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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 23.09.2009
Aktenzeichen: 1 A 568/08
Rechtsgebiete: SGB VIII


Vorschriften:

SGB VIII § 91
SGB VIII § 93
SGB VIII § 94
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Sächsisches OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 1 A 568/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Heranziehung zum Kostenbeitrag

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Berger

am 23. September 2009

beschlossen:

Tenor:

Auf den Antrag des Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 28. August 2008 - 5 K 1232/06 - zugelassen, soweit sie die Entscheidung des Gerichts zum Kostenbeitrag der Klägerin für den Zeitraum vom 24. März 2006 bis zum 31. März 2006 betrifft.

Im Übrigen wird der Antrag des Beklagten abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens, soweit die Zulassung abgelehnt wird. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe:

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz hat insoweit Erfolg, als dieses den Kostenbeitrag für den Zeitraum 24.3.2006 bis 31.3.2006 betrifft. Im Übrigen ist der zulässige Antrag unbegründet.

In dem im Tenor ersichtlichen Umfang hat der Beklagte gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, dass die Berufung wegen der von ihm allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen ist. Soweit das Urteil den Kostenbeitrag der Klägerin für den Zeitraum 1.4.2006 bis 30.8.2007 betrifft, bestehen die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht.

Dieser Zulassungsgrund dient der Gewährleistung der materiellen Richtigkeit der Entscheidung des jeweiligen Einzelfalls, mithin der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrages ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Ernstliche Zweifel sind deshalb anzunehmen, wenn tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000, DVBl. 2000, 1458).

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 28.8.2008 den Bescheid des Beklagten vom 11.5.2006 und den Widerspruchsbescheid vom 29.8.2006 aufgehoben, soweit sie für den Zeitraum 1.4.2006 bis 30.8.2007 einen Kostenbeitrag von mehr als 31,00 € monatlich sowie für den Zeitraum 24.3.2006 bis 31.3.2006 von mehr als 8,00 € festsetzen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Kostenbeitrag entstand für die Heimunterbringung der Tochter der Klägerin, ..............., seit dem 24.3.2006. Das Gericht hat bei der Ermittlung des Kostenbeitrages das Kindergeld i. H. v. 154,- € für ............... dem für die Beitragsermittlung maßgeblichen Einkommen der Mutter nicht hinzugerechnet. Nach der Ermittlung eines monatlichen Kostenbeitrages i. H. v. 185,- € hat das Verwaltungsgericht das Kindergeld, welches der Beklagte seit dem 1.4.2006 vereinnahmt, vom Kostenbeitrag abgezogen. Auf diese Weise ist es für den Zeitraum vom 24.3.2006 bis zum 31.3.2006 zu einem anteiligen Kostenbeitrag von 8,00 € und für den Zeitraum vom 1.4.2006 bis zum 30.8.2007 zu einem monatlichen Beitrag von 31,00 € gelangt.

In Bezug auf den Zeitraum 1.4.2006 bis 30.8.2007 begegnet die Vorgehensweise des Gerichts keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 91 Abs. 1 Nr. 5 b SGB VIII werden Kostenbeiträge erhoben für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung. Zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 SGB VIII genannten Leistungen werden die Elternteile herangezogen (§ 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII). Der Umfang der Heranziehung richtet sich nach den Regelungen des § 94 SGB VIII. Nach § 94 Abs. 1 SGB VIII sind die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenem, in den Absätzen 2 bis 6 der Vorschrift näher konkretisiertem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten. Das Einkommen wird nach Maßgabe des § 93 SGB VIII ermittelt.

Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung wie das Verwaltungsgericht Chemnitz und entgegen der Auffassung des Beklagten davon aus, dass das Kindergeld bei der Berechnung des Kostenbeitrages nicht zu Lasten des Beitragspflichtigen einkommenserhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteile des Senats vom 6.11.2008 - 1 B 174/07 und 1 B 173/07). Das nach § 93 Abs. 1 bis 3 SGB VIII für die Ermittlung des Kostenbeitrages maßgebliche Einkommen der Klägerin liegt mithin, wie vom Verwaltungsgericht ermittelt und dem Beklagten ansonsten nicht angegriffen, für den streitigen Zeitraum vom 24.3.2006 bis zum 30.8.2007 bei monatlichen (maximal) 891,16 €. Der Kostenbeitrag, den die Klägerin für die Heimunterbringung ihrer Tochter ............... zu leisten hat, beträgt damit nach Einkommensgruppe 3, Beitragsstufe 1 der Anlage zu § 1 der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe (Kostenbeitragsverordnung - KostenbeitragsV) vom 1.10.2005 monatlich 185,- €.

Da der Beklagte seit einschließlich April 2006 bis August 2007 das Kindergeld für ............... i. H. v. 154,- € vereinnahmte, war dieses ab April 2006 vom Kostenbeitrag abzuziehen. Der Beklagte erbrachte zwar im Rahmen der der Klägerin gewährten Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung der Tochter sämtliche Leistungen nach §§ 39, 40 SGB VIII einschließlich des notwendigen Unterhalts und der Kosten der Erziehung sowie eines angemessenen Barbetrages zur persönlichen Verfügung. Einen eigenen, zusätzlichen Anspruch auf die Leistung des Kindergeldes an ihn zusätzlich zum Kostenbeitrag erwarb er damit aber nicht. Im Rahmen der fortbestehenden Eltern-Kind-Kontakte lässt auch eine Heimunterbringung nach § 34 SGB VIII Raum für die besondere Zweckbestimmung des Kindergeldes, zur wirtschaftlichen Entlastung von kinderbedingten Mehrkosten der allgemeinen Lebensführung beizutragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.12.1998, NJW 1999, 2383). Mit der Vereinnahmung des Kindergeldes wurde deshalb insoweit der Kostenbeitrag beglichen (so auch Stähr in: Hauck, Sozialgesetzbuch, SGB VIII, Lieferung VI/09, K § 94 Rn. 16).

In Bezug auf den vom Verwaltungsgericht ermittelten Kostenbeitrag für den Zeitraum vom 24.3.2006 bis zum 31.3.2006 hat der Beklagte das Urteil des Verwaltungsgerichts allerdings ernsthaft in Zweifel gezogen. Das Verwaltungsgericht hat hier übersehen, dass die Klägerin im März 2006 noch selbst das Kindergeld für ihre Tochter bezog. Für den Zeitraum vom 24.3.2006 bis zum 31.3.2006 war bei der Ermittlung des anteiligen Kostenbeitrages das Kindergeld deshalb nicht abzuziehen.

Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren folgt, soweit die Zulassung der Berufung abgelehnt wird, § 154 Abs. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Belehrung zum Berufungsverfahren

Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellten Antrag verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. Für den Berufungskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Berufung.

Der Berufungskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur

1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,

2. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,

3. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

4. Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,

5. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 3 und 4 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen.

Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

Ende der Entscheidung

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