Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 09.03.2006
Aktenzeichen: 1 B 526/04
Rechtsgebiete: SächsBO


Vorschriften:

SächsBO n.F. § 80 Satz 1
SächsBO n.F. § 90 Abs. 1 Satz 3
SächsBO n.F. § 6 Abs. 4
SächsBO a.F. § 6 Abs. 5 Satz 1
SächsBO a.F. § 6 Abs. 11
SächsBO a.F. § 7 Satz 1
SächsBO a.F. § 77 Satz 1
1. Giebelflächen sind nach § 6 Abs. 4 SächsBO n.F. bei der Ermittlung der Wandhöhe vollständig zu erfassen.

2. Liegen die Voraussetzungen des "Garagenprivilegs" nach § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 SächsBO a.F. nicht vor, führt die errichtete Garage zu einer Abstandsflächenverletzung im Umfang von jedenfalls 3 Metern (§ 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SächsBO a.F.).


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Az.: 1 B 526/04

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Beseitigungsanordnung

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Reich, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann aufgrund der mündlichen Verhandlung

am 9. März 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. Mai 2003 - 7 K 2552/99 - wird geändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Beklagte zu 1 wendet sich mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung gegen die Aufhebung der von ihm gegenüber dem Kläger erlassenen Beseitigungsanordnung durch das Verwaltungsgericht.

Der Kläger errichtete auf seinem mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstück L. straße N1 in H. im Jahre 1998 eine zum Grundstück der Beigeladenen grenzständige Garage. Diese hat eine Länge von 6 m und eine Breite von 5,85 m. Ihre Firsthöhe beträgt nach den am 12.1.1999 eingereichten Bauvorlagen (Schnitt A - A) 5,87 m (3,23 m Wand + 2,64 Giebel) bzw. 4,90 m (2,26 m Wand wegen Geländeaufschüttung). Ihr Satteldach hat eine Neigung von 41 bis 45 Grad. Im Giebel zum Grundstück der Beigeladenen ist ein Fenster eingelassen. Am 3.11.1998 erklärten die Beigeladenen gegenüber dem Kläger: "Wunschgemäß bestätigen wir Ihnen unser Einverständnis zum Bau Ihrer Garage an unserer Grundstücksgrenze. ... . Dabei gehen wir davon aus, dass eine grenzüberschreitende Bebauung und eine Beeinträchtigung unserer Interessen nicht statt findet. Daraus leitet sich ab, dass Sie für alle Folgen und Spätfolgen, die aus erfolgter und nicht abgesprochener Grenzüberbauung (z.B. Fundament) resultieren, aufkommen werden und dass die Wandöffnung an der unserem Grundstück zugewandten Giebelseite geschlossen wird."

Am 3.12.1998 zeigte der Kläger die Errichtung der Garage bei dem Beklagten zu 1 an und stellte am 29.12.1998 einen Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Vorhaben- und Erschließungsplans "G. ".

Mit Bescheid vom 20.4.1999 lehnte der Beklagte zu 1 den Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Vorhaben- und Erschließungsplans ab. Am 21.4.1999 verpflichtete er den Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zur Beseitigung der von ihm errichteten Garage. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte er ihm ein Zwangsgeld von 2.000,- DM an. Zur Begründung führte er aus, dass die Garage gegen § 6 Sächsische Bauordnung - SächsBO - und die Festsetzungen des Vorhaben- und Erschließungsplanes verstoße.

Das Regierungspräsidium Dresden lehnte am 12.7.1999 den Widerspruch des Klägers gegen die Versagung einer Befreiung und am 29.7.1999 seinen Widerspruch gegen die Beseitigungsanordnung ab. Gegen diese Entscheidungen hat der Kläger am 13.8.1999 Klage erhoben. Zu ihrer Begründung führte er aus, dass er wegen des Garagenprivilegs aus § 6 Abs. 11 SächsBO a.F. keine Abstandsflächen einhalten müsse. Maßgeblich für die Privilegierung sei statt der First- allein die Wandhöhe i.S.v. § 6 Abs. 4 Satz 2 SächsBO a.F. Diese betrage bei der den Beigeladenen zugewandten Seite 2,26 m. Im Übrigen hätten die Beigeladenen sich mit der Übernahme der Abstandsflächen einverstanden erklärt. Ihre Forderung, dass die Grenze nicht überbaut und die Wandöffnung geschlossen werde, sei rechtsmissbräuchlich. Es fehle an einem Abwehrrecht, wenn die Abstandsfläche nur geringfügig überschritten werde und sich dies auf die Bebauung des Nachbargrundstücks nicht spürbar auswirke. Die Gebühren für den Erlass der Beseitigungsanordnung seien überhöht, da nach der Ablehnung des Befreiungsantrages am 20.4.1999 kein nennenswerter zusätzlicher Prüfungsbedarf entstanden sei. Gleiches gelte für die Gebühren im Widerspruchsbescheid vom 29.7.1999, der mit dem Widerspruchsbescheid vom 12.7.1999 fast identisch sei.

Der Rat der Stadt H. hob am 26.3.2001 den Vorhaben- und Erschließungsplan "G. " auf.

Mit Urteil vom 8.5.2003 hat das Verwaltungsgericht die Beseitigungsanordnung vom 21.4.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.7.1999 aufgehoben. Diese verletzten den Kläger in seinen Rechten, da die Voraussetzungen für den Erlass einer Beseitigungsanordnung nach § 77 Satz 1 SächsBO a.F. nicht erfüllt seien. Auf einen etwaigen Verstoß gegen den Vorhaben- und Erschließungsplan "G. " komme es wegen dessen zwischenzeitlicher Aufhebung nicht mehr an. Es könne auch keine Verletzung der gemäß § 6 SächsBO einzuhaltenden Abstandsflächen festgestellt werden. In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen seien nach § 6 Abs. 11 Nr. 1 Satz 1 SächsBO a.F. Garagen bis zu insgesamt 8 m Länge je Nachbargrenze und einer mittleren Wandhöhe von bis zu 3 m zulässig. Die Garage des Klägers sei 6 Meter lang. Ihre mittlere Wandhöhe betrage 2,75 m. Die Garagenwand sei im Bereich der Einfahrt 3,50 m hoch. Im hinteren Garagenteil betrage die Wandhöhe nur 2 m, da das Gelände einen Höhenunterschied aufweise und die Oberkante dort 1,50 m höher liege, was eine mittlere Wandhöhe von 2,75 m ergebe.

Auf den Antrag des Beklagten zu 1 hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 14.6.2004 - 1 B 478/03 - wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugelassen. Das Verwaltungsgericht sei wohl fehlerhaft davon ausgegangen, dass die mittlere Wandhöhe der Garage nicht über 3 m hinausreiche, da es die Giebelfläche der Gebäudewand unberücksichtigt gelassen habe. Auch die Ermittlung der Wandhöhe nach § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 SächsBO a.F. richte sich nach § 6 Abs. 4 SächsBO a.F. Hiervon ausgehend dürfte die zum Grundstück der Beigeladenen weisende Garagenwand höher als 3 m sein. Bei dieser handele es sich um die Wand mit der Giebelfläche und nicht etwa um die Außenwand mit der Dachschräge. Da beide Seiten dieser Giebelfläche eine Dachneigung von unter 70° besäßen, sei die Giebelfläche nach § 6 Abs. 4 Satz 4 Nr. 2c SächsBO a.F. zu einem Drittel bei der Berechnung der Wandhöhe zu berücksichtigen, woraus sich insgesamt eine Wandhöhe von jedenfalls mehr als 3 m ergebe.

Zur Begründung seiner Berufung führt der Beklagte zu 1 aus, die Beseitigungsanordnung sei rechtmäßig, da die Garage des Klägers nicht nach § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 SächsBO a.F. privilegiert sei. Ihre mittlere Wandhöhe betrage mehr als 3 m. Aus den vom Kläger für den Antrag auf nachträgliche Genehmigung eingereichten Unterlagen ergebe sich allenfalls ein Höhenunterschied des Bauplatzes von 0,31 m statt der vom Verwaltungsgericht angenommenen 1,50 m. Dieses habe zudem die Giebelfläche der Garage unbeachtet gelassen, die nach § 6 Abs. 4 Satz 4 Nr. 2c SächsBO a.F. auch für die Ermittlung der Wandhöhe von Garagen i.S.v. § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 SächsBO a.F. zu berücksichtigen sei. Aus den zeichnerischen Unterlagen ergebe sich zunächst eine Wandhöhe von 2,26 m. Berücksichtige man jetzt noch 1/3 der Giebelfläche, was 0,88 m von 2,64 m entspreche, betrage die Wandhöhe 3,14 m. Lege man mit dem Verwaltungsgericht eine Geländeneigung von 1,50 m und eine sich hieraus ergebende Wandhöhe von 2,75 m zu Grunde, ergebe sich bei Hinzurechnung von einem Drittel der Giebelfläche von 0,88 m eine Höhe von 3,63 m. Mangels Abstandsflächenübernahme durch die Beigeladenen gemäß § 7 SächsBO a.F. liege eine Abstandsflächenverletzung vor. Die Garage des Klägers verfehle zudem die Voraussetzungen für eine Privilegierung nach § 6 Abs. 11 SächsBO a.F., da sie wegen ihres Dachraumes noch über eine andere Funktion verfüge.

Der Beklagte zu 1 beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. Mai 2003 - 7 K 2552/99 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 2 stellt keinen Antrag und schließt sich den Ausführungen des Beklagten zu 1 an.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass seine Garage nach § 6 Abs. 11 SächsBO a.F. zulässig ist. Auszugehen sei von der zutreffend durch den Beklagten zu 1 ermittelten mittleren Wandhöhe von 2,26 m. Daran ändere auch eine Berücksichtigung der Giebelfläche nichts. Durch ihre Berücksichtigung verändere sich nicht die "Wandhöhe" i.S.v. § 6 Abs. 11 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 SächsBO a.F., sondern wirke sich lediglich auf das Maß "H" aus, da es sich aus der "Wandhöhe" und der hinzuzuziehenden Flächen aus § 6 Abs. 4 Satz 4 SächsBO a.F. ergebe, wie § 6 Abs. 4 Satz 5 SächsBO a.F. zeige. Die nach § 6 Abs. 11 SächsBO a.F. maßgebliche Wandhöhe bleibe hingegen unverändert. Die mittlere Wandhöhe könne nach dem eindeutigen Wortlaut nicht mit dem Maß "H" gleichgesetzt werden. Die Garage verfüge zudem nur über eine Art zusätzlichen Bodenraum, der Abstellzwecken diene. § 6 Abs. 11 SächsBO a.F. privilegiere Garagen einschließlich Abstellraum. Die Garage stehe zudem in jedem Fall mit § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 SächsBO n.F. in Einklang. Die Höhe der Giebelflächen sei jetzt nicht mehr in § 6 Abs. 4 SächsBO n.F. erwähnt. Dies könne nur so verstanden werden, dass ihre Höhe nicht mehr hinzuzurechnen sei. Als zu Gunsten des Bauherrn eingetretene Rechtsänderung sei die Neuregelung zu berücksichtigen. Im Übrigen habe auf dem Grundstück der Beigeladenen auch eine rechtliche Unüberbaubarkeit i.S.v. § 7 SächsBO a.F. vorgelegen. Der seinerzeitige Vorhaben- und Erschließungsplan habe an der Grundstücksgrenze keine Bebauungsmöglichkeit vorgesehen. Die Beigeladenen hätten einer Errichtung der Garage zudem mit Schreiben vom 3.11.1998 zugestimmt. Diese beziehe sich auf eine grenzständige Errichtung und damit zumindest inzident auf die Übernahme der Abstandsflächen. Durch die Klageerhebung sei diese Erklärung zudem auch der Bauaufsichtsbehörde in § 7 Satz 1 SächsBO a.F. genügender Weise zur Kenntnis gebracht worden. Die Beigeladenen hätten zum Zeitpunkt ihrer Erklärung Kenntnis von der Höhe der Garage gehabt. Am 3.11.1998 sei die Garage bereits im Rohbau inklusive Dachstuhl fertig gestellt gewesen. Die Beseitigungsanordnung sei auch ermessensfehlerhaft ergangen. Die Begründung der Anordnung lasse erkennen, dass die Beklagte davon ausgegangen sei, ihr stehe kein Ermessen zu. Wegen der geringen Überschreitung der Wandhöhe um 0,14 m und der Erklärung der Beigeladenen vom 3.11.1998 habe es auch einer ausführlichen Darlegung von Ermessenserwägungen bedurft. Die Anordnung sei auch übermäßig, da eine Rückbauverpflichtung beschränkt auf das Dach und die Giebelfläche ausreichend gewesen wäre. Der Kläger habe sich mit Schreiben vom 28.9.2004 gegenüber dem Beklagten zu 1 - ohne Präjudiz - im Grundsatz zu einem teilweisen Rückbau des Dachfirstes bereit erklärt. Die Reduzierung der Höhe sollte 0,7 m betragen. Spätestens mit dem Eingang dieses Schreibens sei die Beseitigungsverfügung wegen eines Verstoßes gegen das Übermaßverbot rechtswidrig geworden. Sie sei nicht mehr erforderlich gewesen, um rechtmäßige Zustände zu schaffen. Die Beklagten hätten auch nicht die Möglichkeit einer Befreiung nach § 68 Abs. 3 SächsBO a.F. geprüft. Ermessensfehlerhaft sei hier von einer Nachbarrelevanz des Verstoßes ausgegangen worden. Durch die geringfügige Überschreitung von 0,14 m könne den Beigeladenen kaum Licht und Sonne in relevanter Weise entzogen werden. Ihr Verlangen auf Einschreiten erscheine in Ansehung ihres Schreibens vom 3.11.1998 als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Es sei zudem willkürlich, dass der Beklagte zu 1 gegen die klägerische Garage, nicht hingegen auch gegen die von den Beigeladenen unter Verstoß gegen den Vorhaben- und Erschließungsplan "G. " errichtete Garage eingeschritten sei.

Die Beigeladenen beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. Mai 2003 - 7 K 2552/99 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Beigeladenen halten den vom Kläger vorgeschlagenen teilweisen Rückbau für unzureichend. Er bedeute immer noch eine deutliche Überschreitung der Abstandsfläche und werde dem Gebot der Rücksichtnahme nicht gerecht. Insbesondere das Giebelfenster werde nicht akzeptiert, da sie eine Nutzung als Hobbyraum befürchteten. Einer vergleichsweisen Regelung könnten sie nur zustimmen wenn das Dachgeschoss zurückgebaut und das Giebeldach durch ein Flachdach ersetzt werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts (1 Band), die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Heftungen), die Verwaltungsvorgänge der Widerspruchsbehörde (1 Heftung) sowie die Akten des Zulassungs- (1 B 478/03) und des Berufungsverfahrens (1 B 526/04) Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten zu 1 hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die Beseitigungsanordnung vom 21.4.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.7.1999 aufgehoben. Diese Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die auf § 77 Satz 1 SächsBO a.F. gestützte Beseitigungsanordnung, demzufolge im Wesentlichen inhaltsgleich mit § 80 Satz 1 SächsBO n.F. gegenüber (baulichen) Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurden, durch die Bauaufsichtsbehörde deren teilweise oder vollständige Beseitigung angeordnet werden kann, ist rechtmäßig. Die vom Kläger errichtete Garage verstößt gegen § 6 SächsBO a.F. (s. Ziffer 1). Der Beklagte hat durch den angefochtenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ermessensfehlerfrei deren - vollständige - Beseitigung angeordnet (s. Ziffer 2).

1. Die Garage des Klägers verstößt gegen § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SächsBO a.F., da sie als grenzständige bauliche Anlage (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SächsBO a.F.) nicht den Mindestabstand von 3 Metern zum Grundstück der Beigeladenen einhält. § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SächsBO a.F. ist für die materielle Rechtmäßigkeit der vom Kläger errichteten Garage einschlägig, da i.S.v. § 90 Abs. 1 Satz 3 SächsBO n.F. § 6 der neu gefassten Bauordnung (Art. 1 des Gesetzes zur Neufassung der Sächsischen Bauordnung und zur Änderung anderer Gesetze vom 28.5.2004 [SächsGVBl. S. 200]) keine für den Kläger günstigere Berechnung der Abstandsflächen enthält (s. unter a)) und die von ihm errichtete Garage nicht dem "Garagenprivileg" des § 6 Abs. 11 Nr. 1 SächsBO a.F. unterfällt (s. unter b)).

a) Gemäß § 90 Abs. 1 Satz 3 SächsBO n.F. ist auf die aktuelle Fassung des § 6 SächsBO abzustellen, wenn diese für den Kläger als Bauherrn günstigere Regelungen enthält. Dies ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht der Fall. Aus der entfallenen Anrechnungsregelung zu Giebelflächen in § 6 Abs. 4 Satz 4 Nr. 2 c) SächsBO a.F. lässt sich nicht ableiten, dass Giebelflächen nicht mehr zu berücksichtigen sind. Das Gegenteil ist der Fall. Ohne gesonderte Kennzeichnung handelt es sich bei den Giebelflächen schlicht um Wandflächen (vgl. Dirnberger in: Jäde u.a., Bauordnungsrecht Sachsen, Stand: November 2005, § 6 RdNr. 132: "Außen-wände mit geneigtem oberem Wandabschluss"). Als solche sind sie nach der neuen Rechtslage in § 6 Abs. 4 SächsBO n.F. vollständig zu erfassen (vgl. Dammert, in: ders., Die neue Sächsische Bauordnung, 2. Aufl., 2005, § 6 RdNr. 37). Die Berücksichtigung der Giebelfläche im Umfang von - nur noch - 0,4 H (§ 6 Abs. 5 Satz 1 SächsBO n.F.) würde zu einer höheren Anrechnungsfläche, nämlich 1,06 m (2,64 m x 0,4 H), statt 0,88 m (2,64 x 1/3 [§ 6 Abs. 4 Nr. 2 SächsBO a.F.]) führen.

Geht man von der für den Kläger günstigeren - weil unter Abzug eines auf den Fotos nicht nachvollziehbaren um 0,97 m gegenüber dem Grundstück der Beigeladenen niedrigeren Geländeniveaus gemäß den nachträglich eingereichten Bauvorlagen - ausgehenden Berechnung des Beklagten aus, ist zu der Wandhöhe von 2,26 m eine Giebelfläche von 2,64 m Höhe im Umfang von einem Drittel (§ 6 Abs. 4 Satz 4 Nr. 2 c SächsBO a.F.), sprich von 0,88 m zu berücksichtigen, was zu einer Höhe von 3,14 m führt. Hiermit überschreitet die Garage die für das "Garagenprivileg" nach § 6 Abs. 11 SächsBO a.F. maximal zulässige Höhe von 3 m um 14 cm, so dass sie den Mindestabstand von 3 Metern nach § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SächsBO a.F. einzuhalten hätte, jedoch als - zumindest - grenzständige bauliche Anlage verfehlt. Dem Kläger kann nicht darin gefolgt werden, dass es an einem Verstoß fehle, da für eine Berechnung der Wandhöhe i.S.v. § 6 Abs. 11 SächsBO a.F. die Giebelfläche unberücksichtigt bleiben müsse. Die Wandhöhe i.S.v. § 6 Abs. 11 SächsBO a.F. ist unter uneingeschränkter Anwendung von § 6 Abs. 4 SächsBO a.F. zu ermitteln. Der Wandhöhe nach § 4 Abs. 4 Satz 4 SächsBO a.F. sind zwingend u.a. auch Giebelflächen anteilig hinzuzurechnen. Der Umstand, dass es sich bei dem ergebenden Maß um das Maß "H" handelt, lässt nicht den Schluss darauf zu, dass der Begriff der "Wandhöhe" ohne die Hinzurechnungsregel des § 6 Abs. 4 Satz 4 SächsBO a.F. zu verstehen ist. Diesem ist vielmehr die Aussage zu entnehmen, dass die Wandhöhe einschließlich der Hinzurechnungsregel in § 6 Abs. 4 Satz 4 SächsBO a.F. zu ermitteln ist.

b) Dieser Verstoß ist nicht wegen § 7 Satz 1 SächsBO a.F. unbeachtlich. Hiernach ist es zulässig, dass sich Abstände und Abstandsflächen ganz oder teilweise auf Nachbargrundstücke erstrecken, wenn der Nachbar gegenüber der Bauaufsichtsbehörde schriftlich zustimmt, dass sie nicht überbaut und auf die auf diesem Grundstück erforderlichen Abstände oder Abstandsflächen nicht angerechnet werden (s. aa)) oder sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht überbaut werden können (s. bb)).

aa) In der vom Kläger angeführten Erklärung der Beigeladenen vom 3.11.1998 kann keine Abstandsflächenübernahme i.S.v. § 7 Satz 1, Alt. 1 SächsBO a.F. gesehen werden. Hierzu hätte es einer Erklärung der Beigeladenen gegenüber dem Beklagten zu 1 bedurft, dass sie die vom Kläger auf ihrem Grundstück in Anspruch genommene Abstandsfläche selbst nicht überbauen und diese Fläche auf die auf ihrem Grundstück erforderlichen Abstände und Abstandsflächen nicht angerechnet werden. Daran fehlt es. Der Erklärung der Beigeladenen lässt sich keine Aussage zu Abstandsflächen und einer zu ihnen gewollten rechtsverbindlichen Übernahme entnehmen. Der Begriff der Abstandsfläche findet sich in ihrem Schreiben nicht. Ihrer Erklärung gegenüber dem Kläger, "wunschgemäß bestätigen wir Ihnen unser Einverständnis zum Bau ihrer Garage an unserer Grundstücksgrenze" lässt sich kein Erklärungswille zur Übernahme von Abstandsflächen entnehmen. Schon wegen der baulastähnlichen Wirkung der Übernahmeerklärung nach § 7 Satz 1 SächsBO a.F. müsste ihre Erklärung in ihrer Aussage und zum Umfang ihres Erklärungsgegenstandes eindeutig sein, woran es fehlt.

bb) Es liegt auch keine - hier allein in Betracht kommende - rechtliche Sicherung vor, dass die durch den Beklagten auf dem Grundstück der Beigeladenen durch seine Garage in Anspruch genommenen Abstandsflächen nicht überbaut werden können (vgl. § 7 Satz 1, Alt. 2 SächsBO a.F.). Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Fall der rechtlich gesicherten Unüberbaubarkeit nicht schon aufgrund der Festsetzungen eines Bebauungsplanes angenommen werden. Wie der hier vorliegende Fall eines Vorhaben- und Erschließungsplanes zeigt, kann ein derartiger Plan jederzeit durch die Gemeinde geändert oder - hier am 26.3.2001 - aufgehoben werden. Für eine rechtliche Sicherung i.S.v. § 7 Satz 1, Alt. 2 SächsBO a.F. bedarf es deshalb zusätzlich der Feststellung, dass hinreichende städtebauliche Zwänge oder sonstige Tatsachen eine Änderung des Bebauungsplanes für den betroffenen Grundstücksbereich in der Zukunft ausschließen (SächsOVG, Beschl. v. 10.6.1996, JbSächsOVG 4,221). Die zwischenzeitliche Aufhebung des Planes zeigt, dass von diesen Voraussetzungen keine Rede sein kann.

c) Ob die Garage des Klägers das "Garagenprivileg" des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 SächsBO a.F. auch deshalb nicht für sich in Anspruch nehmen kann, weil es sich bei ihr nicht um eine "Garage einschließlich Abstellraum" handelt, kann offen bleiben. Insoweit stellt sich die aus den eingereichten Bauvorlagen nicht ohne weiteres zu beantwortende Frage, ob es sich bei dem Obergeschoss der Garage um einen Aufenthaltsraum handelt. Hierfür wäre eine lichte Raumhöhe im Dachraum von mindestens 2,30 m über mindestens die Hälfte der Grundfläche erforderlich, wobei Flächen mit einer Höhe unter 1,50 m außer Betracht bleiben (§ 47 Abs. 4 SächsBO a.F.). Andererseits könnte dem Obergeschoss als Dachraum möglicherweise auch im Hinblick auf seine Grundfläche und beidseitige Belichtung durch Fenster die Eigenschaft eines Abstellraumes fehlen.

2. Die Beseitigungsanordnung ist auch im Übrigen rechtmäßig.

a) Zweifel an der Ausübung des der Beklagten zu 1 auf der Grundlage von § 77 Satz 1 SächsBO a.F. zustehenden Entschließungsermessens führen im Ergebnis nicht zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Ausgangsbescheides. Zwar hat der Beklagte zu 1 irreführend in seinem Bescheid vom 21.4.1999 ausgeführt, dass "die Bauaufsichtsbehörde die vollständige Beseitigung von baulichen Anlagen anzuordnen hat, wenn diese entgegen öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurden". Diese in mehrfacher Hinsicht fehlerhafte Ausführung erweckt insbesondere den vom Kläger gerügten Eindruck, dass der Beklagte zu 1 davon ausging, eine gebundene Entscheidung zu treffen, er also fälschlicherweise annahm, sowohl hinsichtlich des ObŽs seines Einschreitens als auch des Wie seines Einschreitens kein Ermessen zu haben. Nachfolgend hat er allerdings ausgeführt, dass es "pflichtgemäßem Ermessen" entspreche, "die Beseitigung eines illegal errichteten Gebäudes anzuordnen, welches sowohl formell als auch materiell rechtswidrig ist". Ob dies den Schluss auf ein zutreffend erkanntes und auch ausgeübtes Ermessen durch den Beklagten zu 1 zulässt, bedarf keiner Vertiefung. Ein etwaiger Mangel ist durch den gestaltgebenden Widerspruchsbescheid (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) geheilt. In diesem wird ausdrücklich (S. 3 a.E.) ausgeführt, dass die teilweise oder vollständige Beseitigung angeordnet werden kann, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden könnten. Er lässt zudem die wesentlichen - und zutreffenden - Gründe für die Ermessensausübung erkennen (§ 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG).

b) Die Rüge von Begründungsmängeln durch den Kläger bleibt ohne Erfolg. Der Beklagte zu 1 hat sich jedenfalls im Laufe des gerichtlichen Verfahrens mit den wesentlichen Argumenten des Klägers auseinander gesetzt und damit etwaige Begründungsmängel geheilt (vgl. § 45 Abs. 2 VwVfG).

c) Die Anordnung der - vollständigen - Beseitigung ist nicht unverhältnismäßig. Wie der Kläger zu Recht darlegt, ist es nicht Sache der einschreitenden Behörde, sich im Einzelnen darüber Gedanken zu machen, durch welche bauliche Änderungen der Bauherr rechtmäßige Zustände herstellen könnte. Eine Beschränkung der Beseitigungsanordnung auf einzelne Anlagenteile drängte sich aber nicht auf. Ein Teilabbruch der Giebelwand hinterließe zunächst einen baurechtswidrigen Zustand, auf dessen Herstellung der Kläger auch im Hinblick auf einen Teilabbruch als milderes Mittel nicht verpflichtet werden konnte. Die Anordnung des Beklagten ist auch nicht deshalb nachträglich rechtswidrig geworden, weil sich der Kläger - ohne Aufgabe seiner bisherigen Rechtsauffassung - vergleichsweise zu einer Reduzierung der Giebelhöhe um 0,70 m bereit erklärt hatte. Dies folgt schon daraus, dass es - nach wir vor - an der Vorlage von vermaßten Plänen zu dem Umfang eines Rückbaus fehlt, was der Prüfbarkeit des Vorschlages entgegensteht. Zur Verhinderung eines vollständigen Abbruchs wird es Aufgabe des Klägers sein, durch die Vorlage von vermaßten Bauvorlagen nachzuweisen, auf welche Weise er rechtmäßige Zustände herzustellen gedenkt.

d) Es war für die Beklagten nicht veranlasst, die Erteilung einer Befreiung nach § 68 Abs. 3 SächsBO a.F. von Amts wegen zu prüfen. Deren Erteilung setzt schon nach dem Wortlaut dieser Regelung einen schriftlichen und begründeten Antrag des Bauherrn voraus, an dem es fehlt.

e) Eine Zulässigkeit der Garage nach § 6 Abs. 12 SächsBO a.F. war nicht zu prüfen, da sie die Errichtung einer Garage über § 6 Abs. 11 SächsBO a.F. hinaus nur in den Abstandsflächen eines Gebäudes und ohne Abstandsflächen zu diesem unter bestimmten weiteren Voraussetzungen zulässt. Hinsichtlich der Nachbargrundstücke lässt § 6 Abs. 12 SächsBO a.F. die Abstandsflächenpflicht unberührt.

f) Der Kläger kann in diesem Zusammenhang auch keinen Ermessensfehler mit der Behauptung darlegen, dass der Beklagte zu 1 sich wegen vorliegender Besonderheiten zu Unrecht auf ein fehlendes Ermessen für ein Einschreiten im Hinblick auf die nachbarschützende Wirkung des § 6 SächsBO a.F. berufen habe. Die vom Kläger behauptete Besonderheit einer nur ganz geringfügigen Verletzung der Beigeladenen liegt nicht vor. Entgegen seiner Auffassung kommt es nicht darauf an, dass er nach seiner Darstellung die zulässige Wandhöhe lediglich um 14 cm überschritten hat. Entscheidend ist vielmehr, dass er wegen der nicht gegebenen Möglichkeit zur Inanspruchnahme des "Garagenprivilegs" nach § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 SächsBO a.F. mit seiner Garage den Mindestabstand von 3 Metern nach § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SächsBO a.F. einzuhalten hat, diesen aber wegen seiner - zumindest - grenzständigen Bauweise um - mindestens - 3 Meter verfehlt. Dies gilt sowohl nach altem wie nach neuem Recht (§ 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Abs. 6 Satz 1 SächsBO a.F., § 6 Abs. 5 Satz 1 SächsBO n.F.). Dieser Umstand ist zudem nicht nur unter dem vom Kläger angeführten Gesichtspunkt der Belichtung von Belang. Wegen des Überdeckungsverbots nach § 6 Abs. 3 Satz 1 SächsBO a.F. und n.F. wird die betroffene Grundstücksfläche grundsätzlich einer baulichen Nutzung entzogen und darf ihrerseits nicht für eigene Abstandsflächen in Anspruch genommen werden.

g) Aus den Grundsätzen der Verwirkung ihrer Abwehrrechte durch die Beigeladenen kann der Kläger keinen Ermessensfehler ableiten. Die Erklärung der Beigeladenen vom 3.11.1998 lässt einen Rechtsverzicht oder eine Duldungserklärung nicht erkennen. Das mit ihr erklärte "Einverständnis zum Bau Ihrer Garage an unserer Grundstücksgrenze" lässt sich trotz des nach Darstellung des Klägers seinerzeit bereits fertig gestellten Rohbaus nicht in diesem Sinne verstehen. Die Beigeladenen haben bei ihrer Erklärung ausgeführt, dass sie davon ausgingen, dass keine grenzüberschreitende Bebauung und keine Beeinträchtigung ihrer Interessen stattfinde. Eine Beeinträchtigung ihrer Interessen liegt aber durch die nicht eingehaltenen Abstandsflächen und einer hieraus folgenden Belastung ihres Grundstücks vor. Ihr nachfolgender Hinweis, dass der Kläger für alle Spätfolgen einer Grenzüberbauung aufzukommen habe und die Wandöffnung zu ihrem Grundstück zu schließen sei, lässt nicht den Schluss auf einen hiermit im Übrigen erklärten Verzicht von Einwendungen zu.

h) Ein willkürliches Vorgehen des Beklagten zu 1 lässt sich nicht aus einer gegenüber den Beigeladenen unterlassenen Beseitigungsanordnung ableiten. Zwar soll auch die von ihnen errichtete Garage wegen eines Verstoßes gegen den Vorhaben- und Erschließungsplan "G. " rechtswidrig gewesen sein. Deren Garage soll planabweichend in einem Abstand von 5,50 m statt 9 m von einem Privatweg entfernt errichtet worden sein. Eine Nachbarrechtsverletzung ist hierdurch nicht ersichtlich.

4. Soweit sich der Kläger gegen eine überhöhte Gebührenerhebung gewandt hat, sind diese Einwände im Berufungsverfahren nicht mehr weiterverfolgt worden. Die Gebührenerhebung ist rechtmäßig, da die Erteilung einer Befreiung einen deutlich unterschiedlichen Entscheidungsgegenstand gegenüber der Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung hat, weshalb eine Gebührenermäßigung nicht veranlasst war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren sind für erstattungsfähig zu erklären. Sie haben sich insoweit durch ihre Antragstellung einem Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 1 GKG a.F. und II.7.4 Streitwertkatalog 1996 auf 15.338,76 € (30.000,- DM) festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.).

Ende der Entscheidung

Zurück