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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 14.07.2009
Aktenzeichen: 1 A 364/08
Rechtsgebiete: SächsStrG, BGB


Vorschriften:

SächsStrG § 20 Abs. 1
BGB § 929
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 1 A 364/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Abschleppen und Verschrotten eines Fahrzeuges

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann

am 14. Juli 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. April 2008 - 6 K 2475/04 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 164,25 € festgesetzt.

Gründe:

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Kläger hat nicht entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - dargelegt, dass die von ihm bezeichneten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) vorliegen. Das Darlegungserfordernis verlangt, dass ein Antragsteller im Zulassungsverfahren zum einen zumindest einen Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und zum anderen herausarbeitet, aus welchen Gründen die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrundes erfüllt sind. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung darauf beschränkt, das Vorliegen der von dem Antragsteller bezeichneten Zulassungsgründe anhand der von ihm vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, da der an den Kläger gerichtete Kostenbescheid der Beklagten für das Abschleppen und die Entsorgung eines PKW rechtmäßig sei. Der Kläger sei zu Recht für die angefallenen Kosten in Anspruch genommen worden. Es lasse sich auch nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht feststellen, dass dieser sich zum maßgeblichen Zeitpunkt mit der Verkäuferin des Fahrzeuges über die Rückübertragung des Eigentums an diesem einig gewesen sei und das Fahrzeug an die Verkäuferin oder ihren Ehemann als möglicherweise Bevollmächtigtem zurückgegeben habe.

1. An der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund dient der Gewährleistung der materiellen Richtigkeit der Entscheidung des jeweiligen Einzelfalls, mithin der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrages ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Ernstliche Zweifel sind deshalb anzunehmen, wenn tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000, DVBl. 2000, 1458).

Der Kläger hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit seiner Behauptung dargelegt, dass nach der Zeugenaussage des Ehemanns der Verkäuferin die Rückabwicklung des Kaufvertrages "sauber geregelt worden sei". Die weitere Wiedergabe seiner Aussage gegenüber dem Verwaltungsgericht im Zulassungsvorbringen bestätigt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass dessen Aussagen den bekannten Tatsachen offenkundig widersprochen haben, widersprüchlich gewesen seien und deshalb insgesamt nicht verwertbar wären. Hierzu weist die Beklagte in ihrer Erwiderung zutreffend darauf hin, dass der Ehemann der Verkäuferin die angeführte Rückabwicklung mit dem Verkauf des Fahrzeuges durch den Kläger an ihn umschrieben hat, jedoch keinerlei Anhaltspunkte für den Abschluss eines zweiten Kaufvertrages - insbesondere mit dem Kläger und dem Ehemann der Verkäuferin als Vertragsparteien - bestehen. Dem Zulassungsvorbringen lässt sich zudem nichts für die Annahme entnehmen, dass die Aussage des Ehemanns der Verkäuferin entgegen der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ungeachtet der zu Tage getretenen Widersprüche verwertbar gewesen sein könnte.

Es bestehen auch im Übrigen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens keine ernstlichen Zweifel an der entscheidungstragenden Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es an den Voraussetzungen für eine Rückübertragung des Eigentums fehle, da eine Einigung über die Rückübertragung des Eigentums wie auch einem ihrem Vollzug dienenden Rückgabe des Fahrzeuges nicht festgestellt werden könne. Die Äußerung der Verkäuferin, dass es sie gestört habe, dass das Fahrzeug gegenüber ihrem Wohnhaus ohne Nummernschilder stand und sie gewusst habe, dass "es da viele Probleme mit diesem Auto gegeben hat", lässt nicht den vom Kläger gezogenen Schluss zu, dass es eine ihr auch bekannte Rückabwicklung des Kaufvertrages durch ihren Ehemann gegeben habe. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (UA S. 8), fehlt es an objektiv erkennbaren Umständen für die Annahme, dass sich die Verkäuferin oder auch ihr Ehemann wieder wie ein Eigentümer des Fahrzeuges verhalten hätten. Insoweit kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden, die sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zu Eigen macht. Es kommt deshalb auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Fahrzeugschlüssel tatsächlich von Mitarbeitern des Klägers in den Briefkasten der Verkäuferin gelegt wurden, da dieses keine hinreichende Bedingung für eine Rückübertragung des Eigentums darstellt.

Ein Aneignungswille als notwendige Voraussetzung für eine Rückübertragung des Eigentums an dem Fahrzeug lässt sich auch nicht aus der Behauptung des Klägers herleiten, er habe dem Ehemann der Verkäuferin bei der Aushändigung seiner Arbeitspapiere auch die Fahrzeugpapiere übergeben. Hierzu hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht darauf verwiesen, dass weder die Verkäuferin ersichtlich etwas unternommen hat, um wieder an die Fahrzeugpapiere zu gelangen, noch dass ihr Ehemann die Rückgabe der Fahrzeugpapiere vom Kläger gefordert habe. Auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens spricht alles für die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger die Rückabwicklung einseitig betrieben hat und dabei die ihm zu Gebote stehenden tatsächlichen Möglichkeiten nutzte, ohne dass es zu einem Einverständnis der Verkäuferin oder ihres Ehemannes mit dem Kläger über eine Rückübertragung des Eigentums an dem Fahrzeug gekommen ist.

2. Mit der von ihm erhobenen Aufklärungsrüge hat der Kläger keinen Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargelegt. Wird ein Aufklärungsmangel behauptet, muss der Rechtsmittelführer nicht nur substanziiert darlegen, hinsichtlich welcher Tatsachen Aufklärungsbedarf bestanden hat und welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären; er muss auch darlegen, dass bereits in der Vorinstanz, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.7.1998 - BVerwG 6 B 67.98). Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in erster Instanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen zu kompensieren (ständige Rspr. des BVerwG, vgl. etwas Beschl. v. 20.9.2007 - 4 B 38/07, zitiert nach juris). Im Übrigen bedarf es der Darlegung, dass die dann vorgetragenen oder ermittelten Tatsachen von entscheidungserheblicher Bedeutung gewesen wären.

An einer solchen Darlegung fehlt es hier. Der anwaltlich vertretene Kläger hat es schon unterlassen, die von ihm nunmehr als erforderlich bezeichnete Erhebung von weiterem Zeugenbeweis vor dem Verwaltungsgericht zu beantragen. Die Rüge einer unterbliebenen Zeugenvernehmung durch das Verwaltungsgericht lässt zudem nicht erkennen, dass diese zum Beweis einer entscheidungserheblichen Tatsache gedient hätte. Für die verwaltungsgerichtliche Entscheidung war es unmaßgeblich, ob die Fahrzeugschlüssel tatsächlich in den Briefkasten der Verkäuferin eingelegt wurden, wie es auch auf die Übergabe des Kraftfahrzeugbriefes an ihren Ehemann und den Abzug des Kaufpreises von seinem Gehalt durch den Kläger nicht ankam. Es ist deshalb auch nicht ersichtlich, dass sich die Erhebung dieses Zeugenbeweises für das Verwaltungsgericht aufgedrängt haben könnte, fehlte es doch an einer Entscheidungserheblichkeit des zu den angeführten Zeugen benannten Beweisthemas.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3 und 1, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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