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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 06.10.2009
Aktenzeichen: 1 A 431/09
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 1 A 431/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Rückforderung von BAföG

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann

am 6. Oktober 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Klägerin wird auf ihren Antrag vom 11. August 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für ihren Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 14. Juli 2008 - 3 K 1046/06 - gewährt.

Auf den Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 14. Juli 2008 - 3 K 1046/06 - zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe:

Der Klägerin ist auf ihren Antrag vom 11.8.2009 Wiedereinsetzung in die von ihr versäumte Frist zur Stellung des Antrages auf Zulassung der Berufung zu gewähren (§ 60 Abs. 1 VwGO). Denn sie hat diese ohne Verschulden versäumt und den Antrag innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt (§ 60 Abs. 2 VwGO). Die Frist begann mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag, die der Klägerin am 28.7.2009 zugegangen ist, zu laufen (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Beschl. v. 29.4.2008, FamRZ 2008, 1520). Der Klägerin kann dabei nicht entgegengehalten werden, sie habe vernünftiger Weise mit der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechnen müssen. Denn die Entscheidung über ihren Antrag hing von zwei Unwägbarkeiten ab, die sie nicht genau einschätzen konnte. Für sie ließen sich nämlich die Fragen, in welcher Höhe eine Ratenzahlung zu leisten ist und ob die außergerichtlichen Kosten vier Monatsraten nicht übersteigen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 29.4.2008, a. a. O.), nicht ohne weiteres beantworten.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist zulässig und begründet.

Sie hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, dass die Berufung wegen von ihr geltend gemachter ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen ist. Aus ihren Darlegungen ergeben sich ernstliche Zweifel an der entscheidungstragenden Auffassung des Verwaltungsgerichts, es komme auf die Frage, ob zwischen ihr und ihrem Vater eine Treuhandabrede getroffen worden sei, nicht an, da Vermögen aus einem verdeckten Treuhandverhältnis der Klägerin als Treunehmerin zuzurechnen sei. Dies hat die Klägerin mit einer dem Darlegungserfordernis noch genügenden Argumentation ernstlich in Frage gestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Offenlegung des Treuhandverhältnisses nicht entscheidend, sondern es kommt allein darauf an, ob das Treuhandverhältnis zivilrechtlich wirksam zustande gekommen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.9.2008 - 5 C 12.08, zitiert nach juris).

Da der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt, kann offen bleiben, ob noch weitere Zulassungsgründe gegeben sind.

Belehrung zum Berufungsverfahren

Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellten Antrag verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

Für das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Berufung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur

1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,

2. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,

3. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

4. Vereinigungen, denen satzungsmäßige Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten für Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,

5. juristische Personen, denen Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 3 und 4 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

Ende der Entscheidung

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