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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 30.06.2009
Aktenzeichen: 1 A 483/08
Rechtsgebiete: BauGB, 26. BImSchV


Vorschriften:

BauGB § 35
BauGB § 34
26. BImSchV
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 1 A 483/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen baurechtlichen Nachbarschutzes - Mobilfunkanlage -

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann

am 30. Juni 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 1. Juli 2008 - 3 K 16/06 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,- € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - dargelegt, dass ein Zulassungsgrund vorliegt. Das Darlegungserfordernis verlangt, dass ein Antragsteller im Zulassungsverfahren zum einen zumindest einen Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und zum anderen herausarbeitet, aus welchen Gründen die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrundes erfüllt sind. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung darauf beschränkt, das Vorliegen der von dem Antragsteller bezeichneten Zulassungsgründe anhand der von ihm vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen.

Die vom Kläger dargelegten Zulassungsgründe liegen sämtlich nicht vor.

Zunächst bestehen an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund dient der Gewährleistung der materiellen Richtigkeit der Entscheidung des jeweiligen Einzelfalls, mithin der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrages ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Ernstliche Zweifel sind deshalb anzunehmen, wenn tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000, DVBl. 2000, 1458). Da sich ernstliche Zweifel auf das Entscheidungsergebnis und nicht auf die dafür gegebene Begründung beziehen, scheidet eine Zulassung der Berufung aus, wenn sich die angefochtene Entscheidung aus anderen als den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen als richtig darstellt (SächsOVG, Beschl. v. 22.7.2002 - 5 B 103/02 - m. w. N.; st. Rspr.).

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sei rechtmäßig. Es seien keine den Kläger als Nachbarn schützenden Vorschriften verletzt worden. Das Vorhabengrundstück liege nach dem Ergebnis des Augenscheins im Außenbereich. Das Grundstück des Klägers befinde sich zwar im Innenbereich in einer Wohnsiedlung. Es bestehe aber kein Bebauungszusammenhang mit dem Vorhabengrundstück. Denn das Wohngebiet werde durch die vierspurige Straße von der "....................." abgegrenzt. Weiterhin abgegrenzt sei das Gebiet durch den ......weg, hinter dem sich eine gänzlich andere Bebauung befinde. Die Wiese, die sich anschließe, trenne das Wohngebiet ab. Hinter dem Grundstück, auf dem sich der Mobilfunkmast befinde, sei ein Baumarkt. Nachbarschutz gegen Vorhaben im Außenbereich vermittle das Gebot der Rücksichtnahme, das aber nicht verletzt sei. Das Gebot der Rücksichtnahme verlange eine Abwägung aller betroffenen Belange. Einzustellen sei hier vor allem das Wohnen in der benachbarten Wohnsiedlung. Zu berücksichtigen sei aber auch, dass sich der Vorhabenstandort im Außenbereich befinde. Danach ergebe sich keine den Kläger treffende Belastung aus einer "Verunstaltung". Eine solche habe nämlich beim Augenschein nicht wahrgenommen werden können. Der Mobilfunkmast entspreche augenscheinlich den Anforderungen der modernen technischen Architektur. Er sei aus Beton errichtet und mache einen gepflegten Eindruck. Das Wohngebiet, in dem sich das Grundstück des Klägers befinde, sei von gänzlich anderer Bebauung umgeben, in der das Baumaterial Beton einen großen Anteil habe. Dies betreffe das von Plattenbauten geprägte Gebiet der ".....................". Es liege neben einer vierspurigen Straße, die auch das streitgegenständliche Wohngebiet optisch und akustisch präge. Vom Gartenbereich des klägerischen Grundstücks sowie von den meisten Fenstern seines Wohngebäudes sei der Mobilfunkmast deutlich zu sehen. Eine erdrückende Wirkung gehe von ihm aber nicht aus. Der Blick in die freie Natur sei vielmehr weitgehend unversperrt von weiterer Bebauung gegeben. Zudem sei der Mobilfunkmast ca. 100 m entfernt. Die bereits auf dem Vorhabengrundstück befindlichen Wasserbehälter würden von der Baugenehmigung nicht erfasst. Für die Bewertung drittschützender Rechte des Klägers seien sie ohne Bedeutung. Die Baugenehmigung verletze auch keine immissionsrechtlichen Vorschriften. Aufgrund der in der Standortgenehmigung festgelegten Sicherheitsabstände würden die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten. Es lägen im Hinblick auf das Betreiben von Mobilfunkanlagen keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu von diesen ausgehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, die den Gesetzgeber Veranlassung zu einer Anpassung der 26. BImSchV gegeben hätten. Unbestrittene und eine Gesundheitsgefährdung belegende wissenschaftliche Erkenntnisse seien auch den vom Kläger eingereichten Unterlagen nicht zu entnehmen.

Der Kläger wendet ein, dass das Gebot der Rücksichtnahme verletzt sei. Das Verwaltungsgericht habe sich mit einer Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB nicht auseinander gesetzt. Der Mobilfunkmast greife aufgrund seiner Größe und der von ihm ausgehenden gebäudeähnlichen Wirkung massiv in das geschützte Landschaftsbild ein. Er störe die Eigenart der näheren Umgebung, die durch Eigentumshäuser geprägt werde. Von dem Mobilfunkmast gehe eine unerwünschte Vorbildwirkung aus. Er verfüge über eine disharmonisch auffällige Antennenanlage, durch die die Dachlandschaft nicht unempfindlich gestört werde und durch die eine negative Vorprägung entstehe. Das Gericht habe fehlerhaft nur die jeweiligen Gebietsbereiche (Außen- und Innenbereich) betrachtet und verkannt, dass dem Gebot der Rücksichtnahme eine gebietsüberschreitende Wirkung zukomme. Das Gesamtgebiet schließe einerseits mit dem Bebbauungszusammenhang und andererseits mit dem Baumarkt ab. Der Mobilfunkmast befinde sich zwar auf einer Wiese, jedoch liege diese in dem zuvor genannten Gebiet. Die Mobilfunkanlage stelle einen Fremdkörper dar. Das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft auch andere Gebiete (".....................") in seine Bewertung einbezogen und nicht maßgeblich auf das Wohngebiet des Klägers abgestellt. Zudem fehle es an einer Abwägung zur Standortwahl. Diese sei nur von wirtschaftlichen Interessen getragen gewesen. Ausführungen dazu, warum andere Standorte nicht in Betracht gekommen seien, fehlten. Verkannt worden sei des Weiteren die Bedeutung der Wasserbehälter, denn durch die von der Mobilfunkanlage ausgehenden Strahlen werde die Trinkwasserversorgung der Stadt und damit auch die des Klägers belastet. Der Kläger werde in seinem Grundrecht aus Art. 2 GG betroffen. Der Wert seines Grundstücks werde durch die Anlage um 20 % gemindert. Das Verwaltungsgericht habe sich mit diesem Vortrag und dem dazu vorgelegten Gutachten nicht auseinander gesetzt. Von dem Vorhaben gingen schädliche Umwelteinwirkungen aus. Dabei hätte sich das Verwaltungsgericht nicht mit einem Hinweis darauf, dass die in der 26. BImSchV genannten Grenzwerte eingehalten würden, begnügen dürfen. Die vorgelegten wissenschaftlichen Erkenntnisse und Stellungnahmen sowie die geschilderten Symptome Betroffener seien nicht beachtet oder ausgewertet worden. Das Gericht habe auch nicht, wie beantragt, die Salzburger Richtwerte zugrunde gelegt. Vielmehr über diesen Antrag bis heute nicht entschieden. Erstinstanzlich sei auch auf den DDR-Standard für elektromagnetische Felder nach der TLG hingewiesen worden. Dieser habe heute noch Gültigkeit. Die Anwendung der 26. BImSchV sei fehlerhaft.

Diese Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Mit seiner Behauptung, dass die Mobilfunkanlage in einem "einheitlich zu betrachtenden Gebiet" liege, das erst hinter dem Baumarkt ende und zu dem auch das Siedlungsgebiet mit seinem Grundstück gehöre, stellt der Kläger lediglich die Wertung der festgestellten Tatsachen aus dem Akteninhalt und des durchgeführten Augenscheins durch das Verwaltungsgericht in Frage und setzt dieser eine eigene Wertung entgegen. Die rechtlichen Maßstäbe für die Zuordnung eines Grundstücks nach §§ 34, 35 BauGB sind vom Verwaltungsgericht zutreffend angewandt worden. Für die Begründung von ernstlichen Zweifeln reicht es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 15.9.2004 - 1 B 728/03 -) nicht aus, dass der Senat die vom Verwaltungsgericht nach zutreffenden Maßstäben gewürdigte Sachlage nach einer eigenen Beweisaufnahme möglicherweise anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht. Ansonsten wäre die Berufung gegen Urteile, die aufgrund einer Beweisaufnahme ergangen sind, im Regelfall nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, was mit Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre (SächsOVG, Beschl. v. 26.1.1999, SächsVBl. 1999, 134; Beschl. v. 13.6.2001, NVwZ-RR 2002, 20).

Maßgeblich für die Frage, ob ein Grundstück im Innenbereich liegt, ist, wieweit eine tatsächlich aufeinander folgende Bebauung trotz etwaiger Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und das fragliche Grundstück selbst an diesem Zusammenhang teilnimmt (BVerwG, Beschl. v. 2.3.2000, BRS 63 Nr. 99). Ob dies der Fall ist, muss durch umfassende Wertung der konkreten Gegebenheiten ermittelt werden. Soweit das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung dieses Maßstabs zu dem Ergebnis gekommen ist, dass das Grundstück des Klägers im Innenbereich und das Vorhabengrundstück im Außenbereich liegt und dem ......weg und der Straße vor der "....................." eine trennende Wirkung zukommt, ist dies nicht zu beanstanden. Es hat insbesondere bei der Abgrenzung der Bereiche zutreffend auf optisch wahrnehmbare Verhältnisse abgestellt (vgl. BverwG, Urt. v. 28.10.1993, BauR 1994, 686). Diesem rechtlichen Maßstab entspricht die Wertung, wonach ein Bebauungszusammenhang der streitgegenständlichen Wohnsiedlung nur bis zur vierspurigen Straße vor der Bebauung der "....................." und dem ......weg anzunehmen ist und die dahinter liegende großflächige Wiese nicht mehr am Bebauungszusammenhang teilnimmt. Diese Betrachtungsweise steht im Übrigen mit den in der Behördenakte vorhandenen Lageplänen, Fotografien sowie dem Inhalt der Sitzungsniederschrift in Einklang. Hieran ändert auch die Argumentation des Klägers nichts, dass auch eine Bebauung mit Wohnhäusern mit einer daran anschließenden unbebauten Wiesenfläche und einem Baumarkt einen Bebauungszusammenhang bilden könnte. Ein solcher setzt nämlich - wie ausgeführt - den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der Bebauung voraus (BVerwG, Beschl. v. 2.3.2000, a. a. O.). Dagegen, dass ein solcher Eindruck hier vermittelt werden könnte, spricht nicht nur der Inhalt der Sitzungsniederschrift, sondern auch der Umstand, dass das Flurstück F1 eine Fläche von 2,8895 ha hat und im Wesentlichen unbebaut ist. Dabei werden die auf dem Flurstück befindlichen Anlagen (Garagenanlage, Lagergebäude und Wasserbehälter) auch nicht vom Begriff der Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB erfasst, weil sie nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen sollen (BVerwG, Beschl. v. 2.3.2000, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 17.2.1984, NJW 1984, 1576).

Die Einwendungen des Klägers in Bezug auf die Wahrung des Gebietscharakters - Eigenheimbauten - und zur Berücksichtigung seiner Belange im Rahmen einer behördlichen Ermessensentscheidung begründen ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, da ein Anspruch auf die Wahrung der Gebietsart nur im Rahmen eines Bebauungsplanes oder eines Gebietes nach § 34 Abs. 2 BauGB - was beides nicht vorliegt - besteht und eine Ermessensentscheidung im Baugenehmigungsverfahren nicht zu treffen war ( vgl. SächsOVG, Beschl. v. 9.11.2004 - 1 BS 377/04).

Auch für einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme (§ 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB) ist nichts ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat die insoweit geltenden Maßstäbe beachtet (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urt. v. 6.12.1967, BVerwGE 28, 268 und Urt. v. 3.3.1972, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 97). Es hat berücksichtigt, dass das genannte Gebot über Gebietsgrenzen hinweg wirkt (vgl. S. 10 des Urteils des Verwaltungsgerichts) und damit auch Eigentümern zugute kommt, deren Grundstücke nicht im Außenbereich - wie das Vorhabengrundstück -, sondern im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB liegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.1.1983 - BVerwG 4 C 59.79 - a. a. O.; Beschl. vom 25.11. 1986, NVwZ 1986, 469). Voraussetzung für eine Berücksichtigung der nachbarlichen Belange im Rahmen einer Abwägung ist aber, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass sich dieser Nachbar auf eine ihn schützende Vorschrift berufen kann. Fehlt es hieran, so ist für Rücksichtnahmeerwägungen von vornherein kein Raum. Eine Interessenabwägung erübrigt sich in diesen Fällen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1993, BauR 1994, 354).

Daran gemessen können Nachbarn eine Baugenehmigung nicht unter Hinweis auf ihres Erachtens geeignetere Alternativstandorte zu Fall bringen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 9.11.2000, a. a. O.; m. w. N.). Maßgeblich ist nur, ob sie durch das konkrete Vorhaben in ihren Belangen beeinträchtigt werden. Auch der Hinweis auf eine Verunstaltung des Landschaftsbildes (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB) ist unbeachtlich (vgl. in diesem Zusammenhang SächsOVG, Beschl. v. 22.5.2007, a. a. O.). Dieser Belang dient nämlich allein dem öffentlichen Interesse, den Außenbereich von ungeordneter bzw. störender Besiedlung freizuhalten. Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme, dass von einer erdrückenden Wirkung nicht ausgegangen werden könne. Die von einer solchen Anlage ausgehende Dominanzwirkung führt nämlich für sich gesehen nicht zur Annahme einer erdrückenden Wirkung. Diese ist vielmehr erst zu bejahen, wenn mit dem Vorhaben ein Einmauerungseffekt verbunden ist oder der sich im Garten aufhaltende Nutzer das Gefühl hätte, von dem Vorhaben "erschlagen" zu werden. Dies ist hier - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - aufgrund der Entfernung der beiden Standorte von ca. 100 m nicht anzunehmen. Soweit der Kläger auf eine gebäudegleiche Wirkung hinweist, führt dies nicht weiter. Denn dieser Umstand ist nur im Rahmen der einzuhaltenden Abstandsflächen von Belang (§ 6 Abs. 1 S. 1 SächsBO i. V. m. § 6 Abs. 5 S. 1 SächsBO). Für einen solchen Abstandsflächenverstoß ist hier aber aufgrund der Entfernung von 100 m und einer Abstandsfläche von 0,4 H bei einer Höhe der Mobilfunkanlage von ca. 66 m nichts ersichtlich.

Auch für eine schädliche Beeinflussung des Trinkwassers des Klägers durch die Mobilfunkanlage ist mit der Beschwerdebegründung nichts Substanzielles dargetan. Die pauschale Behauptung, die vom Sendemast ausgehende Strahlenbelastung gefährde das Trinkwasser in den Wasserbehältern und damit die Trinkwasserversorgung in Chemnitz und letztlich auch sein Trinkwasser, ist nicht geeignet, eine unzumutbare Gefährdung des Klägers zu belegen (vgl. auch SächsOVG, Beschl. v. 9.11.2004, a. a. O.). Im Übrigen genügt eine bloße Wiederholung des Vorbringens aus der ersten Instanz bereits nicht dem Darlegungsgebot des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 31.7.1998, NVwZ 1999, 202; VGH BW, Beschl. v. 3.12.2001, NVwZ-RR 2002, 472). Gleiches gilt für die hier erfolgte Verweisung auf den Vortrag im ersten Rechtszug (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 31.7.1998, a. a. O.).

Der Kläger hat auch nicht mit schlüssigen Einwänden die Feststellungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils, dass die Anlage trotz der von ihr erzeugten elektromagnetischen Felder baugenehmigungsfähig ist, in Zweifel ziehen können. Das Verwaltungsgericht folgte bei seiner Entscheidung in durch den Senat nicht zu beanstandender Weise den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 28.2.2002 (AZ.: 1 BvR 1676/01; bestätigt im Kammerbeschluss vom 24.1.2007 - 1 BvR 382/05). Es ist von dem - unstreitigen - Sachverhalt ausgegangen, dass nach der der Beigeladenen erteilten und bestandskräftigen Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 15.12.2003 beim Betrieb der Mobilfunkanlage die in der 26. BImSchV festgeschriebenen Grenzwerte (§ 3 Nr. 1 BEMFV) und die Mindestabstände eingehalten werden. Die 26. BImSchV ist gültiges Bundesrecht und zu beachten. Keine Anwendung findet hingegen der DDR-Standard nach TGL 37816. Die Bundesregierung hat nämlich insoweit von ihrer Verordnungskompetenz gemäß § 23 Abs. 1 BImSchG Gebrauch gemacht. Das Verwaltungsgericht war auch nicht gehalten eine eigene Risikoeinschätzung auf der Grundlage einer gerichtlichen Beweiserhebung vorzunehmen. Der Kläger hat nämlich nicht konkret dargelegt, welche gesicherten Erkenntnisse von erheblichem wissenschaftlichem Gewicht vorliegen, die die mit der 26. BImSchV getroffene Risikoeinschätzung des hierfür zuständigen Verordnungsgebers über die Gesundheitsschädlichkeit von Mobilfunkanlagen als überholt gelten lassen können. Nur in diesem Fall nämlich wäre das Verwaltungsgericht gehalten gewesen, an der Stelle des Verordnungsgebers eine eigene Risikoeinschätzung vorzunehmen. Nach Kenntnis des Senats und in Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung (vgl. z. B. OVG NRW, Beschl. v. 9.1.2009, DVBl 2009, 327; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 9.7.2008 - 10 K 3447/03; VG Braunschweig, Urt. v. 13.2.2008 - 2 A 116/07, jeweils m. w. N.) liegen derzeit zwar empirische Fallstudien und auch beachtenswerte fachliche Stellungnahmen, aber (noch) keine hinreichend gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse über eine nachweisliche Gesundheitsschädlichkeit von Mobilfunkanlagen vor (vgl. hierzu auch: SächsOVG, Beschl. v. 9.11.2004, a. a. O.). Den vom Kläger vorgelegten Beiträgen und Unterlagen lassen sich zur Überzeugung des Senats bereits keine hinreichend sicheren Beeinträchtigungen entnehmen, die auf den Betrieb der Mobilfunkanlage zurückführen sind. Sie lassen im Übrigen auch keinen gesicherten Rückschluss auf eine allgemeine Gesundheitsgefährdung in Abgrenzung zu einer möglichen erhöhten Sensibilität einzelner Betroffener zu (vgl. auch SächsOVG, Beschl. v. 19.12.2008, a. a. O.). Den Anforderungen an die genannten gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen über eine nachweisbare Gesundheitsschädigung genügen die Ausführungen und auch die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beiträge nicht, da sich aus ihnen über den bestehenden Meinungsstreit hinaus keine verlässlichen und gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse entnehmen lassen.

Soweit der Kläger vorträgt, dass in anderen Ländern und auch von Mobilfunkherstellern niedrigere Grenzwerte festgesetzt wurden oder eingehalten werden, spricht das ebenfalls nicht gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Risikoeinschätzung zur Gesundheitsgefährlichkeit obliegt, wie bereits ausgeführt, dem Verordnungsgeber, der zu einer regelmäßigen Neubewertung mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.2.2002 (s. o.) auch verpflichtet wurde. Dass der Kläger nach seinem Vortrag im bundesdeutschen Vergleich einer höheren Belastung durch die Strahlungen der Mobilfunkanlage ausgesetzt wird, vermag die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Zweifel zu ziehen, da auch diese höhere Belastung nach den Grenzwerten der BImSchV noch zulässig ist.

In Bezug auf die vorgetragene Wertminderung genügt das Beschwerdevorbringen bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 Abs. 2 VwGO. Der Kläger trägt insoweit noch nicht einmal vor, in welcher Rechtsposition er dabei verletzt werden soll oder wie sich die behauptete Wertminderung im Einzelnen zusammensetzt. Die Bezugnahme auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren sind - wie zuvor ausgeführt - nicht ausreichend. Im Übrigen berühren in der Regel hoheitlich bewirkte Minderungen des Marktwertes eines Vermögensgutes nicht den Schutzbereich des Eigentumsrechts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.1.2007, a. a. O.).

Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten in diesem Sinne weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Der Kläger hat nicht dargetan, welche besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten die Rechtssache aufweisen sollte. Der bloße Hinweis darauf, dass sie signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abweiche, genügt bereits nicht den an die Darlegung eines Zulassungsgrundes zu stellenden Anforderungen. Er dürfte im Übrigen auch falsch sein.

Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt vor, wenn eine grundsätzliche, höchstrichterlich oder vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht nicht beantwortete Frage aufgeworfen wird, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde, und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. Beschl. des Senats v. 31.3.2004 - 1 B 255/04 - und 2.2.2006 - 1 B 968/04). Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert wenigstens die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde, und muss im Einzelnen aufzeigen, inwiefern das Verwaltungsgericht die Frage nach Auffassung der Kläger nicht zutreffend beantwortet hat.

Der klägerische Vortrag genügt diesen Anforderungen nicht. Die vom Kläger gestellten Fragen zur Heranziehung der Salzburger Richtwerte und der nach dem DDR-Standard geltenden TGL sind nicht klärungsbedürftig, da diese Richtwerte - wie zuvor ausgeführt - keine Geltung beanspruchen können. Die im Übrigen gestellten Fragen sind bereits nicht verallgemeinerungsfähig. Vielmehr können sie nur anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.

Der Zulassungsgrund eines relevanten Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Dabei bedurfte es entgegen der Ansicht des Klägers insbesondere nicht einer weitergehenden Aufklärung des Sachverhalts.

Weder die vom Kläger schriftsätzlich beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens noch der in der mündlichen Verhandlung am 1.7.2008 gestellte Antrag war ein Beweisantrag, über den vor Ergehen der Entscheidung vorab durch Beschluss hätte entschieden werden müssen (§ 86 Abs. 2 VwGO). Es handelte sich insoweit nämlich nur um Anregungen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Klägervertreter auf die Anregung, die Salzburger Richtwerte zugrunde zu legen, erklärte, dass er dies vorsorglich beantrage. Denn ein Beweisantrag, über den sofort zu entscheiden gewesen wäre, hätte unbedingt und ausdrücklich und nicht nur vorsorglich gestellt werden müssen. Auch musste sich dem Verwaltungsgericht eine Beweiserhebung nicht aufdrängen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.11.2007, NVwZ 2008, 230). Denn es war weder eine Beweiserhebung durch Einholung von Sachverständigengutachten noch die Heranziehung der Salzburger Richtwerte nach den obigen Ausführungen zur Anwendung der 26. BImSchV geboten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, ist es angemessen, dem unterlegenen Kläger auch deren außergerichtliche Kosten aufzuerlegen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten nichts vorgetragen haben.

Ende der Entscheidung

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