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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 22.09.2009
Aktenzeichen: 1 D 133/09
Rechtsgebiete: SächsBO


Vorschriften:

SächsBO § 70
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Sächsisches OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 1 D 133/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Auskunft zu Bauvorhaben

hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von PKH

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Berger

am 22. September 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 1. Juli 2009 - 4 K 1280/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).

Ausgehend von den verfassungsrechtlichen Vorgaben, dem Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht ersetzen, sondern zugänglich machen. Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht dürfen deshalb nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.6.2006, BayVBl. 2006, 677, und Beschl. v. 26.2.2007, NVwZ-RR 2007, 361). Mithin muss der Erfolg nicht gewiss sein, es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen (vgl. P. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 166 Rn. 26).

In Anlegung dieser Maßstäbe hat die vorliegende Klage nicht die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung von Auskunft zu sämtlichen seit 1995 durchgeführten Verfahren, welche die Grundstücke der Gemarkung ......, Flurstücke F1.., F2., F3., F4. und F5. betreffen. Sämtliche Grundstücke seien bebaut, über die Jahre hinweg seien intensive Bauarbeiten festzustellen gewesen (Abriss eines Nebengebäudes auf dem Flurstück F5., Umbauarbeiten bzw. Neubauten und Nutzungsänderungen auf den Flurstücken F4. und F3. unter Verletzung von Abstandsflächen zum klägerischen Flurstück F6.., grenzüberschreitende Fassadengestaltung und Einbeziehung einer auf dem Grundstück des Klägers befindlichen Stahlkonstruktion in das Bauwerk, geplante Beseitigung der Bebauung auf den Flurstücken F1.., F7., F8.). An baurechtlichen Verfahren sei er als Nachbar nie beteiligt worden. Der Beklagte habe die Erteilung der schriftlich beantragten Auskunft verweigert. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Kläger habe nicht hinreichend konkret dargetan, durch konkrete Baumaßnahmen eines Nachbarn in seinen Interessen als Grundstückseigentümer betroffen zu werden.

Der Senat hat keinen Anlass zur Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Ein allgemeiner Auskunftsanspruch über sämtliche seit 1995 durchgeführte baurechtliche Verfahren in Bezug auf die seinem Grundstück benachbarten Flurstücke, wie ihn der Kläger geltend macht, steht ihm nicht zur Seite. Er ist als Eigentümer des Nachbargrundstückes und damit als Nachbar i. S. v. § 70 SächsBO (vgl. Beschluss des Senats vom 26.10.2005 - 1 BS 155/05) durch die Regelungen der Sächsischen Bauordnung hinreichend geschützt. Jeder Nachbar ist an einem Baugenehmigungsverfahren nach Maßgabe des § 70 Abs. 2 bis 4 SächsBO zu beteiligen. Da die Vorschriften des materiellen Baurechts auch Nachbarschutz vermitteln können, stehen dem Nachbarn Widerspruch und Klage gegen für Bauvorhaben auf benachbarten Flurstücken nach § 72 Abs. 1 SächsBO erteilte Baugenehmigungen zu. Wird einem drittbetroffenen Nachbarn eine Baugenehmigung nicht bekannt gegeben, so kann er - solange er sein Widerspruchs- und Klagerecht nicht verwirkt hat - vom Zeitpunkt an, da er (insbesondere durch den tatsächlichen Baubeginn auf dem Nachbargrundstück) Kenntnis von der Erteilung einer Baugenehmigung nehmen kann, gleichwohl hiergegen vorgehen. Im Rahmen dieser Verfahren hat er auch einen Anspruch auf die Gewährung von Akteneinsicht und Gelegenheit zur Erlangung von Kenntnissen über das Bauvorhaben, an dessen Genehmigungsverfahren er nicht beteiligt wurde. Eines allgemeinen Auskunftsanspruches, wie ihn der Kläger im vorliegenden Verfahren geltend macht, bedarf es deshalb zur Wahrung seiner Eigentumsrechte nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 127 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 166 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da in Nr. 5502 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr von 50,00 € vorgesehen ist.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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