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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 21.08.2009
Aktenzeichen: 1 D 106/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 1 D 106/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Förderung zur Markteinführung innovativer Produkte

hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von PKH

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Berger

am 21. August 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 1. Juli 2009 - 5 K 384/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO) abgelehnt.

Ausgehend von den verfassungsrechtlichen Vorgaben, dem Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht ersetzen, sondern zugänglich machen. Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht dürfen deshalb nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.6.2006 - 2 BvR 626/06 -, BayVBl. 2006, 677, und Beschl. v. 26.2.2007 - 1 BvR 474/05 -, NVwZ-RR 2007, 361). Mithin muss der Erfolg nicht gewiss sein, es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen (vgl. P. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 166 Rn. 26).

In Anlegung dieser Maßstäbe folgt der Senat der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die vorliegende Klage nicht die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Der Kläger begehrt unter der Aufhebung der versagenden Entscheidung der Beklagten vom 11.9.2008 und des Widerspruchsbescheides vom 12.5.2009 in der Hauptsache die Gewährung einer Zuwendung für die Markteinführung eines innovativen Produkts, hier für einen Raumlagesensor. Das Verwaltungsgericht lehnte mit Beschluss vom 1.7.2009 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Kläger habe bereits aus den von der Beklagten im Widerspruchsbescheid angegebenen Gründen - das Vorhaben sei bereits in den USA entwickelt, es fehle der Plan für die Umsetzung des innovativen Produkts, die "Entschädigung" sei keine förderfähige Ausgabe - voraussichtlich keinen Anspruch auf die begehrte Förderung. Hinzu komme, dass er keinen schlüssigen Planungsstand für die Markteinführung des Produkts dargelegt habe. Schließlich sei er nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen erkennbar nicht in der Lage, die nach der einschlägigen Förderrichtlinie erforderlichen wenigstens 25 % der Kosten der Gesamtfinanzierung selbst aufzubringen.

Nach dem Vortrag der Beteiligten und der Durchsicht des vorgelegten Verwaltungsvorganges ergibt sich kein Anlass für eine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Zuwendung nach den Richtlinien des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Mittelstandsförderung - Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit vom 2.4.2008. Wie der Kläger in seinem Schriftsatz vom 14.9.2009 und in seiner am 16.5.2009 verfassten Klageschrift nochmals vortrug, wurde in den USA bereits 2007 ein Sensor entwickelt, wie er ihn nunmehr (nach mehreren vergeblichen Versuchen) mit Unterstützung der Beklagten auf den Markt bringen will. Damit scheidet die Förderung des klägerischen Vorhabens bereits nach Ziffer B II 2.2. der Förderrichtlinien aus. Es handelt sich wegen der Markteinführung des vergleichbaren Sensors in den USA nämlich nicht (mehr) um ein neues oder weiter entwickeltes Produkt, das auf Innovationen beruht und auf dem jeweils relevanten Markt noch nicht wirtschaftlich verwertet wird. Die Gründe, aus welchen der Kläger mit einer zeitigeren Markteinführung seines Raumlagesensors scheiterte, sind bei der nunmehr allein zu klärenden Frage der Zuwendungsfähigkeit seines Vorhabens nicht relevant. Darüber hinaus erfüllt der Kläger auch die in Ziffer B II 2.4. bezeichneten Fördervoraussetzungen nicht. Sein Antrag beinhaltet keinen schlüssigen Planungsstand für die Markteinführung des Produkts auf konkret definierten Absatzmärkten. Es ist nicht erkennbar, dass er in der Lage ist, 25 % der zuwendungsfähigen Projektausgaben (deren Höhe er nicht bezifferte) selbst zu tragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 127 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 166 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da in Nr. 5502 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr von 50,- € vorgesehen ist.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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