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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 07.04.2005
Aktenzeichen: 1 D 2/03
Rechtsgebiete: BauGB, VwGO, ROG, SächsLPlG


Vorschriften:

BauGB § 35 Abs. 3
VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1
ROG
SächsLPlG
1. Vorrang- und Eignungsgebiete im Sinne von § 2 Abs. 2 SächsLPlG müssen nicht parzellenscharf ausgewiesen werden.

2. Die gebotene Abwägung über die regionalplanerische Festsetzung von Vorrang- und Eignungsgebieten für die Nutzung von Windenergie ist fehlerhaft, wenn die Ermittlung der aus avifaunistischer Sicht zur Windenergienutzung nicht geeigneten Gebiete ausschließlich auf eine in wesentlichem Umfang in sich unschlüssige Expertise gestützt wird.

3. Ein Abwägungsfehler ist im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsLPlG von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder erkennbarer oder nahe liegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann.

4. Der regionale Plangeber darf im Rahmen der Abwägung über die Ausweisung von Vorrang- und Eignungsgebieten für die Nutzung von Windenergie solche Flächen ausscheiden, die in einem bestimmten pauschalen Abstand zu Wohnhäusern, Kur- und Klinikbereichen, Pflegeanstalten und Gewerbegebieten liegen. Auf welche Weise er der Schutzwürdigkeit dieser Gebiete Rechnung trägt, liegt in seinem satzungsgeberischen Ermessen, solange die Bemessung der Abstände auf sachgerechten raumplanerischen Erwägungen beruht und der ggf. unterschiedlichen Schutzbedürftigkeit der Gebiete Rechnung trägt.

5. Der regionale Planungsgeber darf bei dieser Abwägung auch Bauschutzbereiche von Flugplätzen ausscheiden. Einer einzelfallbezogenen Prüfung, ob die Errichtung einer Windkraftanlage irgendwo innerhalb der Bauschutzbereiche möglich wäre, bedarf es nicht.

6. Landschaftsschutzgebiete sind für die Errichtung von Windkraftanlagen ungeeignet und dürfen als potentielle Flächen für die Ausweisung von Vorrang- und Eignungsgebieten für die Nutzung von Windenergie von vornherein ausgeschieden werden. Der regionale Plangeber ist ohne darauf hinweisende Anhaltspunkte nicht verpflichtet zu prüfen, ob eine Befreiungslage nach § 53 SächsNatSchG vorliegt.

7. Die regionalplanerische Festsetzung von Vorrang- und Eignungsgebieten für die Nutzung von Windenergie bietet im Ergebnis die erforderliche substantielle Möglichkeit zur Windenergienutzung, wenn der Anteil dieser Flächen an der Gesamtfläche des Plangebiets 0,25 % beträgt.


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Normenkontroll-Urteil

Az.: 1 D 2/03

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Nichtigkeit des Regionalplans "Westsachsen"

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Sattler, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Franke und den Richter am Verwaltungsgericht Müller sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und Meng aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2005

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Teilfortschreibung energetische Windnutzung, beschlossen durch Satzung des Antragsgegners vom 27. Juni 2003, genehmigt durch Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 30. Dezember 2003, öffentlich bekannt gemacht am 15. April 2004, wird für unwirksam erklärt.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu zwei Dritteln, der Antragsgegner zu einem Drittel.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Regionalplan des Antragsgegners.

Die Antragstellerin beschäftigt sich mit der Errichtung und dem Betreiben von Windenergieanlagen. Im Plangebiet hat sie die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von jeweils 100 m auf dem Flurstück Nr. F1 der Gemarkung G1 beantragt. Der Antrag wurde wegen Widerspruchs gegen die Ziele des angegriffenen Regionalplanes abgelehnt. Nachdem der hiergegen gerichtete Widerspruch zurückgewiesen worden war, hat die Antragstellerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Leipzig erhoben, über die noch nicht entschieden ist (Az. 4 K 13/04).

Dem angegriffenen Regionalplan liegt folgendes Verfahren zugrunde:

Am 10.9.1993 und 27.5.1994 beschloss die Verbandsversammlung des Antragsgegners die Aufstellung von einzelnen Sachkapiteln des Regionalplanes, am 27.1.1995 die Aufstellung eines vollumfänglichen Regionalplanes. Nach Beteiligung verschiedener Träger öffentlicher Belange, der anderen Planungsverbände, im Planungsgebiet gelegener Gemeinden und Gemeindeverbände sowie weiterer Stellen beschloss die Verbandsversammlung am 9.8.1997 einen Entwurf des Regionalplanes zum Anhörungsverfahren. Der Entwurf wurde daraufhin an die Gemeinden und Gemeindeverbände des Planungsgebietes, Träger öffentlicher Belange und verschiedene weitere Stellen zur Stellungnahme versandt. Nach weiteren Anhörungen zu beabsichtigten Änderungen des Entwurfes beschloss die Verbandsversammlung des Antragsgegners am 26.6.1998 unter verschiedenen Maßgaben den Regionalplan Westsachsen und eine Satzung, wonach der Regionalplan in der am selben Tage beschlossenen Satzung festgestellt wurde. Vor der Sitzung waren den Verbandsmitgliedern mehrere Beschlussvorlagen zugeleitet worden, von denen eine die Zusammenstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen enthält, wie sie von dem Planungsausschuss in vorangegangenen Sitzungen als Empfehlung an die Verbandsversammlung beschlossen worden war. Am 5.11.1999 beschloss die Verbandsversammlung eine Änderung des Regionalplanes. Mit Genehmigungsbescheid vom 15.3.2001 erklärte das Sächsische Staatsministerium des Innern die Ziele und Grundsätze des Regionalplanes mit verschiedenen Maßgaben für verbindlich. Am 20.4.2001 trat die Verbandsversammlung des Antragsgegners dem Genehmigungsbescheid vom 15.3.2001 nach dessen Prüfung durch den Planungsausschluss bei. Mit Bescheid vom 30.8.2001 änderte das Sächsische Staatsministerium des Innern den Genehmigungsbescheid vom 15.3.2001, auch diesem Bescheid trat die Verbandsversammlung des Antragsgegners mit Beschluss vom 14.9.2001 bei. Die Satzungsbeschlüsse und die genannten Bescheide wurden unter Hinweis auf die Regelung in § 12 SächsLPlG a.F. im Sächsischen Amtsblatt vom 13.11.2001 bekannt gemacht (Sonderdruck Nr. 8/2001 Seite S 414).

Unter "4 Regionale Freiraumstruktur" enthielt der Regionalplan ein Kapitel "4.4.8 Schutzbedürftige Bereiche für die Nutzung von Windenergie" , in dem u.a. auf 12 in der Karte 11 "Raumnutzung" ausgewiesene Vorrang- und 6 Vorbehaltsgebiete für die Nutzung von Windenergie hingewiesen wurde. Unter "6 Technische Infrastruktur" war ausgeführt:

"6.3 Energie

...

Energetische Windnutzung

Karten Vorrang- und Vorbehaltsgebiete sind in der Karte 11 "Raumnutzung" ausgewiesen.

Landschaftsprägende Höhenrücken und Kuppen sind in der Karte 4

"Landschaftsprägende Kuppen" ausgewiesen.

Die Heidelandschaften sind in der Karte 8 "Heidelandschaften" ausgewiesen.

Z 6.3.4. Die Nutzung der Windenergie soll vorwiegend innerhalb der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Nutzung von Windenergie konzentriert werden.

Z 6.3.5 Windkraftanlagen außerhalb der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Nutzung von Windenergie sollen nur nach raumordnerischer Einzelfallprüfung zugelassen werden.

Sie sind dann zulässig, wenn sie in windhöffigen Gebieten liegen sowie außerhalb von ° Vorranggebieten für Natur und Landschaft sowie in einem Abstand von 300 m bei Einzelanlagen bzw. 500 m bei Gruppenanlagen und bei Windparks,

- landschaftsprägenden Höhenrücken und Kuppen,

- Vorranggebieten für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe sowie Vorranggebieten für Braunkohlenbergbau, sofern ein Rohstoffabbau innerhalb der Nutzungsdauer der Windkraftanlagen stattfinden soll,

- Vorranggebieten für Forstwirtschaft zur Erhöhung des Waldanteils bei Windparks,

- Vorranggebieten für Land- und Forstwirtschaft bei Windparks,

- Vorranggebieten für Landwirtschaft in der Regel bei Windparks,

- Waldgebieten,

- offenen Wasserflächen und in der Regel in einem Abstand von 300 m bei Einzelanlagen bzw. 500 m bei Gruppenanlagen und Windparks,

- Vogelrastgebieten mindestens regionaler Bedeutung sowie Brut- und Nahrungsgebieten extrem störungsempfindlicher Rote-Liste-Arten bei ebenfalls mindestens regionaler Bedeutung,

- Siedlungen, in der Regel in einem Abstand von 500 m, jedoch mindestens in einer Entfernung, die dem 10-fachen der Nabenhöhe entspricht,

- Bauschutzbereichen von Flugplätzen und Trassen der technischen Infrastruktur in einem angemessenen Abstand.

Darüber hinaus sind Belange der Erholung, des Fremdenverkehrs und des Denkmalschutzes bei der Standortwahl zu beachten.

Z 6.3.6 Die Heidelandschaften sind von raumbedeutsamen Windkraftanlagen freizuhalten.

Z 6.3.7 Gruppenanlagen und Windparks sollen zueinander und untereinander einen Mindestabstand von 5 km einhalten.

Einzelanlagen sollen untereinander einen Mindestabstand von 5 km im Lösshügelland und von 2,5 km außerhalb des Lösshügellandes einhalten.

Z 6.3.8 Das Ziel 6.3.7 gilt nicht für Vorhaben innerhalb der Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete für die Nutzung von Windenergie."

Am 20.4.2001 beschloss die Verbandsversammlung des Antragsgegners die Aufstellung eines Teilfortschreibungsplanes "energetische Windnutzung". Mit Schreiben vom 24.4.2001 wurde Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, von denen mehrere die Gelegenheit wahrnahmen. Am 20.9.2001 beschloss der Planungsausschuss des Antragsgegners über die zugrundezulegenden Zulassungskriterien für die weitere Entwurfserarbeitung und in einer weiteren Sitzung vom 31.1.2002 über die eingegangenen Stellungnahmen. Der daraufhin erarbeitete Entwurf zum Stand vom 1.3.2002 wurde von der Verbandsversammlung mit Beschluss vom 1.3.2002 zur Anhörung und öffentlichen Auslegung freigegeben. Der Entwurf wurde nach entsprechender Bekanntmachung vom 22.4.2002 bis 24.5.2002 öffentlich ausgelegt und Trägern öffentlicher Belange zur Stellungnahme übersandt, woraufhin Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange und von Privaten eingingen. Am 25.10.2002 beschloss die Verbandsversammlung des Antragsgegners anhand einer Abwägungsvorlage der Regionalen Planungsstelle zustimmend über einen überarbeiteten Entwurf des Planes zum Stand vom Oktober 2002 und dessen erneute Auslegung. Nach entsprechender Bekanntmachung wurde der Entwurf vom 9.12.2002 bis 9.1.2003 ausgelegt und in der Bekanntmachung darauf hingewiesen, dass Gelegenheit zur Äußerung bis zum 9.1.2003 bestehe; Trägern öffentlicher Belange wurde der Entwurf mit Hinweis auf die Auslegung und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 9.1.2003 zugeleitet. Zu den daraufhin eingegangenen Stellungnahmen fasste der Planungsausschuss am 3.4.2003 Beschluss, überarbeitete den Entwurf und führte eine FFH-Vorprüfung durch, zu der er eine Stellungnahme des Staatlichen Umweltfachamtes Leipzig vom 18.6.2003 einholte. Die Verbandsversammlung des Antragsgegners beschloss am 27.6.2003 über die Abwägungsvorlage der Regionalen Planungsstelle und über die Teilfortschreibung als Satzung. Mit Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 30.12.2003 genehmigte dieses die Satzung unter Maßgaben, denen sich die Verbandsversammlung des Antragsgegners mit Beschluss vom 12.3.2004 anschloss. Die Erteilung der Genehmigung und die Möglichkeiten der Einsichtnahme wurden u.a. im Amtlichen Anzeiger vom 15.4.2004 (Seite A 159) bekannt gemacht.

Nach dieser Teilfortschreibung lautet Kapitel "4.4.8. Bereiche zur Sicherung der Nutzung von Windenergie/ Ziele und Grundsätze" wie folgt:

"Begriffe Vorranggebiete nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 ROG sind Gebiete, die für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind.

Eignungsgebiete nach § 7 Abs. 4 Nr. 3 ROG sind Gebiete, die für bestimmte, raumbedeutsame Nutzungen geeignet sind, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuches zu beurteilen und an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind.

Hinweis Die Ausweisung von Eignungsgebieten im Sinne von § 7 Abs. 4 Nr. 3 ROG darf nach § 2 Abs. 2 SächsLPlG nur in Verbindung mit der Ausweisung von Vorranggebieten zugunsten der betreffenden Nutzung erfolgen.

Karten Die Bereiche zur Sicherung der Nutzung von Windenergie sind in der Karte 11 "Bereiche zur Sicherung der Nutzung von Windenergie" als Vorrang- und Eignungsgebiete zur Sicherung der Nutzung von Windenergie ausgewiesen und in der Anlage 1 "Vorrang- und Eignungsgebiete zur Sicherung der Nutzung von Windenergie" aufgeführt.

Die Heidelandschaften sind in der Karte 1 "Bereiche zur Sicherung der Nutzung von Windenergie" ausgewiesen.

Die Landschaftsprägenden Kuppen sind als "Landschaftsprägende Höhenrücken und Kuppen" in der Karte 1 "Bereiche zur Sicherung der Nutzung von Windenergie" ausgewiesen.

Die regional bedeutsamen Vogelrastgebiete und Zugbahnen sowie Brut- und Nahrungsgebiete störungsempfindlicher geschützter Vogelarten sind in der Karte 18 "Regional bedeutsame Vogelrastgebiete und Zugbahnen sowie Brut- und Nahrungsgebiete störungsempfindlicher geschützter Vogelarten" ausgewiesen.

Die regional bedeutsamen Bereiche des baulichen Denkmalschutzes sind in der Karte 19 "Regional bedeutsame Bereiche des Denkmalschutzes" ausgewiesen.

Z 4.4.8.1 Die Vorrang- und Eignungsgebiete zur Sicherung der Nutzung von Windenergie sind durch die Bauleitplanung als Sonderbauflächen oder Sondergebiete Windenergienutzung auszuformen.

G 4.4.8.2. Die Errichtung von Windkraftanlagen in den Vorrang- und Eignungsgebieten zur Sicherung der Nutzung von Windenergie soll so erfolgen, dass unter Beachtung der Belange der Landwirtschaft, des Landschaftsbildes und des energetischen Windnutzungspotentials eine optimale Ausnutzung der Fläche erreicht wird. Dabei ist die Errichtung gleichartiger Windkraftanlagen anzustreben.

Z 4.4.8.3. Windkraftanlagen innerhalb der Vorrang- und Eignungsgebiete zur Sicherung der Nutzung von Windenergie B. , B. , G. , H. , J. , L. , M. , R. , S. , S. und Z. , die in einem Abstand unterhalb von 750 m zur Wohnbebauung liegen, sind nur bis zu einer Gesamthöhe von 100 m zulässig.

Z 4.4.8.4 Im Vorrang- und Eignungsgebiet zur Sicherung der Nutzung von Windenergie T. ist die Errichtung und der Betrieb von landwirtschaftlichen Anlagen der Tierproduktion zulässig.

Z 4.4.8.5 Windkraftanlagen innerhalb des Vorrang- und Eignungsgebietes zur Sicherung der Nutzung von Windenergie F. sind nur bis zu einer Gesamthöhe von 90 m und einem Rotordurchmesser von maximal 50 m zulässig.

Z 4.4.8.6 Windkraftanlagen innerhalb des Vorrang- und Eignungsgebietes zur Sicherung der Nutzung von Windenergie A. sind nur bis zu einer Gesamthöhe von 100 m zulässig.

Z 4.4.8.7 Windkraftanlagen als Nebenanlagen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sind dann zulässig, wenn sie

- überwiegend der eigenen Versorgung dienen,

- außerhalb von Vorranggebieten für Natur und Landschaft sowie landschaftsprägenden Höhenrücken und Kuppen liegen und

- einen Abstand von 500 m zu Siedlungen aufweisen."

Insgesamt sind durch die Teilfortschreibung 20 Vorrang- und Eignungsgebiete ausgewiesen; die Vorhabenstandorte der Antragstellerin liegen nicht in einem solchen Gebiet. Methodisch ist der Antragsgegner dabei wie folgt vorgegangen: Als vorhabensfördernde Planungselemente wurde von einem flächendeckend vorhandenen technisch nutzbaren Windpotential ausgegangen. Die Vorranggebiete für die Nutzung von Windenergie nach dem genehmigten Regionalplan wurden als Gebiet an sich nicht erneut abgewogen, Korrekturen erfolgten allenfalls hinsichtlich der Flächengröße und des Flächenzuschnitts. Als vorhabenskonzentrierende Planungselemente wurden identische Geltungsbereichsgrenzen von Vorrang- und Eignungsgebieten, eine Mindestgröße der Vorrang- und Eignungsgebiete von etwa 5 ha und eine Abstandszone um Windkraftanlagen von in der Regel 5 km zugrunde gelegt. Darüber hinaus wurden weitere Ausschlusskriterien berücksichtigt, allerdings nicht den bestehenden Vorranggebieten entgegengehalten, nämlich A 1: Vorranggebiete für Natur und Landschaft, A 2: Naturschutzgebiete, A 3: Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und europäische Vogelschutzgebiete - FFH- und SPA-Gebiete, A 4: Regional bedeutsame Vogelrastgebiete und Zugbahnen sowie Brut- und Nahrungsgebiete störungsempfindlicher, geschützter Vogelarten, A 5: Offene Wasserflächen, A 6: Heidelandschaften, A 7: Landschaftsprägende Höhenrücken und Kuppen, A 8: Regional bedeutsame Bereiche des Denkmalschutzes, A 9: Rohstoffabbau, A 10: Waldgebiete mit einer Pufferzone von 200 m, A 11: Siedlungsabstand von 1200 m zu Kur- und Klinikbereichen sowie Pflegeanstalten, 750 m zu Wohnbebauungen und 500 m zu Gewerbegebieten, A 12: Hindernisbegrenzungsbereiche für Flugplätze und Flugsicherungsanlagen, A 13: Schutzbereiche um militärische Radarführungs- und Flugsicherungseinrichtungen, Radaranlagen und weitere Anlagen, A 14: Wasserschutzgebiete-, Trinkwasserschutzzonen I und II, A 15: Abstand zwischen Windkraftanlagen-Standorten von mindestens 5 km, A 16: Abstandswerte zu Einrichtungen der technischen Infrastruktur, A 17: Gebiete, in denen Windkraftanlagen gravierende und unausgleichbare Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes hervorrufen, A 18: Landschaftsschutzgebiete, sofern nach der jeweiligen Rechtsverordnung die Errichtung von Windkraftanlagen unzulässig ist, A 19: Pufferzonen zu Vorranggebieten für Natur und Landschaft, Naturschutzgebieten, FFH- und SPA-Gebieten, offenen Wasserflächen, A 20: Auenbereiche und Überschwemmungsgebiete. Die in der Teilfortschreibung ausgewiesenen Vorrang- und Eignungsgebiete seien vor diesem Hintergrund durch mehrere aufeinanderfolgende Bearbeitungsschritte ermittelt worden, wobei dann, wenn nach Anlegung der Kriterien 1 bis 15 nur ein Ausschlusskriterium eingriff, stets, bei Einschlägigkeit mehrerer Ausschlusskriterien regelmäßig keine genauere Einzelfallprüfung stattgefunden habe.

Bereits am 7.3.2003 hat die Antragstellerin ihren Normenkontrollantrag erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Sie sei antragsbefugt, wie sich aus der Ablehnung ihres Bauantrages ergebe. Der Regionalplan sei aus materiellen Gründen rechtswidrig. Die im Regionalplan verwendeten "Soll-Formulierungen" zur Festlegung eines Zieles der Raumordnung seien unzulässig. Festlegungen im Regionalplan könnten nur dann Ziele der Raumordnung sein, wenn sie Anspruch auf Verbindlichkeit erheben; dies sei bei den "Soll-Formulierungen" nicht der Fall, vielmehr sei in der Präambel zum Regionalplan selbst von einem Restermessen die Rede. Der Zieladressat könne mithin eine Soll-Regelung in atypischen Fällen überwinden und in eigener Zuständigkeit entscheiden, ob eine raumbedeutsame Planung oder Maßnahme atypisch und er an das Ziel gebunden sei. Rechtsfolge der Unzulässigkeit der Soll-Ziele sei deren Nichtigkeit, nicht nur das Entfallen von deren Bindungswirkung nach § 4 Abs. 1 ROG. Andernfalls würde gegen die nach Art. 20 Abs. 3 GG gebotene Normenklarheit verstoßen. Die "Soll-Formulierungen" widersprächen auch dem Bestimmtheitsgebot, weil nicht deutlich werde, ob es sich bei der Vorgabe um ein Ziel oder um ein Optimierungsgebot handle. Jedenfalls im angegriffenen Regionalplan werde nicht hinreichend deutlich, ob es sich im Falle einer Soll-Formulierung um ein Ziel oder einen Grundsatz der Regionalplanung handle. Denn der Plan verwende nicht nur bei den durch Angabe eines "Z" als Ziel gekennzeichneten Planungssätzen eine Soll-Regelung, sondern häufig auch bei den mit "G" als Grundsätze gekennzeichneten Planungssätzen. Die gebotene Abwägung sei fehlerhaft und damit nichtig, weil die Abwägung nicht stets durch die Verbandsversammlung erfolgt sei, sondern diese teilweise nur die Abwägung des Planungsausschusses insgesamt in einem Beschluss bestätigt und übernommen habe. Dies werde in den maßgeblichen Fällen aus dem Wortlaut der Begründung der Abwägung "Gemäß des Beschlusses des Planungsausschusses vom ... erfolgt ..." deutlich, z.B. bei den laufenden Nummern der Abwägungsprotokolle 1755, 1759, 1768, 1779, 1786. Auch die Festsetzung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Windenergienutzung sei abwägungsfehlerhaft erfolgt. Der regionale Planungsträger müsse sich bei der Auswahl und Festsetzung solcher Gebiete von einem schlüssigen Planungs- und Entwicklungskonzept leiten lassen. Dabei sei die Festlegung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete aus übergeordneter Sicht der planenden Region vorzunehmen. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, wenn der regionale Planungsträger sich bei den Gebietsausweisungen ausschlaggebend nach den Singularinteressen der einzelnen Gemeinden richte, etwa wenn er sich vorrangig danach richte, ob die betroffenen Gemeinden ihr Einvernehmen erteilen. Dies sei hier jedoch der Fall gewesen, denn der Antragsgegner habe die Gebietsausweisung davon abhängig gemacht, ob für das betreffende Gebiet ein Antrag auf Ausweisung der Gemeinde vorlag, und die Fläche allein schon dann nicht mehr in Betracht gezogen, sobald der Antrag zurückgenommen oder eine Ausweisung von der Gemeinde auf sonstige Weise abgelehnt worden sei. Dies ergebe sich z.B. aus den laufenden Nummern 1915,1917,1920 des Abwägungsprotokolls. Darüber hinaus habe der Antragsgegner eine Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebietsausweisung mangels Erfüllung der Ausweisungskriterien bereits dann abgelehnt, wenn nach dem Willen der Gemeinde in dem betreffenden Gebiet weniger als sechs Windenergieanlagen errichtet werden sollen, wie sich aus den lfd. Nr. 1904 und 1922 des Abwägungsprotokolls ergebe. Dies hätte den Antragsgegner aber nicht davon abhalten dürfen, Vorrang- und Vorbehaltsgebiete auszuweisen. Der Plansatz Z 6.3.5 sei abwägungsfehlerhaft, weil nach ihm die bereits der Abgrenzung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten dienenden "Ausschlussbereiche" auch für Einzelvorhaben außerhalb der schutzbedürftigen Bereiche für Windenergienutzung mit der Folge Anwendung gefunden hätten, dass die Errichtung von Windkraftanlagen in diesen Gebieten generell ausgeschlossen sei. Die damit erfolgte Gleichsetzung von Ausschlusskriterien für Vorrang- und Vorbehaltsgebiete einerseits und Einzelvorhaben andererseits sei abwägungsfehlerhaft. Der Plansatz weise auch einen Abwägungsfehler im Sinne der Abwägungsdisproportionalität auf. Der Antragsgegner habe das Gebot der Konfliktbewältigung in Verbindung mit dem Gebot der planerischen Zurückhaltung verletzt. Der Konflikt zwischen der Errichtung von Windkraftanlagen außerhalb der schutzbedürftigen Bereiche und entgegenstehenden Belangen sei bereits in § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB angelegt; außerdem könne der Konflikt besser in nachfolgenden Verfahren bewältigt werden. Damit entfalle die Pflicht und die Befugnis zur planerischen Festlegung. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, weshalb Windkraftanlagen in einigen Ausschlussgebieten generell ohne Ausnahme ausgeschlossen sein sollten. Es sei völlig ausreichend und sachgerechter, wenn die Vereinbarkeit mit den betroffenen Belangen im Einzelfall überprüft werde. Fehlerhaft sei auch die Festsetzung zur "Landschaftsprägenden Kuppenlandschaft" als Ausschlussgebiet nach Z 6.3.5 i.V.m. Karte 4. Die Herleitung aus der Festlegung III 2.2.5 des Landesentwicklungsplans gehe fehl. Die ausgewiesenen Kuppenformen könnten nicht in ihrer Gesamtheit den vom Landesentwicklungsplan genannten Gebieten zugeordnet werden; beispielsweise sei die "Kuppenlandschaft" des T. Endmoränengebietes weitgehend durch eine ebenmäßige Landschaft ohne sichtexponierte Anhöhen geprägt. Die Festsetzung eines Abstandes von Siedlungen von mindestens dem Zehnfachen der Nabenhöhe als Ausschlussgebiet für die Windenergienutzung sei abwägungsfehlerhaft. Aus der Begründung dieser Festlegung werde deutlich, dass der Antragsgegner hierzu maßgeblich auch auf die Lärm- und Blendwirkung von Windenergieanlagen abgestellt habe. Die Annahme, dass die Lärm- und Blendwirkung mit der Höhe einer Windkraftanlage zunehme, sei jedoch falsch. Die Blendwirkung hänge vielmehr von der Beschichtung der Rotorblätter und die Lärmwirkung von dem jeweiligen Modell der Anlage ab. Die Festlegung einer pauschalen Abstandsfläche von 5 km zwischen Gruppenanlagen und Windparks sowie von Einzelanlagen im Lößhügelland bzw. 2,5 m außerhalb des Lößhügellandes im Plansatz Z 6.3.7 sei abwägungsfehlerhaft. Der Antragsgegner habe nicht berücksichtigt, dass damit ein faktisches Bauverbot verbunden sei. Jedenfalls sei die Festlegung nicht geeignet, eine Dominanzwirkung von Windkraftanlagen im Landschaftsbild zu vermeiden. Es sei nicht ersichtlich, woraus der Antragsgegner die Erkenntnis ziehe, dass Windkraftanlagen stets erst nach 2,5 bzw. 5 km ihre Dominanzwirkung verlören. Dies werde sich vielmehr nach den jeweiligen topographischen Verhältnissen richten. Darüber hinaus sei der Vorrang der Verhinderung der Dominanzwirkung im Verhältnis zur gemeindlichen Planungshoheit und der durch Art. 14 GG geschützten Baufreiheit übergewichtet. Auch sei hier eine Prüfung im Einzelfall sachgerechter und geeigneter.

Zur Teilfortschreibung führt die Antragstellerin aus: Die Ausweisung der Vorrang- und Eignungsgebiete sei fehlerhaft, weil der Antragsgegner die widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen nicht interessengerecht abgewogen habe. Zwar sei die Berücksichtigung von Ausschlusskriterien bzw. Tabubereichen, bei denen von vornherein feststehe, dass sie für eine Windenergienutzung nicht in Betracht kommen, grundsätzlich zulässig. Die frühzeitige Aussonderung derartiger Bereiche müsse aber auf entsprechend gewichtigen öffentlichen Belangen beruhen. Die Festlegung von Ausschlusskriterien und Tabubereichen sei dann fehlerhaft, wenn sich die Festlegung der Fläche und ihre Ausdehnung nicht mehr aus dem Schutzzweck des durch sie geschützten Gebietes begründen lasse. Ein Großteil der hier zugrundegelegten Flächen sei nicht durch öffentliche Belange gerechtfertigt. Hinsichtlich der gebotenen Dichte der raumplanerischen Abwägung liege dem Regionalplan ein fehlerhaftes Verständnis zugrunde. Für die Ausweisung von Konzentrationsflächen dürften zwar Flächen außer Betracht bleiben, die für eine Windenergienutzung schlechterdings ungeeignet seien, im Übrigen habe der Plangeber aber den Sachverhalt detailliert zu ermitteln und die betroffenen Belange abzuwägen. Nur so könne dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich die Regionalplanung zu einer unmittelbar verbindlichen Raumplanung des Außenbereichs entwickelt habe.

Die tatsächlichen Annahmen zum Ausschlussgebiet A 4 (Regional bedeutsame Vogelrastgebiete und Zugbahnen sowie Brut- und Nahrungshabitate störungsempfindlicher, geschützter Vogelarten [einschließlich Pufferzonen]) träfen nicht zu. Schon aufgrund des Umfangs dieses Ausschlussgebietes, das nahezu 80% des Plangebietes erfasse und sich dabei zum Großteil auf Offenland-Lebensräume erstrecke, sei zweifelhaft, ob das Kriterium räumlich zutreffend ermittelt worden sei. Das Ausschlusskriterium A 4 beschränke sich nicht auf regional bedeutsame Gebiete, die dem Schutz störungsempfindlicher Vogelarten dienten. So habe das Naturschutzinstitut, das die dem Ausschlussgebiet zugrundeliegende Expertise erstellt habe, bei der Festlegung der Gänseäsungsflächen und der Gänseschlafgewässer u.a. auf solche Bereiche zurückgegriffen, in denen auch Gänsearten beobachtet wurden, die nach der eigenen Liste des Instituts nicht störungsempfindlich seien. Entsprechendes gelte für die Festlegung der Standgewässer. Es seien Gebiete unabhängig von der Häufigkeit des Vorkommens berücksichtigt worden. So seien zum Rotmilan nur Daten aus dem Jahr 2004 berücksichtigt worden. Von der eigenen Vorgabe, nur Standgewässer zu berücksichtigen, an denen mindestens zwei wasserbewohnende oder ans Wasser gebundene Vogelarten über mindestens zwei Jahre nachgewiesen werden können, weiche die Expertise ab. Angenommene Pufferzonen seien nicht durch sachliche Gründe zu rechtfertigen, vor allem betreffend die Fischadlerhorste. Die Festsetzung dieser Zone beruhe nur auf dem durch nichts belegten Wunsch einer weiteren Ausbreitung der Fischadler. Der Lebensraumradius von 3,5 km um Weißstorchhorste sei nicht nachvollziehbar. Ferner sei die Behandlung der Heidelandschaften (Ausschlussgebiet A 6) als generelles Ausschlusskriterium fehlerhaft. Dass in diesen Gebieten generell keine Unverträglichkeit mit der Windenergienutzung vorliege, räume der Antragsgegner selbst ein, wenn er in der Begründung des Planes ausführe, das Gebiet sei "unabhängig davon, ob im Ergebnis einer Beurteilung des Mikrostandortes die Errichtung einer raumbedeutsamen Windkraftanlage möglich wäre", von der Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen auszunehmen. Jedenfalls sei das Ausschlusskriterium in der räumlichen Ausdehnung nicht zutreffend. Es sei nahezu der gesamte nordöstliche Planungsraum als Heidelandschaft ausgewiesen. Dies sei sachlich nicht gerechtfertigt, da sich nicht (mehr) alle Flächen als schützenswerte Heide darstellten. Ein erheblicher Anteil der Flächen sei bereits durch eine Vielzahl raumbedeutsamer Bauwerke, z.B. Hochspannungsmasten, Telekommunikationsanlagen, Schornsteine, vorbelastet. Darüber hinaus seien im Gemarkungsbereich der Stadt B. am Rande der D1 Heide bereits 9 Windenergieanlagen und in der Gemeinde G. in unmittelbarer Nähe zur A. 5 Windenergienanlagen in Betrieb. Diese belege, dass in einigen Bereichen der festgelegten Heidelandschaften Vorbelastungen vorhanden seien, durch die für die betreffenden Landschaftsteile bereits eine technogene Überprägung eingetreten sei. Abwägungsfehlerhaft sei auch die Anwendung des Ausschlusskriteriums A 7 (Landschaftsprägende Kuppenlandschaft). In den Gebieten der Kuppenlandschaften kämen zwar an einzelnen Stellen solche Oberflächenformen vor, die für das Landschaftsbild prägend seien. Keineswegs könnten aber die "Kuppenlandschaften" in ihrer Gesamtheit den Oberflächenformen im Sinne des Landesentwicklungsplanes zugeordnet werden. So sei beispielsweise die "Kuppenlandschaft" des T. Endmoränengebietes weitgehend durch eine ebenmäßige Landschaft ohne sichtexponierte Anhöhen geprägt, wie das Verwaltungsgericht Leipzig in einem Urteil vom 18.5.2000 festgestellt habe. Auch dass unter A 8 regional bedeutsame Bereiche des Denkmalschutzes zur Wahrung "markanter Sichtachsen" im Plangebiet als Ausschlusskriterium für die Windenergie normiert würden, sei abwägungsfehlerhaft. Dieses Ausschlusskriterium laufe letztlich auf die bloße Beibehaltung des Erscheinungsbildes bestimmter Gebiete hinaus, was für sich allein keinen öffentlichen Belang darstelle, der es rechtfertige, bestimmte Nutzungsarten im fraglichen Gebiet von vornherein auszuschließen. Die umfangreichen Ausschlussgebiete zum Schutz vorhandener Denkmäler seien auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Sichtbeziehungen zu den geschützten Objekten in Abhängigkeit von den jeweiligen Windenergieanlagen ganz unterschiedlich sein könnten. So hänge die Schutzwürdigkeit der Sichtbeziehungen sowie die Eingriffsintensität maßgeblich von den konkreten topographischen Gegebenheiten und den vorhandenen Vorbelastungen ab. Vor diesem Hintergrund möge es zulässig sein, im Rahmen einer einzelfallbezogenen Abwägung für einen bestimmten potentiell geeigneten Standort von einer Gebietsausweisung abzusehen, es sei aber kein Rechtfertigungsgrund dafür ersichtlich, denkmalgeschützte Objekte mit einer pauschalen Abstandsfläche zu umgeben. Die zum Schutz der Denkmäler zugrunde gelegten Ausschlussgebiete seien auch nach ihrer räumlichen Ausdehnung nicht gerechtfertigt. Sie führten zu Ausschlussflächen, die zum Teil 15 km von den zu schützenden Denkmälern und Stadtsilhouetten entfernt und bei denen die Sichtachsen bereits durch sichtbehindernde Bauwerke vorbelastet seien. Die Errichtung von Windenergieanlagen würde die optischen Beziehungen zwischen dem Denkmal und der Umgebung dann nur noch unerheblich berühren. Waldgebiete als Ausschlusskriterium zugrundezulegen (A 10) sei nicht gerechtfertigt, weil nicht jede Waldfunktion der Errichtung von Windenergienanlagen entgegenstehe. Jedenfalls sei die allgemeine Pufferzone von 200 m um Waldgebiete nicht durch öffentliche Belange gerechtfertigt. Waldrandbereiche verfügten nur punktuell, nicht generell über eine der Windenergienutzung entgegenstehende Ökologie. Überdies habe nach der Stellungnahme des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur 2. öffentlichen Auslegung eine dreijährige Studie des Landesamtes für Umwelt und Geologie keine Beeinträchtigung der Vogelwelt in den Waldrandbereichen festgestellt. Auch die Anwendung des Ausschlusskriteriums A 12 (Hindernisbegrenzungsfläche für Flugplätze und Flugsicherungsanlagen) sei fehlerhaft. Für die Bauschutzbereiche stehe nicht von vornherein fest, dass sie für eine Windenergienutzung nicht in Betracht kämen. Rechtsfolge eines Bauschutzbereiches sei kein generelles Bauverbot, sondern ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Die Errichtung von baulichen Anlagen innerhalb von Bauschutzbereichen sei demnach nicht verboten, weil sie generell unterbleiben sollen, sondern weil vorweg geprüft werden solle, ob sie im Einzelfall gegen bestimmte materiell-rechtliche Vorschriften verstoßen. Diese Einzelfallprüfung hätte der Antragsgegner vornehmen müssen. Auch das Ausschlusskriterium der Schutzbereiche um militärische Radarführungs- und Flugsicherungseinrichtungen, Radaranlagen und weitere Anlagen (A 13) sei abwägungsfehlerhaft. Es könne nicht auf § 3 Abs. 1 Schutzbereichsgesetz gestützt werden. Nach den Vorschriften des Schutzbereichsgesetzes bestünden nicht für sämtliche militärische Radar- und Flugsicherungseinrichtungen zwangsläufig Schutzbereiche kraft Gesetzes. Vielmehr entstehe ein Schutzbereich erst durch einzelfallbezogene Anordnung des Bundesministers für Verteidigung, die einen Plan über den Umfang des Schutzbereiches enthalten müsse. Der Antragsgegner habe deshalb nicht ohne weitere Nachprüfung davon ausgehen dürfen, dass für alle im Plangebiet vorhandenen militärischen Radar- und Flugsicherungseinrichtungen ein Schutzbereich vorhanden ist, sondern dies einer Überprüfung unterziehen müssen. Selbst wenn die angenommenen Schutzbereiche gelten sollten, würde dies einen generellen Ausschluss der Windenergienutzung nicht rechtfertigen. Denn die Schutzbereiche hätten nicht zur Folge, dass die Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb dieser Bereiche generell oder auch nur regelmäßig verboten sei. Das Vorhandensein eines Schutzbereiches bewirke lediglich eine Genehmigungspflicht, wobei ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung bestehe, wenn die Versagung der Genehmigung zur Erreichung der Zwecke des Schutzbereiches nicht erforderlich sei. Es könne nicht angenommen werden, dass es regelmäßig zur Erreichung der Zwecke des Schutzbereiches erforderlich sei, die Genehmigung zur Errichtung von Windkraftanlagen zu versagen. So sei die Errichtung einer Windenergieanlage im Schutzbereich einer Radaranlage zulässig, wenn sie eine azimutale Winkeldistanz bzw. einen Radialabstand von mindestens 1 Grad aufwiesen. Teilweise werde zusätzlich noch gefordert, dass die Windenergieanlagen in einem solchen Abstand errichtet werden, dass sich die auf dem Radarschirm sichtbaren Ellipsen nicht überschneiden, was regelmäßig einen Abstand von 500 bis 700 m erfordere. Des Weiteren sei die Festlegung einer pauschalen Abstandsfläche von mindestens 5 km zwischen Windkraftanlagenstandorten abwägungsfehlerhaft (A 15). Es sei den Planunterlagen nicht zu entnehmen, dass der Antragsgegner geprüft habe, ob und inwieweit durch die Abstandszonen aufgrund der Windhöffigkeit sowie der Standortverhältnisse besonders geeignete Bereiche betroffen seien und ob und in welchem Umfang aufgrund von Lage, Topographie und Nutzungshäufigkeit die Belange des Landschaftsbildes konkret beeinträchtigt würden. Welche Gesichtspunkte für die Festsetzung des konkreten Abstandsflächenkreises von 5 km ausschlaggebend gewesen seien, bleibe unklar. Es sei nicht ersichtlich, woraus die Erkenntnis einer generellen Dominanzwirkung von Windkraftanlagen über 5 km gerade in der Planungsregion Westsachsen entstehe. Das OVG Lüneburg habe einen solchen Mindestabstand ausdrücklich auf die Küstenregion mit ihren generell großen Sichtweiten beschränkt und für andere Landschaftsbilder offen gelassen. Die Planungsregion Westsachsen sei im Gegensatz zu den Küstenregionen durch erheblich unterschiedliche topographische Verhältnisse geprägt, so dass auch die Sichtweiten in der Planungsregion unterschiedlich seien. Die von der Sichtweite abhängige Dominanzwirkung von Windenergieanlagen sei daher in der Planungsregion sehr unterschiedlich und könne nicht generell bemessen werden. Das OVG Lüneburg habe den Mindestabstand von 5 km im Übrigen auf den Abstand zwischen Vorrangstandorten beschränkt. Vorliegend sei aber auch um die Standorte ein Abstandsflächenkreis von 5 km gezogen und zum Ausschlussgebiet erklärt worden, an denen zwar Windenergieanlagen vorhanden seien, für die aber keine Ausweisung als Vorrang- und Eignungsgebiet erfolgt sei. Die zugrundegelegten Mindestabstände zu Einrichtungen technischer Infrastrukturen (A 16) seien nicht plausibel. Hinsichtlich des Abstandes zu Bahnstrecken ergebe sich der geforderte Abstand von 100 m bzw. 300 m nicht aus den Fachregelungen. Weder enthalte die Regelung der Deutschen Elektrotechnischen Kommission in DIN und VDE (DKE K 421) ein Bauverbot für Windenergieanlagen bis zu 300 m von elektrifizierten Bahnstrecken noch sei für nichtelektrifizierte Bahnstrecken ein Bauverbot bis zu einer Entfernung von 100 m in § 4 AEG enthalten. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Abstandsflächen von Bahnstrecken unter Berücksichtigung des Vorsorgegedankens gerechtfertigt seien. Hierzu hätte es zumindest einer näheren Begründung bedurft, die nicht vorhanden sei. Die gesetzlichen Regelungen erforderten auch keine Abstandsfläche von 250 m bzw. 300 m zu Bundesautobahnen sowie von 100 m zu Bundes-, Staats- und Kreisstraßen. § 9 Abs. 1 FStrG beispielsweise lege nur fest, dass im Abstand von 40 m bei Bundesautobahnen und 20 m bei Bundesstraßen keine Hochbauten errichtet werden dürften. Darüber hinaus werde die Errichtung von Hochbauten durch das FStrG aber nicht ausgeschlossen, sondern es gelte nur ein Zustimmungserfordernis. Der Abstand von Staats- und Kreisstraßen sei nicht durch § 24 SächsStrG gerechtfertigt, weil dieser Hochbauten nur in einem Abstand von 20 m verbiete und darüberhinaus nur ein Zustimmungserfordernis aufstelle. Eine sachliche Rechtfertigung für die gewählten Abstandsflächen zu Straßen lasse sich auch nicht dem Vorsorgegedanken entnehmen. Auch hierfür hätte es einer näheren Begründung bedurft. Außerdem gehe selbst das Autobahnamt Sachsen davon aus, dass die Errichtung von Windenergieanlagen bereits in einem Abstand von 100 m von Bundesautobahnen unter bestimmten Auflagen generell möglich sei. Die Abstandsfläche von 300 m zu Hochspannungsfreileitungen und Umspannwerken sei raumordnungsrechtlich nicht begründbar. Der Verweis auf die Regelung der Deutschen Elektrotechnischen Kommission in DIN und VDE (DKE K 421) gehe fehl. Danach werde für Freileitungen ohne Schwingungsdämpfer ein Abstand von drei Rotordurchmessern und für Freileitungen mit Schwingungsdämpfer sogar nur ein Abstand von einem Rotordurchmesser gefordert. Für eine Herleitung aus dem Vorsorgegedanken fehle es an einer Begründung. Die Abstandsflächen von 200 m zu Produktenleitungen und 100 m zu Ferngasleitungen seien nicht durch fachliche Regelungen zu rechtfertigen. Entsprechende fachliche Regelungen seien nicht ersichtlich. Auch der Vorsorgegedanke gebiete keine Abstände in dieser Größenordnung, zumal derartige Abstände nicht einmal von den Inhabern der betreffenden Leitungen gefordert würden. Welches öffentliche Interesse das Ausschlusskriterium A 17 (Gebiete, in denen Windkraftanlagen gravierende und unausgleichbare Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes hervorrufen) rechtfertigen, sei nicht ersichtlich. Aus der Begründung hierzu folge, dass dieses Kriterium ausschließlich dazu diene, das momentane Erscheinungsbild zu bewahren, was zur Rechtfertigung nicht genüge. Die als Ausschlusskriterium zugrunde gelegten Landschaftsschutzgebiete (A 18) beruhten ebenfalls auf einer fehlerhaften Abwägung. Der Antragsgegner hätte auch berücksichtigen müssen, ob sich die Erteilung einer Befreiungslage nach § 53 SächsNatSchG abzeichne, weil die Lage im Landschaftsschutzgebiet dann der Windenergienutzung nicht entgegenstehe. Letztlich sei auch das Ausschlusskriterium A 19 betreffend die Pufferzonen rechtswidrig, weil nicht zu erkennen sei, in welchem Umfang der Antragsgegner die schutzbedürftigen Bereiche mit Pufferzonen umgeben habe. Deshalb fehle es an der gebotenen Nachvollziehbarkeit des angeblich schlüssigen Gesamtkonzeptes. Der Antragsgegner habe auch das private Interesse, die aufgrund der Windverhältnisse geeigneten Flächen durch Errichtung von Windkraftanlagen wirtschaftlich zu nutzen, nicht fehlerfrei abgewogen. Er habe dieses private Interesse zumindest teilweise nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Dies ergebe sich daraus, dass er einen Großteil der vorhandenen Standorte von Windenergieanlagen nicht als Vorrang- und Eignungsgebiet ausgewiesen habe und dabei darauf abgestellt habe, dass die derzeit vorhandenen Anlagen vom Bestandsschutz erfasst seien. Er habe damit das Interesse an einem Repowering der Anlagen völlig außer acht gelassen, obwohl es für ihn deutlich erkennbar gewesen sei, weil er in der Begründung selbst ausführe, dass mit einem Repowering zu rechnen sei. Der Antragsgegner hätte zumindest prüfen müssen, ob das private Interesse an einem Repowering der bestehenden Anlagen nicht ausnahmsweise die Ausweisung als Vorrang- und Eignungsgebiet trotz entgegenstehender Ausschlusskriterien rechtfertigen könne. Selbst unterstellt, er habe dieses Interesse generell gesehen und in seine Abwägung eingestellt, sei dies nicht mit dem diesem Interesse zukommenden Gewicht geschehen. Denn der Antragsgegner habe ausschließlich und einseitig darauf abgestellt, dass mit dem Repowering eine Erhöhung der installierten elektrischen Leistung bewirkt werde, nicht aber, dass das Repowering regelmäßig auch öffentlichen Interessen diene. Ein Repowering habe nämlich häufig eine erhebliche Reduzierung der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und/oder der Immissionsbelastungen zur Folge, da die vorhandenen Windenergieanlagen in der Regel durch eine geringere Anzahl von Windenergieanlagen mit modernerer Anlagentechnik ersetzt würden. Dies habe der Antragsgegner zumindest im Verhältnis zu den Ausschlusskriterien berücksichtigen müssen, die dem Schutz des Landschaftsbildes und/ oder des Immissionsschutzes dienen sollen. Diese Abwägungsfehler seien beachtlich, weil sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen seien. Die in den Zielen Z 4.4..8.3., Z 4.4.8.5 sowie Z 4.4.8.6 enthaltenen Höhenbegrenzungen für Windenergieanlagen in bestimmten Vorrang- und Eignungsgebieten missachteten den Aufgabenrahmen der Regionalplanung und seien deshalb rechtswidrig. Überörtliche Vorgaben, die nicht durch überörtliche Aufgaben und Ziele gerechtfertigt seien, seien rechtswidrig. Gebietsscharfe Festlegungen wie hier die Höhenbegrenzungen kämen nur dann in Betracht, wenn es sich um Maßnahmen handle, die über den Bereich der Gemeinde hinaus raumbeeinflussend seien. Dies dürfte bei einem Großteil der von den Höhenbegrenzungen betroffenen Vorrang- und Eignungsgebiete nicht der Fall sein. Denn im Normalfall sei davon auszugehen, dass die Windenergieanlagen in dem jeweiligen Vorrang- und Eignungsgebiet nur auf eine Gemeinde raumbeeinflussend wirken. Jedenfalls bleibe wegen der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie für regionalplanerische Regelungen nur insoweit Raum, als den Gemeinden selbst die räumliche Steuerung bestimmter Nutzungen, die in ihrer Bedeutung oder in ihrem Umfang über die Gemeinde hinauswirken, wegen des Gewichts des überörtlichen Interesses nicht überlassen werden könne. Vor diesem Hintergrund seien Höhenbegrenzungen für Windenergieanlagen innerhalb in einzelnen Gemeinden gelegener Vorrang- und Eignungsgebieten zur Sicherung der Nutzung von Windenergie nicht zulässig. Die vom Antragsgegner angegebenen Zwecke des Schutzes von benachbarter Wohnbebauung, des Schutzes des Landschaftsbildes und des Schutzes eines angeblichen Bauschutzbereiches könnten die Höhenbegrenzung nicht rechtfertigen. Die aufgezeigten Mängel führten zur Gesamtnichtigkeit der Teilfortschreibung.

Die Antragstellerin beantragt,

1. die Teilfortschreibung energetische Windnutzung, beschlossen durch Satzung des Antragsgegners vom 27. Juni 2003, genehmigt durch Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 30. Dezember 2003, öffentlich bekannt gemacht am 15. April 2004, für unwirksam zu erklären;

2. den Regionalplan "Westsachsen" des Antragsgegners, beschlossen durch Satzung vom 26. Juni 1998, zuletzt geändert durch Beschluss vom 14. September 2001, genehmigt durch Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 15. März 2001, dieser geändert durch Bescheid vom 30. August 2001, öffentlich bekanntgemacht am 13. November 2001, für unwirksam zu erklären, wobei der Antrag zu 2. nur beschieden werden soll, wenn der Antrag zu 1. Erfolg hat.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er tritt dem Antragsvorbringen entgegen und führt zum ursprünglichen Regionalplan im Wesentlichen aus: Das Vorhandensein von Soll-Zielen führe nicht zur Nichtigkeit dieser Plansätze. Die Verbandsversammlung habe ihre Entscheidung zulässigerweise von der Regionalen Planungsstelle und dem Planungsausschuss vorbereiten lassen. Die Versammlung habe auch selbst abgewogen und noch ein Vorbehaltsgebiet Windenergie in den Plan aufgenommen. Die Antragstellerin könne nicht geltend machen, dadurch in ihren Rechten verletzt zu sein, dass der von ihr gewünschte Standort nicht als Vorrang- oder Vorbehaltsgebiet ausgewiesen sei. Denn Windenergieanlagen seien auch außerhalb dieser Gebiete zulässig. Die Vorranggebiete seien nicht nur dort ausgewiesen worden, wo die Kommunen damit einverstanden gewesen seien. Ausweisungsgrundlage für die Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Wind seien nach landesplanerischer Vorgabe insbesondere die Windenergiemessprogramme I und II gewesen. Die dort ausgewiesenen Windnutzungsgebiete seien im Verfahren regionalplanerisch bewertet worden, wie sich aus Bl. 4852 - 4859 im Band X ergebe. Unter Berücksichtigung von Belangen für die Windenergienutzung seien Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Nutzung von Windenergie abweichend von den Windnutzungsgebieten des Windmessprogramms in angrenzenden Gebieten ausgewiesen worden. Hierbei seien ohne gesetzliche Verpflichtung auch Belange privater Einzelner berücksichtigt worden. Weitere nicht im Windmessprogramm I enthaltene Standorte seien insbesondere auf Grund der Berücksichtigung von Belangen privater Dritter ausgewiesen worden. Der Umfang der ausgewiesenen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Nutzung der Windenergie habe dem Erlass des SMU vom 14.11.1995 entsprochen. Teilweise sei kommunalen Forderungen zur Ausweisung als Vorrang- oder Vorbehaltsgebiet für die Nutzung von Windenergie nicht gefolgt worden, wie sich aus lfd. Nrn. 1922 (Bl. 3940), 1920 (Bl. 3958), 1899 (Bl. 4037), 1936 (Bl. 4115), 1930 (Bl. 4140), 1926 (Bl. 4148), 1917 (Bl. 4151), 1921 (Bl. 4167), 1937 (Bl. 4172), 1939 (Bl. 4682), 1938 (Bl. 4687), 1941 (Bl. 4829) und 1900 (Bl. 4833) ergebe. Nur in einigen Fällen sei er - der Antragsgegner - kommunalen Forderungen zur Ausweisung eines solchen Gebietes gefolgt, dokumentiert unter lfd. Nrn. 1943 (Bl. 3920), 1913 (Bl. 4061), 1942 (Bl. 4147), 1906, 1919 (Bl. 4151), 1918 (Bl. 4464) und 1907, 1917 (Bl. 4474). Nur im Fall der Gemeinde T. sei ausnahmsweise dem kommunalen Ansinnen zur Nichtausweisung eines Vorranggebietes Wind gefolgt worden (lfd. Nr. 1925 des Abwägungsprotokolls, Bl. 4055).

Zu den Einwänden gegen die Teilfortschreibung trägt der Antragsgegner unter Bezugnahme auf beigefügte Unterlagen im Wesentlichen vor: Es sei zu beachten, dass sich die Antragstellerin im Verfahren zur Teilfortschreibung nicht geäußert habe. Bei der Ausweisung der Gebiete zur Sicherung der Windenergienutzung bestehe ein breites Planungsermessen. Der Planungsträger dürfe Kriterien entwickeln und anwenden, die global und pauschalierend seien. Die 20 Vorrang- und Eignungsgebiete zur Sicherung der Nutzung von Windenergie machten ca. 1.100 ha aus, was 0,25 % der Regionsfläche entspreche. Dies verschaffe der Windenergienutzung umfänglich Raum. In der vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit herausgegegebenen Studie "Ökologisch optimierter Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien in Deutschland" werde angenommen, dass künftig rund ein halbes Prozent der Fläche in Deutschland für die Windenergienutzung zur Verfügung stehen werde, wobei die Anteile in den Küstenregionen größer und im Binnenland deutlich kleiner seien. Zur räumlichen Ausweisung der regional bedeutsamen Vogelrastgebiete und Zugbahnen sowie Brut- und Nahrungshabitate störungsempfindlicher, geschützter Vogelarten (Ausschlussgebiet A 4) seien vom Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft - SMU - keine Einwände vorgebracht worden. Die räumliche Ausweisung der Landschaftstypen im Zusammenhang mit dem Ausschlussgebiet A 6 (Heidelandschaften) basiere auf den im Landesentwicklungsplan 1994 dargestellten Naturräumen und weiteren regionsspezifischen Naturraumbewertungen. Die Bedenken des SMU seien abgewogen worden (Ordner IV Blatt 2143f., Nr. 128). Die gegliederten Kuppenlandschaften des Ausschlussgebietes A 7 seien aus naturschutzfachlicher Sicht als Einheit zu betrachten. In den Zwischenräumen gegliederter Kuppenlandschaften sei bei der Errichtung von Windkraftanlagen stets von einer gravierenden und nicht ausgleichbaren Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auszugehen. Das Leipziger Land sei eine weithin reliefarme Tieflandebene unter 120-130 m üNN, die überwiegend aus tischebenen Geschiebelehmplatten bestehe. Die Ebene werde nur durch ausgesprochen wenige Geländeerhebungen gegliedert, die für das Landschaftserleben und die Raumwirkung damit um so bedeutungsvoller seien. Das seien zum einen künstliche entstandene Halden, zum anderen Endmoränen der Saale-Kaltzeit. Die Endmoränenzüge und -kuppen seien die einzigen natürlichen Geländeerhebungen des Leipziger Landes. Sie seien am markantesten im T. -Endmoränengebiet ausgeprägt. In den Sandlöß-Ackerebenen wirkten schon Kuppen mit Höhenunterschieden von mehr als 15 m zur umgebenden Landschaft prägend. Das T. Endmoränengebiet sei hinsichtlich seiner Beschaffenheit und seiner Standortbedingungen als einmaliger und äußerst sensibler Landschaftsraum in der Region Westsachsen anzusehen. Er sei das einzige nicht oder gering bewaldete Endmoränengebiet der Region mit deutlich ausgeprägten Einzelkuppen. Auf den Kuppen konzentrierten sich zudem die wenigen natürlichen Trockenstandorte des Leipziger Landes und bildeten ein wertvolles landschaftliches Entwicklungspotential. Hinzu komme, dass das T. Endmoränengebiet durch seine räumliche Nähe zu den Städten L. und E. von einem relativ hohen Bevölkerungsanteil visuell ständig wahrgenommen werde. Die Landschaft sei gegenwärtig nur in sehr geringem Maße technogen überprägt. Zu dem Ausschlusskriterium A 8 betreffend die regional bedeutsamen Bereiche für den Denkmalschutz werde auf eingegangene Stellungnahmen und die Abwägung (Ordner IV, Bl. 2144f, Nr. 135) Bezug genommen. An keiner Stelle seien die Ausschlussflächen 15 km von den zu schützenden Denkmälern und Stadtsilhouetten entfernt. Im Regelfall sei der Abstand geringer als 2,5 km. Das Kriterium habe nicht zwangsläufig zum Ausschluss für die Ausweisung von Vorrang- und Eignungsgebieten für die Nutzung von Windenergie geführt. So sei dem innerhalb eines regional bedeutsamen Bereiches für den Denkmalschutz liegenden Vorschlag der Gemeinde N. und der W. GmbH zur Ausweisung eines Gebietes Wind N. nach Abwägung aller Belange gefolgt worden (Ordner III, Bl. 1419, Nr. 427, Bl. 1507, Bl. 429). Das Kriterium A 10 (Waldgebiete mit Pufferzone) habe nicht zwangsläufig zum Ausschluss für die Ausweisung von Vorrang- und Eignungsgebieten für die Nutzung von Windenergie geführt. So sei innerhalb der Pufferzone ein Gebiet im Bereich T. ausgewiesen. Im Verfahren sei weder durch private noch durch andere Einwender die Ausweisung eines Gebietes innerhalb von Waldgebieten beantragt worden. Bei der Darstellung der Hindernisbegrenzungsbereiche für Flugplätze und Flugsicherungsanlagen (A 12) sei es nicht nur um die nachrichtliche Übernahme der entsprechenden Fachplanung gegangen, sondern in erster Linie um die Sicherung des Luftverkehrs als raumordnerisches Ziel. Ausweislich einer Stellungnahme des Regierungspräsidiums Dresden als Luftfahrtbehörde sei es mit vertretbarem Aufwand nicht möglich, auf der Stufe der Regionalplanung Flächen auszuweisen, in denen ein für den Bau von Windkraftanlagen genügend hoher Luftraum zur Verfügung steht. Außerdem sei in den letzten Jahren die Erkenntnis gewonnen worden, dass Windkraftanlagen in Flugplatznähe als sich im Luftraum bewegende Objekte zu negativen visuellen und psychologischen Wirkungen auf den Piloten führen. Für die Verkehrslandeplätze B. und R. seien wegen der Größe der flugbetrieblichen Anlagen und des Fehlens eines dazu adäquaten Bauschutzbereiches im Luftverkehrsgesetz keine neuen Bauschutzbereiche bestimmt und die bisher geltenden Baubeschränkungsbereiche der DDR übernommen worden. Für den Verkehrslandeplatz B. sei mit der Änderungsgenehmigung vom 7.3.1995 ein Bauschutzbereich bestimmt worden, der in Größe und Form dem Bauschutzbereich der DDR entspreche. Es sei jedenfalls zweckmäßig, die Bauschutzbereiche als Ausschlussbereiche für die Errichtung von Windenergieanlagen zu definieren, weil andernfalls das Handeln der Luftfahrtbehörde (Zustimmungsverweigerung nach Einzelfallprüfung) im Widerspruch zur Regionalplanung (grundsätzliche Zulässigkeit) stehen würde. Zum Ausschlussbereich A 13 (Schutzbereiche um militärische Radarführungs- und Flugsicherungseinrichtungen ...) sei ihr an militärischen Schutzbereichen, die in den Luftraum wirken, nur der festgesetzte Schutzbereich der Verteidigungsanlage G. (Radaranlage) in Thüringen bekannt. Dabei sei von der militärischen Behörde ein "Interessengebiet" mit 15 km Radius definiert worden, in dem Windkraftanlagen mit ihrer Blitzschutzanlage in den Rotorblättern Streu- und Beugungseffekte der Radarstrahlen verursachten und in dem auf Vorhaben, die eine Höhe von 253 m üNN überschreiten, verzichtet werden soll. Dieses Interessengebiet erfasse auch einen Bereich der Region Westsachsen, der gleichzeitig im Bauschutzbereich des Flugplatzes A. liege. Das Kriterium habe deshalb keinen Einfluss auf den Plan gehabt. Erst später sei der Radius des Interessengebietes auf 10 km reduziert worden. Die Abstände nach dem Ausschlusskriterium A 16 (Einrichtungen technischer Infrastrukturen) seien nicht generell angewandt worden. Mit der Übernahme der Vorranggebiete für die Nutzung von Windenergie aus dem Regionalplan seien die Abstände im Einzelfall unterschritten worden. Die Differenz der Abstandswerte beruhe auf der Annahme, dass elekrifizierte Bahnstrecken typischerweise Fahrleitungen beanspruchen, die Elekroenergiefreileitungen gleichzusetzen seien. Insofern sei pauschal der gleiche Abstand zu beiden Leitungen angenommen worden und der Bezug zur Vorschrift der Elektrotechnischen Kommission hergestellt, in der für Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen von einem Abstand von mindestens 3 mal Rotordurchmesser zwischen Rotorblattspitze und äußerem ruhenden Leiter der Freileitung ausgegangen werde. Es treffe nicht zu, dass nach dem Merkblatt des Autobahnamtes Sachsen zu Abständen für Windkraftanlagen zu Bundesautobahnen unter bestimmten Auflagen die Errichtung von Windkraftanlagen in einem Abstand von 100 m generell möglich sei. Vielmehr entsprächen die zugrunde gelegten Abstände durchaus den Intentionen des Autobahnamtes. Verschiedene Träger öffentlicher Belange hätten auch größere Abstände gefordert. Zum Abstandswert zu Hochspannungsfreileitungen empfehle die Deutsche Elektrotechnische Kommission zwar nur einen Abstand von nur einem Rotordurchmesser. Die Vereinigung Deutscher Elektrizitätswerke habe jedoch festgestellt, dass diese Empfehlung Restrisiken beinhalte. Jedenfalls sei durch die V. GmbH (Ordner III, Bl. 1859 ff.) und die e. AG (Ordner II, Bl. 1092) als Eigentümer und Betreiber von Elektroinergiefreileitungen mit 110 kV und größer dargelegt worden, dass ein Mindestabstand zwischen Rotorspitze und ruhendem äußeren Leiterseil vom dreifachen Rotordurchmesser nicht unterschritten werden dürfe. Zu Produktenleitungen sei ein Mindestabstand von Bauhöhe plus Flügelradius zum Schutzstreifen der Pipeline von der Mitteldeutsche Erdöl-Raffinerie gefordert worden. Die Fa. G. habe zur Gewährleistung eines gesicherten Leitungsbetriebes einen Abstand von Geländeoberkante zur Nabe Windrad als horizontalen Abstand, mindestens einen Abstand von 50 m gefordert. Für das Ausschlussgebiet A 17 (Landschaftsbild) seien explizit keine Bereiche ausgewiesen worden, die pauschal zum Ausschluss geführt hätten. Die Anwendung dieses Kriteriums habe sich auf Potentialflächen bezogen, die nach Anwendung der Kriterien 1 bis 16 verblieben seien. Hierzu sei eine einzelfallbezogene Prüfung dieser Flächen erfolgt. Im Ergebnis sei dieses Kriterium kaum relevant geworden, sondern nur ausnahmsweise zur Anwendung gekommen. Es habe letztlich zu keinem Ausschluss einer gesamten Potentialfläche geführt. Für das Kriterium A 19 (Pufferzonen) seien pauschal keine Ausschlussbereiche ausgewiesen worden, vielmehr sei eine einzelfallbezogene Prüfung erfolgt. Das Kriterium sei kaum relevant geworden. Es sei nur ausnahmsweise zur Anwendung gekommen, nämlich bei der Potentialfläche Z. im Puffer zum Vorranggebiet Natur und Landschaft/FFH-Gebiet 207 "Dolomitgebiet O. ". Zum Repowering sei darauf hinzuweisen, dass das von der Antragstellerin unterstellte Interesse, nach Ablauf der Nutzungsdauer errichteter Windkraftanlagen weiterhin Windenergie zu gewinnen, nach den Stellungnahmen im Verfahren nicht erkennbar gewesen sei. Außerdem seien die erteilten Baugenehmigungen für Windkraftanlagen zeitlich unbefristet. Die Nutzungsdauer von Windkraftanlagen liege überdies in der Regel bei 20 bis 25 Jahren und damit über der Laufzeit des Regionalplanes; ggf. bestünde die Pflicht zur Fortschreibung des Planes. Abschließend weist der Antragsgegner darauf hin, dass das Gesamtkonzept des Regionalplanes Westsachsen in der Fassung durch die Teilfortschreibung nicht vom Bestand von Einzelfestsetzungen abhängig sei.

In einem von einer anderen Antragstellerin zunächst betriebenen Parallelverfahren gegen den Regionalplan Westsachsen (Az. 1 D 48/01) hat die dortige Antragstellerin mit Schriftsatz vom 3.12.2002, der am 5.12.2002 beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht einging und am 11.12.2002 an den Antragsgegner versandt wurde, geltend gemacht, der Regionalplan sei auch deswegen fehlerhaft, weil das Sächsische Staatsministerium des Innern vor der Verbindlicherklärung nicht das Einvernehmen der berührten Staatsministerien eingeholt habe.

Auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens 1 D 48/01 sowie den Inhalt der - teilweise zum Verfahren 1 D 48/01 - vorgelegten Planunterlagen ( insgesamt 20 Ordner, 1 Heftung und ein Plan Baubeschränkungsgebiete in der Planungsregion Westsachsen [Stand 2001]), der vorgelegten Akten des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zum Genehmigungsverfahren (14 Ordner) sowie der zwei Ordner Bauaufsichtsakten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat kann entscheiden, obwohl die Antragstellerin trotz ihres Antrages in der mündlichen Verhandlung am 7.7.2005 noch keine Einsicht in die Akten des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zum Genehmigungsverfahren nehmen konnte und obwohl der Senat nicht über den ebenfalls in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag der Antragstellerin entschieden hat. Beide Anträge waren - wie sich aus dem gesamten Verhalten des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ergibt - nur für den Fall gestellt, dass der Senat die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung an einem weiteren Tag für notwendig erachten würde; dies war nicht der Fall. Im Übrigen hatte die Antragstellerin nach Eingang der Genehmigungsakten beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht am 1.4.2005, auf den sie am selben Tage hingewiesen wurde, hinreichend Gelegenheit zur Akteneinsicht.

Der Hauptantrag ist zulässig und begründet (dazu im Folgenden unter I.), der Hilfsantrag ist zulässig, aber unbegründet (II.).

I. Der Hauptantrag, die Teilfortschreibung energetische Windnutzung für unwirksam zu erklären, ist zulässig und begründet.

1. Der Antrag wurde fristgerecht nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben. Da es sich auch bei der Teilfortschreibung um eine Satzung handelt (§ 6 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 1 SächsLPlG vom 14.12.2001 [GVBl. S. 716], in Kraft getreten am 13.3.2002, im Folgenden: SächsLPlG n.F.) ist sie tauglicher Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 24 Abs. 1 SächsJG). Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Der Senat hat bereits entschieden, dass ein Bauantragsteller, dessen Vorhaben nach § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB ein Ziel der Raumordnung entgegengehalten werden kann, für einen Normenkontrollantrag gegen diesen Raumordnungsplan antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist, auch wenn das Ziel Private nicht unmittelbar bindet (NK-Urt. v. 26.11.2002, SächsVBl. 2003, 84 = JbSächsOVG 10, 226). Nichts anderes gilt, wenn dem Vorhaben nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegengehalten werden kann, es sei bauplanungsrechtlich unzulässig, weil durch Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt sei. Denn auch in diesem Fall setzt sich das raumordnerische Ziel "in der Regel" gegenüber dem privilegierten Vorhaben durch (dazu BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287 - zit. nach juris). So liegt der Fall hier. Das von der Antragstellerin betriebene, hinsichtlich seiner tatsächlichen Durchführung zivilrechtlich hinreichend gesicherte Vorhaben soll seinen Standort außerhalb der vom Regionalplan Westsachsen in Gestalt der Teilfortschreibung ausgewiesenen Vorrang- und Eignungsgebiete zur Sicherung der Nutzung von Windenergie haben, denen nach dem Willen des Plangebers die Wirkung zukommen soll, die Errichtung von Windenergieanlagen - außer hier nicht gegebene Nebenanlagen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe - an anderer Stelle auszuschließen. Gegen diese - fortgeschriebene - Fassung (im Folgenden: Teilfortschreibung) ist die Antragstellerin mithin antragsbefugt. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Antragstellerin sich in Bezug auf die Teilfortschreibung, die auf der Grundlage des seit dem 13.3.2002 geltenden SächsLPlG n.F. ergangen ist (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 SächsLPlG n.F. und Präambel der Teilfortschreibung Seite 3) in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zur drittschützenden Wirkung des Abwägungsgebotes nach § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (= § 1 Abs. 7 BauGB in der Fassung des EAG Bau = BauGB n.F.) auf die Möglichkeit der Verletzung des Abwägungsgebotes gem. § 6 Abs. 3 SächsLPlG n.F. berufen kann. Dahinstehen kann auch, ob die Ziele der Teilfortschreibung nach der nunmehrigen Regelung in § 4 ROG n.F. für die Antragstellerin unmittelbare Wirkung besitzen und daraus ihre Antragsbefugnis folgen könnte.

2. Der Hauptantrag ist auch begründet. Die Teilfortschreibung ist wegen beachtlicher Verstöße gegen höherrangiges Recht unwirksam. Sie leidet zwar nicht an formellen (dazu unter 2.1.), aber an beachtlichen materiellen (2.2.) Rechtsfehlern.

2.1. Formell ist die Teilfortschreibung nicht zu beanstanden. Fehler im Verfahren zum Erlass der Teilfortschreibung selbst hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Soweit ihre Genehmigung entgegen § 6 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 7 Abs. 3 Satz 1 SächsLPlG n.F. nicht im Benehmen mit den berührten Staatsministerien erteilt worden sein sollte - wofür nach den vorgelegten Unterlagen allerdings nichts spricht -, wäre dieser Fehler jedenfalls nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsLPlG n.F. unbeachtlich.

Die Teilfortschreibung ist auch nicht wegen eines dem Regionalplan Westsachsen in seinem auch nach der Teilfortschreibung fortgeltenden Teil anhaftenden formellen Fehlers unwirksam. Ein solcher Mangel wäre zwar auch im Rahmen des Hauptantrages relevant. Dem steht nicht entgegen, dass nur die Teilfortschreibung und nicht der Regionalplan in der Fassung des Beschlusses vom 14.9.2001 (im Folgenden: Regionalplan) Gegenstand des Hauptantrages ist. In entsprechender Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu einem geänderten Bebauungsplan (Urt. v. 16.12.1999 - 4 CN 7.98 -, Buchholz 406.11 § 215 a Nr. 5) hat in einer solchen Konstellation eine inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit des fortgeltenden ursprünglichen Teils des Regionalplanes zu erfolgen, wenn die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Satzung hiervon abhängt. So liegt der Fall hier. Zwar ist die Teilfortschreibung auch für sich genommen verständlich und ergibt eine sinnvolle Regelung, die nach § 4 Abs. 2 Satz 4 SächsLPlG n.F. auch in ihrer sachlichen Beschränkung zulässig sein dürfte. Die Festsetzungen der Teilfortschreibung beruhen aber, wie sich aus den Ausführungen in ihrer Präambel ergibt, auf dem Willen des Satzungsgebers, ein schlüssiges, flächendeckendes Plankonzept unter Einbeziehung des verbindlichen Regionalplanes herzustellen. Ohne diese einbezogenen regionalplanerischenen Festsetzungen entfiele mithin die Abwägungsgrundlage für die Teilfortschreibung. Formelle Mängel des fortgeltenden Teils des Regionalplanes liegen aber nicht vor.

2.1.1. Der Antragsgegner war als Regionaler Planungsverband für den Erlass des Planes zuständig. Der Senat hat bereits entschieden (NK-Urt. v. 26.11.2002, aaO), dass weder das ROG a.F. (d.h. in der Fassung bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung sowie zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 15.12.1997 [BGBl. I S. 2902] am 1.1.1998), noch das ROG n.F. (d.h. in der Fassung bis zum In-Kraft-Treten der Änderungen durch Art. 2 des EAG Bau vom 24.6.2004 [BGBl. I S. 1359]) landesrechtliche Regelungen wie § 19 SächsLPlG a.F., § 9 SächsLPlG n.F., wonach die Regionalplanung einem aus den kreisfreien Städten und Landkreisen des Planungsregion gebildeten Planungsverband übertragen wird, verbieten. Dem hält die Antragstellerin keine neuen Argumente entgegen.

2.1.2. Der Regionalplan ist auch nicht verfahrensfehlerhaft, weil er entgegen der auf ihn anwendbaren Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 1 SächsLPlG a.F. nicht "im Einvernehmen mit den berührten Staatsministerien durch Genehmigung für verbindlich erklärt" worden ist. Ein Fehlen dieses Einvernehmens wäre zwar wohl beachtlich, weil es in dem ehemals vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht anhängigen Parallelverfahren zum Aktenzeichen 1 D 48/01 gem. § 12 Satz 2 SächsLPlG a.F. hinreichend substantiiert und rechtzeitig gerügt worden sein dürfte und diese Rüge auch zugunsten der Antragstellerin des hier zu entscheidenden Verfahrens Wirkung entfaltet hätte. Der Genehmigungsbescheid vom 15.3.2001 und der Änderungsbescheid vom 30.8.2001 wurden jedoch im Einvernehmen mit den berührten Staatsministerien im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 SächsLPlG a.F. erteilt.

Dem Bescheid vom 15.3.2001 haben alle nach dem Beschluss der Sächsischen Staatsregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien vom 10.11.1999 (SächsAmtsBl. S. 1008) zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Staatsministerien zugestimmt. Eine Erklärung der Staatsministerin für Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann liegt zwar nicht vor. Deren Einverständnis war jedoch auch nicht erforderlich, weil ihr Geschäftsbereich nach dem erwähnten Beschluss der Staatsregierung zur Sächsischen Staatskanzlei gehörte und kein eigenes Staatsministerium bildete (Ziffer I Nr. 7). § 9 Abs. 1 Satz 1 SächsLPlG a.F. verlangt aber allein die Zustimmung von Staatsministerien. Der Erteilung des notwendigen Einvernehmens steht auch nicht entgegen, dass der den Staatsministerien übersandte Entwurf des Genehmigungsbescheides Änderungen aufgrund einer Besprechung zwischen dem Sächsischen Staatsministerium des Innern (SMI), des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit (SMWA) und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) am 7.3.2001 nicht enthielt. Diese Änderungen, die die Ausweisung des Vorbehaltsgebiets Festgestein A. , Muldentalkreis, und Streichung des Vorranggebietes Natur und Landschaft sowie Forstwirtschaft betraf (Nr. 3.3 Buchst. j und Nr. 23 der Hinweise des Genehmigungsbescheides), berührte ausschließlich das SMI sowie das SMWA und das SMUL, die sämtlich diesen Änderungen zustimmten. Nachdem sich die beteiligten Staatsministerien in dieser Frage einig waren, bestand auch kein Anlass, die für die Ressortkoordinierung zuständige Sächsische Staatskanzlei nochmals um ihr Einvernehmen zu dem geänderten Bescheidentwurf zu ersuchen. Dem betroffenen Sachgebiet nach war die Sächsische Staatskanzlei in ihrem Zuständigkeitsbereich, wie er sich zum damaligen Zeitpunkt aus dem Beschluss vom 10.11.1999 ergab, durch die Änderung nicht berührt, denn sie besaß keine fachlich allumfassende Zuständigkeit.

Auch der Änderungsbescheid des SMI vom 30.8.2001 erging im Einvernehmen mit den berührten Staatsministerien. Sein Gegenstand, nämlich die Maßgabe, ein bestimmtes Vorranggebiet für die Bereitstellung von Wasser zu streichen, berührte nach dem genannten Beschluss der Sächsischen Staatsregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien allein das SMI, das SMWA und das SMUL. Diese waren mit der Maßgabe einverstanden. Dass in dem ursprünglichen Entwurf des Änderungsbescheides, wie er dem SMUL zugeleitet worden war, noch weitere Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Genehmigungsbescheid enthalten waren, die auf Anregung des SMWA wieder gestrichen wurden, steht dem Einvernehmen des SMUL zum Änderungsbescheid nicht entgegen. Der Verzicht auf ursprünglich beabsichtigte weitere Änderungen des Genehmigungsbescheides ist von der Zustimmung des SMUL zum ursprünglichen Genehmigungsbescheid umfasst.

2.2. Die Teilfortschreibung ist aber aus materiellen Gründen unwirksam.

2.2.1. Aus der Festsetzung von Soll-Zielen ergeben sich entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin allerdings keine Rechtmäßigkeitsbedenken. Die Teilfortschreibung enthält solche Soll-Ziele nicht. Soweit der fortgeltende Teil des (ursprünglichen) Regionalplanes solche Soll-Ziele enthält, kann dahin stehen, ob sie für die Rechtmäßigkeit der Teilfortschreibung Bedeutung besitzen oder nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat inzwischen entschieden, dass auch Plansätze, die eine Regel-Ausnahmestruktur aufweisen, die Merkmale eines Zieles der Raumordnung besitzen, wenn der Plangeber neben den Regel- auch die Ausnahmevoraussetzungen mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit selbst festlegt (BVerwG, Urt. v. 18.9.2003 - 4 CN 20/02, BVerwGE 119, 54, zit. nach juris).

Soweit die Soll-Ziele des hier angegriffenen Regionalplanes diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ist dies irrelevant. Die Festsetzungen würden dann - wenn auch gegen die Absicht des Planungsgebers - nicht als Ziele, sondern als Grundsätze gelten, ohne dass dies die Rechtmäßigkeit des Planes berührte (Senat, NK-Urt. v. 26.11.2002, aaO, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 15.4.2003 - 4 BN 25.03 -, SächsVBl. 2003, 192 f.). Insofern bestehen auch keine Bedenken im Hinblick auf die hinreichende Bestimmtheit des Planes, denn er wäre hinreichend auslegungsfähig. Allein der Umstand, dass eine Norm auslegungsbedürftig ist, steht ihrer Bestimmtheit nicht entgegen.

2.2.2. Der Antragstellerin ist auch nicht in der Auffassung zu folgen, die Teilfortschreibung sei rechtswidrig, weil sie verbindliche Entscheidungen über die örtliche Zulässigkeit der Errichtung von Windkraftanlagen enthalte, die sachgerechter auf kommunaler Ebene und nicht nach generellen Kriterien, sondern besser nach Prüfung im Einzelfall getroffen werden könnten. Der Raumordnung und Landesplanung ist es - unter anderem aufgrund der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der zur Selbstverwaltungsgarantie zählenden kommunalen Bauplanungshoheit - zwar verwehrt, Gestaltungsbereiche für sich in Anspruch zu nehmen, die der kommunalen Bauleitplanung vorbehalten sind. Festlegungen in Raumordnungsplänen mit Zielcharakter müssen deshalb regelmäßig einen hinreichenden Gestaltungsspielraum für eigene, substantiell gewichtige planerische Entscheidungen auf gemeindlicher Ebene wahren. Insgesamt werden nur solche Festlegungen als rechtmäßig angesehen werden können, die zur Verfolgung eines sachlich legitimierten Zieles geeignet und erforderlich sind (vgl. § 4 Abs. 3 SächsLPlG n.F. "Wenn und soweit es ... erforderlich ist"; siehe auch Runkel, in : Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Losebl. Stand Juni 2002, § 3 RdNr. 109 ff. m.w.N.). Die Antragstellerin hat auf diesen Rahmen überschreitende Festlegungen des Regionalplanes jedoch weder hingewiesen, noch sind sie sonst ersichtlich. Insbesondere überschreiten Festsetzungen, nach denen die Errichtung von Windkraftanlagen in bestimmten - örtlich fixierten oder nach generellen Kriterien bestimmten - Bereichen ausgeschlossen wird, nicht schon deshalb den Rahmen zulässiger Raumordnung und Landesplanung, weil sich aufgrund einer Prüfung im Einzelfall möglicherweise doch ergeben könnte, dass das mit der planerischen Festlegung verfolgte Ziel durch das vom Plan verhinderte Windkraftvorhaben aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles nicht oder nicht im angenommenen Maße beeinträchtigt wird. Dies folgt schon daraus, dass andernfalls Regelungen zu einem Zielabweichungsverfahren unnötig wären (§ 5 Abs. 5 ROG a.F., § 11 ROG n.F.). Im Übrigen zeigt gerade § 35 Abs. 3 BauGB, dass planerische Entscheidungen über die Zulässigkeit von Einzelvorhaben nicht generell der kommunalen Ebene vorbehalten sind (so schon Senat, NK-Urt. v. 26.11.2002, aaO).

Auch die in den Zielen 4.4.8.3., 4.4.8.5. und 4.4.8.6 der Teilfortschreibung enthaltenen Begrenzungen zur Höhe und zum Rotordurchmesser zulässiger Windkraftanlagen sind unter dem Gesichtspunkt der raumordnerischen Zurückhaltung nicht zu beanstanden. Ausweislich der Begründung hierzu (Teilfortschreibung Seite 21 f.) beruhen diese Regelungen im Wesentlichen darauf, dass in den betroffenen Standorten Windkraftanlagen bereits vorhanden oder genehmigt sind, obwohl sie nach den vom Antragsgegner aufgestellten Kriterien regionalplanerisch eigentlich nicht zuzulassen wären. Indem der Antragsgegner mithin Regelungen trifft, um diese Standorte nicht gänzlich in Frage zu stellen, verfolgt er legitime regionalplanerische Zwecke, ohne in rechtswidriger Weise in die kommunale Selbstverwaltungshoheit der Gemeinden einzugreifen.

Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang schließlich bemängeln will, dass die Grenzen der Vorrang- und Eignungsgebiete für die Nutzung von Windenergie nicht parzellenscharf ausgewiesen und deshalb Probleme bei der bauleitplanerischen Umsetzung dieser Ziele zu erwarten seien, hat sie ebenfalls keinen zur Unwirksamkeit der Teilfortschreibung führenden Mangel aufgezeigt. Die Wirksamkeit der Ausweisung von Vorrang- und Eignungsgebieten im Sinne von § 2 Abs. 2 SächsLPlG n.F. setzt keine parzellenscharfe Gebietsabgrenzung voraus. Die Ausweisung muss zwar um Wirkungen als Ziele der Raumordnung auszulösen, hinreichend konkret sein (vgl. dazu SächsOVG, NK-Urt. v. 26.11.2002, aaO), aber nicht zwingend parzellenscharf (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 7.2.2005 - 4 BN 1/05 -, zit. nach juris).

2.2.3. Die Teilfortschreibung ist aber abwägungsfehlerhaft.

Nach § 6 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Satz 1 SächsLPlG n.F. und § 7 Abs. 7 ROG n.F. waren bei der Aufstellung der Teilfortschreibung die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie erkennbar und von Bedeutung waren, gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Ein Regionalplan bzw. eine Teilfortschreibung ist mithin fehlerhaft, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt wurde, was hätte eingestellt werden müssen, oder wenn der Ausgleich zwischen den Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Abwägung ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Plan. Diese Vorgaben gelten auch für den auf der Grundlage des SächsLPlG a.F. ergangenen Regionalplan (Senat, NK-Urt. v. 26.11.2002, aaO; NK-Urt. v. 7.11.2003 - 1 D 51/00 -, JbSächsOVG 11, 265 [294]). Dabei sind Abwägungsmängel unbeachtlich, wenn sie weder offensichtlich noch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (vgl. jetzt § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsLPlG n.F.).

Werden - wie hier - in einem Regionalplan Flächen festgesetzt, mit denen eine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verbunden sein soll, erfordert dies, dass sich die von der Ausschlusswirkung betroffenenen Anlagen - hier Windkraftanlagen - an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen können. Der Plan muss diese gewährleistende "positive" Wirkung sicherstellen können und ihm muss deshalb insoweit ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zu Grunde liegen. Das Verhältnis der Flächen, in denen sich eine Windenergienutzung durchsetzt, und der Flächen, in der eine Windenergienutzung ausgeschlossen ist, muss planerisch ausgewogen sein. Der Grundstücksnutzung durch Errichtung von Windenergieanlagen muss in "substantieller Weise" Raum bleiben (zu allem BVerwG, Urt. v. 21.10.2004 - 4 C 2.04 -, ZNER 2004, 358; Urt. v. 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, NVwZ 2003, 738 = SächsVBl. 2003, 187, 191; Urt. v. 17.2.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287, zit. nach juris).

Materiell setzt eine fehlerfreie Abwägung weiter voraus, dass die tatsächlichen Annahmen betreffend die eingestellten Belange zutreffend sind, die gewürdigten Belange sachgerecht und die der Nutzung der Flächen zur Windenergiegewinnung entgegengehaltenen Belange von einem solchen Gewicht sind, dass ihr Vorzug gegenüber dem Interesse an der Windenergienutzung nicht außer Verhältnis steht. Dies schließt die Befugnis ein, sogenannte Tabu-Zonen (Vorwegausscheidungsflächen) festzulegen, auf denen die Errichtung von Windenergieanlagen von vornherein ausgeschlossen werden soll (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 21.10.2004 - 4 C 2.04 -, ZNER 2004, 358; Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287, zit. nach juris; OVG NW, Urt. v. 15.7.2002 - 7 A 860/01 -, zit. nach juris; OVG NW, Urt. v. 19.5.2004 - 7 A 3368/02 -, zit. nach juris). Dabei darf der Plangeber sein Plankonzept an global und pauschalierend festgelegten Kriterien für die Ungeeignetheit der von der Ausschlusswirkung erfassten Bereiche ausrichten, um etwa immissionsschutzrechtlich "auf der sicheren Seite zu sein". Eine solchermaßen am Vorsorgegrundsatz orientierte Planung ist erst dann, wenn sie auch unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums des Planungsgebers nicht mehr städtebaulich - im Falle des Erlasses eines Flächennutzungsplanes - oder wie hier - regionalplanerisch nicht mehr vertretbar ist, abwägungsfehlerhaft (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2002, aaO, zit. nach juris; Urt. v. 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33; OVG NW, Urt. v. 30.11.2001 - 7 A 4857/00 -, NVwZ 2002, 1135, 1138 f.; OVG NW, Urt. v. 19.5.2004 - 7 A 3368/02 - zit. nach juris; aA wohl OVG Nds., etwa Urt. v. 20.7.1999 - 1 L 5202/96, BRS 62 Nr. 110; Urt. v. 21.7.1999 - 1 L 5203/96 -, NVwZ 1999, 1358). Daran gemessen ergibt sich zu den Einwänden der Antragstellerin Folgendes: 2.2.3.1. Eine Abwägung hat sowohl über die Festsetzungen des Regionalplanes, als auch über die Festsetzungen der Teilfortschreibung stattgefunden. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Verbandsversammlung bei ihren Beschlüssen zum Regionalplan auf Beschlüsse des Planungsausschusses gestützt hat, wie es etwa laut den von der Antragstellerin in Bezug genommen Begründungen zu den laufenden Nummern der Abwägungsvorlage 1755, 1759, 1768, 1779 und 1786 (Band IXa Bl. 3877 ff.) der Fall war. Mit diesen Formulierungen wird nur zum Ausdruck gebracht, dass sich die Verbandsversammlung den Beschlüssen des Planungsausschusses anschließt, was ihr unbenommen ist. Im Übrigen hat der Gesetzgeber dem Planungsausschuss ausdrücklich die Aufgabe zugewiesen, die Beschlüsse der Verbandsversammlung vorzubereiten (§ 21 Abs. 2 SächsLPlG a.F., § 7 Abs. 2 SächsLPlG n.F.).

2.2.3.2. Ausweislich der Ausführungen in der Begründung zur Teilfortschreibung (dort S. 6 ff.) hat der Antragsgegner das Interesse an der Nutzung der Grundstücksflächen zur Gewinnung von Windenergie berücksichtigt. Er war nicht verpflichtet, das Interesse an der Windenergienutzung in Konkurrenz mit gegenläufigen Belangen vorrangig zu fördern (BVerwG, Urt. v. 17.12.2002, aaO). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ergibt sich eine Fehlgewichtung des Interesses an der Errichtung von Windenergieanlagen auch nicht daraus, dass ein Großteil der vorhandenen Standorte von Windenergieanlagen nicht als Vorrang- und Eignungsgebiet ausgewiesen worden und das Interesse an einem sog. Repowering außer Acht gelassen worden sei. Wie die Antragstellerin selbst bemerkt, hat der Antragsgegner das Interesse an einem Umbau vorhandener Windenergieanlagen zur Steigerung der Leistungsstärke in seine Entscheidung einbezogen (S. 6 f. der Begründung). Dabei hat er auch erkannt, dass Ersatzbauten oder bauliche Änderungen nicht vom Bestandsschutz vorhandener Bauten gedeckt sind und außerhalb der Geltungsbereiche von Bebauungsplänen und außerhalb der festgesetzten Eignungsgebiete planungsrechtlich - zu ergänzen wäre: in der Regel - unzulässig sind (S. 8 Begründung). Eine in sich widersprüchliche Verfahrensweise liegt darin auch dann nicht, wenn sich ein wesentlicher Teil der vorhandenen Windkraftanlagen außerhalb der Vorrang- und Eignungsgebiete befindet und deshalb zum Repowering nicht zur Verfügung stehen wird. Darüber hinausgehend war der Antragsgegner nicht gehalten, zugunsten solcher Repowering-Maßnahmen zu berücksichtigen, dass mit ihnen eine erhebliche Reduzierung der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und/oder der Immissionsbelastungen verbunden sei. Diese Folgen sind nicht zwangsläufig mit einem Umbau vorhandener Windkraftanlagen zu leistungsstärkeren Anlagen verbunden. Auch die Antragstellerin spricht nur davon, dass vorhandene Anlagen "in der Regel" durch eine geringere Anzahl von Anlagen mit modernerer Anlagentechnik ersetzt würden. Notwendig ist dies mithin keineswegs; ebenso wenig kann pauschal unterstellt werden, dass weniger moderne und damit regelmäßig höhere Anlagen etwa das Landschaftsbild von vornherein weniger beeinträchtigen als mehrere niedrigere Anlagen.

Die Absicht, auch bei bestehender Windhöffigkeit die Zulässigkeit von Windenergieanlagen auszuschließen und auf eine begrenzte Anzahl geeignet befundener Flächen zu beschränken, ist nicht zu missbilligen, wie sich schon aus der die Verwirklichung einer solchen Absicht voraussetzenden Regelung in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ergibt.

2.2.3.3. Der Antragsgegner hat sich entgegen der Behauptung der Antragstellerin auch nicht nur von den Wünschen der betroffenen Gemeinden leiten lassen. Die Ausführungen zu den von den Antragstellerin in diesem Zusammenhang angeführten Einzelpositionen des Abwägungsprotokolls geben dafür nichts her. Die Ausführungen zu den laufenden Nrn. 1904 und 1922 des Abwägungsprotokolls (Ordner IXc Bl. 4332 und Ordner IXa Bl. 3940) sind für die Behauptung der Antragstellerin schon deshalb kein Beleg, weil der Vorschlag des Regierungspräsidiums Leipzig nicht abgelehnt wurde, weil die örtliche Gemeinde dagegen war, sondern weil das Gebiet, dessen Festsetzung als Vorranggebiet begehrt wurde, nach den Kriterien des Antragsgegners zu klein war. Aus der Begründung der Abwägungsentscheidung zu der laufenden Nr. 1915 (Ordner IXc Bl. 4332) ergibt sich nur, dass die kommunalen Stellungnahmen bei der Abwägungsentscheidung als Belang eingestellt wurden, was nicht zu beanstanden ist (OVG Nds., Beschl. v. 20.12.2001 - 1 MA 3579/01 -, NVwZ-RR 2002, 332, 333), nicht aber, dass diesen stets ausschlaggebende Bedeutung beigemessen wurde. Dagegen sprechen auch die Abwägungsentscheidungen etwa zu den Einwänden der laufenden Nrn. 1936 (Ordner IXb Bl. 4115), 1926 (Ordner IXb Bl. 4148), 1921 (Ordner IXb Bl. 4167) und 1937 (Ordner IXb Bl. 4172), bei denen den Anregungen der Kommunen gerade nicht gefolgt wurde. Schließlich sind auch die Ausführungen zur Stellungnahme der Stadt R. unter der laufenden Nr. 1917 (Ordner IXd Bl. 4474) kein Beispiel dafür, dass der Antragsgegner den Stellungnahmen der Gemeinden ein zu hohes Gewicht beigemessen hätte. Aus ihnen ergibt sich nur, dass der - ursprünglich erhobene - Wunsch der Stadt auf Aufnahme eines Vorranggebietes keine Berücksichtigung fand, weil er von der Stadt zurückgezogen worden war; dies ist nicht zu beanstanden und hat mit der Gewichtung kommunaler Anregungen nichts zu tun. Entsprechendes gilt für die Stellungnahme zur laufenden Nr. 1920 (Order IXa Bl. 3958).

2.2.3.4. Die Abwägung hinsichtlich der Teilfortschreibung ist aber fehlerhaft, soweit der Antragsgegner als Ausschlusskriterium A 4 "regional bedeutsame Vogelrastgebiete und Zugbahnen sowie Brut- und Nahrungsgebiete störungsempfindlicher, geschützter Vogelarten einschließlich Pufferzonen" berücksichtigt hat (Begründung zur Teilfortschreibung Bl. 11f.). Die Abgrenzung dieser in der Karte 18 zum Teilfortschreibungsplan graphisch dargestellten Gebiete beruht auf der vom Antragsgegner eingeholten und mit fachlicher Begleitung des Staatlichen Umweltfachamtes Leipzig durch das Naturschutzinstitut - AG Region Leipzig erstellten Expertise "Gebiete mit besonderer Bedeutung für den Vogelschutz im Regierungsbezirk Leipzig" vom Juni 2001. In dieser Expertise werden aus avifaunistischer Sicht besonders wichtige Lebensräume bestimmter Vogelarten kartographisch dargestellt und zwar auf Einzelkarten (Gänseäsungsflächen, Gänseschlafgewässer, Brutplatzbedarf des Rotmilans, Brutplatzbedarf Weißstorch, Rast- und Schlafplätze sowie Flugkorridore des Kranichs, Brutplatzbedarf Fischadler, Gebiet Wermsdorfer Forst als Brutgebiet von Seeadler, Fischadler, Schwarzstorch, Uhu, sog. SPA- und IBA-Gebiete, Standgewässer, die von ausgewählten Arten als Brut-, Rast- oder Überwinterungsplatz genutzt werden, sowie Fließgewässer, die von ausgewählten Arten als Brut-, Rast- oder Überwinterungsplatz sowie als Flugtrasse genutzt werden) und auf einer Gesamtkarte. Diese Kartierungen waren Grundlage der Darstellungen auf der die Ausschlussgebiete nach dem Kriterium A 4 bildlich darstellenden Karte 18 zum Teilfortschreibungsplan, in der die genannten Gebiete als Offenland-Lebensräume, Standgewässer-Lebensräume, Fließgewässer-Lebensräume, Gebiete mit hoher avifaunischer Vielfalt und Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und europäische Vogelschutzgebiete (FFH- und SPA-Gebiete) bezeichnet und dargestellt sind. Diese Expertise vermag die von dem Antragsgegner als Ausschlussgebiete A 4 der Nutzung von Windenergie entgegengehaltenen Gebiete jedoch nicht zu stützen.

Die Expertise ist derart unschlüssig, dass sie insgesamt nicht mehr als brauchbare Grundlage zur Ermittlung der aus avifaunistischer Sicht gegenüber der Errichtung von Windenergieanlagen schutzbedürftigen Gebiete geeignet ist. Die Expertise ist zur Standgewässerauswertung an zahlreichen Stellen widersprüchlich. Unter 3.10 wird in der Expertise zu der Standgewässerauswertung angegeben, es seien nur diejenigen Standgewässer gewählt worden, an denen mindestens 2 ausgewählte wasserbewohnende Arten oder ans Wasser gebundene Arten über 2 Jahre hinweg oder länger nachgewiesen werden konnten. Nach der hierzu in Bezug genommenen Anlage 1 wurden alle vier am Melzteich M. (Nr. 01 der Anlage 1) beobachteten Arten aber nur einmal, mithin nicht über mindestens zwei Jahre hinweg beobachtet. Auch aus den Beobachtungsdaten zu zahlreichen anderen Standorten (z.B. 03, 06, 07, 09, 10, 17, 18, 21, 31, 35, 36, 38, 43, 44, 45, 51, 53, 54, 68, 70, 72, 80, 81, 82, 83, 91, 95, 96 und andere mehr) ergibt sich gerade nicht, dass mindestens zwei nach den eigenen Vorgaben der Expertise allein berücksichtigte schützenswerte Arten (dazu in der Expertise unter 3.1) über mindestens zwei Jahre hinweg gesichtet wurden. Diese Widersprüche konnten durch die in der mündlichen Verhandlung ergänzend angehörten Sachverständigen Dr. O. und F. und Herrn S. vom ehemaligen Staatlichen Umweltfachamt Leipzig als amtlicher Auskunftsperson nicht ausgeräumt werden. Soweit die Sachverständigen erklärt haben, die Festlegung der schutzwürdigen Standgewässer beruhe auch auf Daten vor 1996, die nicht in die Expertise übernommen worden seien, vermag dies die Zweifel an der Fundiertheit der Expertiseergebnisse nicht auszuräumen. Abgesehen davon, dass diese Daten nicht vorgelegt oder in irgendeiner Weise konkretisiert, mithin etwa in Bezug auf ihre Aktualität nicht überprüft werden konnten, steht diese Einlassung der Sachverständigen ihrerseits in Widerspruch zu ihrer Expertise. Unter deren Nr. 3.10. ist nämlich ausdrücklich angegeben, die Erstellung der Karte zu den Standgewässern beruhe auf "aktuell erfasste Daten aus den Jahren 1996-2001". Weitere Erklärungen zu den aufgezeigten Widersprüchen konnten weder die Sachverständigen, noch die amtliche Auskunftsperson vorbringen. Der Mangel hinsichtlich der Standgewässerauswertung ist derart gravierend, dass die Expertise insgesamt nicht mehr als Beleg für das von dem Antragsgegner angewandte Ausschlussgebiet A 4 dienen kann. Denn er offenbart einen grundsätzlichen fachlich-methodischen Fehler des Gutachtens, von dem jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass er die gesamte Expertise durchzieht. Auch ihre weiteren Ergebnisse sind deshalb ernsthaft erschüttert. Da der Antragsgegner seine tatsächlichen Annahmen zum Ausschlussgebiet A 4 allein auf diese Expertise gestützt hat, ist seine Abwägung insoweit fehlerhaft.

2.3. Dieser Abwägungsfehler ist beachtlich und führt zur Gesamtunwirksamkeit der Teilfortschreibung. Er ist offensichtlich im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsLPlG n.F., denn er ergibt sich unmittelbar aus der schriftlichen Expertise selbst. Er ist im Sinne der genannten Vorschrift auch von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen. In Anlehnung an die Rechtsprechung zur entsprechenden Regelung in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist ein solcher Einfluss anzunehmen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. schon Senat, NK-Urt. v. 7.11.2003 - 1 D 51/00 -, JbSächsOVG 11, 265 [295 f.]). Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder erkennbarer oder nahe liegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann. Es kommt also einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, andererseits genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.10.2003 - 4 BN 47/03 -, BauR 2004, 1130 m.w.N.). Vorliegend besteht die konkrete Möglichkeit, dass ohne die fehlerhafte Ermittlung und Bewertung der aus avifaunistischer Sicht für die Windenergie nicht nutzbaren Flächen das Abwägungsergebnis anders ausgefallen wäre. Denn der Antragsgegner hat diesem Ausschlusskriterium ausweislich der in der Abwägungsvorlage zur Teilfortschreibung enthaltenen Ausführungen (Bl. 2101 der Planunterlagen) einerseits erhebliches Gewicht beigemessen. So wurden in mehreren Fällen Wünsche nach Ausweisung von Vorrang- und Eignungsgebieten für die Nutzung von Windenergie - bezogen auf die betroffene Gesamtfläche - unter Hinweis auf den entgegenstehenden Belang nach dem Ausschlussgebiet A 4 abgelehnt (vgl. Bl. 2167 zu Nr. 282, Bl. 2181 zu Nr. 298). Dieses Ausschlussgebiet gehörte überdies zu denjenigen der Windenergienutzung entgegenstehenden Belangen, die nach der methodischen Vorgehensweise des Antragsgegners zwar eine Abwägung im Einzelfall nicht ausschlossen, zunächst einmal aber - anders etwa als die Kriterien A 17 bis A 20 - pauschal als Tabu-Fläche behandelt wurden. Andererseits ist er nach seinen Bekundungen in der mündlichen Verhandlung insbesondere dann in eine Einzelfallabwägung eingetreten, wenn "nur" avifaunistische Gesichtspunkte der Windenergiennutzung entgegenstanden. Dies alles verdeutlicht, dass der Antragsgegner diesem Ausschlusskriterium - zu Recht - bei seiner Abwägungsentscheidung maßgebliche Bedeutung beimaß, was für sich genommen dafür spricht, dass die aufgezeigten Unzulänglichkeiten bei seiner Festlegung sich auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt haben können (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2004 - 4 CN 11/03, DVBl. 2005, 386). Gegenteilige Anhaltspunkte liegen nicht vor.

Der Abwägungsfehler führt auch zur Gesamtunwirksamkeit der Teilfortschreibung. Diese beruht - im Einklang mit der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - auf einer die räumliche Gesamtkonzeption erfassenden Abwägung, die sich auf die positiv für die Nutzung von Windenergie ausgewiesenen und die ausgeschlossenen Standorte erstreckt. Ein beachtlicher Fehler der Abwägung erfasst deshalb das gesamte Gebiet der Teilfortschreibung.

2.4. Für das weitere Planverfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

2.4.1. Ob die Abwägung auch insoweit fehlerhaft ist, als der Antragsgegner als Ausschlusskriterium A 8 "regional bedeutsame Bereiche des Denkmalschutzes" als Tabu-Bereich berücksichtigt hat, bleibt offen. Dieses Gebiet soll sich ergeben aus regional bedeutsamen Bereichen des baulichen Denkmalschutzes (= Umgebungsschutzgebiete von Denkmalen und Gebiete mit herausragender Sichtbeziehung zu einem sichtexponierten historischen Kulturdenkmal) und regionalen Schwerpunkten des archäologischen Kulturdenkmalschutzes. Die Berücksichtigung denkmalschützerischer Belange als der Windenergienutzung entgegenstehende öffentliche Interessen ist für sich genommen nicht zu beanstanden. So ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 13 ROG n.F. die Erhaltung der gewachsenen Kulturlandschaften in ihren prägenden Merkmalen sowie mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern als Abwägungsgrundsatz bei der Regionalplanung zu berücksichtigen. Dabei ist der Antragsgegner zutreffend davon ausgegangen, dass Gegenstand des Denkmalschutzes auch der Schutz der Umgebung des Denkmals ist, soweit sie für dessen Bestand oder Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung ist (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 SächsDSchG). Der Einwand der Antragstellerin, es handle sich hier um eine reine Verhinderungsplanung, greift deshalb nicht durch. Die in der mündlichen Verhandlung angehörten Vertreter des Landesamtes für Denkmalpflege nehmen auch zutreffend an, dass der Denkmalschutz - je nach Einzelfall - nicht nur den Blick auf ein Denkmal, sondern auch den Blick aus einem Denkmal heraus umfassen und deshalb der Errichtung einer Windkraftanlage innerhalb dieses jeweiligen Blickfeldes entgegenstehen kann. Allerdings weist die Antragstellerin mit einiger Berechtigung darauf hin, dass die Grenzen dieser Tabu-Fläche auffällig weit gezogen sind; insgesamt scheint dieses Gebiet rund ein Viertel des gesamten Plangebietes auszumachen. Soweit konkrete und substantiierte Einwände gegen die Richtigkeit der angenommenen Grenzen dieses Ausschlussgebietes vorgetragen wurden, wäre diesen - im Falle ihrer Entscheidungserheblichkeit - im Wege einer Augenscheinseinnahme nachzugehen gewesen.

2.4.2. Auch ob die Einstellung des Ausschlusskriteriums A 13 (Schutzbereiche um militärische Radarführungs- und Flugsicherungseinrichtungen, Radaranlagen und weitere Anlagen) abwägungsfehlerfrei war, lässt der Senat offen. Bedenken bestehen insoweit insbesondere hinsichtlich der von dem Antragsgegner berücksichtigten Schutzbereiche um zivile Funkfeueranlagen, die der Antragsgegner nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung offenbar allein dem Raumordnungskataster entnommen hat. Insofern ist fraglich, ob er damit seiner Ermittlungspflicht Genüge getan hat und ob der generelle Ausschluss von Windkraftanlagen innerhalb des angenommenen Bereiches gerechtfertigt ist.

2.4.3. Weitere Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abwägung bestehen nicht:

2.4.3.1. Als Ausschlusskriterium A 6 hat der Antragsgegner "Heidelandschaften" berücksichtigt, die in der Karte 1 zur Teilfortschreibung dargestellt sind. Dazu verweist er in der Begründung zur Teilfortschreibung (Seite 12) auf Kapitel 4.1 in Verbindung mit Anhang 1 des - insoweit nicht geänderten - Regionalplanes. Danach wird für die Naturräume der Heidelandschaften der P. Heide, der D. Heide, der D1 Heide und der A. wie für andere Naturräume ein Leitbild für Natur und Landschaft aufgestellt, in dem der angestrebte Zustand von Natur und Landschaft und die dazu erforderlichen Gestaltungs- und Entwicklungsleitlinien als übergeordnetes, visionäres Gesamtkonzept für die Landschaftsentwicklung festgelegt ist. Die Leitbilder orientieren sich am naturräumlichen Potenzial und der besonderen Eigenart der Naturräume, die sich aus den natürlichen Standortverhältnissen und der kulturhistorischen Entwicklung unter Beachtung der verschiedenen Nutzungsanforderungen herleiten (Regionalplan Seite Z-17). Im Anhang 1 ist zu den Heidelandschaften u.a. ausgeführt (Regionalplan Seite A-8), dass das Wald-Offenland-Verhältnis in den Heidelandschaften im Wesentlichen erhalten werden soll. Aus landschaftspflegerischen Gründen soll die Landwirtschaft so betrieben werden, dass die natürliche Vielfalt mit dem Wechsel von Wäldern und Fluren bewahrt wird und die Ackerbereiche durch Hecken und Gehölze belebt werden. Dabei soll u.a. der Charakter einer gering zerschnittenen naturnahen Landschaft durch den Erhalt großräumig unzerschnittener Räume, die Vermeidung einer technogenen Überprägung und die Konzentration regional bedeutsamer Infrastrukturmaßnahmen auf regionale und überregionale Achsen bewahrt werden, der naturbezogenen und umweltverträglichen Erholungsnutzung insbesondere der D. und der D1 Heide in besonderem Maße Rechnung getragen werden, so dass Heidelandschaften vor allem Ruhe und vielfältige Landschaftserlebnisse bieten, die charakteristischen Straßen-, Straßenanger- und Gassendörfer durch verstärkte Siedlungsrandbegrünung und ein Besinnen auf heidetypische Gestaltungsformen harmonischer in die Landschaft eingefügt und kulturhistorische Traditionen wieder belebt werden, die Übergangs- und Niedermoore sowie die naturnahen Bruchwälder des P. Heidewald- und Moorgebietes als charakteristische Landschaftsausschnitte großräumig vor Beeinträchtigungen geschützt werden und die Wälder schrittweise zu naturnahen Wäldern mit vielfältig strukturierten Waldrändern umgewandelt und ggf. arrondiert werden.

Dieses so definierte und angewandte Ausschlusskriertium ist nicht zu beanstanden. Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 SächsLPlG n.F. hat der Regionalplan zugleich die Funktion des Landschaftsrahmenplanes nach § 5 SächsNatSchG, in dem Leitbilder für Naturräume und Landschaftseinheiten zu entwickeln sind (§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 SächsNatSchG). Um ein solches Leitbild, das nach § 4 Abs. 2 Satz 2 SächsNatSchG als Maßstab für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit von Planungen und Maßnahmen heranzuziehen ist, handelt es sich bei dem Leitbild für die Naturräume der Heidelandschaften (Regionalplan Kapitel 4.1., Seite Z-17). Der Träger der Regionalplanung ist mithin nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, für Naturräume und Landschaftseinheiten ein zukunftsgerichtetes Konzept zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 SächsNatSchG) aufzustellen. Soweit die Nutzung zur Windenergiegewinnung mit einem diesen Anforderungen genügenden Leitbild nicht in Einklang zu bringen ist, kann das umfasste Gebiet deshalb als ein die Windenergienutzung ausschließender Tabu-Bereich in die Abwägung eingestellt werden, selbst wenn sein aktueller Zustand dem angestrebten Zustand noch nicht entspricht. Das aufgestellte Leitbild der Naturräume der Heidelandschaften entspricht den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 SächsNatSchG. Dass es sich bei dem festgesetzten Bereich um einen Naturraum oder eine Landschaftseinheit im Sinne dieser Vorschrift handelt, bezweifelt die Antragstellerin nicht. Dafür spricht im Übrigen schon, dass auch der Landesentwicklungsplan 1994 die D. -D1 Heide als einen - nicht abschließend festgelegten - Naturraum bezeichnet, für den ein Leitbild aufzustellen sei (G III. 2.2.1 und Begründung Seite B-52). Die hierzu erstellte Entwicklungskonzeption ist in sich schlüssig und steht der weiteren Zulassung von Windkraftanlagen entgegen. Das Vorhandensein anderer technogener Anlagen steht dazu nicht in Widerspruch, weil von ihnen keine Raumwirkungen wie von Windkraftanlagen ausgehen.

2.4.3.2. Auch das Ausschlusskriterium A 7 ist nicht zu beanstanden. Danach hat der Antragsgegner "Landschaftsprägende Höhenrücken und Kuppen", wie sie in Karte 1 zur Teilfortschreibung dargestellt sind, als die Nutzung für Windenergiegewinnungszwecke ausschließenden Belang gewürdigt. Die Berücksichtigung des Landschaftsbildes und der Schutz der gewachsenen Kulturlandschaften in ihren prägenden Merkmalen sind legitime Belange der raumordnerischen Abwägung (vgl. auch § 2 Abs. 2 Nr. 13 ROG n.F.). In der Begründung ist nachvollziehbar dargelegt, weshalb schon die nur geringe Höhendifferenzen aufweisenden Erhebungen der westsächsischen Landschaft, die von der Antragstellerin nicht bestritten werden, besonders prägend und gegenüber der Errichtung von Windkraftanlagen besonders schutzbedürftig sind.

2.4.3.3. Soweit der Antragsgegner als Ausschlusskriterium A 10 Waldgebiete wegen ihrer verschiedenen Funktionen und dem im Landes- und Bundesvergleich unterdurchschnittlichen Vorkommen von Waldflächen im Planungsgebiet von der Windenergienutzung ausgenommen hat, gibt dies zu Bedenken ebenfalls keinen Anlass. Waldgebiete eignen sich von vornherein nicht zur Errichtung von Windenergieanlagen (BVerwG, Urt. v. 17.12.2002, aaO). Der Rechtmäßigkeit der Abwägung insoweit steht auch nicht entgegen, dass - wie die Antragstellerin meint - nicht jede der Waldfunktionen durch Windenergieanlagen beeinträchtigt würde. Schon die mit der Errichtung von solchen Anlagen zwangsläufig verbundene Zerstörung von Waldflächen und Waldanbauflächen rechtfertigt es, Wald zur Windenergienutzung auszuschließen. Einer weiteren Differenzierung danach, ob - nur - Nutzwald betroffen wäre, bedurfte es deshalb nicht.

Nicht zu beanstanden ist auch, dass der Antragsgegner eine 200 m breite Pufferzone um den Wald in den Tabu-Bereich einbezogen hat. Seine hierzu angestellten Erwägungen (Begründung zur Teilfortschreibung Seite 15) betreffend die hohe biotische Artenmannigfaltigkeit und den hohen landschaftsästhetischen und Erholungswert dieses Übergangsbereichs sind sachgerecht und werden auch durch die gegen die avifaunische Bedeutung dieses Bereiches gerichteten Einwände des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (Ordner IV/Teilfortschreibung Seite 2145 f.), auf die die Antragstellerin Bezug nimmt, nicht widerlegt.

2.4.3.4. Gegen das Ausschlusskriterium A 11, mit dem der Antragsgegner Abstände von 1200 m zu Kur- und Klinikbereichen sowie Pflegeanstalten, 750 m zu Wohnbebauungen und 500 m zu Gewerbegebieten als hindernden Belang der Nutzung von Windenergie entgegengehalten hat, erhebt die Antragstellerin zu Recht keine Einwände. Dass Abstände zu Wohnnutzungsflächen als Vorabausscheidungsflächen gegenüber der Windenergienutzung berücksichtigt werden dürfen, ist in der Rechtsprechung nicht strittig; nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, ist es auch zulässig, pauschale Abstände festzusetzen, die nicht auf konkreten Prüfungen zur Verträglichkeit einer Windkraftanlage an jedem Einzelstandort beruhen müssen (s.o.). Nichts anderes gilt für Abstände zu Kur- und Klinikbereichen und zu Pflegeanstalten und zu Gewerbegebieten, die gegenüber den von Windenergieanlagen ausgehenden Wirkungen ebenfalls - wenn auch in abweichendem Grade - schutzwürdig sind.

Auch die konkret zu Grunde gelegten Abstände sind nicht zu beanstanden. Auf welche Weise der Plangeber der Schutzwürdigkeit der genannten Gebiete Rechnung trägt, liegt in seinem satzungsgeberischen Ermessen. Die Bemessung der Abstände muss nur auf sachgerechten raumplanerischen Erwägungen beruhen und der ggf. unterschiedlichen Schutzbedürftigkeit der Gebiete Rechnung tragen. Dies ist hier mit der vorgenommenen Abstufung und der auf Einschätzungen zur visuellen Wirkung von Windkraftanlagen und Prognoseberechnungen nach der TA Lärm beruhenden Berechnung der Abstandsflächen der Fall. Anhaltspunkte dafür, dass die Abgrenzung nur darauf angelegt ist, Windkraftanlagen in möglichst vielen Bereichen auszuschließen, bestehen demgegenüber nicht.

2.4.3.5. Als Ausschlussbereich A 12 hat der Antragsgegner Hindernisbegrenzungsbereiche für Flugplätze und Flugsicherungsanlagen berücksichtigt, die in der Karte 20 zur Teilfortschreibung dargestellt sind. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abwägung insoweit bestehen nicht. Nach § 12 LuftVG besitzt ein Flughafen stets einen Bauschutzbereich, innerhalb dessen Baugenehmigungen für bauliche Anlagen nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden erteilt werden dürfen. Nach § 17 LuftVG kann bei Genehmigung eines Landeplatzes ein Bauschutzbereich festgelegt werden. Dass in diesen Bereichen die Errichtung baulicher Anlagen nicht abschließend verboten, sondern nur einem Erlaubnisvorbehalt unterworfen ist, steht der Wertung dieser Flächen als Vorabausscheidungskriterium nicht entgegen, sondern ist von der planerischen Befugnis, das Entstehen problematischer Situationen in Einzelzulassungsverfahren von vornherein zu vermeiden, umfasst. Dafür spricht insbesondere auch, dass nach der aktuellen Entwicklung davon ausgegangen werden darf, dass künftige Windkraftanlagen regelmäßig eine Höhe erreichen werden, aufgrund derer ihre Errichtung sogar außerhalb von Bauschutzbereichen der Zustimmungspflicht der Luftverkehrsbehörde bedarf (§ 14 LuftVG). Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Antragsgegner zu Grunde gelegten Schutzbereiche. Der Antragsgegner hat hierzu ergänzend eine Karte vorgelegt, deren Eintragungen mit Karte 20 der Teilfortschreibung übereinstimmen.

2.4.3.6. Als Ausschlusskriterium A 15 hat der Antragsgegner einen Abstand von mindestens 5 km zwischen Windkraftanlagenstandorten angenommen. Die einzelnen Abstände sind in Karte 17 zur Teilfortschreibung dargestellt. In der Begründung verweist er hierzu darauf, dass die Raumwirkung von Windkraftanlagen, die durch das Bewegungsmoment der Rotoren erheblich gesteigert werde, generell im Umkreis von 2 bis 2,5 km vordergründig in der Landschaft sichtbar sei und erst bei einer Entfernung ab etwa 4 bis 5 km den Zustand erreiche, dass die Windkraftanlagen keine Dominanzwirkung in der Landschaft mehr ausübten. Durch die Beachtung dieses Abstandswertes würden eine Überschneidung der mittleren Wirkbereiche und somit eine massive und großflächige Raumbelastung durch Windkraftanlagen sowie erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft und der Gesundheit der betroffenen Wohnbevölkerung verhindert. Letztlich liege diesem Kriterium der Gedanke zu Grunde, dass nur bei angemessenen Abständen zwischen den Standorten von Windkraftanlagen bzw. den Vorrang- und Eignungsgebieten zur Sicherung der Nutzung von Windenergie die landschaftliche Schönheit erlebt werden könne.

Wegen der Befugnis zu Pauschalierungen kann auch diesem Abwägungskriterium nicht entgegengehalten werden, der Antragsgegner sei verpflichtet gewesen, im Einzelfall zu prüfen, ob ein Abstand von 5 km zu anderen Windenergieanlagenstandorten aus Gründen der Dominanzwirkung erforderlich ist oder nicht. Der konkret zu Grunde gelegte Abstand von 5 km ist auch sachgerecht. Der Senat hat bereits für den Regionalplan Oberes Elbetal/Osterzgebirge eine angenommene Dominanzwirkung von 4 bis 5 km nicht beanstandet (NK-Urt. v. 26.11.2002, aaO; ebenso jetzt auch OVG Nds., Beschl. v. 28.10.2004 - 1 KB 155/03 -, zit. nach juris).

2.4.3.7. Ob der Antragsgegner in Bezug auf das Ausschlusskriterium A 16 betreffend bestimmte Abstände zu Einrichtungen der technischen Infrastruktur von fehlerfreien Annahmen ausgegangen ist, kann offen bleiben. Ein Abwägungsfehler in diesem Zusammenhang wäre gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsLPlG n.F. unbeachtlich. Nach der Begründung, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, ist allein durch dieses Kriterium keine Fläche von der Nutzung von Windenergie ausgeschlossen worden; ein Fehler in der Abwägung insoweit besäße mithin keinen Einfluss auf das Abwägungsergebnis (in der Sache vgl. dazu OVG NW, Urt. v. 15.7.2002 - 7 A 860/01 - zit. nach juris).

2.4.3.8. Unter Anwendung des Kriteriums A 17 hat der Antragsgegner "Gebiete, in denen Windkraftanlagen gravierende und unausgleichbare Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes hervorrufen", als zur Windenergienutzung ungeeignete Flächen ausgeschlossen (Begründung zur Teilfortschreibung Seite 18). Dem kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass dieses Kriterium nur dazu diene, das momentane Erscheinungsbild zu bewahren, und deshalb als bloße Negativplanung unzulässig sei. Erschöpfte sich die Absicht des Antragsgegners darin, nur Veränderungen des Erscheinungsbildes durch die Errichtung von Windkraftanlagen zu vermeiden, wäre seine Abwägung allerdings fehlerhaft. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, wenn auch in der Begründung darauf hingewiesen wird, es solle die "Veränderung gewohnter Horizontbilder und Silhouetten" verhindert werden. Darin erschöpft sich der Schutzzweck dieses Ausschlusskriteriums jedoch nicht. Vielmehr lässt sich der Begründung entnehmen, dass es dem Antragsgegner um die Vermeidung landschaftsästhetischer Beeinträchtigungen, mithin um den Schutz des Landschaftsbildes ging, wobei er die Schutzbedürftigkeit und -würdigkeit der Landschaft anhand verschiedener Merkmale überprüft hat. Die Berücksichtigungsfähigkeit dieses Belanges ist nicht zu bezweifeln. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner dieses Kriterium, das nicht dem pauschalen Ausscheiden von Flächen diente, sondern nur in der Einzelabwägung angewandt wurde, fehlerhaft auch auf nicht schutzbedürftige Gebiete bezogen hat, bestehen nicht.

2.4.3.9. Als Ausschlusskriterium A 18 hat der Antragsgegner alle Landschaftsschutzgebiete von der Errichtung von Windenergieanlagen ausgeschlossen, sofern nach der jeweiligen Rechtsverordnung die Errichtung von Windkraftanlagen unzulässig ist. Dies ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist nicht erforderlich, dass der Planungsträger für jedes Landschaftsschutzgebiet prüft, ob sich eine Befreiungsmöglichkeit nach § 53 SächsNatSchG abzeichnet. Das Vorliegen einer objektiven Befreiungslage ist zwar berücksichtigungsfähig, vermag mithin das In-Kraft-Setzen eines Raumordnungsplanes, der an sich den Festsetzungen eines Landschaftschutzgebietes widerspricht, zu rechtfertigen (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 17.12.2002, aaO). Der Planungsträger muss aber ohne darauf hinweisende Anhaltspunkte nicht prüfen, ob eine solche Situation vorliegt, zumal die Voraussetzungen eines atypischen Falles, der zur Befreiung für die Errichtung einer Windenergieanlagen führen kann, eher selten vorliegen werden.

2.4.3.10. Soweit der Antragsgegner nach dem Ausschlusskriterium A 19 Pufferzonen zu Vorranggebieten für Natur und Landschaft, Naturschutzgebiete, FFH- und SPA-Gebiete und offene Wasserflächen berücksichtigt hat, führt dies ebenfalls nicht zu einem Abwägungsfehler. Generelle Bedenken gegen die Berücksichtigung solcher Pufferzonen bestehen nicht (vgl. OVG Nds., Urt. v. 21.7.1999 - 1 L 5203/99 -, NVwZ 1999, 1358, 1359) und werden von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht. Konkret angewandt hat der Antragsgegner dieses Kriterium nach seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung nur im Zusammenhang mit dem Vorbehaltsgebiet für den Dolomitabbau O. bei Z. (vgl. dazu auch Abwägungsvorlage Bl. 445 zur Teilfortschreibung), ohne dass Bedenken hinsichtlich der zugrundegelegten Fläche ersichtlich sind.

2.4.3.11. Die Teilfortschreibung bietet schließlich auch im Ergebnis der Abwägung die gebotene substantielle Möglichkeit zur Windenergienutzung, mithin eine ausgewogene Flächenbilanz. Der Anteil der insgesamt ca. 1.100 ha ausmachenden Vorrang- und Eignungsgebiete für die Nutzung von Windenergie beträgt im Verhältnis zum gesamten Plangebiet 0,25 %. Damit verbleibt der potentiellen Windenergienutzung der zu verlangende substantielle Raum, zumal der der Windnutzung zur Verfügung stehende flächenmäßige Anteil größer wird, wenn diejenigen Gebiete, die für eine Windenergienutzung nicht in Betracht kommen, wie z.B. besiedelte Flächen, von der Gesamtfläche des Plangebietes abgezogen werden (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 17.12.2002, aaO). Ein 0,25%iger Anteil an dem gesamten Plangebiet ist deutlich mehr, als die vom Bundesverwaltungsgericht beanstandete Fläche von 0,05 % (Urt. v. 21.10.2004 - 4 C 2.04-, ZNER 2004, 358). Er entspricht im Übrigen offenbar in etwa den Erwartungen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, wie sie in der vom Antragsgegner auszugsweise übersandten Studie von 2004 zum Ausdruck kommen. Danach werden zukünftig insgesamt rund 0,5 % der Fläche in Deutschland für die Windenergienutzung zur Verfügung stehen, wobei die Anteile in den Küstenregionen größer und im Binnenland deutlich kleiner sein werden.

II. Der Hilfsantrag, den Regionalplan in seiner ursprünglichen - nach der Aufhebung der Teilfortschreibung wieder auflebenden - Fassung für unwirksam zu erklären, ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Antrag ist zulässig. Dass er bedingt für den Fall des Erfolges des Hauptantrages gestellt wurde, steht seiner Zulässigkeit nicht entgegen (ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.7.1984, NVwZ 1985, 351). Er wurde fristgerecht im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben. Die Antragstellerin ist - nachdem die Teilfortschreibung unwirksam ist - auch antragsbefugt, weil sie geltend machen kann, dass den von ihr beabsichtigten und zivilrechtlich gesicherten Bauvorhaben nach § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB ein im Regionalplan festgesetztes Ziel der Raumordnung entgegengehalten werden kann. Die Standorte auf dem Flurstück Nr. F1 der Gemarkung G1 , an denen sie ihre Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von jeweils 100 m zu errichten beabsichtigt, befinden sich zum Siedlungsrand von G1 in einem Abstand von 520 m. Der Genehmigung dieser Vorhaben steht damit das zweifellos räumlich und sachlich hinreichend konkrete Ziel 6.3.5 - vorletzter Spiegelstrich - des Regionalplanes entgegen, wonach in einem Abstand zu Siedlungen, der mindestens dem 10-fachen der Nabenhöhe entspricht, keine Windkraftanlagen errichtet werden dürfen.

2. Der Hilfsantrag ist jedoch unbegründet. Der Regionalplan ist nicht unwirksam.

Formelle Rechtsfehler liegen nicht vor. Insofern kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Der Regionalplan leidet auch nicht an beachtlichen materiell-rechtlichen Mängeln. Was die Einwände der Antragstellerin insbesondere in Bezug auf die Zulässigkeit von Soll-Zielen, die Abwägung durch die Verbandsversammlung selbst, die Übergewichtigung kommunaler Interessen, die Regelungsdichte, den Schutzbereich der Landschaftsprägenden Höhenrücken und Kuppen und die Abstandsregelung nach Z 6.3.7. betrifft, wird ebenfalls auf die diesbezüglichen Ausführungen zur Teilfortschreibung Bezug genommen. Auch das weitere Vorbringen der Antragstellerin gegen den Regionalplan greift nicht durch:

Dass der Antragsgegner fehlerhaft Ausschlussbereiche oder -kriterien für Vorrang- und Vorbehaltstandorte auf Einzelstandorte "übertragen" habe, ist nicht ersichtlich. Die Belange, die er im Rahmen seiner Abwägung als der Windenergienutzung entgegenstehend berücksichtigt hat, sind sachgerecht unabhängig davon, ob es um die Errichtung einzelner oder die Ausweisung von Flächen für die Errichtung mehrerer Windkraftanlagen geht.

Das Ziel 6.3.5 ist auch nicht insoweit abwägungsfehlerhaft festgesetzt worden, als danach zu Siedlungen ein Abstand eingehalten werden muss von "in der Regel" 500 m, jedoch mindestens dem 10-fachen der Nabenhöhe. Dabei ist der Antragstellerin einzuräumen, dass mit der Höhe einer Anlage nicht zwangsläufig die von dieser ausgehenden Lärm- und Lichtbelästigungen für die Nachbarschaft steigen müssen. Dies war nach der Begründung hierzu (Seite B-63 des Regionalplanes) allerdings auch nicht der allein ausschlaggebende Grund für diese Festlegung. Der Antragsgegner hat vielmehr auch die sonstigen nachteiligen Wirkungen von Windenergieanlagen berücksichtigt, die - wie etwa die optische Wirkung solcher Anlagen - (vgl. dazu z.B. OVG NW, Urt. v. 19.5.2004 - 7 A 3368/02 - juris) durchaus mit der Höhe der Anlage steigen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Da die Antragstellerin nur hinsichtlich der Teilfortschreibung obsiegt, die lediglich den kleineren Teil des gesamten Regionalplanes betrifft, hat sie den größeren Teil der Kosten zu tragen, den der Senat mit zwei Dritteln im Verhältnis zum gesamten Streitgegenstand bewertet.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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