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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 01.09.2009
Aktenzeichen: 1 A 765/08
Rechtsgebiete: VermG


Vorschriften:

VermG § 15 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 1 A 765/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Abmarkung

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann

am 1. September 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. September 2008 - 7 K 2749/05 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, dass ein Zulassungsgrund vorliegt. Das Darlegungserfordernis verlangt, dass ein Antragsteller im Zulassungsverfahren zum einen zumindest einen Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und zum anderen herausarbeitet, aus welchen Gründen die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrundes erfüllt sind. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung darauf beschränkt, das Vorliegen der von dem Antragsteller bezeichneten Zulassungsgründe anhand der von ihm vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen.

Die vom Kläger dargelegten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

An der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund dient der Gewährleistung der materiellen Richtigkeit der Entscheidung des jeweiligen Einzelfalls, mithin der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrages ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Ernstliche Zweifel sind deshalb anzunehmen, wenn tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000, DVBl. 2000, 1458). Da sich ernstliche Zweifel auf das Entscheidungsergebnis und nicht auf die dafür gegebene Begründung beziehen, scheidet eine Zulassung der Berufung aus, wenn sich die angefochtene Entscheidung aus anderen als den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen als richtig darstellt (SächsOVG, Beschl. v. 22.7.2002 - 5 B 103/02 - m. w. N. st. Rspr.).

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Auftrag zur Vermessung des streitgegenständlichen Grundstücks, dessen Teilung und die Bildung des zurückzugebenden Grundstücks seien nicht zu beanstanden. Die Grenzpunkte seien anhand der vorliegenden Fortführungsrisse wiederhergestellt worden. Die vom Kläger in Bezug genommene Karte, in der ein Mitarbeiter der Beklagten eine angenommene Grundstücksteilung eingezeichnet habe, und die von ihm vorgelegten Fotografien widerlegten die Vermessungsergebnisse nicht. Denn die Bebauungskanten seien nicht mit den Grundstücksgrenzen identisch. Der Messpunkt sei nicht neu bestimmt, sondern nur wegen der Beschädigung der Betonmarke mit einem Bolzen gekennzeichnet worden. Er befinde sich - wie bereits auf dem Fortführungsriss vom 10.6.1959 erkennbar - auf einer Linie, welche die Grundstücksgrenze der Flurstücke bilde. Der vom Kläger angenommene Verlauf der Grundstücksgrenze zwischen den Flurstücken und entlang der Gebäude entspreche nicht den früheren Vermessungsergebnissen. Ausweislich des Fortführungsrisses vom 10.6.1959 liege das Gebäude auf dem Flurstück Nr. nämlich 2,5 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Damit sei klar, dass die nunmehr praktisch entlang des Gebäudes führende Straße nicht ausschließlich auf dem Flurstück liege, sondern mit einer Breite von ca. 2,5 m auf dem Flurstück Nr. . Der Kläger wendet ein, die angefochtenen Verwaltungsakte wiesen erhebliche Begründungsmängel auf. Zu seinen Lasten werde das Flurstück entgegen den bisherigen Darstellungen im Kataster verkleinert. Die schlüssige Fortführung aus der Urkarte sei nicht hinreichend dargelegt. Eine Neubescheidung sei notwendig. Während des Grenztermins sei keine Einigung über den Grenzverlauf hergestellt worden. Eine notwendige Grenzverhandlung habe nicht stattgefunden.

Diese Einwände des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Seinem Vorbringen lässt sich bereits nicht entnehmen, an welcher tragenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts seiner Auffassung nach ernstliche Zweifel bestehen. Es fehlt bereits an einer Auseinandersetzung mit der Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Der pauschale Hinweis, dass die Verwaltungsakte Begründungsmängel aufwiesen, genügt insoweit nicht. Ein Anhaltspunkt dafür, dass das Verwaltungsgericht von fehlerhaft ermittelten Messergebnissen ausgegangen sein könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Dieses hat nämlich ausgeführt. dass der im Streit stehende Grenzverlauf und die Messpunkte in Übereinstimmung mit den Fortführungsriss vom 10.6.1959 stehen und mittels diesem erläutert, dass der im Kataster erfasste maßgebliche Grenzverlauf gerade nicht mit den Gebäudekanten übereinstimmt. Dass der Fortführungsriss vom 10.6.1959 Fehler aufweist, hat der Kläger weder substanziiert behauptet noch dargetan, und er hat im Zulassungsverfahren auch keine konkreten Angaben zur Fehlerhaftigkeit der übrigen Unterlagen (Katasterauszüge, Fortführungsrisse) gemacht.

Soweit er einwendet, dass die Maßgaben des § 15 Abs. 4 VermG a. F. (heute § 16 Abs. 4 SächsVermGeoG) nicht beachtet worden seien, insbesondere eine Grenzverhandlung nicht durchgeführt worden sei, führt dies ebenfalls nicht zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Denn eine Grenzverhandlung findet nur statt, wenn sich eine Flurstücksgrenze nach dem Liegenschaftskataster nicht wiederherstellen lässt (§ 15 Abs. 4 Satz 1 SächsVermG a. F.; heute § 16 Abs. 4 Satz 1 SächsVermGeoG). Hier ließ sich der Grenzverlauf aber bereits nach dem Liegenschaftskataster wiederherstellen. Die Berufung ist ferner nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Dabei musste das Verwaltungsgericht das Begehren des Klägers nicht als Verpflichtungsbegehren auslegen. Ausweislich der Niederschrift hat der Vorsitzende auf eine sachdienliche Antragstellung hingewirkt (§ 86 Abs. 3 VwGO). Er wies nämlich in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass ein Verpflichtungsantrag sachdienlich wäre. Bleibt der Kläger trotz dieses Hinweises ausdrücklich bei seinem Antrag (vgl. Sitzungsniederschrift vom 12.9.2005 - 7 K 2749/05 -), obliegt dies seiner Dispositionsmaxime. Das Gericht darf dann über dieses Begehren nicht hinausgehen (§ 88 VwGO).

Soweit der Kläger rügt, dass das Verwaltungsgericht seiner Sachaufklärungspflicht nicht nachgekommen sei, ergibt sich daraus ebenfalls kein Verfahrensverstoß. Für eine Zulassung genügt die bloße Behauptung eines Verfahrensverstoßes nicht, vielmehr muss dieser auch tatsächlich vorliegen. Eine Aufklärungsrüge genügt nur dann den Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), wenn der Verfahrensmangel sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substanziiert dargetan wird. Das bedeutet, dass mit dem Zulassungsantrag substanziiert hätte dargelegt werden müssen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände der Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Der Vortrag des Klägers, das Gericht habe eine in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Flurkarte nicht zur Kenntnis genommen, genügt diesen Anforderungen nicht. Dabei ergibt sich bereits weder aus der Sitzungsniederschrift noch dem sonstigen Akteninhalt ein Anhaltspunkt für diese Behauptung. Hinzu kommt, dass der Kläger keine Angaben dazu gemacht hat, welcher konkrete bisher nicht bekannte Umstand mit der Karte hätte dargelegt werden sollen. Der pauschale Hinweis auf in erster Instanz vorgetragene Hinweise reicht hier nicht aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Verfahren auf Zulassung der Berufung folgt aus § 47 Abs. 1 VwGO, § 52 Abs. 2 GKG (vgl. auch SächsOVG, Beschl. v. 24.8.2007 - 1 B 229/06 - und Beschl. v. 15.8.2008 - 1 E 58/08 -; BayVGH, Beschl. v. 28.2.2007 - 19 C 06.3168 -).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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