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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 14.07.2009
Aktenzeichen: 1 A 64/09
Rechtsgebiete: VwGO, BGB


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 387
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 1 A 64/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Aufrechnung gegen Forderung aus Betriebsprämie

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann

am 14. Juli 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 16. Oktober 2008 - 5 K 729/06 - wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 55.284,88 € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte hat nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - dargelegt, dass ein Zulassungsgrund vorliegt. Das Darlegungserfordernis verlangt, dass ein Antragsteller im Zulassungsverfahren zum einen zumindest einen Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und zum anderen herausarbeitet, aus welchen Gründen die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrundes erfüllt sind. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung darauf beschränkt, das Vorliegen der von dem Antragsteller bezeichneten Zulassungsgründe anhand der von ihm vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen.

Die vom Beklagten dargelegten Zulassungsgründe liegen sämtlich nicht vor.

1. Zunächst bestehen an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund dient der Gewährleistung der materiellen Richtigkeit der Entscheidung des jeweiligen Einzelfalls, mithin der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrages ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Ernstliche Zweifel sind deshalb anzunehmen, wenn tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000, DVBl. 2000, 1458). Da sich ernstliche Zweifel auf das Entscheidungsergebnis und nicht auf die dafür gegebene Begründung beziehen, scheidet eine Zulassung der Berufung aus, wenn sich die angefochtene Entscheidung aus anderen als den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen als richtig darstellt (SächsOVG, Beschl. v. 22.7.2002 - 5 B 103/02 - m. w. N.; st. Rspr.).

Das Verwaltungsgericht hat der Klage im hier streitgegenständlichen Umfang stattgegeben. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 55.284,88 € resultiere aus dem Bescheid des Amtes für Landwirtschaft vom 17.5.2006, mit der dieses eine Betriebsprämie für das Jahr 2005 in Höhe von 312.255,15 € gewährt habe. Die Höhe dieser Betriebsprämie sei unstreitig. Der genannte Bescheid sei im Übrigen auch bestandskräftig. Der Zahlungsanspruch sei durch eine bereits vor Erlass des Bescheides vom 17.5.2006 erfolgte Teilzahlung in Höhe von 256.970,27 € erfüllt worden. Der Anspruch auf den noch offenen Betrag von 55.284,88 € bestehe aber fort. Er sei nicht durch die vom Beklagten erklärte Verrechnung mit der Rückforderung aus dem Bescheid vom 14.3.2006 erloschen. Es könne dahinstehen, ob eine Aufrechnung mit der Forderung des Beklagten aus dem Rückforderungsbescheid vom 14.3.2006 bereits wegen dessen fehlender Bestandskraft ausgeschlossen sei, da sich der Rückforderungsbescheid als rechtswidrig darstelle. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g MOG für eine Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 19.11.2002 seien nicht erfüllt, denn der Klägerin stehe ein Anspruch auf Flächenzahlung für das Jahr 2002 nach der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17.5.1999 in der für das maßgebliche Antragsjahr geltenden Fassung zu. Die von der Klägerin im Antrag angegebene Stilllegungsfläche sei in vollem Umfang zu berücksichtigen. Auch die übrigen Voraussetzungen für die Beihilfegewährung seien erfüllt. Die Klägerin habe die streitgegenständlichen Flächen stillgelegt und diese Flächen seien ihr auch aufgrund des weiterhin wirksamen Pachtverhältnisses zuzurechnen.

Der Beklagte wendet ein, die Entscheidung des Verwaltungsgericht sei fehlerhaft. Es verneine zu Unrecht die Rechtmäßigkeit seiner vorgenommenen Verrechnung. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts sei mit den einschlägigen Vorschriften nach dem EG-Recht nicht vereinbar. Eine zivilrechtliche Nutzungsberechtigung begründe für sich genommen keinen Beihilfeanspruch für eine stillgelegte Fläche. Das Verwaltungsgericht habe nicht beachtet, dass die Erzeuger förderberechtigt seien. Bei der Stilllegungsauflage handele es sich um keine Nebenpflicht, vielmehr diene sie dazu, die Nutzungsfähigkeit der Böden nachhaltig zu sichern. Es könne aufgrund der Berechtigung der Erzeuger somit zu unzulässigen Doppelförderungen kommen. Dies sei hier auch der Fall, da der Neueigentümer Schwarz ebenfalls Beihilfen beantragt habe. Die Klägerin sei hinsichtlich des Schadens, der ihr durch das Mulchen der Flächen seitens des Neueigentümers im Frühjahr entstanden sei, auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

Die Einwände des Beklagten führen nicht zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Diese erweist sich jedenfalls im Ergebnis als zutreffend, weil der Beklagte dem Zahlungsanspruch der Klägerin aus dem Bescheid vom 17.5.2006 seine Forderung aus dem Bescheid vom 14.3.2006 bereits nicht gegenüberstellen durfte. Diese Gegenforderung ist nämlich nicht fällig und gilt deshalb als noch nicht aufrechenbar (§ 387 BGB).

Zwar hindert die aufschiebende Wirkung eines eingelegten Rechtsbehelfs als solche nicht daran aufzurechnen, auch wenn ein Leistungsbescheid - wie hier - einstweilen nicht vollziehbar ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29.10.2007 - 3 BS 186/07 - und BVerwG, Beschl. v. 11.8.2005, - 2 B 2/05 -, jeweils zitiert nach juris; BVerwG, Urt. v. 20.11.2008, NJW 2009, 83). Etwas anderes gilt aber nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, für die Aufrechenbarkeit solcher Geldforderungen, deren Bestand oder Fälligkeit ihrerseits einen Verwaltungsakt voraussetzt, sofern und solange die Vollziehung dieses Verwaltungsaktes ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.11.2008, a. a. O). Auf diese Rechtsprechung hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 8.4.2009 ausdrücklich hingewiesen.

Gemessen daran ist dem Beklagten hier die Aufrechnung derzeit verwehrt. Denn die zugrunde liegende Forderung ist erst durch die Aufhebung des Förderbescheides vom 9.11.2002 mit Rücknahmebescheid vom 14.3.2006, den die Klägerin angefochten hat, entstanden. Damit fehlt es an der für die Aufrechnung notwendigen Vollziehbarkeit des Rücknahmebescheids, auch wenn der Rücknahmebescheid bereits den Rückforderungsanspruch begründet und seine Wirksamkeit unberührt bleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.11.2008, a. a. O.).

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten in diesem Sinne weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Diese Voraussetzungen sind hier bereits deshalb nicht erfüllt, weil es auf die vom Beklagten angeführten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten in diesem Verfahren nicht ankommt. Sie betreffen nämlich nur Fragen im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheides.

3. Auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht dargelegt. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt vor, wenn eine grundsätzliche, höchstrichterlich oder vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht nicht beantwortete Frage aufgeworfen wird, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. Beschl. des Senats v. 31.3.2004 - 1 B 255/04 - und 2.2.2006 - 1 B 968/04 -). Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert wenigstens die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde, und muss im Einzelnen aufzeigen, inwiefern das Verwaltungsgericht die Frage nach Auffassung des Antragstellers nicht zutreffend beantwortet hat. Die vom Beklagten gestellten Fragen stellen sich hier nicht, weil es nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits an einer derzeit aufrechenbaren Gegenforderung fehlt.

4. Die Berufung ist ferner nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Soweit der Beklagte rügt, dass es das Verwaltungsgericht fehlerhaft versäumt habe, den Neueigentümer Schwarz beizuladen, fehlt es bereits an Anhaltspunkten dafür, inwieweit die angegriffene Entscheidung auf einer fehlenden Beiladung beruhen könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 i. V. m. § 52 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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