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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 08.08.2008
Aktenzeichen: 3 Sa 700/08
Rechtsgebiete: TVÜ-Bund, BAT-O


Vorschriften:

TVÜ-Bund § 11
BAT-O § 29 B Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Sächsisches Landesarbeitsgericht

Im Namen des Volkes

URTEIL

Az.: 3 Sa 700/07

Verkündet am 08. August 2008

In dem Rechtsstreit

hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 3 - durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts ... Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Herrn ... Herrn ... die mündliche Verhandlung vom 08.08.2008

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 20.09.2007 - 8 Ca 752/07 - wird zurückgewiesen.

2. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 538,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils aus einem Betrag von 35,91 € seit 01.12.2006, 01.01.2007, 01.02.2007, 01.03.2007, 01.04.2007, 01.05.2007, 01.06.2007, 01.07.2007, 01.08.2007, 01.09.2007, 01.10.2007, 01.11.2007, 01.12.2007, 01.01.2008 und 01.02.2008 zu zahlen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten in zweiter Instanz um einen Anspruch des Klägers auf Zahlung des ungekürzten kinderbezogenen Anteils im Ortszuschlag für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.01.2008.

Der 1960 geborene verheiratete Kläger ist bei dem Beklagten langjährig als Grundschullehrer in Teilzeit (22 von 28 Unterrichts-Wochenstunden = 78,57 %) beschäftigt. Es besteht beiderseitige Tarifbindung.

Die Ehefrau des Klägers steht in einem Arbeitsverhältnis zur ..., einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Auf dieses Arbeitsverhältnis findet der TVöD seit Geltung Anwendung.

Aus der Ehe des Klägers sind zwei Kinder hervorgegangen, für welche der Kläger - u. a. auch im Monat September 2005 - das Kindergeld bezieht. Bis 30.04.2006 erhielt der Kläger einen ungekürzten kinderbezogenen Anteil am Ortszuschlag gemäß § 29 B BAT-O in Höhe von monatlich 167,56 € brutto.

Mit Schreiben vom 30.06.2006 (Bl. 8 d. A.) teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass ab 01.01.2006 für den kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag die Konkurrenzregelung des § 29 B Abs. 6 BAT-O keine Anwendung mehr finde; künftig erhalte der Kläger eine Zahlung gemäß § 29 B Abs. 2 mit der Kürzung nach § 34 Abs. 1 BAT-O. Der Beklagte rechnete mit den laufenden Bezügen des Monats Mai 2006 einen Betrag in Höhe von 143,64 € brutto als Differenz aus den Monaten Januar bis April 2006 auf und zahlte ab Mai 2006 nur noch einen Betrag in Höhe von monatlich 131,65 € brutto als kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag.

Mit Schreiben vom 29.12.2006 (Bl. 12/13 d. A.) begehrte der Kläger den ungekürzten kinderbezogenen Anteil weiter.

Nach Weigerung des Beklagten hat der Kläger mit am 13.02.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben und sich auf § 11 TVÜ-Bund bezogen. Die dort genannte Besitzstandszulage sei "entsprechende Leistung" i. S. des § 29 B Abs. 6 BAT-O. Sie sei gemäß § 29 B Abs. 6 Satz 3 BAT-O ungekürzt zu zahlen. § 34 Abs. 1 BAT-O fände keine Anwendung; dies entspräche auch der Auffassung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, wie im Schreiben vom 15.12.2005 geäußert. Auf den tatsächlichen Bezug der Leistung durch den Partner käme es nicht an; es sei vielmehr eine fiktive Betrachtung vorzunehmen. Mit der Klage geltend gemacht werde der monatliche Differenzbetrag in Höhe von 35,91 € brutto für die Monate Januar bis Oktober 2006.

Der Kläger hat folgenden Antrag gestellt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 359,10 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 179,55 € seit dem 31.05.2006, aus einem Betrag von 35,91 € seit dem 30.06.2006, aus einem Betrag von 35,91 € seit dem 31.07.2006, aus einem Betrag von 35,91 € seit dem 31.08.2006, aus einem Betrag von 35,91 € seit dem 30.09.2006 und aus einem Betrag von 35,91 € seit dem 31.10.2006 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Voraussetzungen des § 29 B Abs. 6 BAT-O lägen nicht vor. Der Ehefrau des Klägers könnte der kinderbezogene Anteil nicht gewährt werden. Für sie sei - da sie kein Kindergeld bezogen habe - der Anspruch auf die Besitzstandszulage gemäß § 11 TVÜ-Bund weggefallen. Dieser würde auch dann, wenn die Ehefrau künftig Kindergeld bezöge, nicht wieder aufleben.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 20.09.2007 der Klage entsprochen, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, den Streitwert auf 359,10 € festgesetzt und die Berufung zugelassen.

Es hat in den Entscheidungsgründen, auf welche im Übrigen Bezug genommen wird (Bl. 32 bis 35 d. A.), u. a. ausgeführt, § 11 Abs. 1 TVÜ habe an der Anwendbarkeit des § 29 B Abs. 6 BAT-O nichts geändert. Ein Konkurrenzfall läge weiterhin vor. Eine tatsächliche Auszahlung an den Partner sei nicht Voraussetzung. Es ginge darum, ob der Ehefrau die Besitzstandszulage zustehen würde, wenn sie im September 2005 Kindergeld für beide Kinder bezogen hätte. Unter dieser Bedingung seien sämtliche Voraussetzungen des § 11 TVÜ erfüllt. Dieser habe keine neue Rechtslage geschaffen. Deshalb seien die rechnerisch unstreitigen Beträge zuzuerkennen.

Gegen dieses ihm am 18.10.2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 16.11.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangene und - nach Verlängerung der Berufungs-begründungsfrist bis 18.01.2008 - am 11.01.2008 ausgeführte Berufung des Beklagten.

Der Beklagte führt u. a. aus, nach dem Wegfall der Ortzuschlags-Regelung im TVöD ab 01.10.2005 könne von einem fiktivern Kindergeldbezug für den Ehepartner nicht mehr ausgegangen werden. Es gäbe ab 01.10.2005 lediglich eine Besitzstandszulage. Der Ortszuschlag solle nicht i. S. einer Besitzstandszulage weitergezahlt werden. Der Ehefrau hätte die Besitzstandszulage auch nicht zugestanden. Der Kläger gehe von einer doppelten Fiktion aus. Eine erweiterte Besitzstandswahrung für § 29 B Abs. 6 BAT-O hätte dort geregelt werden müssen.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und im Wege der Anschlussberufung das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger weitere 538,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus einem Betrag von 35,91 € seit dem 01.12.2006,

aus einem Betrag von 35,91 € seit dem 01.01.2007,

aus einem Betrag von 35,91 € seit dem 01.02.2007,

aus einem Betrag von 35,91 € seit dem 01.03.2007,

aus einem Betrag von 35,91 € seit dem 01.04.2007,

aus einem Betrag von 35,91 € seit dem 01.05.2007,

aus einem Betrag von 35,91 € seit dem 01.06.2007,

aus einem Betrag von 35,91 € seit dem 01.07.2007,

aus einem Betrag von 35,91 € seit dem 01.08.2007,

aus einem Betrag von 35,91 € seit dem 01.09.2007,

aus einem Betrag von 35,91 € seit dem 01.10.2007,

aus einem Betrag von 35,91 € seit dem 01.11.2007,

aus einem Betrag von 35,91 € seit dem 01.12.2007,

aus einem Betrag von 35,91 € seit dem 01.01.2008 und

aus einem weiteren Betrag von 35,91 € seit dem 01.02.2008

zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Der Kläger entgegnet:

Auf den realen Bezug des Kindergeldes komme es bei § 29 B Abs. 6 BAT-O nicht an. Folglich gäbe es nur die Frage, ob die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ eine "entsprechende Leistung" sei. Nach dieser Vorschrift sei der Ortszuschlag der Stufe 3 als Besitzstandszulage übergeleitet worden. Damit handele es sich um eine "entsprechende Leistung" im Tarifsinne. § 29 B Abs. 6 BAT-O stelle eine fiktive Betrachtung an; auf die tatsächliche Zahlung an den Partner käme es nicht an. Mit der Klageerweiterung im Wege der Anschlussberufung würden auch die Monate November 2006 bis Januar 2008 erfasst.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze bei den Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß § 64 Abs. 2 a ArbGG statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Klageerweiterung in zweiter Instanz ist im Wege der Anschlussberufung gemäß den §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 524 ZPO ebenfalls zulässig. Die Voraussetzungen des § 524 Abs. 1 und 3 ZPO sind eingehalten. Es liegt eine Klageerweiterung i. S. des § 264 Nr. 2 ZPO vor.

II.

Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Dagegen ist die Anschlussberufung des Klägers begründet.

1. Die Parteien sind tarifgebunden mit der Folge des § 4 Abs. 1 TVG. Auf das Arbeitsverhältnis finden deshalb die Vorschriften der geltenden Tarifverträge des öffentlichen Dienstes für den Bereich der Länder - soweit deren Geltungsbereich das Arbeitsverhältnis erfasst - unmittelbar und zwingend Anwendung.

2. Bis 31.10.2006 waren auf das Arbeitsverhältnis die Vorschriften des BAT-O anwendbar.

§ 29 B BAT-O sah Steigerungsstufen des Ortszuschlags der Vergütung je nach Familienstand und Zahl der "berücksichtigungsfähigen Kinder" vor. Hierbei traf § 29 B Abs. 6 BAT-O eine Regelung für den Fall, dass zwei Personen - i. d. R. die Ehepartner - im Hinblick auf "berücksichtigungsfähige Kinder" der an sich erhöhte Ortszuschlag ab Stufe 3 zustand. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien sollte die insofern erhöhte Stufe nur einem Partner (in voller Höhe) gewährt werden. Geregelt war, dass dies (für den Regelfall) derjenige Partner ist, dem Kindergeld gewährt wird. Im Interesse der Wahlfreiheit der Partner sollte die Kürzungsvorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 1 BAT-O - sollten die Partner den nur teilzeitberechtigten Teil als Kindergeldberechtigten bestimmt haben - keine Anwendung finden, wenn der andere Teil vollbeschäftigt ist.

3. Der teilzeitbeschäftigte Kläger hat mit seiner Ehefrau zwei unterhaltspflichtige Kinder. Für die Kinder bezieht er allein das Kindergeld. Die vollzeitbeschäftigte Ehefrau steht im öffentlichen Dienst des Bundes.

Unstreitig findet auf das Arbeitsverhältnis der Ehefrau des Klägers der TVöD mit dessen Inkrafttreten am 01.11.2006 Anwendung.

Die Vergütungsregelungen des TVöD sehen einen Ortszuschlag und die Zahlung von kinderbezogenen Entgeltbestandteilen nicht mehr vor.

Allerdings enthält § 11 TVÜ-Bund eine Besitzstandsregelung zunächst für die Fälle, in denen der in den TVöD übergeleitete Beschäftigte kinderbezogene Entgeltbestandteile u. a. des BAT-O bezogen hatte; diese Bestandteile werden in der für September 2005 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem EStG oder nach dem BKGG "ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung ... des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde".

4. Die Ehefrau des Klägers hat wegen der bis zum 30.09.2005 auch für sie geltenden Konkurrenzklausel des § 29 B Abs. 6 BAT-O keine kinderbezogenen Entgeltbestandteile erhalten, da diese dem Kläger - den die Ehepartner als Kindergeldberechtigten ausgewählt hatten - gezahlt wurden. Ansonsten wäre die Ehefrau des Klägers - da die übrigen Voraussetzungen erfüllt waren - berechtigt gewesen, Ortszuschlag (vorliegend) der Stufe 4 zu erhalten.

Die Besitzstandszulage des § 11 Abs. 1 TVÜ-Bund ist eine "sonstige entsprechende Leistung" i. S. des § § 29 B Abs. 6 BAT-O. Sie entspricht durch den Leistungszweck, die Leistungsvoraussetzungen und die Leistungsmodalitäten den kinderbezogenen Entgeltbestandteilen und nimmt ausdrücklich auf diese Bezug (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12.03.2008 - 1 K 2127/06 - zu der ähnlichen Vorschrift des § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG; a. A. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.03.2008 - 11 Sa 76/07 -). Für die Entsprechung kommt es auf die Bezeichnung nicht an. Es genügt eine strukturelle Übereinstimmung. Die zu vergleichenden Leistungen müssen auch nicht in allen Einzelheiten deckungsgleich sein (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 01.09.2005 - 2 C 24.04 - und Beschluss vom 18.09.2007 - 2 B 7/07 -). Die Besitzstandszulage dient zwar der Entgeltsicherung. Diese wiederum verfolgt jedoch den Zweck, welchem auch die bisherigen kinderbezogenen Entgeltbestandteile dienten, nämlich der besseren Absicherung der Familien mit Kindern. Die Besitzstandszulage entspricht auch insofern den bisherigen Leistungen, als sie gemäß § 11 Abs. 2 TVÜ-Bund dynamisch ausgestaltet ist.

5. Die Ehefrau des Klägers erfüllte zunächst die Voraussetzungen des § 11 Abs.1 Satz 1 letzter Halbsatz TVÜ-Bund, da ohne Berücksichtigung des § 3 BKGG an sie Kindergeld gezahlt würde. Allerdings war sie wegen der vormals beiderseits geltenden Konkurrenzklausel des § 29 B Abs. 6 BAT-O tatsächlich vom Bezug der kinderbezogenen Entgeltbestandteile ausgeschlossen. Dies steht dem Anspruch des Klägers nach § 29 B Abs. 6 BAT-O jedoch nicht entgegen. Die "entsprechende Leistung" muss dem Partner - hier der Ehefrau des Klägers - lediglich fiktiv zustehen ("stünde ... zu"; siehe auch zur Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12.03.2008 - 1 K 2127/06 -). Hätten die Ehepartner nicht den Kläger zum Kindergeldberechtigten bestimmt (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BKGG), sondern die Ehefrau, so hätte diese Anspruch auf den kinderbezogenen Entgeltbestandteil und sodann die Besitzstandszulage gehabt.

Dem Kläger steht deshalb auch weiterhin unter der Geltung des BAT-O gemäß § 29 B Abs. 6 BAT-O der ungekürzte kinderbezogene Entgeltbestandteil in unstreitiger Höhe zu. Die Kürzungsregelung des § 34 BAT-O findet gemäß § 29 B Abs. 6 Satz 3 BAT-O keine Anwendung.

6. Dem Kläger steht auch für die Zeit ab 01.11.2006 bis - wie geltend gemacht - 31.01.2008 ein Anspruch auf den kinderbezogenen Entgeltbestandteil in bisheriger Höhe zu. Diese Bestandteile sind als Besitzstandszulage gemäß § 11 TVÜ-Länder fortzuzahlen.

Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers finden ab 01.11.2006 der TV-L sowie der TVÜ-Länder Anwendung. Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 TVÜ-Länder sind erfüllt. So standen dem Kläger für Oktober 2006 - wie ausgeführt - kinderbezogene Entgeltbestandteile nach § 29 B Abs. 6 BAT-O zu. In dieser Höhe sind sie als Besitzstandszulage fortzuzahlen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 91 ZPO.

IV.

Die Kammer hat gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG die Revision für den Beklagten zugelassen. Auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung wird Bezug genommen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann von dem Beklagten Revision eingelegt werden.



Ende der Entscheidung

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