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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 19.01.2007
Aktenzeichen: 4 Ta 298/06
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a
ArbGG § 2 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Sächsisches Landesarbeitsgericht BESCHLUSS

4 Ta 298/06 (8)

Chemnitz, 19.01.2007

In dem Beschwerdeverfahren

hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung am 19.01.2007 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 08.11.2006 - 1 Ca 2152/06 - aufgehoben.

2. Der Antrag des Klägers vom 23.06.2006 auf Verweisung der Klage vom 18.04.2006 gegen den Beklagten zu 2. wird zurückgewiesen.

3. Der Rechtsweg bezüglich des Verfahrens gegen den Beklagten zu 2. zu dem Amtsgericht Chemnitz ist unzulässig.

4. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist für das Verfahren gegen die Beklagten zu 1. und 2. eröffnet.

5. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

6. Der Beschwerdewert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten bezüglich der Klage des Klägers gegen ..., ..., ..., den Beklagten zu 2.

Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers (§§ 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, 48 Abs. 1, 78 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO) ist begründet.

Vorliegend ist der Rechtsweg sowohl gegenüber dem Beklagten zu 1. als auch gegenüber dem Beklagten zu 2. zum Arbeitsgericht gegeben.

Die Rechtswegzuständigkeit des Arbeitsgerichts bezüglich der Klage gegenüber dem Beklagten zu 1. folgt aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG, nachdem zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. unstreitig ein Arbeitsverhältnis bestand (vgl. Arbeitsvertrag vom 15.01.2001 bzw. 06.01.2004, Bl. 46/47; 48/49 d. A.).

Aber auch gegenüber dem Beklagten zu 2. folgt im vorliegenden Fall die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts zumindest aus § 2 Abs. 3 ArbGG (Zusammenhangszuständigkeit), da der hier geltend gemachte Zeugnisberichtigungsanspruch in rechtlichem bzw. unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zeugnisberichtigungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten zu 1. steht.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Arbeitsgericht entgegen seiner Begründung im Beschluss vom 08.11.2006 das Verfahren gegen den Beklagten zu 2. vorliegend tatsächlich nicht abgetrennt hat (eine Trennung gemäß § 145 ZPO seitens des Arbeitsgerichts hätte hier mangels Vorliegens eines Trennungsgrundes im Sinne des § 145 ZPO auch nicht erfolgen dürfen) und den gesamten Rechtsstreit, sowohl gegenüber dem Beklagten zu 1. als auch gegenüber dem Beklagten zu 2. an das Amtsgericht Chemnitz verwiesen hat, obwohl vorliegend das Arbeitsgericht selbst davon ausgegangen ist, dass lediglich hinsichtlich der Klage gegenüber dem Beklagten zu 2. das Arbeitsgericht nicht zuständig sei (vgl. Protokoll vom 23.06.2006 (Bl. 71/72 d. A.). Dies war jedoch nicht zulässig. Da hier eine Trennung des Rechtsstreits von Gesetzes wegen nicht möglich war (vgl. oben), war auch eine Verweisung des Rechtsstreits - sei es nun teilweise gegenüber dem Beklagten zu 2. oder im Ganzen nicht zulässig.

Nach alledem war daher auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2. der Beschluss des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 08.11.2006 aufzuheben und von dem zulässigen Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegenüber dem Beklagten zu 1. und 2. auszugehen.

Über die Kosten der Beschwerde war eine Entscheidung zu treffen. Dem steht nicht § 17 b Abs. 2 Satz 1 GVG entgegen. Das Beschwerdeverfahren bildet einen eigenen abgeschlossenen Verfahrensabschnitt. Die Kostenentscheidung hatte entsprechend § 91 Abs. 1 ZPO zuungunsten des Klägers auszufallen, weil er im Beschwerdeverfahren unterlegen ist.

Da nach der gesetzlichen Neuregelung bei dem Zuständigkeitsstreit der Rechtsstreit nicht insgesamt einer Erledigung zugeführt werden kann, ist der Beschwerdewert unterhalb des Hauptsachewerts anzusetzen. Mangels entsprechender Gehaltsangaben des Klägers wurde hier der Beschwerdewert auf 10.000,00 € geschätzt.

Diese Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende allein ergehen (§§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 568 Satz 1 ZPO, 17 a Abs. 3, Abs. 4 Satz 1, 2 und 3 GVG, 64 Abs. 7, 53 Abs. 1 S. 1 ArbGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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