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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 26.10.2006
Aktenzeichen: 4 Ta 204/06
Rechtsgebiete: RVG VV


Vorschriften:

RVG VV Nr. 3104
Führen die Parteien außergerichtlich ohne Beteiligung des Gerichtes Gespräche zur Beilegung eines Rechtsstreites, steht den beteiligten Rechtsanwälten auch ohne Termin eine Terminsgebühr aus Nr. 3104 VV RVG zu (so auch vgl. Beschluss des LAG Düsseldorf v. 10.01.2006 - 16 Ta 668/05).
Sächsisches Landesarbeitsgericht BESCHLUSS

4 Ta 204/06 (7)

In dem Kostenfestsetzungsverfahren

hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung am 26.10.2006 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers/Beteiligten zu 1. wird Ziff. 1. des Beschlusses des Arbeitsgerichts Dresden vom 07.07.2006 - 5 Ca 3277/04; 8 Sa 223/05 - dahingehend abgeändert, dass neben den bereits im Beschluss vom 07.07.2006 festgesetzten Kosten in Höhe von 999,46 € weitere Kosten in Höhe von 732,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab 07.03.2006 von der Beklagten/Berufungsklägerin an den Kläger/Berufungsbeklagten zu erstatten sind.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 732,19 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Entstehung einer Terminsgebühr aus Nummer 3104 VV RVG.

In dem streitgegenständlichen Verfahren stritten die Parteien beim Sächsischen Landesarbeitsgericht über die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen, teilweise ordentlichen Beendigungskündigung des mit dem Kläger bestehenden Arbeitsverhältnisses vom 02. Juni 2004. Die Beklagte hatte gegen die für den Kläger obsiegende Entscheidung im Urteil vom 20. Januar 2005 des Arbeitsgerichts Dresden Berufung eingelegt.

Nach dem Austausch der entsprechenden Schriftsätze führten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 08. Dezember 2005 (Bl. 570 d. A.) gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Klägers aus, dass nicht beabsichtigt sei, das Berufungsverfahren durchzuführen. Es wurde seitens der Beklagten Vergleichsbereitschaft signalisiert und ein entsprechender Vergleichsvorschlag unterbreitet.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2005 (BL. 571 d. A.) wurde die Beklagte aufgefordert, ihre Vergleichsvorschläge zu präzisieren, insbesondere welche Tätigkeit der Kläger zukünftig ausführen und welche Vergütung er hierfür erhalten solle.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2005 übersandten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten den Entwurf eines außergerichtlichen Vergleiches zur Beendigung des Rechtsstreites. Dieser Vergleichsentwurf wurde zwischen dem Unterzeichner und dem Kläger ausführlich besprochen und der Beklagten sodann mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 die diesseitigen Änderungs- und Ergänzungswünsche mitgeteilt. Insoweit wird auf Bl. 505/506; 507/508 d. A. verwiesen.

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2005 wurde durch die Prozessbevollmächtigten der Beklagten sodann ein neuerlich abgeänderter Vergleichsvorschlag übersandt.

Am 03. Januar 2006 führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten, Herrn Rechtsanwalt ..., bezüglich des Schreibens vom 23. Dezember 2005 ein Telefonat, in welchem sich im Ergebnis noch auf eine Ergänzung des Vergleichesvorschlages geeinigt wurde und der Kläger seine im Schreiben vom 21. Dezember 2005 geäußerten Bedenken ansonsten zurückstellte. Es wurde darüber hinaus besprochen, auch offene Ansprüche für den Monat Januar 2005 zur Auszahlung zu bringen und dies so im Vergleich aufzunehmen. Dem hat Herr Rechtsanwalt ... zugestimmt. Weiterhin wurde sich darauf geeinigt, dass die Vergleichsunterzeichnung unmittelbar durch den Kläger sowie die Beklagte erfolgen solle. Dieses Telefonat bestätigte der Unterzeichner gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten nochmals mit Schreiben vom 04. Januar 2006. Insoweit wird auf Bl. 509/510 - 512 d. A. verwiesen.

Daraufhin kam es zu einer Berufungsrücknahme seitens der Beklagten mit Schriftsatz vom 20.01.2006. In diesem Zusammenhang ist zwischen den Parteien streitig, ob es zu der Berufungsrücknahme seitens der Beklagten aufgrund der vorstehenden außergerichtlichen Einigung der Parteien kam - so die Ausführungen des Klägers - oder ob der außergerichtliche Vergleichsabschluss nicht Voraussetzung für die Rücknahme der Berufung war, sondern die Berufungsrücknahme seitens der Beklagten auf jeden Fall erfolgte unabhängig davon, ob es zwischen den Parteien zu einem außergerichtlichen Vergleich kommen sollte - so die Auffassung der Beklagten -.

Im vorliegenden Verfahren nach § 104 Abs. 1 ZPO setzte der Rechtspfleger mit Beschluss vom 07.07.2006, dem Klägervertreter zugestellt am 11.07.2006, lediglich eine Verfahrensgebühr nach § 11 RVG nebst Auslagenpauschale sowie entsprechender Mehrwertsteuer, zu erstatten von der Beklagten/Berufungsklägerin an den Kläger/Berufungsbeklagten, fest. Auf den Inhalt des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 07.07.2006 wird Bezug genommen (vgl. Bl.540 bis 544 d. A.).

Hinsichtlich der außerdem geltend gemachten Termins- und Einigungsgebühr nach § 11 RVG wies er den Antrag des Klägers vom 06.03.2006 dagegen zurück.

Hiergegen richtet sich die von dem Klägervertreter mit Schriftsatz vom 25.07.2006, beim Arbeitsgericht Dresden eingegangen am 26.07.2006, eingelegte sofortige Beschwerde, soweit die Festsetzung der Terminsgebühr abgelehnt worden war.

Der Klägervertreter hat die sofortige Beschwerde damit begründet, dass vorliegend allein schon dadurch, dass die Prozessbevollmächtigten der Beteiligten an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten außergerichtlichen Besprechung teilgenommen haben, eine Terminsgebühr entstanden sei.

Mit Beschluss vom 21.08.2006, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 580/581 d. A.), hat das Arbeitsgericht Dresden der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen und sie dem Sächsischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig. Sie ist nach § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 ZPO form- und fristgerecht eingelegt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 € (§ 567 Abs. 2 ZPO).

2. In der Sache hat die sofortige Beschwerde des Klägers Erfolg.

Die Ablehnung der Festsetzung einer Terminsgebühr nebst anteiliger Mehrwertsteuer durch das Arbeitsgericht war unzutreffend. Dem Beschwerdeführer steht vorliegend eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG zu.

a) Richtig ist zwar, dass zur Zeit der Geltung der BRAGO bei außerhalb eines gerichtlichen Termins geführten Verhandlungen und Erörterungen der Parteien und einem anschließend nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich nach allgemeiner Meinung neben der damaligen Vergleichsgebühr aus § 23 Abs. 1 BRAGO keine zusätzliche Verhandlungs-/Erörterungsgebühr aus § 31 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 4 BRAGO anfiel. Vielmehr waren derartige Verhandlungen und Erörterungen mit der Prozessgebühr aus § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO abgegolten (vgl. u. a. BGH vom 30.03.2004 - VI ZB 81/03 - MDR 2004, 965 = NJW 2004, 2311 m. w. N.; OLG Celle vom 18.02.2004, MDR 2004, 777; OLG Zweibrücken vom 30.07.2004, JurBüro 2004, 652; OLG Frankfurt/M. vom 02.12.2004, JurBüro 2005, 86 und Beschluss der erkennenden Kammer vom 12.07.2004 - 4 Ta 193/04 - LAGE § 278 ZPO 2002 Nr. 1).

b) Diese Rechtslage hat sich jedoch mit dem Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG - zum 01.07.2004 und der in Nr. 3104 VV RVG normierten 1,2-Terminsgebühr geändert. Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG entsteht die Terminsgebühr unter anderem für "die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber". Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Klägervertreter hat als Prozessbevollmächtigter nicht nur mit seiner Partei, sondern darüber hinaus mit der Gegenseite außergerichtliche Erörterungen zur Beilegung des Rechtsstreits geführt. Bereits dies reicht für die Entstehung der Terminsgebühr aus. Diese knüpft nicht an eine erfolgreiche Einigung an. Es genügt ein Tätigwerden mit der Zielrichtung der Erledigung des Verfahrens durch den hierfür beauftragten Anwalt (ebenso Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG 1. Aufl., "Terminsgebühr", Seite 942; Schneider/Wolf (Hrsg) RVG, 3. Auflage, VV Vorb. 3 Rz. 133 bis 135 m. w. N., VV Vorb. 3.2.1. Rz. 76 bis 94 m. w. N.; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Auflage, VV Vorb. 3 Rz. 87 m. w. N., VV 3104 Rz. 57 m. w. N.).

Im vorliegenden Verfahren gilt dies umso eher, als es hier zusätzlich zum Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs gekommen ist.

c) Die Vorbemerkungen des Vergütungsverzeichnisses enthalten eigenständige Regelungen des Vergütungsrechts. Sie können zusätzliche Tatbestände enthalten (Enders, JurBüro 2004, 225, 227; OLG Nürnberg vom 01.06.2005 - 1 W 692/05 - JurBüro 2005, 530). Zielrichtung des Gesetzgebers für den Gebührentatbestand in Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG war es, dass der Anwalt nach seiner Bestellung zum Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beitragen soll. Deshalb soll die Terminsgebühr auch schon dann verdient sein, wenn der Rechtsanwalt an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mitwirkt, insbesondere wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Beilegung zielen (BT-Drucks, 15/1971, Seite 209; Göttlich/Mümmler u. a., a. a. O.; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG a. a. O., VV Vorbem. 3 Rdn. 34).

Auch angesichts dieser Umstände ist vorliegend entgegen der Ansicht des Beklagten und des Arbeitsgerichts die Festsetzung der Terminsgebühr geboten. Sie entspricht darüber hinaus in vergleichbaren Fällen zwischenzeitlich der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 278 Rdn. 27; Gerold/Schmidt u. a., a. a. O., Nr. 3104 VV Rdn. 54 und 58; Enders, JurBüro 2005, 295, 297; ders. JurBüro 2005, 561 ff.; Bonnen, MDR 2005, 1084; Henke, AnwBl 2006, 53; OLG Koblenz vom 29.04.2005, NJW 2005, 2162 = JurBüro 2005, 417; vom 03.05.2005, JurBüro 2005, 416; OLG Nürnberg vom 11.05.2005 - 5 W 512/05 - MDR 2006, 56; OLG Nürnberg vom 01.06.2005 - 1 W 692/05 - JurBüro 2005, 530; OLG Stuttgart vom 16.06.2005 - 8 W 180/05 - JurBüro 2006, 21; OLG Regensburg vom 04.07.2005, JurBüro 2005, 593; OLG Thüringen vom 21.07.2005, JurBüro 2005, 529; OLG Koblenz vom 20.09.2005, JurBüro 2005, 648; KG vom 27.10.2005, AnwBl 2006, 73; a. A. LAG Berlin vom 27.07.2005 - 17 Ta (Kost) 6024/05 - [JURIS]; OLG Naumburg vom 01.08.2005, JurBüro 2006, 22). Auch das Landgericht Regensburg vertritt in seiner Entscheidung vom 16.08.2005 unter dem Aktenzeichen: 7 Ta 388/05 die Auffassung, dass eine telefonische Unterredung zwischen dem Prozessbevollmächtigten zum Anfall der Terminsgebühr genügt, wenn diese auf die Erledigung des gerichtlichen Verfahrens gerichtet gewesen war. Auch das Amtsgericht Schleiden hat mit Beschluss vom 31.05.2005 unter dem Aktenzeichen: 2 C 169/04 in einem Beschwerdeverfahren ausgeführt, dass die Terminsgebühr auch dann entsteht, wenn der Prozessbevollmächtigte bei einem rechtshängigen Verfahren mit dem Rechtsanwalt der Gegenseite ein Telefonat zur Erledigung der Angelegenheit führt.

Eine telefonische Unterredung zur Erledigung der Angelegenheit fand hier unstreitig zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien statt und löste damit die Entstehung der Terminsgebühr aus.

Soweit das Arbeitsgericht Dresden die Auffassung vertritt, dass die Terminsgebühr nicht berücksichtigt werden könne, da eine entsprechende Festsetzung insoweit nicht möglich sei, wenn lediglich außergerichtliche Verhandlungen erfolgten, da über deren Durchführung, Inhalt bzw. Umfang als Voraussetzung der Entstehung Beweis erhoben werden müsste, was jedoch der Natur des formell ausgestalteten Kostenfestsetzungsverfahrens widerspreche und es sich damit ausdrücklich der Entscheidung des OLG Stuttgart in seinem Beschluss vom 29.11.2005 anschloss, ist dem angesichts der vorangegangenen Erwägungen nicht zu folgen. Vielmehr ist es nach der jetzt herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung für den Anfall der Terminsgebühr ausreichend, wenn der Rechtsanwalt mit der Gegenseite Telefonate führt, die darauf hinwirken sollen, das Verfahren zu erledigen oder gar zu vermeiden. Dies ist hier unstreitig gegeben.

Soweit die Beklagte zur Begründung der Ablehnung der Terminsgebühr darauf hinweist, dass die Beendigung des Verfahrens schon vor den Telefonaten des Klägervertreters vom 03.01.2006 festgestanden habe, da in dem Schreiben der Beklagten vom 23.12.2005 seitens der Beklagten vollständig klargestellt worden sei, dass die Beklagte nicht auf einen Vergleich bestehe und dass der Vergleich nicht Voraussetzung für die Rücknahme der Berufung sei, sondern dass diese auch dann erfolge, wenn es nicht zu einem außergerichtlichen Vergleich komme, so dass von einer Erledigung des Verfahrens nicht ausgegangen werden könne, die Berufungsrücknahme vielmehr schon vor Weihnachten 2005 beschlossen gewesen sei, verfängt auch dieser Einwand vorliegend nicht.

Unstreitig fanden zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien Gespräche über die Erledigung des Verfahrens statt. Dies allein genügt für den Anfall einer Terminsgebühr, mag auch der Beklagtenvertreter subjektiv für sich davon ausgegangen sein bzw. vorbehalten haben, dass er die Berufung auf jeden Fall unabhängig von dem Ergebnis der Vergleichsverhandlungen zurücknehmen werde.

Zwar wird man bei den verfahrensbeendenden außergerichtlichen Besprechungen der Prozessvertreter inhaltlich verlangen müssen, dass mindestens entweder Sachargumente ausgetauscht oder Ausführungen zur Rechtslage gemacht werden, die von dem anderen Gesprächspartner jedenfalls zur Kenntnis genommen werden. Eine streitige Auseinandersetzung ist dagegen nicht erforderlich. Erschöpft sich das Gespräch allerdings in Belanglosigkeiten oder gar Beleidigungen oder ist der Gesprächspartner von vornherein weder besprechungs- noch einigungsbereit, wird man nicht davon ausgehen können, dass es sich um eine Besprechung i. S. v. Abs. 3 handelt. Denn schließlich wäre ein solches Gespräch nicht geeignet, das Verfahren zu erledigen oder zu vermeiden.

Gerade Letzteres ist hier nicht gegeben. Denn vorliegend kam es zu einem außergerichtlichen Vergleich, in dem vereinbart wurde, dass die Beklagte/Berufungsklägerin die Berufung zurücknimmt. Eine fehlende Einigungsbereitschaft der Beklagten kann daher nicht angenommen werden.

Nach alledem war daher gemäß Nr. 3104 VV eine 1,2-Terminsgebühr in Höhe von 631,20 € zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer in Höhe von 100,99 €, mithin ein weiterer Kostenerstattungsbetrag in Höhe von 732,19 € angefallen und auf die sofortige Beschwerde des Klägers der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Dresden vom 07.07.2006 entsprechend abzuändern.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Wert des Beschwerdegegenstands richtet sich nach dem Unfang der Anfechtung. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgte der Kläger die Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses und Festsetzung weiterer zu erstattender Kosten in Höhe von 732,19 €.

Diese Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende allein ergehen (§§ 567 I Nr. 1, 568 Satz 1, 104 III 1 ZPO, 64 Abs. 7, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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