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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 17.07.2007
Aktenzeichen: 1 D 10/06
Rechtsgebiete: ROG, SächsLPlG, BauGB


Vorschriften:

ROG § 7 Abs. 5
SächsLPlG § 4 Abs. 3
SächsLPlG § 6 Abs. 5
BauGB § 35 Abs. 3
1. Im Rahmen einer Teilfortschreibung eines Regionalplanes können bereits ausgewiesene Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Windenergienutzung aus Gründen des Fledermausschutzes verändert und reduziert werden.

2. Fehlt es für eine Gefährdungsannahme an einer abschließend gesicherten Tatsachgrundlage, muss der Planungsgeber für die Zukunft weitere Untersuchungen veranlassen.


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Normenkontroll-Urteil

Az.: 1 D 10/06

In der Verwaltungsrechtssache

Wegen Nichtigkeit der Teilfortschreibung des Regionalplanes Region Oberlausitz-Niederschlesien für das Kapitel II.4.4.7 "Bereiche zur Sicherung der Nutzung der Windenergie unter Anwendung des Planungsvorbehaltes" vom 24. Februar 2005

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Dahlke-Piel, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und Dehoust aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerinnen wenden sich gegen die Teilfortschreibung des Regionalplanes des Antragsgegners für das Kapitel II.4.4.7 "Bereiche zur Sicherung der Nutzung der Windenergie unter Anwendung des Planungsvorbehaltes" vom 24.2.2005. Sie sehen sich durch diese Teilfortschreibung in der zukünftigen Nutzung ihrer Windenergiestandorte im Plangebiet beeinträchtigt.

In ihrer 36. Sitzung vom 11.4.2002 beschloss die Verbandsversammlung des Antragsgegners die Aufstellung einer Teilfortschreibung des Regionalplanes Oberlausitz-Niederschlesien vom 10.11.2000 für das Kapitel zur Nutzung von Windenergie. Am 24.2.2005 beschloss die Verbandsversammlung die Satzung über die Feststellung der Teilfortschreibung des Regionalplanes für das Kapitel II.4.4.7 "Bereiche zur Sicherung der Nutzung der Windenergie unter Anwendung des Planungsvorbehaltes". Auf die Ausfertigung der Satzung durch den Verbandsvorsitzenden wurde die Genehmigung der Teilfortschreibung des Regionalplanes im Sächsischen Amtsblatt vom 10.3.2005 bekannt gemacht.

Die Antragstellerinnen betreiben in dem von der Teilfortschreibung betroffenen Vorrang- und Eignungsgebiet C. mit dem Windpark L. - EW 16 - insgesamt vier Windenergieanlagen. Infolge der Teilfortschreibung befinden sich nunmehr drei dieser Anlagen außerhalb des EW 16. Unter Hinweis auf Konflikte mit Fledermäusen wurden rund 60 % der bisherigen Fläche des EW 16 nicht mehr als Vorrang- und Eignungsgebiet ausgewiesen.

Die Antragstellerinnen machen geltend, aufgrund des Abwägungsgebots aus § 6 Abs. 3 des Gesetzes zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPlG) antragsbefugt zu sein. Ihr Antrag sei begründet, da der Regionalplan zumindest aus materiellen Gründen unwirksam sei.

Das mit der Teilfortschreibung verfolgte Ziel, möglichst ertragsstarke Standorte zu sichern, greife rechtswidrig in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie ein. Es handele sich um eine nicht mehr im Sinne von § 4 Abs. 3 SächsLPlG erforderliche Festlegung zur Raumstruktur. Die Durchführung einer strategischen Umweltprüfung nach § 22 Satz 2 i.V.m. § 7 Abs. 5 Raumordnungsgesetz - ROG - sei nicht ersichtlich.

Die Teilfortschreibung sei abwägungsfehlerhaft. Ihre Begründung lasse nicht erkennen, dass der Antragsgegner die gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch - BauGB - privilegierten Belange der Anlagenbetreiber gesehen und in seine Abwägung eingestellt hätte. Dies gelte insbesondere für die Möglichkeit zum Repowering, welches bei den nunmehr außerhalb des EW 16 liegenden Anlagen ausgeschlossen sei, obwohl ein Repowering den erklärten Zielvorgaben des Antragsgegners entgegenkomme. Die Reduzierung des EW 16 um 60 % widerspreche der Zielvorgabe 11.4 des Landesentwicklungsplanes 2003, wonach raumbedeutsame Vorhaben auf bestimmten Flächen zu konzentrieren seien. Hiermit sei es nicht vereinbar, einen Teil der flächenmäßig größten Vorrangfläche herauszunehmen und stattdessen zwei kleinere Vorrangflächen zu schaffen.

Grob fehlerhaft sei es, die teilweise Aufhebung der Vorrangfläche auf Totfunde von Fledermäusen zu stützen. Diese basierten lediglich auf isolierten Stichproben, die zudem nur eine geringe Menge an Totfunden erbracht hätten. Es sei weder dokumentiert, dass im Gebiet EW 16 Totfunde häufiger als in anderen Windenergievorranggebieten festgestellt wurden, noch sei klar, ob die sehr wenigen Totfunde nicht auch bei Vergleichsflächen ohne bauliche Anlagen aufträten. Bei den Stichproben seien im September 2002 zwei Rauhautfledermäuse gefunden worden, im September 2003 drei Rauhautfledermäuse sowie drei große Abendsegler und im Herbst 2004 drei nicht näher bezeichnete Fledermäuse. In der Kurzübersicht zu der das EW 16 betreffenden Abwägungsunterlage heiße es, dass in diesem Gebiet sieben tote Fledermäuse gefunden worden seien und dies zu einer Reduzierung des Gebietes führe. Nach einer vom Antragsgegner vorgelegten Karte seien in der Zeit vom 1.9.2003 bis 24.9.2003 bei den dort als Nr. 5 und 7 bezeichneten Anlagen sieben weitere Totfunde gemacht worden. Diese Anlagen seien jedoch erst am 12.5.2004 (Nr. 5) und am 16.12.2003 (Nr. 7) in Betrieb genommen worden. Der Antragsgegner stütze sich damit auf Totfunde unter Windenergieanlagen, die seinerzeit noch nicht errichtet gewesen seien. Es sei zudem nicht richtig, wenn das Regierungspräsidium Dresden unter dem 30.5.2006 ausführe, dass die Todesursache der im EW 16 aufgefundenen Fledermäuse "Kollision mit WEA" sei. Der mit der Feststellung betraute Prof. Dr. habe erklärt, es könnten "keine Befunde zur Todesursache erhoben werden". Die im September 2002 gefundenen Fledermäuse seien mindestens 250 Meter von den Windenergieanlagen (Anlagen Nr. 3 und 4) entfernt aufgefunden worden. Diese beiden Anlagen seien am 7.8.2002 (Nr. 3) und am 14.8.2002 (Nr. 4) in Betrieb genommen worden. Die rund vier Wochen später aufgefundenen Fledermäuse seien laut Prof. Dr. in einem "schlechten Erhaltungszustand" gewesen, was für eine längere Liegezeit und damit gegen ihre Tötung durch die Windenergieanlagen spreche. Es sei abwegig, dass Fledermäuse beim Auftreffen auf die Rotoren 200 m weit weggeschleudert würden. Zudem seien die Totfunde auf Grund der Zugperiode ganz überwiegend im Herbst eines Jahres festgestellt worden. Ein etwaiges Lernverhalten der Fledermäuse im Hinblick auf bestehende Windenergieanlagen sei unberücksichtigt geblieben. Der nunmehr nicht mehr als Vorranggebiet ausgewiesene Teil des EW 16 weise bereits eine hohe Dichte von Windenergieanlagen auf. Ein Nutzen der Gebietsaufhebung für den Schutz von Fledermäusen sei deshalb nicht ersichtlich. Der einzige Effekt sei ein nunmehr ausgeschlossenes Repowering der bestehenden Anlagen. Die bei einem Repowering zu erwartende Verringerung der Anlagenzahl sei für den Schutz der Fledermäuse effektiver als die Aufhebung der Gebietsausweisung.

Ob das EW 16 tatsächlich innerhalb eines Fledermauszugkorridors liege, sei nicht bekannt. Der auf Seite 7 der Begründung zur Teilfortschreibung behauptete Fledermauskorridor habe örtlich nichts mit dem nördlich von Görlitz gelegenen EW 16 zu tun. Das Regierungspräsidium Dresden verweise in seiner Stellungnahme vom 30.5.2006 lediglich darauf, dass von einem Breitfrontzug von Nordosten nach Südwesten auszugehen sei. Zudem sei es für diesen Fall nicht verständlich, wenn der Antragsgegner eine neue Vorrangfläche westlich von EW 16 ausweise. Schließlich sei die Lage des Gebiets direkt an der Autobahn 4 unberücksichtigt geblieben. Diese überlagere zumindest die von den Windenergieanlagen für die Fledermäuse ausgehenden Gefahren.

Die Antragstellerinnen beantragen,

die Teilfortschreibung des Regionalplanes Oberlausitz-Niederschlesien für das Kapitel II.4.4.7 "Bereiche zur Sicherung der Nutzung der Windenergie unter Anwendung des Planungsvorbehaltes", beschlossen durch Satzung des Regionalen Planungsverbandes Oberlausitz-Niederschlesien vom 24. Februar 2005, in Kraft getreten am 10. März 2005, für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Er hält die Anträge für unbegründet. Die Verkleinerung des EW 16 von rund 170 ha auf rund 91 ha und seine Aufgliederung in zwei Teilflächen sei im Wesentlichen naturschutzfachlich begründet. Im Osten sei das Gebiet wegen des Abstandes zur Bahnstrecke Görlitz-Cottbus und im Süden wegen des Abstandes zur Autobahn A 4 reduziert worden. Im Westen sei eine Erweiterung vorgenommen worden. Die Durchführung einer strategischen Umweltprüfung für die Teilfortschreibung sei entsprechend § 23 Abs. 3 ROG nicht erforderlich gewesen, da das Planverfahren vor dem 20.7.2004 eingeleitet und bis zum 20.7.2006 abgeschlossen worden sei.

Die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange sei fehlerfrei erfolgt. Das öffentliche Interesse an der Windenergienutzung könne nicht an einem einzelnen Standort festgemacht werden. Mit der Ausweisung von 1.063 ha als Vorrang- und Eignungsgebiet, was einem Anteil von 0,24 % an der Gesamtfläche des Regionalplanes entspreche, sei das öffentliche Interesse an der Windenergienutzung ausreichend beachtet worden. Auch dem Repowering sei hinreichend Rechnung getragen worden. Von den 139 raumbedeutsamen Windenergieanlagen lägen 91 Anlagen weiterhin in einem Vorrang- und Eignungsgebiet.

Die Berücksichtigung einer Gefährdung von Fledermäusen beruhe auf neuen Erkenntnissen, die von Herbst 2002 bis ins Jahr 2005 gewonnen worden seien. Maßgebend sei eine Untersuchung des Staatlichen Umweltfachamtes (StUFA) Bautzen vom September 2003 gewesen, deren Gesamtergebnisse in einem Bericht von P. E. vom 30.11.2003 zusammengefasst worden seien. Die Schlussfolgerungen seien dem Antragsgegner vom StUFA Bautzen am 15.1.2004 mitgeteilt worden. Auf ihrer Grundlage führten die Abwägungsunterlagen auf, dass im EW 16 im Umfeld mehrerer Windenergieanlagen im September 2003 sieben tote Fledermäuse gefunden wurden, was zu einer Reduzierung des Gebietes führe. Es werde sowohl ein Puffer von 200 m um den Wald geschaffen als auch die vom südlichen Waldrand in südöstlicher Richtung verlaufenden Feldgehölze freigehalten, die in gewisser Weise als Leitlinie für den Fledermauszug dienten. Hinsichtlich der Fundorte sei zu beachten, dass nach dem Bericht von E. aus dem Jahre 2003 "die auf die Rotorblätter fliegenden Fledermäuse weit über den untersuchten Raum hinaus geschleudert werden können und so nicht mehr nachzuweisen sind". Angesichts einer Geschwindigkeit von bis zu mehr als 200 km/h an den Rotorspitzen sei eine Entfernung von Windenenergieanlage und Fundort von mehr als 200 m verständlich.

Im Fall von ausreichenden Anhaltspunkten für eine erhebliche Beeinträchtigung von Fledermäusen sei aus Vorsorgegründen auf eine Ausweisung des betroffenen Standortes verzichtet worden. Bei seiner Abwägung zum EW 16 habe der Antragsgegner im nördlichen Bereich die Belange des Fledermausschutzes als gewichtiger eingeschätzt. Im "zentralen Teil" seien diese Belange als gewichtiger gewertet, hingegen im Osten und Westen des EW 16 die Belange der Windenergienutzung bevorzugt worden. Zudem sei eine Erweiterung des Gebietes nach Westen erfolgt. Der Forderung des Naturschutzes nach einer vollständigen Streichung des Gebietes habe sich der Antragsgegner nicht angeschlossen. Mit der Erweiterung des Gebietes nach Westen um 19 ha seien auch die privaten Interessen von Windenergieanlagenbetreibern berücksichtigt worden.

Mit Normenkontrollurteil vom 25.10.2006 hat der Senat einen Normenkontrollantrag gegen den Regionalplan Oberlausitz-Niederschlesien vom 10.11.2000 in der Fassung der Teilfortschreibung vom 24.2.2005 zurückgewiesen (1 D 3/03). Nach der Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.3.2007 (4 BN 5.07) ist das Normenkontroll-Urteil rechtskräftig geworden.

Für den weiteren Inhalt des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakte und die bereits im Verfahren 1 D 3/03 vorgelegten Verwaltungsvorgänge (27 Ordner und mehrere Heftungen) verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Im Übrigen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Anträge sind zulässig, aber unbegründet. Die Teilfortschreibung des Regionalplanes Oberlausitz-Niederschlesien für das Kapitel II.4.4.7 "Bereiche zur Sicherung der Nutzung der Windenergie unter Anwendung des Planungsvorbehaltes", beschlossen durch Satzung des Regionalen Planungsverbandes Oberlausitz-Niederschlesien vom 24.2.2005, in Kraft getreten am 10.3.2005, ist ungeachtet der Einwendungen der Antragstellerinnen wirksam.

1. Die Anträge sind zulässig. Sie wurden gegenüber der am 10.3.2005 bekannt gemachten Teilfortschreibung - bei der es sich um eine Satzung handelt (SächsOVG, Urt. v. 7.4.2005, SächsVBl. 2005, 225 = RdNr. 67 bei juris) - am 24.4.2006 und damit innerhalb der hier noch maßgeblichen Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - a. F. erhoben (§ 195 Abs. 7 VwGO).

Die Antragstellerinnen sind antragsbefugt. Sie betreiben innerhalb des ursprünglichen EW 16 vier Windenergieanlagen, von denen drei infolge der Teilfortschreibung des Regionalplanes außerhalb des Vorrang- und Eignungsgebietes liegen. Einem Repowering dieser Anlagen können deshalb mit dem Regionalplan in Gestalt seiner Teilfortschreibung Ziele der Raumordnung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegengehalten werden. Dies genügt für eine Antragsbefugnis, auch wenn sich die raumordnerischen Ziele gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB - lediglich - "in der Regel" gegenüber einem privilegierten Vorhaben durchsetzen (SächsOVG, aaO).

2. Die Anträge sind unbegründet. Die Teilfortschreibung des Regionalplanes ist wirksam. Sie leidet weder unter formellen (2.1) noch unter materiellen Mängeln (2.2).

2.1 Die Teilfortschreibung des Regionalplanes ist formell nicht zu beanstanden. Die von den Antragstellerinnen vorgetragene formelle Rüge ist nicht begründet, andere beachtliche Mängel sind nicht erkennbar.

Als formellen Mangel rügen die Antragstellerinnen die unterbliebene Erstellung einer strategischen Umweltprüfung (vgl. § 7 Abs. 5 ROG). Deren Erstellung war hingegen nach § 23 Abs. 3 Satz 3 ROG nicht erforderlich. Die Teilfortschreibung wurde mit Aufstellungsbeschluss vom 11.4.2002 und damit vor dem 20.7.2004 förmlich eingeleitet und aufgrund des Satzungsbeschlusses vom 24.2.2005 auch bis zum 20.7.2006 abgeschlossen. Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass dieser das Verfahren betreffende Einwand innerhalb der Jahresfrist des § 8 Abs. 3 Satz 1 SächsLPlG gegenüber dem Antragsgegner schriftlich geltend gemacht worden ist.

Sonstige formelle Mängel sind nicht ersichtlich. Insbesondere bedurfte es zur Ausfertigung der Satzung keiner Beifügung eines Dienstsiegels. Hierzu verweist der Senat auf seine Ausführungen zu der streitgegenständlichen Teilfortschreibung des Regionalplanes in dem rechtskräftigen Urteil vom 25.10.2006 - 1 D 3/03 -.

2.2 Die Teilfortschreibung des Regionalplanes ist materiell rechtmäßig.

2.2.1 Die Teilfortschreibung ist nicht fehlerhaft, weil der Antragsgegner mit seiner Zielvorgabe, möglichst ertragreiche Standorte für die Windenergienutzung zu sichern, in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie eingegriffen hätte. Nach der Rechtsprechung des Senats (NK-Urt. v. 7.4.2005, SächsVBl. 2005, 225, Ziffer 2.2.2 der Gründe) ist es der Raumordnung und Landesplanung insbesondere wegen der zur Selbstverwaltungsgarantie zählenden kommunalen Planungshoheit verwehrt, Gestaltungsbereiche für sich in Anspruch zu nehmen, die der kommunalen Bauleitplanung vorbehalten sind. Deshalb müssen Festlegungen in Raumordnungsplänen mit Zielcharakter regelmäßig einen hinreichenden Gestaltungsspielraum für eigene, substanziell gewichtige planerische Entscheidungen auf gemeindlicher Ebene gewährleisten. Es sind deshalb nur Festlegungen zulässig, die zur Verfolgung eines sachlich legitimierten Zieles geeignet und erforderlich sind (vgl. § 4 Abs. 3 SächsLPlG). Dies liegt bei der Zielvorgabe, durch die Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten mit Ausschlusswirkung möglichst ertragreiche Standorte zu sichern, auf der Hand. Es ist ein anerkanntes raumordnerisches Anliegen, Windenergieanlagen räumlich zu konzentrieren und dabei gleichzeitig einen substanziellen Beitrag zur Energieerzeugung durch diese Anlagen zu gewährleisten.

2.2.2 Die öffentlichen und privaten Belange sind bei der Teilfortschreibung des Regionalplanes gerecht gegeneinander abgewogen worden.

Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 SächsLPlG und § 7 Abs. 7 ROG sind bei der Aufstellung der Teilfortschreibung die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Teilfortschreibung wäre deshalb fehlerhaft, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hätte, in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt wurde, was hätte eingestellt werden müssen, oder wenn der Ausgleich zwischen den Belangen in einer Weise vorgenommen worden wäre, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Im Fall der Festsetzung von Flächen mit Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB muss im Planungsgebiet für die Errichtung von Windenergieanlagen in "substanzieller Weise" Raum verbleiben (SächsOVG, NK-Urt. v. 7.4.2005, aaO, RdNr. 82 f. bei juris - m.w.N.). Der für die Überprüfung der Abwägungsentscheidung maßgebliche Zeitpunkt ist die Beschlussfassung über den Plan. Unbeachtlich sind Abwägungsmängel, die weder offensichtlich noch für das Abwägungsergebnis von Bedeutung gewesen sind (§ 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SächsLPlG).

Materiell setzt eine fehlerfreie Abwägung weiterhin voraus, dass die tatsächlichen Annahmen zu eingestellten Belangen zutreffend sind und insbesondere die der Windenergienutzung entgegengehaltenen Belange gegenüber dem Interesse an einer Windenergienutzung von solchem Gewicht sind, dass ihr Vorzug ihm gegenüber verhältnismäßig erscheint. Dies schließt die Befugnis zur Festlegung von Tabu-Zonen zur Vorwegausscheidung von Flächen für die Windenergienutzung mit ein. Dabei darf der Plangeber sein Konzept an global und pauschalierend festgelegten Kriterien ausrichten, um etwa immissionsschutzrechtlich "auf der sicheren Seite zu sein". Eine in dieser Weise am Vorsorgegrundsatz orientierte Planung ist erst dann abwägungsfehlerhaft, wenn sie auch unter Berücksichtigung des Planungsspielraums des Planungsgebers regionalplanerisch nicht mehr vertretbar ist (SächsOVG, NK-Urt. v. 25.10.2006 und v. 7.4.2005, aaO, RdNr. 84 bei juris - m.w.N.). Hieran gemessen ergibt sich zu den Einwänden der Antragstellerinnen Folgendes:

2.2.2.1 Die Teilfortschreibung ist nicht abwägungsfehlerhaft, weil sie von Anfang an auf eine restriktive Steuerung der Windenergienutzung ausgelegt gewesen wäre und das Interesse an einem Repowering unzureichend berücksichtigt hätte. Ausweislich der Begründung zum Ziel II.4.4.7.1 (S. 1) hat sich der Antragsgegner an dem Sächsischen Umweltqualitätsziel als "Mindestziel" orientiert. Hiernach soll 5 % des Endenergieverbrauchs "bis zum Zeitraum 2005 - 2010" aus erneuerbaren Energien gedeckt werden. Von dem hieraus folgenden Energiebedarf i.H.v. 4.600 GWh pro Jahr sollen 25 % durch die Nutzung der Windenergie gedeckt werden. Den Antragsgegner trifft hierbei die landesplanerische Verpflichtung, das Landesziel für den Bereich der Windenergie mit seinen raumplanerischen Instrumenten zu konkretisieren und umzusetzen. Die Bezugnahme des Antragsgegners auf diese Vorgaben ist nicht zu beanstanden. Bei dieser Bezugnahme handelt sich um die Rückkoppelung des Planungsgebers auf einen Mindestwert, den er nicht unterschreiten möchte, ohne dass hiermit eine Limitierung "nach oben" verbunden ist. Hiervon ausgehend hat der Antragsgegner auch das Interesse an einer Neuerrichtung von Windenergieanlagen an bestehenden Standorten hinreichend berücksichtigt. Ausweislich der Begründung der Teilfortschreibung (S. 15) hat er sich ausdrücklich mit diesem Aspekt auseinander gesetzt und die außerhalb wie innerhalb der Vorrang- und Eignungsgebiete befindlichen Windenergieanlagen erfasst. Er ist dabei zu dem Schluss gekommen, dass mit den ausgewiesenen Flächen ein jährlicher Ertrag durch Windenergieanlagen von 410 bis 450 GWh gesichert ist. Dieser übersteigt den rechnerischen Anteil der Planungsregion am Sächsischen Umweltqualitätsziel von rund 280 GWh deutlich. Dabei wurde eine Ertragssteigerung in Folge der Erneuerung von alten durch regelmäßig leistungsstärkere neue Anlagen nicht berücksichtigt. Diese Kontrollüberlegungen des Planungsgebers genügen auch im Rahmen des Repowering. Einen überwirkenden Bestandsschutz nach Ablauf der Lebensdauer der Anlage gibt es auch für Windenergieanlagen nicht.

2.2.2.2 Es stellt keinen Abwägungsfehler dar, dass der Antragsgegner das Vorrang- und Vorbehaltsgebiet EW 16 mit der Teilfortschreibung in zwei kleinere Gebiete aufgeteilt hat. Hierin liegt kein zu einem Abwägungsmangel führender Verstoß gegen die Zielvorgabe des Landesentwicklungsplanes 2003, demzufolge raumbedeutsame Vorhaben auf bestimmte Flächen konzentriert werden sollen. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner für seine Teilfortschreibung die im Regionalplan ausgewiesenen Vorrang- und Vorbehaltsflächen für Windenergienutzung dem Grunde nach übernommen und insoweit nur noch überprüft hat, ob diese von einem Tabubereich erfasst werden oder ob neue artenschutzrechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind (SächsOVG, NK-Urt. 25.10.2006, aaO, Ziffer 2.2.3 der Gründe). Dies schließt seine Befugnis mit ein, im Fall von neuen Erkenntnissen, die nur einen Teilbereich bisher schon ausgewiesener Vorrang- und Vorbehaltsgebiete betreffen, von einer Streichung dieses Gebietes abzusehen und aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und im Interesse des Repowering nur die von den neuen Erkenntnissen betroffenen Gebietsteile herauszunehmen und das Gebiet - wie hier - im Interesse effektiver Windenergienutzung neu zu formen. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass ungeachtet der Herausnahme von Gebietsteilen noch substanzieller Raum für die Windenergienutzung im Plangebiet verbleibt. Dies ist hier nach den oben stehenden Ausführungen der Fall.

Es bleibt zudem ungeachtet der Teilung und räumlichen Neufassung des EW 16 bei einer Konformität mit der landesplanerischen Zielvorgabe einer räumlichen Konzentration von Windenergieanlagen. Der Antragsgegner war nicht verpflichtet, wegen der naturschutzfachlichen Bedenken das EW 16 vollständig zu streichen und an anderer Stelle ein vergleichbar großes Vorrang- und Vorbehaltsgebiet auszuweisen. Die Konzentration von Windenergieanlagen findet aufgrund der Teilfortschreibung im Bereich des EW 16 in zwei Teilräumen anstatt bisher in einem Teilraum statt. Dies stellt keine wesentliche Veränderung im Hinblick auf das raumordnerische Ziel der Konzentration von Windenergieanlagen im Plangebiet dar.

2.2.2.3 Die mit einer Gebietsverlagerung einhergehende Reduzierung des räumlichen Umgriffs des EW 16 aus Gründen des Fledermausschutzes ist von der Antragsgegnerin abwägungsfehlerfrei vorgenommen worden.

Der Einwand der Antragstellerinnen, es fehle an einer systematischen und vergleichenden Untersuchung zu Fledermaustotfunden in anderen Vorrang- und Eignungsgebieten, ist nicht berechtigt.

Hierzu hat der Senat bereits in seinem Normenkontrollurteil vom 25.10.2006 (aaO) ausgeführt, dass das StUFA Bautzen im Anschluss an erste Fledermaustotfunde innerhalb von Vorrang- und Eignungsgebieten für Windenergienutzung im Jahre 2002 Maßnahmen zur Aufklärung dieses Sachverhaltes ergriffen hat. So weist die mit Schriftsatz vom 6.6.2006 eingereichte Darstellung von Fledermaustotfunden in Windparks innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des StUFA Bautzen in den Jahren 2002 und 2003 die Untersuchung von 5 Windparkstandorten aus, sowie dabei festgestellte Totfunde von Fledermäusen an 5 Standorten. Im Anschluss an einen Erhebungsversuch mit ehrenamtlichen Helfern hat sich das StUfA Bautzen "professioneller" Hilfe bedient und ein Gutachten des Dipl.-Biologen und Fledermausexperten P. E. in Auftrag gegeben, welches dieser unter dem 30.10.2003 erstattet hat. Hierbei wurden an acht ausgewiesenen Windenergiestandorten Totfunde von geschützten Fledermäusen festgestellt. Ergänzend hierzu hat das StUFA Bautzen im Jahre 2004 eine Untersuchung zu 12 Standorten von Windenergieanlagen zum "Verhalten von Fledermäusen und Vögeln an ausgewählten Windenergieanlagen" im Planungsgebiet des Antragsgegners durch P. E. erstellen lassen. Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass es an einer gebietsumfassenden Untersuchung der Gefährdung von Fledermäusen durch Windenergieanlagen fehlt.

Diese Erkenntnisse hat der Antragsgegner bei der Abwägung der im Rahmen der Anhörung nach § 6 Abs. 2 SächsLPlG ausweislich von Nr. 70 und 125 der Abwägungsvorlage berücksichtigt. Zur Konfliktbewältigung hat er einen Puffer von 200 m zum Wald sowie zu den vom südlichen Waldrand in südöstliche Richtung laufenden Feldgehölzen freigehalten, da diese nach den vorliegenden Erkenntnissen als Leitlinie für den Fledermauszug dienen. Diese Abwägungsvorlage beschloss die Verbandsversammlung des Antragsgegners am 26.2.2004 mit Beschluss 380.

Es stellt auch keine Abwägungsmangel dar, dass derzeit noch nicht geklärt ist, "ob Fledermäuse im Hinblick auf die behaupteten Gefahren ,lernfähig' sind" und keine gesicherten Erkenntnisse dafür vorliegen, aus welchen Gründen die in der Nähe von Windenergieanlagen aufgefundenen Fledermäuse zu Tode gekommen sind. Nach der Rechtsprechung des Senats (NK-Urt. vom 25.10.2006, aaO), darf der Plangeber sein Plankonzept an global und pauschalierend festgelegten Kriterien ausrichten, um " auf der sicheren Seite zu sein". Eine solchermaßen am Vorsorgegrundsatz orientierte Planung ist erst dann abwägungsfehlerhaft, wenn sie auch unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraumes des Planungsgebers regionalplanerisch nicht mehr vertretbar ist (SächsOVG, Urt. 7.4.2005, aaO, RdNr. 84 bei juris). Im Rahmen des Vorsorgegrundsatzes genügt es für die Regionalplanung, dass es im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung der Verbandsversammlung (SächsOVG, Urt. v. 7.4.2005, aaO, RdNr. 82 bei juris) belastbare Anhaltspunkte für die vom Antragsgegner berücksichtigten Annahmen gibt.

Den Antragstellerinnen ist insoweit zuzugestehen, dass es zum Planungsgebiet des Antrags- gegners noch keine abschließend gesicherte Tatsachengrundlage für die Gefährdung von Fledermäusen durch Windenergieanlagen gibt. Der Antragsgegner ist deshalb gehalten, durch weitere Untersuchungen seinen Gefährdungsannahmen gerade auch für das EW 16 weiter nachzugehen und zu prüfen, unter welchen konkreten Voraussetzungen seine Annahme einer Gefährdung von Fledermäusen in diesem Gebiet berechtigt ist. Bestätigen sich seine Annahmen nicht, wird er im Hinblick darauf, dass im EW 16 im Vertrauen auf seine Ausweisung als Vorrang- und Eignungsgebiet bereits Windenergieanlagen errichtet wurden, auch eine Rückausweisung der aufgrund der Teilfortschreibung herausgefallenen Flächen ernsthaft erwägen müssen. Das gilt auch für den Fall, dass mildere Mittel, wie z. B. eine Abschaltung der Windenergieanlagen zu bestimmten Tages- oder Jahreszeiten, für den Schutz der Fledermäuse ausreichen. Dies musste den Antragsgegner jedoch im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht daran hindern, aufgrund der im EW 16 vorgefundenen Totfunde in der Nähe bereits errichteter Windenergieanlagen, aus Gründen der Vorsorge Veränderungen der Gebietsabgrenzung vorzunehmen.

In diesem Sinne belastbare Anhaltspunkte für die Gefährdung von geschützten Fledermäusen lagen hier im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Verbandsversammlung über die Teilfortschreibung vor. Denn im September 2003 wurden innerhalb des EW 16 sieben Totfunde von Fledermäusen im Bereich errichteter Windenergieanlagen vorgefunden. Dass die Totfunde in einer Entfernung von bis zu 200 m von den Anlagen erfolgten, hindert nicht die Annahme einer möglichen Kausalität zwischen den Windenergieanlagen und den Totfunden. Nach den Ausführungen von E. (S. 5 des Gutachtens vom 30.10.2003) können "auf die Rotorblätter fliegende Fledermäuse weit über den untersuchten Raum geschleudert werden". Untersucht wurde ein Bereich vom Fuß der Windenergieanlagen "bis minimal die Rotorweite erreicht war (Gutachten, aaO, S. 2). Die Rotorweite ist ausgehend vom Rotordurchmesser zu bemessen, welcher bei den in L. errichteten Anlagen 70 m beträgt. Untersucht wurde folglich lediglich ein Bereich von rund 35 Meter um den Fuß der Windenergieanlagen. Es führt deshalb auch zu keinen Bedenken, wenn die Antragstellerinnen vortragen, dass die in einer von ihr vorgelegten Karte als Nr. 5 und 7 bezeichneten Windenergieanlagen zum Zeitpunkt der in ihrer unmittelbaren Nähe festgestellten Totfunde noch nicht errichtet gewesen waren. Nach dieser Karte befinden sich in einer Entfernung von jeweils rund 200 m andere Windenergieanlagen, welche als Ursache der Totfunde in Betracht kommen. Festzuhalten ist zudem, dass drei der sieben Totfunde in unmittelbarer Nähe der Windenergieanlage erfolgten. Eine Kausalität zwischen Windenergieanlagen und den Fledermaustotfunden im EW 16 wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die rund vier Wochen nach Inbetriebnahme der Anlagen 3 und 4 im September 2002 aufgefundenen Fledermäuse in einem schlechten Erhaltungszustand gewesen sind und dies für eine längere Liegezeit und damit gegen eine Tötung durch die Windenergieanlagen spreche. Nach Darstellung von Prof. Dr. Hermann vom Staatlichen Museum für Naturkunde Görlitz, gehen die inneren Organe von toten Fledermäusen außerordentlich schnell in Verwesung über. Ein "schlechter Erhaltungszustand" könne bei warmer Witterung auch schon nach zwei Tagen festgestellt werden. Von einer warmen Witterung kann für die Monate August und September 2002 ausgegangen werden. Der Annahme einer Kausalität zwischen Windenergieanlagen und Fledermaustotfunden steht nicht entgegen, dass die konkrete Todesursache hier nicht festgestellt werden konnte. Im Rahmen des vom Planungsgeber zu berücksichtigenden Vorsorgegrundsatzes kann ein Häufung von Fledermaustotfunden unter Windenergieanlagen zum Anlass für planerische Maßnahmen genommen werden, zumal ein grundsätzlicher Zusammenhang zwischen diesen Anlagen und Fledermaustotfunden als gesichert gelten kann.

Diese durchaus als schmal zu bezeichnende Tatsachengrundlage für die Gefährdungsannahme des Antragsgegners hinsichtlich der Gefährdung von Fledermäusen im EW 16 genügt hier noch den Anforderungen an eine hinreichende Abwägungsgrundlage. Es ist zu berücksichtigen, dass in den Jahren 2002 bis 2004 erstmals Erkenntnisse über die Gefährdung von Fledermäusen durch Windenergieanlagen auftraten und das konkrete Maß der Gefährdung trotz der eingeleiteten Aufklärungsmaßnahmen des Antragsgegners nur schwerlich abzuschätzen war. Die festgestellten Totfunde können nur als Indiz für das Maß der Gefährdung aufgefasst werden. Jedenfalls nach dem damaligen Kenntnisstand sprach alles dafür, dass die tatsächliche Zahl getöteter Tiere deutlich höher lag. Aufgrund des zeitlich und örtlich begrenzten Untersuchungsbereichs kann schon nicht von einer vollständigen Erhebung der tatsächlich getöteten Tiere ausgegangen werden. Zudem weist die Untersuchung von E. aus dem Jahre 2004 (S. 99 f.) auf die Verlustquote von Kadavern hin. Als Ursache kommen nach seiner Darstellung hierfür Prädatoren und Aasfresser, wie auch die Bearbeitung landwirtschaftlicher Flächen und das Verdriften der Tiere durch den Wind in Betracht. Im Rahmen eines Kükenversuches wiesen ausgelegte frischtote Küken eine mittlere Liegezeit von 6,14 Tagen auf, das heißt nach dieser Zeit waren 50% der ausgelegten Küken nicht mehr auffindbar. Bei im Gelände belassenen Totfunden von Fledermauskadavern wurde eine mittlere Liegezeit von 3,75 Tagen festgestellt. Zudem weist E. darauf hin, dass Fledermauskadaver durch Schmeißfliegenlarven bereits innerhalb weniger Tage vollständig sklettiert sein können. Auch dieser Umstand lässt auf eine wesentlich höhere Zahl getöteter Fledermäuse schließen.

Letztlich kann den Antragstellerinnen nicht in der Auffassung gefolgt werden, dass der teilweisen Aufhebung des EW 16 keine Schutzwirkung für Fledermäuse zukomme, da es bereits eine hohe dichte von Windenergieanlagen aufweise und ein nunmehr ausgeschlossenes Repowering einen effektiveren Schutz geboten hätte. Ungeachtet eines Bestandsschutzes bereits errichteter Windenergieanlagen ist der Antragsgegner nicht gehindert, auf neue Erkenntnisse planerisch zu reagieren und neue Ausweisungen vorzunehmen. Die Neuordnung des EW 16 hindert unmittelbar die Neuerrichtung von Windenergieanlagen an nach neueren Erkenntnissen möglicherweise ungeeigneten Standorten. Es liegen zudem keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, dass nach einem Repowering eine geringere Gefährdung von Fledermäusen angenommen werden kann. Nach den Erkenntnissen des Umweltfachbereichs beim Regierungspräsidium Dresden ist dies grundsätzlich nicht der Fall. Moderne Anlagen verfügten regelmäßig über höhere Nabenhöhen und größere Rotordurchmesser. Die Windenergieanlagen im EW 16 verfügten im Vergleich zu älteren Anlagen bei C. über eine vom Rotor überstrichene Fläche von 3.848 m² statt 2.123 m². Hierdurch nehme das Kollisionsrisiko unabhängig von den Standortbedingungen zu. Gegenüber dieser nachvollziehbaren Darstellung fehlt es an Anhaltspunkten für die Richtigkeit des von den Antragstellerinnen behaupteten Gegenteils.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 100.000,- € festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG -. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, im Fall der Anfechtung einer Teilfortschreibung eines Regionalplanes den Streitwert auf 50.000,- € festzusetzen (Beschl. v. 7.4.2005 - 1 D 2/03 -). Dieser Betrag ist in entsprechender Anwendung von § 5 ZPO zu verdoppeln, da die Antragstellerinnen keine notwendigen Streitgenossen sind und selbstständige wirtschaftliche Interessen vertreten. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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