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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 24.05.2007
Aktenzeichen: 4 Ta 97/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 116 Abs. 1 Nr. 2
PKH-Beschwerde; Unterlassung der Rechtsverfolgung läuft nicht allgemeinen Interessen i. S. d. § 116 I Nr. 2 ZPO zuwider.
Sächsisches Landesarbeitsgericht BESCHLUSS

Az.: 4 Ta 97/07 (8)

Chemnitz, 24.05.2007

In dem PKH-Beschwerdeverfahren

hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung am 24.05.2007 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten/Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Zwickau vom 12.02.2007 - 7 Ca 2805/05 - wird aus den in dem o. g. Beschluss des Arbeitsgerichts Zwickau vom 12.02.2007 und den im Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Zwickau vom 21.03.2007 dargelegten Gründen, denen sich das Beschwerdegericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren in vollem Umfang anschließt, zurückgewiesen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin/Beklagten ist zwar zulässig (§§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 ZPO). In der Sache hat sie indessen keinen Erfolg, da das Arbeitsgericht ihr zu Recht mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 ZPO die beantragte Prozesskostenhilfe versagt hat.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Anwendung des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO mit der Begründung verneint, die Antragstellerin habe nicht dargelegt, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwider liefe. Umstände dafür, dass diese Voraussetzung gegeben sei, seien nicht ersichtlich.

Ein solches Interesse liegt im Allgemeinen vor, wenn die Entscheidung einen größeren Kreis der Bevölkerung oder auch des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen kann, wenn die Existenz der juristischen Person von der Durchführung des Prozesses abhängig ist und von dessen Ausgang das Schicksal einer größeren Anzahl von Angestellten abhängt, wenn die juristische Person ohne Durchführung des Prozesses gehindert ist, Aufgaben zu erfüllen, die der Allgemeinheit dienen, oder wenn eine Vielzahl von Kleingläubigern betroffen ist (vgl. BGH NJW 91, 703; BGH NJW 86, 2098; BFH, BFH/NV 98, 493; BFH, BFH/NV 95, 332; BFH, BFH/NV 95, 333; BFH RPfl. 93, 290; Musielak/Fischer, 4. Auflage, § 116 ZPO Rdnr. 17; Zöller/Philippi, 26. Auflage, § 116 ZPO Rdnr. 14 ff.). Keiner dieser oder ihnen vergleichbaren Fälle ist hier gegeben.

Davon, dass die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder auch des Wirtschaftslebens ansprechen könnte, kann angesichts des Charakters des vorliegenden Streitverhältnisses keine Rede sein. Denn allgemeine Interessen, die nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO einen Anspruch der GmbH auf Prozesskostenhilfe begründen könnten, wären nur dann berührt, wenn ohne Durchführung des Rechtsstreits die juristische Person gehindert würde, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen oder wenn z. B. ihrer Existenz bedroht wäre mit der Gefahr des Verlustes einer großen Zahl von Arbeitsplätzen, wobei das nicht der Fall ist, wenn die GmbH schon längere Zeit nicht mehr am Wirtschaftsleben teilnimmt und die Mitarbeiter entlassen worden sind (OLG Hamm, Beschluss vom 20.07.1998 - 20 W 16/88 - und - 20 W 56/88 -, NJW-RR 1989, 382).

So verhält es sich hier, da die beklagte GmbH spätestens mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 29.08.2006, in dem der Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen wurde, am Wirtschaftsleben eben nicht mehr teilnimmt und ein allgemeines Interesse der Beklagten an der Rechtsverteidigung deshalb nicht mehr besteht.

Soweit die Beklagte hierzu ausführt, dass hier ein allgemeines Interesse an der Aufklärung und Feststellung der Ansprüche auf Arbeitsentgelt der vormaligen Arbeitnehmer der Beklagten bestehe, nachdem die Beklagte in den lokalen Bauskandal um die Autobahnbaustellen in ... und ... verwickelt sei, in dem unzählige Arbeitnehmer um Lohn geprellt und Sozialabgaben in größerem Umfang nicht gezahlt worden seien, wodurch besonders im Raum ... ganz erheblicher Schaden entstanden sei, verfängt dieser Einwand vorliegend nicht. Denn die Beklagte verkennt, dass es für die Frage des wirtschaftlich Beteiligten i. S. des § 116 Ziffer 2 ZPO nicht auf etwaige Haftungsbeschränkungen ankommt und infolge der Zurückweisung des Insolvenzantrags mangels Masse der Beklagten ein allgemeines Interesse an der Rechtsverteidigung der Beklagten nicht mehr besteht. Die Beklagte ist faktisch nicht mehr rechtsfähig, da überhaupt keinerlei Vermögenswerte mehr bestehen; siehe insoweit Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz - 10 IN 1683/06 - vom 15.08.2006, in dem der Gegenstandswert nach dem Wert der Masse auf 3,00 € festgesetzt ist.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es nicht Aufgabe der Arbeitsgerichte "unlautere Machenschaften" der Beteiligten aufzuklären.

Auch der Umstand, dass vorliegend eine Vielzahl von Gläubigern betroffen seien, führt zu keinem anderen Ergebnis. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass es dem allgemeinen Interesse grundsätzlich nicht zuwiderläuft, wenn einzelne Gläubiger der Antragstellerin mit ihren Forderungen ausfallen. Das geschäftliche Risiko trägt grundsätzlich jeder Gläubiger selbst. Dies ist die Kehrseite der Verdienstchancen, die sich der Gläubiger aus dem Geschäft mit der Antragstellerin errechnete. Das Interesse der Allgemeinheit wird ebenfalls aufgrund sozialer Auswirkungen erst dann berührt, wenn eine Vielzahl von Kleingläubigern Gefahr läuft, leer auszugehen (BFH RPfl. 93, 290).

Soweit die Beklagte sich zur Begründung ihres Prozesskostenhilfe-Antrags auf weitere 23 Verfahren, welche aktuell gegen die Beklagte oder deren vormalige Gesellschafterin - die ... GmbH - betrieben werden, beruft, kann hieraus noch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Unterlassung der Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.10.1990 (VIII ZR 87/90, NJW 1991, 703) angeführt, dass in dem dortigen Verfahren die Unterlassung einer Klage deshalb allgemeinen Interessen zuwiderlaufe, weil mit dem von dem dortigen Beklagten geschuldeten Kaufpreis insgesamt 27 Gläubiger der dortigen Klägerin mit einem Anspruchsvolumen von 52.000,00 DM befriedigt werden sollten. Die allgemeinen Interessen sind in dem hiesigen Verfahren aber nicht betroffen, weil die Gewährung von Prozesskostenhilfe hier nur zur Rechtsverteidigung einer bereits liquidierten GmbH dienen soll. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Abwehr von Ansprüchen die Realisierung von Forderungen der Gläubiger der Beklagten verhindert oder beeinträchtigt. Denn die Beklagte ist ausweislich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vermögenslos. Die Gläubiger der Beklagten bleiben daher sowohl bei Erfolg als auch bei Misserfolg der Rechtsverteidigung der Beklagten unbefriedigt.

Ebenso kommt eine analoge Anwendung des § 116 Nr. 1 ZPO nicht in Betracht, da diese Vorschrift ausweislich des eindeutigen Wortlauts auf Parteien kraft Amtes Anwendung findet. Der Liquidator der Beklagten ist gerade nicht Partei kraft Amtes. Deshalb findet sich für juristische Personen wie die Beklagte - auch wenn sie durch einen Liquidator gesetzlich vertreten ist - eine eindeutige Regelung in § 116 Nr. 2 ZPO, so dass mangels einer Gesetzeslücke eine analoge Anwendung des § 116 Nr. 1 ZPO nicht in Betracht zu ziehen ist.

Nach alledem war daher die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Eine Kostenentscheidung hatte nicht zu ergehen.

Diese Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende allein ergehen (§§ 64 Abs. 7, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 567 Abs. 1 Satz 1, 127 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz 1 ZPO).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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