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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 09.10.2009
Aktenzeichen: 1 D 159/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Sächsisches OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 1 D 159/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Hochwasserhilfe

hier: Beschwerde gegen die erneute Nichtbewilligung von PKH

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und die Richterin am Verwaltungsgericht Berger

am 9. Oktober 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 1. September 2009 - 5 K 916/08 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat auch den erneuten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt.

Nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Ausgehend von den verfassungsrechtlichen Vorgaben, dem Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht ersetzen, sondern zugänglich machen. Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht dürfen deshalb nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.6.2006 - 2 BvR 626/06 -, BayVBl. 2006, 677, und Beschl. v. 26.2.2007 - 1 BvR 474/05 -, NVwZ-RR 2007, 361). Mithin muss der Erfolg nicht gewiss sein, es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen (vgl. P. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 166 Rn. 26). Prozesskostenhilfe muss nicht immer schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch nicht höchst- oder - bei der Anwendung von Landesrecht - obergerichtlich geklärt ist. Die Ablehnung der Gewährung kann ungeachtet einer solchen Klärung gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf bereits vorliegende Rechtsprechung ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann. Ist dies dagegen nicht der Fall und steht eine höchst- oder obergerichtliche Klärung noch aus, läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuhalten. Denn dadurch würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.6.2006, a. a. O).

Unter Anlegung dieser Maßstäbe folgt der Senat der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die vorliegende Klage (nach wie vor) nicht die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Klägerin hat mit ihrer Beschwerde nichts vorgetragen, was eine andere Sichtweise als die des Verwaltungsgerichts rechtfertigt. Die Klägerin macht geltend, ihre Klage bislang überhaupt noch nicht begründet und der Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter nicht zugestimmt zu haben. Gegen die Auflagen, die mit der Hochwasserförderung durch die SAB verbunden gewesen seien, habe sie nicht verstoßen. Nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sei sie auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe angewiesen.

Diese Einwände vermögen die Gründe des angefochtenen Beschlusses nicht zu entkräften. Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen erhielt die Klägerin mit Bescheiden von 13.9.2002, 24.2.2003, 25.6.2003 und 4.5.2004 jeweils Zuwendungen zur Behebung von Hochwasserschäden an Wohngebäuden in Höhe von insgesamt 32.202,00 €, die teilweise zur Auszahlung gelangten. Sie wurde in allen Bescheiden darauf hingewiesen, dass sie zum Nachweis der Mittelverwendung verpflichtet ist. Die Klägerin dokumentierte im Folgenden den Baufortgang mit Fotos und legte zum Nachweis der Mittelverwendung Rechnungen der Firma .................................. mbH (über insgesamt 26.604,54 €) und des Baugeschäfts ............. (insgesamt 11.157,03 €) vor. Außerdem machte sie Kosten für ein Gutachten des Planungsbüros ......... (450,- €) und Kosten für Elektroenergie (2.183,11 €) geltend. Sie konnte jedoch trotz entsprechender Aufforderungen nicht nachweisen, dass sie die vorgelegten Rechnungen der Firma .................................. mbH und des Baugeschäfts ............. auch beglichen und die Zuwendungen hierfür verbraucht hat. Die eidesstattlichen Versicherungen des Herrn ............. vom 10.3.2009 beinhalten lediglich die Feststellungen, dass aus den Werksverträgen keine Forderungen mehr gegen die Klägerin bestehen. Dass und welche Zahlungen die Klägerin auf die Rechnungen leistete, versicherte er hingegen nicht. Eine ordnungsgemäße Abrechnung bzw. einen Nachweis der Hochwasserbedingtheit der geltend gemachten Energiekosten konnte die auch hierzu aufgeforderte Klägerin ebenfalls nicht einreichen. Da die Klägerin damit ihren Nachweispflichten aus Punkt 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (Bestandteil aller genannter Zuwendungsbescheide) damit nicht hinreichend nachgekommen ist, konnten die Zuwendungsbescheide (bis auf eine Zuwendung i. H. v. 360,- € (80 % der als förderfähig anerkannten Kosten für das Gutachten des Planungsbüros ......... über 450,- €)) widerrufen und die ausgereichten Zuwendungen nebst Zinsen hieraus (Punkt 8 der Allgemeinen Nebenbestimmungen) zurückgefordert werden.

Der Klägerin ist, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 23.2.2009 (1 D151/08) ausführte, in Ansehung der oben genannten Anforderungen an die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe maßgeblichen Erfolgsaussichten der Klage auch keine Prozesskostenhilfe zu gewähren, um sie überhaupt in die Lage zu versetzen, ihre Klage zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat den Sach- und Streitstand gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO unabhängig vom Vortrag der Klägerin von Amts wegen zu ermitteln und in diesem Zusammenhang auch die Klägerin zur erforderlichen Mitwirkung anzuhalten. Diese Mitwirkung in Gestalt der Vorlage der streitgegenständlichen Zahlungsnachweise ist der Klägerin ohne weiteres möglich. Im Übrigen hätte die Klägerin vor Klageerhebung nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen - Beratungshilfegesetz - vom 18.6.1980 (BGBl I 1980, 689) bei Bedürftigkeit Anspruch auf Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb des gerichtlichen Verfahrens gehabt, wenn ihr keine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung gestanden hätte und die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig wäre. Sie hätte also (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 1 Beratungshilfegesetz) in Vorbereitung ihrer Klage anwaltliche Beratung erlangen können.

Die Übertragung eines Verfahrens auf den Einzelrichter erfolgt gemäß § 6 VwGO im Regelfall, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Einer Zustimmung der Klägerin hierzu bedarf es nicht. Zur Beiziehung der Akte zum Verfahren 5 K 1107/08 ohne die Zustimmung des dortigen Klägers war das Verwaltungsgericht kraft seiner Amtsermittlungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO befugt, so dass insoweit schon kein Rechtsfehler vorliegt.

Auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin kommt es nach alledem entscheidungserheblich nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 127 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 166 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da in Nr. 5502 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr von 50,00 € vorgesehen ist.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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