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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 09.06.2005
Aktenzeichen: 4 Ta 390/04
Rechtsgebiete: KSchG


Vorschriften:

KSchG § 9
Auflösungsantrag nach § 9 KSchG ist nichtgesondert zu bewerten und wirkt sich nichtstreitwerterhöhend aus (Aufgabe der bisherigen gegenteiligen Rechtssprechung der Beschwerdekammer).
Sächsisches Landesarbeitsgericht BESCHLUSS

4 Ta 390/04

Chemnitz, 09.06.2005

In dem Streitwertbeschwerdeverfahren

hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung am 09.06.2005 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 15.11.2004 - 9 Ca 3339/04 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die 1952 geborene Klägerin ist seit dem 01.06.1988 bei der Beklagten als Mitarbeiterin Textildruck zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von zuletzt 862,40 € beschäftigt.

Mit Schreiben vom 28.06.2004, der Klägerin zugegangen am 29.06.2004, sprach die Beklagte gegenüber der Klägerin eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung zum 31.08.2004 aus.

Mit der beim Arbeitsgericht Chemnitz eingegangenen Klage hat die Klägerin beantragt:

Es wird festgestellt, dass das Beschäftigungsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung vom 28.06.2004 zum 31.08.2004 endet.

In der Güteverhandlung vom 26.08.2004 beantragte die Klägerin weiterhin ihre Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens.

Die Beklagte beantragt in der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2004 Klageabweisung sowie hilfsweise, das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.08.2004 aufzulösen.

Das Verfahren endete am 03.11.2004 durch Vergleich vor dem Arbeitsgericht Chemnitz. Auf den Wortlaut und den Inhalt dieses Vergleiches wird Bezug genommen (Bl. 92/93 d. A.).

Auf Antrag beider Parteivertreter hat das Arbeitsgericht Chemnitz nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom 15.11.2004 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 3.449,60 € festgesetzt, wobei es den Feststellungsantrag mit drei Monatsgehältern á 862,40 €, den Weiterbeschäftigungsantrag mit einem Monatsgehalt und den Auflösungsantrag der Beklagten nicht streitwertmäßig berücksichtigte.

Gegen diesen Beschluss vom 15.11.2004 legte der Beklagtenvertreter/Beteiligte zu 1. mit Schriftsatz vom 30.11.2004, beim Arbeitsgericht Chemnitz eingegangen am 01.12.2004, sofortige Beschwerde mit der Begründung ein, dass auch der Auflösungsantrag bei der Festsetzung des Streitwerts mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten sei.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 03.12.2004, auf dessen Begründung Bezug genommen wird (Bl. 135 d. A.), der sofortigen Beschwerde des Beklagtenvertreters/Beteiligten zu 1. nicht abgeholfen und sie dem Sächsischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die seitens des Beteiligten zu 1. eingelegte sofortige Beschwerde ist statthaft, da sie eine Streitwertheraufsetzung zum Ziel hat. Die im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde (§§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 15.11.2004 hat keinen Erfolg, soweit es um eine Erhöhung des Gebührenstreitwerts wegen des Auflösungsantrags der Beklagten nach § 9 KSchG geht.

Die Beschwerdekammer hat zwar wiederholt entschieden, dass neben dem Kündigungsschutzantrag auch der Auflösungsantrag streitwertmäßig zu berücksichtigen und mit einem Monatsgehalt zu bewerten sei (vgl. statt vieler: Beschlüsse vom 28.08.2002 - 4 Ta 61/02 - und vom 17.02.2002 - 4 Ta 341/02 -), wobei diese Auffassung auch von anderen Landesarbeitsgerichts und im Schrifttum vertreten wird (vgl. LAG Berlin vom 30.12.1999 - 7 Ta 6121/99 -; zustimmend Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 4. Aufl., § 12 Rz. 115; Müller, Der Auflösungsantrag des Arbeitgebers, Diss. 2004, § 8 VIII, S. 146 m. w. N.).

Diese Rechtsprechung der Beschwerdekammer wird jedoch nicht mehr aufrechterhalten, denn sie stellt zu sehr auf den Umstand ab, dass es sich bei dem Auflösungsantrag und dem Kündigungsschutzantrag um zwei verschiedene Streitgegenstände handelt und berücksichtigt nicht genügend, dass eine Überschreitung der Höchstgrenze des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG nach dem Sinn und Zweck des § 42 Abs. 1 Satz 4 GKG nicht möglich bzw. unzulässig ist.

Das Beschwerdegericht schließt sich vielmehr der Auffassung des Landesarbeitsgerichts München, Beschluss vom 14.09.2001 - 4 Ta 200/01 - NZA-RR 2002, 493 sowie der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamburg im Beschluss vom 26.06.2001 (2 Ta 12/01) an und lehnt die Auffassung des Landesarbeitsgerichts Berlin im Beschluss vom 30.12.1999 (7 Ta 6121/99 [Kost], LAGE § 12 ArbGG 1999 Streitwert Nr. 119 b) ab.

Nach allgemeiner und langjähriger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum wird der Auflösungsantrag nach § 9 KSchG nicht besonders bewertet und wirkt sich auch nicht streitwerterhöhend aus (vgl. bereits BAG, Beschluss vom 20.01.1960 - 2 AZR 519/57 - AP Nr. 7 zu § 12 ArbGG 1953; KR-Spilger, 6. Aufl., § 9 KSchG Rz. 93, 94; GK-ArbGG/Wenzel, Rz. 118 i. V. m. Rz. 103 zu § 12; vgl. des Weiteren den diesbezüglichen umfassenden Überblick über die Rechtsprechung und Literatur im Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 30.12.1999 - 7 Ta 6121/99 [Kost] - LAGE § 12 ArbGG 1999 Streitwert Nr. 119 b). Das Beschwerdegericht folgt nunmehr dieser Auffassung. Einer zusätzlichen Bewertung des Auflösungsantrages widerspricht sowohl der Wortlaut als auch der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in § 42 IV Satz 1 GKG, wonach eine Abfindung nicht hinzugerechnet wird (so zutreffend LAG München, Beschluss vom 14.09.2001 - 4 Ta 200/01 - NZA-RR 2002, 493).

§ 42 Abs. 4 Satz 1 GKG bestimmt, dass für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend ist; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Daraus wird hergeleitet, dass dem Auflösungsantrag im Kündigungsschutzprozess kein eigener Streitwert zukommt (vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.1987 - 7 Ta 198/87 - in LAGE § 12 ArbGG 1979 Nr. 66; Köln, Beschluss vom 27.07.1995 - 13 Ta 144/95 - in AR-Blattei ES 160.13 Nr. 199; KR-Spilger, 6. Aufl., § 9 KSchG Rn. 94).

Dem wird entgegengehalten, dass der durch den Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 1 KSchG bestimmte Verfahrensteil einen eigenen Streitgegenstand bildet und daher auch selbständig bewertet werden muss (vgl. LAG Berlin, Beschluss vom 30.12.1999 - 7 Ta 612/99 - in LAGE § 12 ArbGG Nr. 119; ArbG Würzburg, Beschluss vom 05.06.2000 - 6 Ca 118/99 - in NZA-RR 2001, 107). § 12 Abs. 7 Satz 1 2. Halbsatz ArbGG (jetzt § 42 IV S. 1 GKG) stehe dem nicht entgegen, weil diese Bestimmung lediglich die Abfindung, nicht aber den Auflösungsantrag betreffen soll (vgl. LAG Berlin, a. a. O.; Germelmann, ArbGG, 4. Aufl., § 12 Rn. 115).

Die Gebühren des Rechtsanwaltes werden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (§ 7 BRAGO). Er ist gemäß § 23 I RVG nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften zu bestimmen, die sich nach § 48 I GKG nach dem Streitgegenstand richten. Streitgegenstand ist der als Rechtsschutzbegehren aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Er wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die von dem Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert und durch den Lebenssachverhalt, aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird (vgl. BGH, Urteil vom 26.09.2000 - VI ZR 279/99 - [KG] in NJW 2001, 157). Diese Voraussetzungen treffen auch auf den Auflösungsantrag nach § 9 KSchG zu. Zwar kann er nur im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses nach § 4 KSchG gestellt werden, gleichwohl wird über ihn in einem eigenständigen Verfahrensteil entschieden (vgl. Neumann, AR-Blattei, Kündigungsschutz VI 1020.6, Rn. 5 ff.). So sieht auch das Bundesarbeitsgericht in den von dem Kündigungsschutzantrag nach § 4 KSchG und dem Auflösungsantrag nach § 9 KSchG bestimmten Verfahrensteilen voneinander abgrenzbare Streitgegenstände (vgl. BAG, Urteil vom 06.03.1979 - 6 AZR 397/77 - in AP Nr. 31 zu § 72 ArbGG 1953 "Streitgegenstand").

Gleichwohl kann in einem Rechtsstreit, in dem neben dem Klageantrag nach § 4 KSchG der Auflösungsantrag nach § 9 KSchG gestellt sind, der Wert des Streitgegenstandes nicht über die in § 42 IV 1 GKG festgelegte Höchstgrenze des Vierteljahresverdienstes hinaus festgesetzt werden. Wegen der Verknüpfung des Auflösungsantrages mit der Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG und dem mit § 42 IV 1 GKG verfolgten Ziel der Kostenminderung hat das Bundesarbeitsgericht die Berücksichtigung des Auflösungsantrages bei der Streitwertfestsetzung nur innerhalb der Grenzen des Vierteljahresentgelts für zulässig gehalten (vgl. BAG, Urteil vom 25.01.1960 - 2 AZR 519/57 - in BAGE 8, 350). Diese Rechtsprechung ist mit Artikel 4 § 3 des Gesetzes zur Änderung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften vom 20.08.1975 (BGBl. 1975, 2189 ff.) durch Aufnahme des 2. Halbsatzes in § 42 IV Satz 1 GKG festgeschrieben worden (vgl. GK-ArbGG/Wenzel, § 12 Rn. 103). Demnach ist die Höchstbegrenzung des § 42 IV Satz 1 GKG stets zu beachten, wenn - wie im vorliegenden Fall - neben dem Kündigungsschutzantrag nach § 4 KSchG der Auflösungsantrag gestellt wird. Eine Differenzierung zwischen Auflösungsantrag und Abfindungssumme würde gegen den mit dem 2. Halbsatz des § 42 IV Satz 1 GKG verfolgten Regelungszweck verstoßen.

Im Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass die in § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG festgelegte Streitwertgrenze auch dann zu beachten ist, wenn das Gericht gleichzeitig über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu entscheiden hat:

Zwar kann mit dem Landearbeitsgericht Berlin im Beschluss vom 30.12.1999 davon ausgegangen werden, dass der durch den Feststellungsantrag in § 4 Satz 1 KSchG einerseits und der durch den Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 1 KSchG bestimmte Verfahrensteil andererseits voneinander abgrenzbare Streitgegenstände bilden (vgl. auch BAG, Urteil vom 06.03.1979 - 6 AZR 397/77 -AP Nr. 31 zu § 72 ArbGG 1993 Streitwertrevision), so dass von daher der Auflösungsantrag eine streitwertmäßige Berücksichtigung erfahren könnte. Dennoch muss eine streitwertmäßige Berücksichtigung des Auflösungsantrages bereits am Wortlaut des 42 Abs. 4 Satz 1 GKG scheitern. Nach der ausdrücklichen Regelung in § 42 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz GKG ist es unzulässig, die Abfindungssumme hinzuzurechnen. Dem Gericht ist es damit verwehrt, den Streitwert an der Höhe der beantragten oder der zuerkannten Abfindung auszurichten, wobei eine Überschreitung der gesetzlichen Höchstgrenze auch dann nicht möglich ist, wenn die Abfindungssumme den Betrag eines dreifachen Monatsverdienstes übersteigt. Die Abfindung ist auch dann nicht streitwertmäßig zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer einen bezifferten Abfindungsantrag stellt (vgl. zu allem nur KR-Spilger, § 9 KSchG Rz. 94).

Die Überschreitung der Höchstgrenze des Streitwerts einer Kündigungsschutzklage durch einen Auflösungsantrag verbietet sich auch deshalb, weil - worauf das Landesarbeitsgericht München in der zitierten Entscheidung vom 14.09.2001 zu Recht hinweist - die gerichtliche Verurteilung zu einer Abfindung

bei einer sozial ungerechtfertigten Kündigung gemäß § 9 Abs. 1 KSchG nur bei einer gleichzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgen kann und umgekehrt die Auflösung ohne Abfindung unzulässig ist (vgl. nur KR-Spilger, § 9 KSchG Rz. 87); auch dies zeigt, dass § 42 IV Satz 1 2. Halbsatz GKG, der die streitwerterhöhende Hinzurechnung einer Abfindung ausdrücklich verbietet, auch die Erhöhung des Streitwerts wegen des zugrunde liegenden Auflösungsantrages über die Höchstgrenze von drei Monatsvergütungen hinaus umfasst.

Eine gesonderte Bewertung des Auflösungsantrages neben dem Feststellungsantrag würde auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 42 IV Satz 1 GKG nicht gerecht. Da die gesetzliche Regelung erkennbar erreichen will, dass der für die Existenz des Arbeitnehmers besonders bedeutsame Kündigungsschutzprozess aus sozialen Gründen nicht mit einem zu hohen Kostenrisiko verbunden ist, müsste eine gesonderte Bewertung des Auflösungsantrages diesem Sinngehalt entgegenwirken. Wird mit der Regelung des § 42 IV Satz 1 GKG der soziale Zweck verfolgt, Streitigkeiten über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses generell oder nach Ausspruch einer Kündigung kostenmäßig gering zu halten, so müsste diese Zwecksetzung bei werterhöhender Berücksichtigung eines Auflösungsantrages ins Leere laufen, zumal auch der Arbeitgeber mit einem von ihm gestellten Auflösungsantrag das Kostenrisiko des klagenden Arbeitnehmers erheblich vermehren könnte (so zutreffend LAG Hamburg in der zitierten Entscheidung vom 26.06.2001 [2 Ta 12/01]).

Diese Gesichtspunkte, insbesondere den Zweck der Höchstbegrenzung des Streitwerts, hat das Landesarbeitsgericht Berlin, wie im Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 14.09.2001 (4 Ta 200/01 - NZA-RR 2002, 493) zu Recht beanstandet, nicht hinreichend beachtet.

Selbst wenn aber im Auflösungsantrag ein zusätzlicher Streitgegenstand im gebührenrechtlichen Sinn gesehen werden könnte, der selbständig zu bewerten wäre, gilt Folgendes: Über die Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG a. F. hinaus ist überdies auch im Rahmen des § 5 ZPO eine Addition dann nicht vorzunehmen, wenn es sich um Anträge handelt, die wirtschaftlich auf denselben Erfolg zielen. Wo trotz prozessualer Anspruchsmehrheiten keine wirtschaftliche Werthäufung entsteht, darf auch keine Zusammenrechnung erfolgen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29.01.1987 - V ZR 136/86 - NJW-RR 1987, 1148). Es reicht deshalb nicht aus, lediglich auf die Frage abzustellen, wie viele Streitgegenstände im Verfahren anhängig gemacht wurden. Vielmehr muss auch geprüft werden, inwieweit der eine Anspruch logische Voraussetzung für den anderen Anspruch ist und welche wirtschaftlichen Folgen sich aus der Anspruchsmehrheit ergeben (vgl. auch Zöller-Herget, ZPO, 25. Auflage, § 5 Rdnr. 8). Die die Unwirksamkeit einer Kündigung betreffende Feststellungsklage ist aber die Grundlage für die Möglichkeit eines Auflösungsantrags. Er kann nur Erfolg haben, wenn die Kündigung als unwirksam zu erachten ist. Ein zusätzlicher wirtschaftlicher Wert ist damit nicht Gegenstand eines Auflösungsantrags, vielmehr bleibt dessen Wert hinter dem der Feststellungsklage zurück (der Beschwerdeführer geht ja von einem Wert von einer Monatsvergütung aus, ein Betrag, der sich in der arbeitsgerichtlichen Streitwertpraxis als omnipräsentes "Mädchen für alles" anzubieten scheint) oder übersteigt ihn jedenfalls nicht. Damit ist vorliegend der höhere Wert der Feststellungsklage maßgeblich. Eine Addition kommt deshalb nicht in Betracht.

Somit bleibt festzuhalten, dass der Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG nicht besonders zu bewerten ist und sich nicht streitwerterhöhend auswirkt.

Nach alledem war daher die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1. zurückzuweisen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 IM GKG).

Diese Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende allein ergehen (§ 568 Satz 1 ZPO i. V. m. §§ 64 Abs. 7, 53 Abs. 1 S. 1 ArbGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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