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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 31.07.2008
Aktenzeichen: 1 B 650/06
Rechtsgebiete: SächsBefrVO, BSHG


Vorschriften:

SächsBefrVO § 1 Abs. 1 Nr. 7 S. 1
BSHG § 76
Bezieht ein Haushaltsangehöriger des Rundfunkbefreiungsantragstellers Hilfe zum Lebensunterhalt ist diese bei der Einkommensberechnung ebenfalls nicht in Ansatz zu bringen.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Befreiung von Rundfunkgebühren

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Dahlke-Piel, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann ohne mündliche Verhandlung

am 31. Juli 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 15. Dezember 2005 - 5 K 349/03 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26. August 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2003 verpflichtet, den Kläger für den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis 31. März 2003 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den Zeitraum vom 1.7.2002 bis 31.3.2003.

Er war in der Zeit vom 1.7.2001 bis 30.6.2002 aufgrund des Bescheides des Beklagten vom 29.6.2001 wegen geringen Einkommens von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Er lebt zusammen mit seiner Ehefrau, seinem am 31.12.1983 geborenen Sohn, der seit seiner Geburt behindert ist, und seiner am 14.5.1988 geborenen Tochter in häuslicher Gemeinschaft. Am 25.6.2002 stellte er einen weiteren Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Dem Antrag beigefügt waren Änderungsbescheide über Arbeitslosengeld und -hilfe vom 27.2.2002 und 2.7.2002. Danach erhielt er 126,77 € Arbeitslosengeld wöchentlich ab dem 1.6.2002 und seine Ehefrau 56,21 € Arbeitslosenhilfe wöchentlich ab dem 1.1.2002. Ausweislich des Wohngeldbescheides vom 22.7.2002 betrug der monatliche Mietzuschuss 31 € Des Weiteren erhielt sein Sohn Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 157,37 € monatlich. Die Berechnung im Bescheid des Landratsamtes Freiberg - Sozialamt - vom 11.7.2002 legt einen Regelsatz von 223 € sowie einen Mehrbedarf (§ 23 BSHG) von 88, 37 € zugrunde und bringt das Kindergeld in Höhe von 154 € von dem Bedarf als Einkünfte in Abzug.

Mit Bescheid vom 26.8.2002 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers wegen eines den Bedarf übersteigenden Einkommens ab.

Mit Schreiben vom 10.9.2002 legte der Kläger Widerspruch ein. Einem Bedarf von 1.229 € stünde ein Einkommen von lediglich 1.174,33 € gegenüber, da die Hilfe zum Lebensunterhalt für seinen Sohn nicht in Ansatz gebracht werden dürfe.

Mit Schreiben vom 29.11.2002 legte der Kläger die Bewilligungsbescheide über Arbeitslosenhilfe vom 18.10.2002 und 30.10.2002 vor. Er erhielt danach nunmehr Arbeitslosenhilfe von 107, 80 € wöchentlich ab dem 13.11.2002 und seine Ehefrau weiterhin 56,21 € wöchentlich. Des Weiteren verfügte diese seit August 2002 über Einkünfte aus einer Nebentätigkeit in Höhe von 51,13 € monatlich. Ausweislich des Wohngeldbescheids vom 18.11.2002 betrug der monatliche Mietzuschuss 37 €. Weiterhin erhielt sein Sohn 57 € monatlich aus seiner Arbeitstätigkeit in einer Behindertenwerkstatt. Diesen Betrag rechnete das Landratsamt Freiberg - Sozialamt - als Einkünfte auf die Hilfe zum Lebensunterhalt an.

Mit Bescheid vom 17.2.2002 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Bedarfsberechnung legte er dabei folgende Beträge zugrunde: Bedarf:

418,50 € (1 1/2-facher Regelsatz der Sozialhilfe für den Kläger)

223,00 € Regelsatz für seine Ehefrau

223 € Regelsatz für seinen Sohn

251 € Regelsatz für seine Tochter

113,50 € Kaltmiete

1.229,00 € (Bedarf)

Einkommen:

549,29 € Arbeitslosengeld monatlich (126,77 € x 4,333) für den Kläger

243,56 € Arbeitslosenhilfe monatlich (56,21 x 4, 333) für seine Ehefrau

51,13 € Nebeneinkünfte seiner Ehefrau

308,00 € Kindergeld

157,37 € Hilfe zum Lebensunterhalt für seinen Sohn

31 € Wohngeld

1.340,35 € (Einkommen)

Am 19.3.2003 erhob der Kläger Klage. Diese wies das Verwaltungsgericht Chemnitz mit Urteil vom 15.12.2005 - 5 K 349/03 - zurück. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Nr. 7 SächsBefrVO nicht zu. Das zur Verfügung stehende Einkommen übersteige den Bedarf. Die seinem Sohn gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt sei als Einkommen zu berücksichtigen. § 76 Abs.1 BSHG stehe dem nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift sei Hilfe zum Lebensunterhalt nur dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie dem Leistungsempfänger gewährt werde. Die den in seiner Haushaltsgemeinschaft lebenden Angehörigen gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt werde von der genannten Vorschrift aber nicht als Einkommen ausgenommen. Auch bei einer Anrechnung eines Mehrbedarfszuschlages gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7c SächsBefrVO übersteige das Einkommen den Bedarf.

Auf den Antrag des Klägers hat der 5. Senat die Berufung mit Beschluss vom 26.9.2006 - 5 B 53/06 - zugelassen.

Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor, er sei von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Die seinem Sohn gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt dürfe nicht als Einkommen berücksichtigt werden. § 76 Abs. 1 BSHG beziehe sich nicht nur auf Hilfe zum Lebensunterhalt, die dem Leistungsempfänger gewährt werde. Die Vorschrift schließe eine Anrechnung von Hilfe zum Lebensunterhalt grundsätzlich aus. Dies gelte auch, wenn sie Haushaltsangehörigen gewährt werde. Bei der Bedarfsberechnung sei der Mehrbedarfszuschlag gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7c SächsBefrVO zu berücksichtigen. Die Grundsicherungsleistungen, die sein Sohn beziehe, seien für dieses Verfahren ohne Belang. Streitgegenständlich sei hier nur der Zeitraum vom 1.7.2002 bis 31.3.2003. Die Grundsicherungsleistungen habe sein Sohn erst Ende 2003 erhalten. Diese seien mit Bescheid vom 17.12.2003 rückwirkend für das Jahr 2003 bewilligt worden und ihm deshalb im Bewilligungszeitraum nicht zugeflossen.

Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),

das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 15. Dezember 2005 - 5 K 349/03 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 26. August 2002 und des Widerspruchsbescheids vom 17. Februar 2003 zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis 31. März 2003 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass die dem Sohn des Klägers gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt als Einkommen zu berücksichtigen sei. Hilfe zum Lebensunterhalt sei nach der Systematik des BSHG nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie dem Leistungsempfänger gewährt werde.

Dem Senat liegen die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten vor. Auf deren Inhalt sowie den der Gerichtsakte über das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da der Kläger und der Beklagte auf deren Durchführung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, denn dem Kläger steht ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7 SächsBefrVO für den Zeitraum vom 1.7.2002 bis 31.3.2003 zu (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die seinem Sohn bewilligte Hilfe zum Lebensunterhalt ist bei der Berechnung des Einkommens (§ 76 Abs. 1 BSHG) nicht in Ansatz zu bringen. Das Einkommen der Haushaltsgemeinschaft, dessen Berechnung im Übrigen nicht beanstandet wurde, beträgt 1.182,98 € (1.340,35 € - 157,37 € = 1.182,98 €) und liegt damit unterhalb des vom Beklagten errechneten Bedarfs von 1.229,00 €.

Rechtsgrundlage für die begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den hier maßgeblichen Befreiungszeitraum ist § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - BefrVO - vom 6.1.1992. Keine Anwendung finden auf den vorliegenden Sachverhalt die erst ab dem 1.4.2005 geltenden Regelungen des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags, der in seinem Art. 5 (Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags) nunmehr eigene Befreiungsvorschriften enthält.

Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 SächsBefrVO werden auf Antrag die Personen von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, deren Einkommen zusammen mit dem Einkommen der Haushaltsangehörigen das nach den Buchstaben a bis d dieser Vorschrift zu ermittelnde Einkommen nicht übersteigt. Maßgeblich ist danach das monatliche Einkommen des Befreiungsantragstellers zusammen mit dem Einkommen der Haushaltsangehörigen. Abzustellen ist mithin zunächst auf das Einkommen eines jeden Haushaltsangehörigen und erst im zweiten Schritt ist das jeweilige Einkommen der jeweiligen Haushaltsangehörigen mit dem Einkommen des Antragstellers zusammenzurechnen. Für die Berechnung des Einkommens der jeweiligen Haushaltsangehörigen verweist § 1 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 SächsBefrVO ebenso wie für die Berechnung des Einkommens des Antragstellers auf die §§ 76 - 78 BSHG. Gemäß § 76 Abs. 1 BSHG gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, mit Ausnahme der Leistungen nach dem BSHG, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bestimmter Renten und Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (§ 76 Abs. 1 BSHG; vgl. auch BVerwG Urt, v. 31.1.1968, BVerwGE 29, 108). Schon nach dem Wortlaut der SächsBefrVO sind mithin Leistungen nach dem BSHG bei der jeweiligen Einkommensberechnung nicht in Ansatz zu bringen.

Es ist auch sonst nichts dafür ersichtlich, dass bei der Einkommensberechnung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7 SächsBefrVO nach dem BSHG bewilligte Leistungen nur bei der Einkommensberechnung des Befreiungsantragstellers nicht in Ansatz zu bringen sind. Insbesondere enthält die SächsBefrO keine weiteren - speziellen - Regelungen für die Berechnung des Einkommens der Haushaltsangehörigen. Vielmehr nimmt § 1 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 SächsBefrO nur zur Berechnung ihres Einkommens - wie bereits ausgeführt - auf die allgemeinen Vorschriften der §§ 76 bis 78 BSHG Bezug. § 76 Abs. 1 BSHG nennt die Voraussetzungen für eine in Sozialverfahren vorzunehmende Einkommensberechnung. Die Personen, deren Einkommen zu berechnen ist, legt er aber nicht fest. Die Vorschrift setzt sich nach ihrem Wortlaut nur mit dem Begriff des Einkommens auseinander, d. h. was zu diesem gehört (§ 76 Abs. 1 BSHG) und was von diesem abzusetzen ist (§76 Abs. 2 BSHG). Sie definiert, wie das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen zu ermitteln ist (Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 14. Aufl., § 76 Rn. 6 ff.). Einen Hinweis dazu, dass Leistungen nach dem BSHG nur dann nicht in Ansatz zu bringen sind, wenn sie den Antragsteller weiterer Sozialleistungen bewilligt werden, lässt sich ihr aber nicht entnehmen. Ihr kann allenfalls in Zusammenhang mit § 11 Abs. 2 BSHG entnommen werden, dass die dem jeweiligen Hilfeempfänger bewilligte Sozialhilfe nicht als Einkommen in Ansatz zu bringen ist. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist Hilfe zum Lebensunterhalt bei der Einkommensberechnung nicht zu berücksichtigen, weil sie allein der Sicherung der Existenz des Hilfeempfängers dient. Die Hilfe zum Lebensunterhalt enthält nicht einen zusätzlichen Anteil, den ein Haushaltsmitglied der Haushaltsgemeinschaft darüber hinaus zur Verfügung stellen und der dieser damit zufließen könnte. Soweit in der Literatur ausgeführt wird, dass - bei anderen in § 28 BSHG genannten Personen - Sozialhilfeleistungen als Einkommen zu berücksichtigen seien, ergibt sich daraus nichts anderes (vgl. Knopp/Fichtner, BSHG, 5. Aufl. § 76 Rn. 1). Diese Ausführungen beziehen sich nämlich nicht auf Fälle, in denen das Einkommen eines einzelnen Mitglieds einer Haushaltsgemeinschaft, der Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, zu berechnen ist. Aus dem textlichen Zusammenhang ergibt sich vielmehr, dass der Autor hier seine Meinung zur Berücksichtigung von Pflegegeld, das an Dritte geleistet wird, darlegt. Gemeint ist, dass an Dritte für die Betreuung eines Bedürftigen geleistetes Pflegegeld als Einkommen des Pflegenden zu berücksichtigen ist.

Gegen die Auffassung, dass Hilfe zum Lebensunterhalt nur in den Fällen anrechnungsfrei ist, in denen sie dem Befreiungsantragsteller bewilligt wurde, spricht auch, dass dies zu einer Ungleichbehandlung führen würde (Art. 3 GG). Wäre nämlich die Hilfe zum Lebensunterhalt dem Kläger gewährt worden und hätte sein Sohn in gleicher Höhe Arbeitslosengeld erhalten, würde dies zur Befreiung des Klägers von der Rundfunkgebührenpflicht führen (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 1 Abs.1 Nr. 6 SächsBefrVO i. V. m § 1 Abs. 2 Nr. 1 SächsBefrVO), obwohl sich die der Haushaltsgemeinschaft zufließenden Gelder weder in der Summe noch in ihrer Art verändert hätten.

Die rückwirkend ab Januar bewilligten Grundsicherungsleistungen (§ 79 BSHG) ändern an der Einkommensberechnung nichts, da sie ebenfalls am Bedarf des Sohnes des Klägers orientiert sind und der Sicherung seines Lebensunterhaltes dienen. Diese sind darüber hinaus dem Sohn des Klägers im Bewilligungszeitraum auch nicht zugeflossen, da über die Grundsicherung erst Ende 2003 entschieden wurde.

Da vorliegend das in Ansatz zu bringende Einkommen den Bedarf nicht überschreitet, kommt es nicht darauf an, ob der Bedarf der Haushaltsgemeinschaft nicht höher war, insbesondere weil ein Mehrbedarfszuschlags nach § 1 Abs. 1 Nr. 7c SächsBefrVO in Ansatz zu bringen gewesen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 188 Satz 2 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen.

In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.



Ende der Entscheidung

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