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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 30.01.2006
Aktenzeichen: 3 Sa 664/05
Rechtsgebiete: HRG


Vorschriften:

HRG § 57 a
HRG § 57 b
HRG § 57 f Abs. 1 S. 1
1. § 57 f Abs. 1 S. 1 HRG i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 27.12.04 hat die §§ 57 a bis e HRG i.d.F. des 5. Änderungsgesetzes zur HRG vom 16.02.02 für Arbeitsverträge, die seit dem 23.02.02 abgeschlossen wurden, rückwirkend in kraft gesetzt.

2. Gegen diese (echte) Rückwirkung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.


Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes URTEIL

Az.: 3 Sa 664/05

Verkündet am 30.01.2006

In dem Rechtsstreit

hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 3 - durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter ... und ... auf die mündliche Verhandlung vom 30.01.2006

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 02.06.2005 - 7 Ca 7441/04 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Die 1952 geborene Klägerin steht seit 01.08.1997 aufgrund von sechs befristeten Arbeitsverträgen als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Lernbehindertenpädagogik der Universität ... in einem Arbeitsverhältnis zum Beklagten.

Nach Abschluss ihrer Promotion wurde die Klägerin seit 01.08.2002 auf der Grundlage des § 57 b Abs. 1 Satz 2 Hochschulrahmengesetz (HRG), zuletzt durch Vertrag vom 29.04./04.05.2004 (Bl. 14 d. A.), für den Zeitraum vom 01.09.2004 bis 28.02.2005 weiterbeschäftigt. In § 1 dieses Vertrages heißt es:

"Die befristete Einstellung erfolgt als promovierte wissenschaftliche Mitarbeiterin gemäß § 57 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 57 b Abs. 1 Satz 2 Hochschulrahmengesetz (HRG)."

Gemäß § 2 dieses Vertrages hatten die Parteien den BAT-O und die diesen ergänzende, ändernde oder ersetzende Tarifverträge in der für den Bereich der TdL jeweils geltenden Fassung für anwendbar erklärt. Die Klägerin erzielte zuletzt einen Monatsverdienst in Höhe von ca. € 3.800,00 brutto bei einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II a BAT-O.

Mit am 16.11.2004 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage hat die Klägerin nach vergeblichen außergerichtlichen Versuchen, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu erreichen, geltend gemacht, die Befristung des Vertrages vom 29.04./04.05.2004 sei unwirksam, diese können nicht auf das HRG 2002 gestützt werden, da die dort enthaltene Änderung gemäß der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 nichtig sei. § 57 b Abs. 1 Satz 2 HRG 2004 sei auf das Arbeitsverhältnis nicht anwendbar, auch nicht über § 57 f. HRG 2004. Diese Bestimmung sehe im Abs. 1 Satz 1 ein rückwirkendes Inkrafttreten der §§ 57 a ff. HRG 2004 ausdrücklich nicht vor. Im Übrigen bestünden Zweifel an der Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung des Arbeitsvertrages vom 29.04.2004 nicht endet,

2. für den Fall des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1 den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin über den 28.02.2005 hinaus zu unveränderten Beschäftigungsbedingungen als wissenschaftliche Mitarbeiterin zu beschäftigen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat entgegnet, die Befristung sei wirksam auf § 57 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 57 b Abs. 1 Satz 2 HRG 2004 gestützt. Gemäß § 57 f Abs. 1 Satz 2 HRG 2004 komme es nicht auf das "Invollzugsetzen" des Arbeitsvertrages, sondern auf den Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages an; dieses sei hier der 04.05.2004 gewesen. Es läge eine unechte Rückwirkung vor.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 02.06.2005 die Klage abgewiesen, die Kosten des Verfahrens der Klägerin auferlegt sowie den Streitwert auf 15.200,00 € festgesetzt.

Es hat in den Entscheidungsgründen, auf welche im Übrigen Bezug genommen wird (Bl. 55 bis 57 d. A.), u. a. ausgeführt, die Befristung sei wirksam, der Befristungsgrund ergäbe sich aus dem Gesetz. Zwar seien die Änderungen des HRG im Rahmen des 5. Änderungsgesetzes 2002 nichtig. Jedoch fände nunmehr § 57 b Abs. 1 Satz 2 HRG in der Fassung des Gesetzes vom 27.12.2004 (HRG 2004) Anwendung, wie sich aus § 57 f. Abs. 1 HRG 2004 ergäbe. Danach würden die §§ 57 a bis e in der Fassung ab 31.12.2004 für Arbeitsverträge gelten, die seit dem 23.02.2002 abgeschlossen seien.

§ 57 f. Abs. 1 Satz 3 HRG fände dagegen keine Anwendung. Denn der Arbeitsvertrag sei nicht in dem Zeitraum vom 27.07.2004 bis 31.12.2004 abgeschlossen worden. Entscheidend sei der Abschluss des Vertrages, nicht das "Invollzugsetzen" des Arbeitsverhältnisses. Dies ergäbe sich auch aus Sinn und Zweck der Regelung: Mit § 57 f. Abs. 1 Satz 3 HRG 2004 hätten nur solche Verträge ausgenommen werden sollen, die in Kenntnis der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 abgeschlossen worden seien. In § 57 f. Abs. 1 Satz 1 HRG sei klargestellt, dass die Regelung zwar nicht rückwirkend, jedoch auf die in der Vergangenheit abgeschlossenen Verträge angewendet werden solle. Nach der klägerischen Auffassung hätte dagegen ein regelungsleerer Raum bestanden.

Gegen dieses ihr am 08.07.2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 05.08.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangene und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis 10.10.2005 am 10.10.2005 ausgeführte Berufung der Klägerin. Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, dass die § 57 a ff. HRG 2004 auf das vorliegende Arbeitsverhältnis nicht anwendbar seien. § 57 b Abs. 1 Satz 2 HRG 2004 sei nicht rückwirkend in Kraft gesetzt worden. Auch aus der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Auslegung des § 57 f. Abs. 1 Satz 1 HRG 2004 ergäbe sich kein die Befristung des Vertrages rechtfertigender Grund. Die Voraussetzungen einer wirksamen Befristung nach den §§ 57 a ff. HRG 1985 lägen nicht vor, da die danach notwendige Angabe eines die Befristung rechtfertigenden sachlichen Grundes im Vertrag fehle. Auch ein in § 57 b Abs. 2 HRG 1985 genannter Befristungsgrund läge nicht vor.

Die Klägerin beantragt,

1. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Leipzig vom 02.06.2005 - 7 Ca 7441/04 - festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung des Arbeitsvertrages vom 29.04.2004 nicht endet,

2. den Beklagten für den Fall des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Leipzig vom 02.06.2005 - 7 Ca 7441/04 - zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Beschäftigungsbedingungen als wissenschaftliche Mitarbeiterin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu beschäftigen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte nimmt auf die seiner Ansicht nach zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug und führt weiter aus, der Wortlaut des § 57 f. Abs. 1 HRG 2004 sei eindeutig und einer Auslegung nicht zugänglich. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt sei derjenige der letzten mündlichen Verhandlung, für das Arbeitsgericht also der 02.06.2005, welcher im Zeitraum der Geltung des HRG 2004 gelegen habe. Die danach vorliegende unechte Rückwirkung, somit der Eingriff in einen Tatbestand, der in der Vergangenheit begonnen habe, jedoch noch nicht abgeschlossen sei, sei grundsätzlich zulässig.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze bei den Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß § 64 Abs. 2 c ArbGG statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

1. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien kraft wirksamer Befristung mit Ablauf der vereinbarten Frist endete.

a) Die Klage wahrt die Frist des § 17 TzBfG. Der Ablauf der vereinbarten Befristung muss nicht abgewartet werden. Die Klage kann bereits vor dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses anhängig gemacht werden, wie es hier geschehen ist (vgl. Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 6. Auflage, § 17 TzBfG, Rz. 4).

b) Die Parteien hatten den hier allein der Befristungskontrolle unterliegenden letzten befristeten Arbeitsvertrag zwischen ihnen vom 29.04./04.05.2004 auf § 57 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 57 b Abs. 1 Satz 2 HRG in der Fassung des damals geltenden 5. Änderungsgesetzes zum HRG vom 16.02.2002 gestützt. § 57 a Abs. 1 Satz 1 HRG in dieser Fassung verwies für die Befristung von Arbeitsverhältnissen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern auf § 57 b HRG. Für promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter ließ § 57 b Abs. 1 Satz 2 HRG in dieser Fassung eine Befristung bis zur Dauer von sechs Jahren nach der Promotion zu. Diese Voraussetzung wäre hier erfüllt gewesen. Dagegen lägen die Voraussetzungen der §§ 57 a ff. HRG in der Fassung vor dem 5. Änderungsgesetz - danach war lediglich eine Sachgrundbefristung möglich - nicht erfüllt.

c) Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 27.07.2004 (2 BvF 2/02, in NJW 04, 2803) das gesamte 5. Hochschulrahmengesetz - Änderungsgesetz vom 16.02.2002 (ex tunc) für nichtig erklärt.

Danach würden die §§ 57 a bis 57 f. HRG in ihrer früheren Fassung fort gelten; eine Übergangsregelung hat das Bundesverfassungsgericht nicht getroffen.

d) Das Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 27.12.2004 (BGBl. I, S. 3835) hat nunmehr die §§ 57 a bis e HRG in der vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten Fassung wieder in Kraft gesetzt.

Hierbei regelt § 57 f Abs. 1 Satz 1, dass diese wieder in Kraft gesetzten Vorschriften "auf Arbeitsverträge anzuwenden" sind, "die seit dem 23.02.2002 abgeschlossen wurden".

Es handelt sich hierbei um eine rückwirkende Inkraftsetzung.

e) § 57 f. Abs. 1 Satz 1 HRG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 27.12.2004 enthält ein rückwirkendes In-Kraft-Setzen der §§ 57 a bis e HRG in der Fassung des 5. Änderungsgesetzes auf Arbeitsverträge, die seit dem 23.02.2002 abgeschlossen wurden. Dies ist sprachlich eindeutiger Inhalt der Vorschrift. Die hiergegen erhobenen Bedenken der Klägerin sind rechtlich wenig nachvollziehbar. Sowohl eindeutiger Wortlaut wie Sinn und Zweck der Vorschrift streiten für die Annahme der Rückwirkung. So regelt § 57 f. Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes vom 27.12.2004 in den Sätzen 2 und 3 die übrigen Fälle der denkbaren Arbeitsverträge.

Es fragt sich, welchen Sinn Satz 1 haben sollte, wenn nicht den der Bestimmung einer rückwirkenden Anwendung der genannten Vorschriften.

f) Diese Rückwirkung begegnet keinen Bedenken (hiervon geht auch das BAG in seiner Entscheidung vom 20.04.2005 - 7 AZR 293/04 - in NJW 05, 2876 ff. = NZA 05, 933 ff. aus; vgl. auch Löwisch, NZA 05, 321) und führt vorliegend zur Wirksamkeit der Befristung.

Zwar sind echte Rückwirkungen - das sind solche, die einen bereits in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt regeln - regelmäßig wegen Verstoßes gegen die aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlich bedenklich. In derartigen Fällen bedarf der Bürger nur dann keines Vertrauens auf den Bestand des geltenden Rechts, wenn im Zeitpunkt, auf den sich die Rückwirkung bezieht, nicht mit dem Fortbestand der Regelungen zu rechnen war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.05.1993 - 1 BvR 1509, 1648/91 -; vgl. auch LAG Düsseldorf, Urteil vom 06.06.2005 - 10 Sa 100/05 - in LAGE Nr. 2 zu § 620 BGB 2002 Hochschulen).

Danach wäre vorliegend eine echte Rückwirkung (von einer solchen ist hier auszugehen) verfassungsrechtlich unbedenklich. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Vertrages vom 29.04./04.05.2004 vertrauten die Arbeitsvertragsparteien in die Geltung der durch das 5. Änderungsgesetz vom 16.02.2004 modifizierten Fassung der §§ 57 a und b HRG. Zwar entfiel dieses Vertrauen mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004. Nach diesem Datum sind jedoch keine Verfügungen im Vertrauen auf die Nichtigkeit des HRG 2002 getroffen worden; vielmehr war damit zu rechnen, dass der Gesetzgeber die Regelungen des 5. Änderungsgesetzes - soweit die Befristungen der Arbeitsverträge wissenschaftlicher Mitarbeiter betroffen waren - wieder herstellen würde (vgl. zutreffend auch LAG Düsseldorf vom 06.06.2005, a. a. O.). Denn Anknüpfungspunkt für die vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Verfassungswidrigkeit des 5. Änderungsgesetzes waren Kompetenzfragen im Rahmen der Neuordnung der Personalstruktur an den Hochschulen durch die Einführung der Juniorprofessur, nicht aber die Zulässigkeit arbeitsrechtlicher Regelungen zur Befristung von Arbeitsverträgen im Hochschulbereich (für diese Regelungen besteht unstreitig eine Kompetenz des Bundesgesetzgebers im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung für das Gebiet des Arbeitsrechts, Art. 74 Abs. 1 Ziff. 12 GG).

In Anbetracht dessen, dass die Rückwirkung die Wirksamkeit des Abschlusses eines befristeten Vertrages betrifft, liegt eine unechte Rückwirkung (retrospektive Rückwirkung) allerdings nicht vor. Für eine solche Rückwirkung wären die gesetzgeberischen Grenzen weit weniger strikt, da hier nicht zwingende Gründe des Gemeinwohls, sondern lediglich die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit gegen das Ausmaß des Vertrauensschadens abzuwägen sind.

g) Schließlich ist das Änderungsgesetz vom 27.12.2004 verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundesgesetzgebers ergibt sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 i. V. m. Art. 72 Abs. 2 GG. Das Recht der Befristungen von Arbeitsverträgen im Hochschulbereich ist als Teil des Arbeitsrechts anzusehen (vgl. auch BVerfG vom 24.04.1996 - 1 BvR 712/98 - in NZA 96, 1175; BAG vom 28.01.1998 - 7 AZR 677/98 - in AP Nr. 3 zu § 57 a HRG). Es handelt sich um ein gegenüber dem TzBfG spezialgesetzliches Befristungsrecht. Ob und inwieweit die Länder die bundesrechtlichen Regelungen der §§ 57 ff HRG lediglich als Rahmen, den sie ausschöpfen können, verstehen dürfen (so Löwisch, NZA 05, 321, 323), kann hier dahingestellt bleiben.

2. Da die Klage mit dem Antrag Ziff. 1 erfolglos blieb, fiel der eventual-kumuliert gestellte Klageantrag Ziff. 2 nicht zur Entscheidung an.

III.

Da die Berufung erfolglos blieb, trägt die Klägerin als Berufungsführerin die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

IV.

Die Kammer hat für die Klägerin wegen der Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen. Auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung wird Bezug genommen.

Ende der Entscheidung

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