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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 16.06.2009
Aktenzeichen: 1 B 301/09
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 146 Abs. 4 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 1 B 301/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Ausbildungsförderung

hier: Beschwerde

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann

am 16. Juni 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 2. April 2009 - 5 L 65/09 - wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zu verwerfen, da sie bereits unzulässig ist (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Sie entspricht nicht den Begründungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Es fehlt an einer Antragstellung und an der gebotenen Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung.

Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erhobene Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der angefochtene Beschluss nach Ansicht des Beschwerdeführers unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dabei muss der Beschwerdeführer deutlich zum Ausdruck bringen, warum er Ergebnis und Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht für zutreffend erachtet. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes. Es reicht hingegen nicht aus, einzelne Erwägungen nur pauschal anzugreifen, ohne sich vertieft damit auseinander zu setzen, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung für nicht tragfähig und unrichtig gehalten wird. (vgl. Nds OVG, Beschl. v. 16.9.2004 - 2 ME 1239/04 -, zitiert nach juris, m. w. N.).

Daran gemessen genügen die Darlegungen der Antragstellerin in dem Schriftsatz vom 6.6.2009 nicht den an eine Beschwerdebegründung im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu stellenden Anforderungen. Dabei enthalten weder sie noch der Schriftsatz vom 7.4.2009 einen ausdrücklichen Antrag, aus dem sich das vor mit der Beschwerde verfolgte Rechtsschutzziel erkennen ließe. Das Beschwerdegericht kann auch nicht einfach auf den erstinstanzlichen Antrag zurückgreifen. Denn es ist Aufgabe eines Antragstellers, das von ihm geforderte Begehren klarzustellen. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil er das erstinstanzliche Begehren auch nur teilweise weiter verfolgen kann. Das Begehren lässt sich hier auch nicht mit Blick auf § 88 VwGO den schriftsätzlichen Ausführungen entnehmen. Ihnen kann nämlich weder ein konkretes Ziel noch eine zeitliche Eingrenzung entnommen werden.

Ferner genügt die Beschwerdeschrift dem Begründungserfordernis nicht, weil sie sich nicht mit den wesentlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts auseinander setzt, wonach sowohl ein Anordnungsanspruch als ein Anordnungsgrund nicht vorliegen. Soweit die Antragstellerin der Auffassung ist, dass die Feststellung des Verwaltungsgerichts, es könne offen bleiben, ob die Voraussetzungen des § 48 BAföG erfüllt seien, in Widerspruch zu dem im Weiteren erfolgten Hinweis zu § 36 BAföG stehe, wird deutlich, dass sie sich mit der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts nicht vertieft auseinander gesetzt hat. Denn das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsanspruch nicht mit Hinweis auf § 36 BAföG verneint. Es ist bei der Prüfung der Frage, ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, vielmehr zu dem Schluss gekommen, dass bereits ein den Anspruch übersteigender Bedarf aufgrund des anzurechnenden elterlichen Einkommens vorliege. Auf § 36 BaföG hat das Verwaltungsgericht hingegen nur in Zusammenhang mit der der Unterhaltspflicht der Eltern bei der Prüfung des Anordnungsgrundes, d. h. im Rahmen der Dringlichkeitsprüfung, hingewiesen. Zu diesem Punkt hat sich die Antragstellerin aber nicht substanziell mit § 36 BAföG auseinandergesetzt. Außerdem hat das Verwaltungsgericht das Fehlen des Anordnungsgrundes daneben selbständig tragend darauf gestützt, dass die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass sie von ihren Eltern keinen ihre Existenz sichernden Unterhalt mehr erhalte. Der alleinige Hinweis darauf, dass die Vorlage lückenloser - beglaubigter - Kontoauszüge zur Darstellung eines Kontoverlaufes nicht notwendig sei, genügt nicht den Anforderungen an ein vertieftes Auseinandersetzen mit der erstinstanzlichen Entscheidung. Denn die Antragstellerin lässt außer Acht, dass das Verwaltungsgericht eine Unrichtigkeit in der Regel überhaupt erst feststellen kann, wenn alle Kontoauszüge vorliegen und dass es aufgrund einer umfassenden Bewertung ihres - u. a. auch teilweise widersprüchlichen - Vorbringens zu dem Ergebnis gekommen ist, dass ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht sei.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 188 Satz 2 VwGO.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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