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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 22.06.2009
Aktenzeichen: 1 B 310/09
Rechtsgebiete: VwGO, SächsBO


Vorschriften:

VwGO § 123
SächsBO § 58 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 1 B 310/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Nutzungsuntersagung; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hier: Beschwerde

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Berger

am 22. Juni 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 7. April 2009 - 4 L 4/09 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auf 14.160,- € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7.4.2009 hat keinen Erfolg. Aus den von den Antragstellern gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bis zum 11.5.2009 fristgerecht dargelegten Gründen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich keine Veranlassung für eine Abänderung oder Aufhebung des Beschlusses.

Das Verwaltungsgericht Dresden hat mit seinem Beschluss den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 22.2.2008 verfügte und für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagung für die Gebäude auf dem Grundstück F1............ in .............. als unzulässig und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Aufhebung der Nutzungsuntersagung als unbegründet abgelehnt. Der den Antragstellern am 23.2.2008 zugestellte und mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid vom 22.2.2008 sei mangels Widerspruchseinlegung in Bestandskraft erwachsen. Den Antragstellern stehe auch kein Anspruch auf eine vorläufige Regelung in Bezug auf die von ihnen mit Schreiben vom 25.11.2008 beim Antragsgegner beantragte und mit Bescheid vom 14.1.2009 abgelehnte Aufhebung der Nutzungsuntersagung zu. Sie hätten keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Aufhebung der Nutzungsuntersagung lasse sich nicht aus §§ 48, 49 VwVfG herleiten.

Die Antragsteller führen mit ihrer Beschwerde aus, dass der Antragsgegner seine Entscheidung, die Nutzung der Gebäude auf dem streitbefangenen Grundstück der Antragsteller zu untersagen, aufgrund einer falschen bzw. unvollständigen Grundlage getroffen habe. Tatsächlich sei ein Auftrieb von Gebäudeteilen nicht zu befürchten, da das Grundwasser die Gründung der Gebäude mit Ausnahme des Hotels überhaupt nicht erreiche und auch nicht erreichen werde. An der Grundwassersituation habe sich in der jüngeren Vergangenheit nichts Wesentliches verändert. Im Keller des Hotelgebäudes selbst stehe schon seit 2005 das Wasser in gleichbleibender Höhe. Ein Auftrieb sei jedoch nicht erfolgt und aus - nicht näher benannten - physikalischen Gründen auch nicht zu erwarten. Zur Glaubhaftmachung dieses Vortrages bieten sie die Einholung eines Sachverständigengutachtens an.

Die Antragsteller haben in Ansehung dieses Vortrages keinen Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung i. S. v. § 123 VwGO mit dem Ziel der Aufhebung dieser Nutzungsuntersagung. Nach § 123 Abs. 1, 2. Alternative VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO hat der Antragsteller sowohl den Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund vorzutragen und glaubhaft zu machen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 123 Rn 27). Das gilt auch für das Beschwerdeverfahren.

Der Vortrag der Antragsteller genügt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO nicht. Die Antragsteller setzen den gutachterlich unterlegten Feststellungen des Antragsgegners über die sich "...jährlich [verschlechternden] hydrologischen Verhältnisse und generell die geotechnischen Sicherheitsverhältnisse..." (vgl. 1. Nachtrag zum Standsicherheitsnachweis des Sachverständigen vom 15.12.2008) und die hieraus resultierende akute Einsturzgefahr der auf dem Grundstück der Antragsteller aufstehenden Gebäude lediglich eine eigene, andere Auffassung entgegen. Aus diesem 1. Nachtrag zum Standsicherheitsnachweis ergibt sich, worauf die in ihrem Schreiben vom 19.12.2008 ausdrücklich hinwies, insbesondere auch, dass das gesamte Grundstück der Antragsteller gefährdet ist, weshalb sämtliche aufstehende Gebäude für die jeweilige Nutzung zu sperren seien. Deshalb kann auch ihr - unsubstanziierter - Einwand nicht überzeugen, ein Auftrieb durch Grundwasser könne nur erfolgen, wenn es die Gebäudegründung erreicht habe, was - mit Ausnahme des Hotelgebäudes - bei keinem anderen der betroffenen Gebäude der Fall sei.

Der Einwand der Antragsteller, das Sächsische Oberbergamt habe ausweislich eines Schreibens vom 29.8.2007 bereits seinerzeit in Bezug auf das Hotelgebäude trotz des hier eingedrungenen Grundwassers ein Tätigwerden mangels Sicherheitsrisiko nicht für erforderlich gehalten, kann nicht zu einer Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts führen. In dem genannten Schreiben wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der Grundwasserstand nach einer Absprache mit den Antragstellern fortan (wieder) festgestellt werden könne und auch müsse, um Schlussfolgerungen für die Standsicherheit der Gebäude und Anlagen, der unbebauten Flächen sowie der Böschungen des noch offenen Teils des Restloches ableiten zu können. Zur Frage der Standsicherheit des Hotels selbst verhält es sich hingegen nicht. Soweit die Antragsteller sich auf ein Schreiben der mbH vom 3.7.2006 beziehen, kann dies als hinreichender Nachweis für die Standsicherheit des Hotels bereits wegen des Zeitablaufes nicht herangezogen werden.

Soweit sich dem Vortrag der Antragsteller entnehmen lässt, dass die Einsturzgefahr für die Gebäude offensichtlich nicht bestehe, weil es im Verlaufe der letzten Jahre tatsächlich zu keinen sichtbaren Schäden an den Gebäuden gekommen sei, überzeugt dieser Einwand nicht. Eine Gefahrensituation bleibt eine solche, auch wenn sie sich bisher nicht realisiert hat. Im Übrigen belegt die vom Sächsischen Oberbergamt veranlasste Untersuchung vom 15.12.2008 gerade, dass sich die Situation auf dem Grundstück der Antragsteller seit dem 22.2.2008 weiter verschlechtert hat und die Gefahr damit sogar gestiegen ist.

Auch der Einwand der Antragsteller, der Antragsgegner habe sich bei seiner Entscheidung über die Aufhebung der Nutzungsuntersagung allein auf die Grundwasserproblematik beschränken müssen, für im Unterboden (Kippgelände) begründete Standsicherheitsprobleme der Gebäude hingegen sei er nicht zuständig, vermag ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht zu begründen. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 SächsBO unterliegen Gebäude nicht der Bergaufsicht. Die Nutzungsuntersagung vom 22.2.2008 und auch die Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der Nutzungsuntersagung vom 25.11.2008 beziehen sich allein auf die auf dem Grundstück der Antragsteller aufstehenden Gebäude. Die auf § 58 Abs. 2 SächsBO gestützte Nutzungsuntersagung wurde ausgesprochen wegen der Gefährdung dieser Gebäude in ihrer gemäß § 12 SächsBO erforderlichen Standsicherheit. Aus welchen konkreten Gründen diese Gefahr bestand und besteht, ist für die Entscheidung unerheblich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.

Bei der Streitwertentscheidung folgt der Senat den Ausführungen des Verwaltungsgericht, die er sich zu eigen macht.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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