Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 12.08.2009
Aktenzeichen: 1 A 490/08
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 1 A 490/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Hochwasser-Sonderprogramm (U)

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Berger

am 12. August 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 29. Mai 2008 - 11 K 1458/05 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 18.825,- € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - dargelegt, dass ein Zulassungsgrund vorliegt. Das Darlegungserfordernis verlangt, dass ein Antragsteller im Zulassungsverfahren zum einen zumindest einen Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und zum anderen herausarbeitet, aus welchen Gründen die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrundes erfüllt sind. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung darauf beschränkt, das Vorliegen der von dem Antragsteller bezeichneten Zulassungsgründe anhand der von ihm vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen.

Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor. An der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund dient der Gewährleistung der materiellen Richtigkeit der Entscheidung des jeweiligen Einzelfalls, mithin der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrages ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Ernstliche Zweifel sind deshalb anzunehmen, wenn tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000, DVBl. 2000, 1458).

Das Verwaltungsgericht hat die auf Bescheidung gerichtete Klage abgewiesen mit der Begründung, der Klägerin stehe ein Anspruch auf eine erneute Bescheidung ihres Antrages vom 22.5.2003 auf Gewährung einer weiteren Zuwendung aus dem Hochwasser-Hilfsfonds nicht zu. Sie erfülle die Zuwendungsvoraussetzungen der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit für die Gewährung von Zuwendungen für die vom Hochwasser geschädigten Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe aus dem Hochwasser-Hilfsfonds nicht. Sie habe einen weiteren förderfähigen Schaden nicht belegt. Es sei für die Beklagte anhand der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen nicht zu überprüfen gewesen, ob sich die Gegenstände, auf die sich der Ergänzungsantrag beziehe, zum Hochwasserzeitpunkt tatsächlich im Eigentum der Klägerin befunden hätten und an ihnen ein Hochwasserschaden eingetreten sei. Die Beklagte habe im vertieften Prüfungsverfahren hinreichend deutlich die Vorlage von Unterlagen wie z. B. einem Anlagespiegel für das Jahr 2002 verlangt, die die Klägerin - wie auch im gerichtlichen Verfahren - nicht vorgelegt habe. Anhand der von der Klägerin eingereichten Unterlagen lasse sich der geltend gemachte Schaden nicht belegen und der Klägerin zuordnen. Die Diskrepanz zwischen dem im Verwendungsnachweis vom 24.1.2003 bezifferten Schaden und dem im Erhöhungsantrag genannten Schaden verdeutliche, dass es der Klägerin nicht gelinge, den geltend gemachten Schaden zu belegen.

Die innerhalb der durch § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO eröffneten Begründungsfrist hiergegen vorgetragenen Einwendungen vermögen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht zu begründen. Die Klägerin macht geltend, von der Beklagten in "ihrem Verfahren" insbesondere nicht zur Vorlage eines Anlagespiegels für das Jahr 2002 angehalten worden zu sein. Eine solche Aufforderung sei lediglich im sie nicht betreffenden Verfahren ......... ausgesprochen worden. Sie selbst sei mit Schreiben vom 19.1.2005 zur Vorlage eines Anlagespiegels nur für das Jahr 2003 aufgefordert worden. Das Verwaltungsgericht habe diesen Umstand trotz ihres entsprechenden Vortrages nicht gewürdigt. Soweit das Gericht seine Klageabweisung auf die Differenzen der Angaben zur Höhe des Schadens in der Schadensaufstellung und im Anlagespiegel für 2003 stütze, handele es sich um einen nicht zulässigen Vergleich. Die Schadensaufstellung betreffe Anschaffungen an Wirtschaftsgütern aus der Zeit vor dem Hochwasser im August 2002, die durch das Hochwasser Schaden genommen hätten. Der Anlagespiegel für das Jahr 2003 hingegen betreffe Zu- und Abgänge für das Jahr 2003.

Mit dieser Begründung ihres Antrages auf Zulassung der Berufung vermag die Klägerin die entscheidungstragende Tatsachenfeststellung - die Klägerin habe mangels Schadensnachweises keinen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung bei der Entscheidung über die Gewährung einer Förderung aus dem Hochwasser-Hilfsfonds - des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht zu erschüttern. Sie beschränkt sich mit ihren Ausführungen auf die Rechtfertigung der Tatsache, dass sie im behördlichen Verfahren Unterlagen zum Nachweis dafür, welches Vermögen sich im Jahr 2002 in ihrem Eigentum befunden hat und durch das Augusthochwasser 2002 Schaden genommen hat, nicht beibrachte. Den Schadensnachweis selbst aber, als Voraussetzung für einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrages auf die Gewährung einer weiteren Zuwendung, blieb sie auch im erstinstanzlichen Verfahren wie auch im Verfahren auf Zulassung der Berufung schuldig.

Im Übrigen wurde die Klägerin nach der Durchsicht des vorgelegten Verwaltungsvorganges auch zur Überzeugung des Senats im behördlichen Verfahren hinreichend über ihre fehlende Nachweisführung zu dem ihr entstandenen Schaden und ihre Mitwirkungspflichten aufgeklärt. Der seinerzeit Bevollmächtigte der Klägerin wurde von der Beklagten unter seinem Zeichen 03/116 (Klägerin ./. Beklagte) mit Schreiben vom 28.10.2003 aufgefordert, zur Prüfung des Ergänzungsantrages "...die bereits mit Schreiben vom 08.09.2003 und 02.10.2003 [in einem Parallelverfahren der Firma ......, vertreten durch den gleichen Geschäftsführer und den gleichen Bevollmächtigten] erbetenen Unterlagen..." vorzulegen. Auf den Hinweis des Anwaltes im Schreiben vom 3.11.2003, dass der Klägerin diese Schreiben nicht bekannt seien, übersandte die Beklagte ihm diese am 20.11.2003. Aus dem Inhalt dieser gewechselten Schriftsätze lässt sich ohne Zweifel erkennen, dass auch die Klägerin zur Vorlage (unter anderem) eines Anlagespiegels für das Jahr 2002 aufgefordert wurde, und dass dies erforderlich war, um klären zu können, welches Anlagevermögen zum Schadenszeitpunkt im Eigentum der Klägerin stand und welches im Eigentum der Firma .......

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG. Da die Klägerin lediglich die Bescheidung ihres Antrages auf die ergänzende Gewährung einer Zuwendung begehrt, war die Hälfte der begehrten Förderung in Ansatz zu bringen (Ziffer 1.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück