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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 14.08.2009
Aktenzeichen: 1 D 100/09
Rechtsgebiete: VwV Aufbauhilfe Wohngebäude 2002


Vorschriften:

VwV Aufbauhilfe Wohngebäude 2002
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 1 D 100/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Rückforderung von Flutfördermitteln

hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von PKH

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann

am 14. August 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger zu 1 bis 5 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. Juni 2009 - 4 K 1747/08- wird zurückgewiesen.

Die Kläger zu 1 bis 5 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger zu 1 bis 5 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ihre Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Antrags (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO) abgelehnt.

Ausgehend von den verfassungsrechtlichen Vorgaben, dem Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht ersetzen, sondern zugänglich machen. Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht dürfen deshalb nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.6.2006 - 2 BvR 626/06 -, BayVBl. 2006, 677, und Beschl. v. 26.2.2007 - 1 BvR 474/05 -, NVwZ-RR 2007, 361). Mithin muss der Erfolg nicht gewiss sein, es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen (vgl. P. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 166 Rn. 26). Prozesskostenhilfe muss nicht immer schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch nicht höchst- oder - bei der Anwendung von Landesrecht - obergerichtlich geklärt ist. Die Ablehnung der Gewährung kann ungeachtet einer solchen Klärung gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf bereits vorliegende Rechtsprechung ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann. Ist dies dagegen nicht der Fall und steht eine höchst- oder obergerichtliche Klärung noch aus, läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuhalten. Denn dadurch würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.6.2006, a. a. O.).

Gemessen hieran hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Kläger zu 1 bis 5 dennoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Der der Klage zugrunde liegende Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 14.12.2004 dürfte rechtmäßig sein. Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheids am 21.7.2003 mangels Eigentums der Kläger zu 1 bis 5 kein Anspruch auf Förderung mehr bestand. Ohne Bedeutung ist hingegen, ob diese im Zeitpunkt der Schädigung Eigentümer oder als solche bei der Antragstellung noch im Grundbuch eingetragen waren. Aus dem in Ziffer I.2. der VwV Aufbauhilfe Wohngebäude 2002 beschriebenen Zuwendungszweck ergibt sich, dass Zuwendungsempfänger i. S. v. Ziffer III. der Verwaltungsvorschrift lediglich sein kann, wer (noch) im Zeitpunkt der Gewährung der Zuwendung Eigentümer des Gebäudes ist. Nur diesem nämlich kann mittels der Zuwendung "...Hilfe bei der Beseitigung der Hochwasserschäden oder bei der Wiedererrichtung von zerstörten Wohngebäuden..." geleistet werden. Wer zum Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheides nicht oder - wie hier nicht mehr - Eigentümer einer durch das Augusthochwasser 2002 geschädigten Immobilie ist, kann die Hochwasserschäden an seinem Gebäude nicht (mehr) beseitigen und ist folgerichtig auch nicht (mehr) zuwendungsbedürftig (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10.8.2009 - 1 A 187/08 und Beschl. v. 24.3.2009, 1 A 4/08). Die Kläger zu 1 bis 5 haben zusammen mit dem Kläger zu 6 das streitgegenständliche Gebäude als Erbengemeinschaft mittels Kaufvertrag vom 15.1.2003 veräußert. Dabei führt auch das mit dem Kaufvertrag vereinbarte Rücktrittsrechts zu keiner anderen Beurteilung, denn der Verkauf ist durch die Eintragung in das Grundbuch am 10.7.2003, d. h. vor Erlass des Bewilligungsbescheides am 21.7.2003 vollzogen worden. Die Durchführungshinweise des SMI datieren vom 14.3.2003 und sind damit ebenfalls vor dem maßgeblichen Bewilligungszeitpunkt ergangen. Soweit die Klägerin zu 1 die Zuwendung für die Beseitigung der Schäden aufgewandt hat, ändert dies nichts, weil sie damit nicht die am Gebäude der Kläger zu 1 bis 6 durch die Flut eingetretenen Schäden, sondern mit dieser vielmehr Schäden am Gebäude der Neueigentümer beseitigt hat.

Auch der Einwand der Kläger zu 1 bis 5, sie hätten den Verkauf vor Erlass des Zuwendungsbescheids angezeigt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen wäre auch in diesem Fall die Bewilligung der Fördersumme rechtswidrig gewesen, weil sie gegen die sich bereits aus der VwV Aufbauhilfe Wohngebäude 2002 ergebende Verwaltungspraxis der Beklagten verstoßen hätte. Zum anderen ist für diese Behauptung auch mit Blick auf die weiteren Voraussetzungen des Widerrufs ausweislich des Inhalts der Behördenakten - insbesondere auch der Angaben der Klägerin zu 1 in ihrem Antrag vom 5.3.2003 - nichts ersichtlich. Auch für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Zusicherung besteht kein Anhaltspunkt. Soweit die Kläger zu 1 bis 5 in diesem Zusammenhang auf mit Mitarbeitern der Beklagten geführte Telefongespräche verweisen, ist dies unerheblich, da eine Zusicherung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf (§ 38 Abs. 1 VwVfG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 2 VwGO und § 127 Abs. 4 ZPO i. V. m. § 166 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da in Nummer 5502 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz für das Beschwerdeverfahren lediglich eine Festgebühr von 50,- € vorgesehen ist.

Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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