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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 09.06.2009
Aktenzeichen: 1 B 288/09
Rechtsgebiete: SGB VIII, VwGO


Vorschriften:

SGB VIII § 35a Abs. 1 Nr. 1
VwGO § 123
Dyskalkulie ist eine geistige Teilleistungsstörung. Ein Abweichen der seelischen Gesundheit i. S. v. § 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII verlangt deshalb zusätzlich die Feststellung hierin begründeter Sekundärfolgen im seelischen Bereich. Dies müssen dann zu einer (drohenden) Beeinträchtigung an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft führen, um einen Hilfeanspruch nach § 35a Abs. 1 SGB VIII auf die Bewilligung von Eingliederungshilfe begründen zu können.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 1 B 288/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII; Kosten für Dyskalkulietherapie;

Antrag nach § 123 VwGO

hier: Beschwerde

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und die Richterin am Verwaltungsgericht Berger

am 9. Juni 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. März 2009 - 1 K 1837/07 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt ohne Erfolg. Die vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 148 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass zur Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9.3.2009. Nach der in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein durchzuführenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage stehen der Antragstellerin sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund für die begehrte vorläufige Förderung des Dyskalkulieunterrichts zur Seite.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf die vorläufige Gewährung von Eingliederungshilfe in Form von Förderung des Dyskalkulieunterrichts stattgegeben mit der Begründung, die Antragstellerin habe sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin habe einen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1 SGB VIII. Dyskalkulie sei eine seelische Störung i. S. v. § 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII, ohne dass es zusätzlich einer hierdurch verursachten Neurotisierung bedürfe. Nach summarischer Prüfung spräche Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin an Dyskalkulie leide. Nach den Begutachtungen verbliebene Zweifel hieran dürften der Antragstellerin nicht angelastet werden. Die Antragsgegnerin sei der ihr obliegenden Pflicht, diese Zweifel auszuräumen, nicht nachgekommen. Die Antragstellerin sei in Folge dieser seelischen Störung i. S. v. § 35a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII in ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt, weil das Erreichen eines Schulabschlusses gefährdet sei und die Antragstellerin damit in einer Berufsausbildung behindert zu werden drohe. Die Nachrangigkeit der Leistungen des Trägers der örtlichen Jugendhilfe gegenüber Leistungen der Schule komme nicht zum Tragen. Es sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin in der derzeit besuchten Mittelschule nicht ausreichend gefördert werde. Die Nachhilfe bei der Schülerhilfe zeige keinen Erfolg. Der Anordnungsgrund liege in der Eilbedürftigkeit der Sache.

Die Einwände der Antragsgegnerin hiergegen führen nicht zu einer Änderung der gerichtlichen Entscheidung. Die Antragsgegnerin bestreitet, dass die Antragstellerin unter Dyskalkulie leidet. Sie sei eine insgesamt nicht allzu leistungsstarke Schülerin. Eine Teilleistungsstörung im mathematischen Bereich sei nach der schulpsychologischen Begutachtung vom 18.4.1997 vermutet, nicht aber festgestellt worden. Auch nach der ärztlichen Begutachtung vom 12.7.2007 liege lediglich ein Verdacht auf Dyskalkulie vor. Im Übrigen stelle eine Dyskalkulie eine Teilleistungsstörung, nicht aber eine seelische Störung dar. Eine Neurotisierung der Antragstellerin aufgrund einer Dyskalkulie sei nicht feststellbar. Selbst wenn man vom Vorliegen einer Dyskalkulie ausgehe, so sei im vorliegenden Fall doch nicht zu erwarten, dass die Antragstellerin hierdurch in ihrer Teilhabe am Leben beeinträchtigt sei. Eine Schulaversion liege nicht vor. Die Gefahr, dass die Antragstellerin keinen Schulabschluss und damit keine Berufsausbildung erlange, stelle eine solche Beeinträchtigung nicht dar. Sie betreffe alle Schulabgänger mit schlechten Schulnoten gleichmäßig. Schließlich sei die Antragstellerin vorrangig auf schulische Maßnahmen für ihre Förderung zu verweisen, die sie in Form von Nachhilfe bei der Schülerhilfe auch erhalte.

Der Senat teilt im Ergebnis die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragstellerin ein Anspruch auf die vorläufige Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zur Seite steht. Dieser Anspruch besteht, wenn die seelische Gesundheit von Kindern oder Jugendlichen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Die Antragstellerin hat das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen den Anforderungen des § 123 VwGO genügend glaubhaft gemacht.

Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich hinreichend sicher, dass die seelische Gesundheit der Antragstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht. Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass sie unter der Teilleistungsstörung Dyskalkulie leidet. Das hat bereits die Diplom-Psychologin in ihrem Bericht zur Vorlage bei Krankenkasse und Jugendamt vom 24.5.2002 festgestellt. Nach dem Untersuchungsbefund der von der Sächsischen Bildungsagentur veranlassten schulpsychologischen Begutachtung durch die Diplompsychologin vom 18.4.2007 wird in Bezug auf die Antragstellerin die Teilleistungsstörung im mathematischen Bereich vermutet und auf einen dringenden Bedarf an schulischer und außerschulischer Hilfe und Unterstützung verwiesen. Auch die von Frau Dipl.-Med. am 12.7.2007 für das Gesundheitsamt abgegebene ärztliche Stellungnahme bescheinigt den Verdacht auf das Vorliegen einer förderbedürftigen Dyskalkulie. Die von der Antragstellerin gezeigten, mit Ausnahme von Mathematik inzwischen guten bis befriedigenden schulischen Leistungen bestätigen die ihr von allen begutachtenden Ärztinnen bescheinigte durchschnittliche Intelligenz bei (vermuteter) gleichzeitiger Teilleistungsschwäche in Mathematik, die trotz durch die Schülerhilfe geleisteter Nachhilfe nicht behoben werden konnte. Soweit die Diagnosen im Gutachten vom 18.4.2007 und in der Stellungnahme vom 12.7.2007 nicht mit abschließender Gewissheit gestellt wurden, kann dies der Antragstellerin in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zum Nachteil gereichen. Zwar reicht auch nach Auffassung des Senats ein selbst von fachkundiger Seite einhellig geäußerter Verdacht auf das Bestehen einer Dyskalkulie nicht aus, um ohne weiteres vom Vorliegen einer solchen Teilleistungsstörung auszugehen. Der geäußerte, substanziiert unterlegte Verdacht aber gibt Anlass zu weiteren Feststellungen. Er kann nicht gleichgesetzt werden mit einer nicht nachweisbaren Dyskalkulie, wie es die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung tat. Es ist nach § 35a Abs. 1a SGB VIII Aufgabe der Antragsgegnerin, die entsprechenden Stellungnahmen einzuholen und im Bedarfsfall auf deren Konkretisierung und Ergänzung hinzuwirken.

Das bloße Vorliegen der Teilleistungsstörung Dyskalkulie erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII noch nicht. Dyskalkulie ist eine geistige Leistungsstörung. Es handelt sich um abgegrenzte Ausfälle von Hirnleistungen, die aus dem Rahmen der Gesamtintelligenz und der übrigen Leistungen herausfallen. In Kapitel V, Ziffer F81.2 der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme in der deutschen Fassung von 2009 (www. dimdi.de/de/klassi/diagnosen/icd10/) wird Dyskalkulie als eine Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten in Form der "...Beeinträchtigung von Rechenfertigkeiten, die nicht allein durch eine allgemeine Intelligenzminderung oder eine unangemessene Beschulung erklärbar ist, [beschrieben]. Das Defizit betrifft vor allem die Beherrschung grundlegender Rechenfertigkeiten wie Addition, Subtraktion, Multiplikation und Division, weniger die höheren mathematischen Fertigkeiten, die für Algebra, Trigonometrie, Geometrie oder Differential- und Integralrechnung benötigt werden." Ein Abweichen der seelischen Gesundheit i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII der Antragstellerin von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand verlangt zusätzlich zu dieser geistigen Teilleistungsstörung die Feststellung hierin begründeter Sekundärfolgen im seelischen Bereich (so auch die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur, vgl. z.B.: OVG NRW, Beschl. v. 28.02.2007 - 12 A 1472/05 - zitiert nach juris; OVG Rh.-Pf., Urt. V. 26.3.2007, NJW 2007, 1993; Stähr in Hauck/Haines, SGBVIII, Kommentar, Stand April 2009, K § 35a Rn. 26; jeweils mit weiteren Nachweisen).

Auch vom Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzung ist bei einer Gesamtschau der Unterlagen bei der Antragstellerin auszugehen. Die Gutachterin beschreibt in ihrem Untersuchungsbefund vom 18.4.2007 Versagensängste, psychosomatische Beschwerden wie Kopf- und Bauchweh und die Notwendigkeit, die Antragstellerin beim Aufbau eines normalen Selbstwertgefühls zu unterstützen. Frau Dipl.-Med. diagnostizierte am 12.7.2007 eine Anpassungsstörung mit Zukunftsängsten und prognostiziert der Antragstellerin aufgrund der gesamten Problematik und Psychodynamik eine Gefährdung in ihrer sozialen Entwicklung, der aus medizinischer Sicht entgegenzuwirken ist. Das reicht in diesem Verfahren für die Annahme der hohen Wahrscheinlichkeit einer nachhaltigen Abweichung der seelischen Gesundheit der Antragstellerin aus (vgl. hierzu auch Stähr in: Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch, SGB VIII, Kommentar, Stand April 2009, K § 35a Rn. 64). Soweit auch in diesem Punkt noch Restzweifel bestehen, muss der Antragsgegnerin wiederum entgegengehalten werden, dass sie ihren in Auswertung der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen veranlassten weitergehenden Ermittlungspflichten aus § 35a Abs. 1a SGB VIII (wegen der Verneinung des Vorliegens von Dyskalkulie folgerichtig) nicht nachgekommen ist.

Die Antragstellerin droht dadurch, dass ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Hiervon ist auszugehen, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt (BVerwG, Urt. V. 26.11.1998 - 5 C 38/97 - zitiert nach juris). Die Feststellungen hierzu sind von der Antragsgegnerin aus eigener Sachkunde zu treffen gewesen und unterliegen auch der vollen gerichtlichen Kontrolle. Infolge einer Teilleistungsstörung entwickelte sekundäre seelische Probleme führen, wenn sie denn das Maß der nachhaltigen Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit i. S. v. § 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII erreicht haben, regelmäßig in der Folge auch zu einer Teilhabebeeinträchtigung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII (so auch OVG NRW, Beschl. v. 28.2.2007, a. a. O.). Versagensängste, fehlendes Selbstwertgefühl, Anpassungsstörungen mit Zukunftsängsten führen aller Wahrscheinlichkeit zu einer Gefährdung der Antragstellerin in ihrer sozialen Entwicklung, wie das Frau Dipl.-Med. in ihrer ärztlichen Stellungnahme vom 12.7.2007 auch prognostizierte.

Der Senat teilt im Übrigen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die der Antragstellerin infolge ihrer Teilleistungsstörung und der hierdurch entwickelten seelischen Beeinträchtigungen konkret drohende Gefahr, die Schule ohne einen ihrer Intelligenz entsprechenden Schulabschluss verlassen und deshalb einer Zukunft ohne eine angemessene Berufsausbildung entgegensehen zu müssen, eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft im Sinne der Vorschrift darstellt. Der Senat macht sich insoweit die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Eigen und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab.

Die Antragstellerin kann die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit dem Verweis auf § 10 Abs. 1 SGB VIII nicht ernsthaft in Zweifel ziehen. Nach dieser Vorschrift sind Leistungen des Trägers nachrangig gegenüber gemäß § 35a SchulG durch die Schule zu erbringende Leistungen. Hiernach ist grundsätzlich von der Schule zu erwarten, dass sie - auch bei Teilleistungsschwächen - durch eine besondere, individuelle Förderung Hilfe leistet. Die Grenze dieser Verantwortlichkeit ist jedoch grundsätzlich dort zu ziehen, wo der Schüler - wie im vorliegenden Fall - infolge der Teilleistungsstörung in seiner seelischen Gesundheit und der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt oder hiervon bedroht ist (SächsOVG, Beschl. v. 11.8.2005 - 5 BS 192/05 -; Stähr, a. a. O., K § 35a Rn. 64). Im Übrigen hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen, dass der Antragstellerin in ihrer Schule präsente und kurzfristige Hilfe geleistet werden kann.

Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes hat die Antragsgegnerin zu Recht nicht in Zweifel gezogen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über den Antrag auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist gegenstandslos geworden. Der Antragstellerin erwächst aus diesem Beschluss ein eigenständiger Kostenerstattungsanspruch.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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