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Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 30.09.2005
Aktenzeichen: 3 Sa 542/04
Rechtsgebiete: RettassG, BBiG, ArbGG, BGB


Vorschriften:

RettassG § 3
RettassG § 7
RettassG § 7 Abs. 1
BBiG § 1
BBiG § 2
BBiG §§ 10 ff.
BBiG § 10 Abs. 1
BBiG § 19
ArbGG § 64
BGB § 134
BGB § 286
BGB § 288
1. Auf eine Vereinbarung zur Ableistung eines Anerkennungsjahres für die Ausbildung zum Rettungsassistenten gem. § 7 Abs. 1 RettassG ist § 10 BBiG anzuwenden

2. Für die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung gem. § 10 BBiG stellt die tarifliche Vergütung bei fehlender Tarifbindung jedenfalls einen wesentlichen Anhaltspunkt dar.


Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes URTEIL

3 Sa 542/04

Verkündet am 30. September 2005

In dem Rechtsstreit

hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 3 - durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Herr... und Herrn ... auf die mündliche Verhandlung vom 30.09.2005

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 08.06.2004 - 7 Ca 1130/04 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Ausbildungsvergütung für die Zeit vom 07.04.2003 bis zum 02.04.2004, in welcher der Kläger bei der Beklagten ein praktisches Jahr absolvierte.

Der 1982 geborene Kläger schloss am 07.04.2003 mit dem Beklagten eine "Ausbildungsvereinbarung Lehrrettungswache" (Bl. 5 d. A.). Darin verpflichtete sich der Beklagte, den Kläger "zur Ableistung eines Anerkennungsjahres für eine Ausbildung zum Rettungsassistenten" in der Zeit vom 07.04.2003 bis 06.04.2004 auszubilden. In Ziffer 2 dieser Vereinbarung heißt es:

"Für die Dauer der Ausbildung erhält der Auszubildende keine Vergütung."

Die theoretische Ausbildung absolvierte der Kläger an der Rettungsassistenten-Schule der privaten gemeinnützigen ... GmbH ...

Der Beklagte war zum 31.12.2001 aus der Bundestarifgemeinschaft des DRK ausgetreten. Der von dieser Tarifgemeinschaft abgeschlossene DRK-TV-0 war zum 31.12.2001 gekündigt worden.

Ein vom DRK-Bundesverband mit der Gewerkschaft ver.di für die Zeit ab 01.01.2002 abgeschlossener Tarifvertrag sieht für Praktikanten in der Ausbildung zum Rettungsassistenten eine Monatsvergütung in Höhe von 974,67 € brutto vor (s. Bl. 24 d. A.).

Während des Praktikums beim Beklagten erhielt der Kläger keine Vergütung.

Mit am 27.02.2004 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage, die mit am 19.05.2004 eingegangenem Schriftsatz erweitert wurde, hat der Kläger geltend gemacht, der vertragliche Ausschluss einer Vergütung sei wegen Sittenwidrigkeit unwirksam. Der Beklagte schulde gemäß den §§ 19, 10 BBiG eine angemessene Vergütung; dies stelle die Vergütung nach dem Tarifvertrag mit dem DRK-Bundesverband dar.

Der Kläger hat folgenden Antrag gestellt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.581,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 764,66 € brutto seit 01.05.2003, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 964,67 € brutto seit dem 01.06.2003, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 974,67 € seit dem 01.07.2003, 01.08.2003, 01.09.2003, 01.10.2003, 01.11.2003, 01.12.2003, 01.01.2004, 01.02.2004 und nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 44,98 € brutto seit 01.03.2004 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat entgegnet, die Ausbildung unterfalle nicht dem BBiG, anwendbar sei das Rettungsassistentengesetz vom 10.07.1989 (in den Akten enthalten auf Bl. 15 bis 19), dieses Gesetz sehe keine Vergütung vor und verweise auch nicht auf das BBiG, die Durchführung des Praktikums verursache der Beklagten Kosten, für eine Vergütung sei eine Gegenfinanzierung nicht vorhanden.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 08.06.2004 nach dem Klageantrag erkannt, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sowie den Streitwert auf 9.581,67 € festgesetzt.

Es hat in den Entscheidungsgründen, auf welche im Übrigen Bezug genommen wird (Bl. 33/34 d. A.), u. a. ausgeführt, der Vergütungsanspruch ergäbe sich aus § 10 BBiG i. V. m. der Ausbildungsvereinbarung. Die entgegenstehende Vereinbarung verstoße gegen § 10 BBiG, welcher gemäß § 19 BBiG anwendbar sei. Die Vereinbarung sei deshalb gemäß § 18 BBiG nichtig. Als angemessen sei die tarifvertragliche Vergütung zu betrachten.

Gegen dieses ihm am 12.07.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 16.07.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangene und am 10.09.2004 ausgeführte Berufung des Beklagten.

Dieser führt aus, Trägerin der Ausbildung sei eine staatliche Schule; diese sei auch Trägerin des praktischen Ausbildungsteils. Die Praktikanten erhielten deshalb - bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen - eine Förderung nach dem BAföG. § 19 BBiG fände auf eine solche Ausbildung keine Anwendung, wie sich aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom "19.07.1974" (4 AZR 436/73) ergäbe.

Ergänzend führt der Beklagte mit am 13.09.2004 eingegangenem Schriftsatz aus, dass bei Anwendung des BBiG sich eine angemessene Vergütung i. S. des § 10 bei Unterschreitung einer tariflichen Vergütung um 20 % ergäbe. Es sei zu berücksichtigen, dass der Tarifvertrag des DRK-Bundesverbandes die Arbeitsverhältnisse einer Einrichtung in West... regele. Zu beachten seien jedoch die unterschiedlichen Lebensverhältnisse in Ost und West. Ortsüblich und angemessen wäre allenfalls eine Vergütung nach dem früher für den Beklagten geltenden Tarifvertrag.

Im Übrigen zöge der Beklagte aus Praktikas keinen wirtschaftlichen Vorteil. Der Praktikant werde lediglich als dritter Mann in Fahrzeugen eingesetzt; dies führe nicht zu einer Entlastung, da nicht mehr als zwei Beschäftigte gleichzeitig tätig sein könnten. Der Betrieb der Lehrrettungswache finanziere sich zu einem erheblichen Teil aus Spenden und Sondermitteln. Deshalb sei eine weitere Unterschreitung einer tariflichen Ausbildungsvergütung zulässig. Es genüge dann, dass die Vergütung einen erheblichen Beitrag zu den Lebenshaltungskosten des Auszubildenden darstelle. Zulässig sei danach eine Unterschreitung auch um 28 % gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

Soweit der Kläger als zweiter Mann auf Krankentransportwagen mitgefahren sei, dann nur in einer Tätigkeit als Rettungssanitäter.

Der Beklagte beantragt,

in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Dresden vom 08.06.2004 - 7 Ca 1130/04 - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger hält dafür, das Rettungsassistentengesetz stünde nicht in Widerspruch zum BBiG; insbesondere fände keine Verdrängung der §§ 10 ff. BBiG statt. Die praktische Tätigkeit gemäß § 7 Abs. 1 Rettungsassistentengesetz stelle keine schulische Ausbildung dar. Im Übrigen fände das sächsische Schulgesetz auf die Schule für Rettungsassistenten keine Anwendung. Es handele sich nicht um eine berufsbildende Schule i. S. des Schulgesetzes. Schließlich begänne das Praktikum erst nach einer mit staatlicher Prüfung abgeschlossenen schulischen Ausbildung.

Der Kläger sei in den normalen Betriebsablauf der Lehrrettungswache eingegliedert gewesen und zum Schichtdienst - auch an Wochenenden - eingeteilt gewesen. Er habe die praktische Tätigkeit eines Rettungsassistenten unter Aufsicht ausgeführt, wie sich auch aus der Ausbildungsbeurteilung (Bl. 110/111 d. A.) ergäbe. Er sei in den Betrieb des Rettungsdienstes eingegliedert und im Dienstplan eingeteilt gewesen. Vor seiner Ausbildung zum Rettungsassistenten hätte er bereits die Ausbildung zum Rettungssanitäter durchlaufen. Eine eventuelle Förderung nach dem BAföG sei ohne Belang.

Die ausgeurteilte Vergütung sei angemessen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze bei den Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß § 64 ArbGG nach dem Beschwerdewert statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat gemäß den §§ 19, 10 Abs. 1 BBiG Anspruch auf die begehrte Vergütung.

1. Gemäß § 10 Abs. 1 BBiG hat der Ausbildende dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Der sich hieraus ergebende Anspruch ist unabdingbar (§ 18 BBiG).

§ 10 Abs. 1 BBiG gilt für die vom Geltungsbereich des BBiG erfassten Vertragsverhältnisse. Der Geltungsbereich des Gesetzes ergibt sich aus § 2 BBiG. Er umfasst somit sämtliche Formen der Berufsbildung i. S. des § 1 BBiG. Ausgenommen ist die Berufsbildung, soweit sie in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, welche den Schulgesetzen der Länder unterstehen. Ferner gilt das Gesetz nicht für die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.

Unbeschadet der Beschränkung auf die Berufsbildung sind im BBiG teilweise auch Inhalte anderer Ausbildungsverhältnisse - nicht nur die Berufsausbildungsverhältnisse - geregelt (s. § 19 BBiG).

2. Die Ausnahmen in § 2 BBiG treffen hier nicht zu.

So liegt eine Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nicht vor. Vielmehr stellt die Ausbildungsvereinbarung zwischen den Parteien vom 07.04.2003 einen privatrechtlichen Ausbildungsvertrag gemäß § 7 des Rettungsassistentengesetzes dar. Nach dieser Vorschrift hat derjenige, welche die Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" führen will und eine entsprechende behördliche Erlaubnis anstrebt, die nach § 2 erforderliche praktische Tätigkeit von zwölf Monaten in einer von der zuständigen Behörde zur Annahme von Praktikanten ermächtigten Einrichtung des Rettungsdienstes abzuleisten. Abzuschließen ist deshalb ein Praktikantenvertrag mit dem Träger einer derartigen Einrichtung.

Das in § 7 Rettungsassistentengesetz vorgesehen Praktikum ist nicht integrierter Bestandteil der Berufsausbildung im Rahmen einer schulischen Ausbildung, für welche die Schulgesetze der Länder gelten (wie z. B. ein Betriebspraktikum), sondern stellt den zweiten Teil der zweistufigen Ausbildung zur Erlangung der Erlaubnis dar, die genannte Berufsbezeichnung führen zu dürfen (§§ 1, 2 Rettungsassistentengesetz). Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts mit dem Az. 4 AZR 436/73, verkündet am 19.06/1974 (in AP Nr. 3 zu § 3 BAT = EzA Nr. 1 zu § 19 BBiG), ist deshalb nicht einschlägig.

3. Das Praktikum des Klägers bei dem Beklagten aufgrund der Ausbildungsvereinbarung vom 07.04.2003 stellt kein Berufsausbildungsverhältnis i. S. des § 1 BBiG dar. Bei der Berufsausbildung in diesem Sinne handelt es sich um eine berufliche Erstausbildung, die sich regelmäßig an die Vollzeitschulpflicht anschließt. Vielmehr geht es hier darum, besondere berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen zu erwerben, die den Kläger instand setzen, der Aufgabenstellung als Rettungsassistent - wie sie in § 3 Rettungsassistentengesetz beschrieben ist - gerecht zu werden.

Da auch kein Arbeitsverhältnis vorliegt, ist § 19 BBiG einschlägig.

4. Dies führt zur Anwendbarkeit des § 10 BBiG.

Die dieser Vorschrift entgegenstehende Ziffer 2 der Ausbildungsvereinbarung vom 07.04.2003 ist deshalb gemäß § 134 BGB nichtig.

Die Teilnichtigkeit der Vereinbarung führt allerdings nicht zur Nichtigkeit der gesamten Vereinbarung. Vielmehr wird die unwirksame Klausel durch eine Regelung mit angemessener Ausbildungsvergütung ersetzt (vgl. auch Leinemann/ Taubert, BBiG, § 10 Rdnr. 29 m. w. N.).

5. Die Angemessenheit einer Vergütung ist unter Berücksichtigung des Zwecks der Vergütung und der Verkehrsauffassung zu bestimmen. Sie soll helfen, die Lebenshaltungskosten zu bestreiten und zugleich eine Mindestentlohnung für die Leistungen des Auszubildenden bzw. hier des Praktikanten darstellen. § 10 Abs. 1 BBiG gibt insoweit den Vertragsparteien einen Spielraum. Die gerichtliche Überprüfung kann sich nur darauf erstrecken, ob die vereinbarte Vergütung die Mindesthöhe erreicht, die noch als angemessen anzusehen ist (vgl. Leinemann/Taubert, a. a. O. Rdnr. 10).

Einen wesentlichen Anhaltspunkt für die Angemessenheit stellt auch bei fehlender Tarifbindung die tarifliche Vergütung dar. Denn im Zweifel haben die Tarifvertragsparteien die maßgeblichen Gesichtspunkte für eine angemessene Vergütung einbezogen und zum Ausgleich gebracht. Es können jedoch für die Angemessenheit auch andere Anhaltspunkte - soweit vorhanden - wie etwa branchenübliche Sätze herangezogen werden.

6. Eine angemessene Vergütung stellten für den vorliegenden Fall die Sätze des 10. Änderungstarifvertrages vom 01.08.2000 zum 1. Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - DRK-TV-O vom 01.01.1991 dar. Diese übernehmen die Sätze des Tarifvertrages über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV-Prakt-O), welche für den öffentlichen Dienst abgeschlossen wurden, i. d. F. des Änderungstarifvertrages Nr. 8 vom 30.06.2000 (vgl. im Einzelnen Bl. 115 ff. d. A.).

Hätten die Vertragsparteien den ihnen durch § 10 Abs. 1 BBiG eingeräumten Spielraum ausgefüllt, so wäre eine um bis zu 20 % unter den einschlägigen tariflichen Vergütungssätzen liegende vereinbarte Vergütung noch als angemessen zu betrachten (vgl. BAG, Urteil vom 10.04.1991 - 5 AZR 227/90 - in AP Nr. 3 zu § 10 BBiG). Ist jedoch - wie hier - die tarifliche Vergütung sogar um 100 % unterschritten, kann damit ohne weiteres eine Unangemessenheit festgestellt werden, so ist für eine Reduzierung der tariflichen Vergütung auf 80 % kein Raum. Das Gericht befindet sich nicht in der Lage der Vertragsparteien, die einen Spielraum ausschöpfen können. Vielmehr kann als angemessen dann nur die sich aus dem Tarifvertrag ergebende Vergütung in voller Höhe herangezogen werden (vgl. auch LAG Berlin, Urteil vom 21.03.2000 - 5 Sa 81/00 -veröff. in JURIS-Datei; s. auch Braun u. a., BBiG, 2004, § 10 Rdnr. 21).

Da weitere Anhaltspunkte für die Bestimmung der Angemessenheit der Vergütung nicht ersichtlich sind, es insbesondere an sonstigen Regelungen und Empfehlungen fehlt, muss es bei der tariflichen Vergütung, die vom Arbeitsgericht zutreffend auf die beantragte Vergütung in Höhe von monatlich 974,67 € brutto entsprechend der ab 01.01.2002 gültigen Tarifvergütung angesetzt wurde, bleiben.

Nicht zu berücksichtigen war der vom Beklagten genannte Gesichtspunkt, die Tätigkeit des Klägers habe keinen wirtschaftlichen Wert gehabt, sie sei praktisch nicht verwertbar gewesen. Gerade auf diese Gesichtspunkte kommt es im Rahmen eines Praktikums nicht an.

7. Die Zinsforderung ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB.

III.

Da die Berufung erfolglos blieb, trägt der Beklagte als Berufungsführer die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

IV.

Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision für den Beklagten zugelassen. Auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung wird verwiesen.

Ende der Entscheidung

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