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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 15.01.2004
Aktenzeichen: 1 D 6/02
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 47 Abs. 2
1. Nach zulässiger Beschränkung eines Normenkontrollantrags auf das Begehren um Feststellung der Teilnichtigkeit einer Norm ist nach Ablauf der Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Rückkehr zu einem weitergehenden Antrag ausgeschlossen.

2. Die Beschränkung eines Normenkontrollantrags auf das Begehren um Feststellung der Teilnichtigkeit einer Norm ist jedenfalls dann zulässig, wenn der Normgeber durch eigenes Verhalten dokumentiert hat, dass die Rechtsnorm auch mit dem nach der Beschränkung verbleibenden Teil als sinnvoll angesehen und gewollt wird.


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Normenkontroll-Urteil

Az.: 1 D 6/02

In der Normenkontrollsache

wegen Gültigkeit der Rechtsverordnung zur Festsetzung des Flächennaturdenkmals "Tännigt" vom 06.02.1996 i.d.F. vom 10.3.2003

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Sattler, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Franke und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. John sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und Munzinger aufgrund der mündlichen Verhandlung

vom 15. Januar 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Normenkontrollverfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 2/5 und der Antragsgegner zu 3/5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich - unter teilweiser Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits im Übrigen - gegen die Rechtsverordnung des Antragsgegners vom 6.2.1996 in Gestalt der Änderungsverordnung vom 10.3.2003, mit der das Flächennaturdenkmal "Tännigt" festgesetzt wurde, und soweit sie daran gehindert wird, im - angrenzenden - Bewilligungsfeld P. Dolomit zu gewinnen.

In § 2 der Verordnung in der ursprünglichen Fassung war die Größe des Flächennaturdenkmals noch mit ca. 4,5 ha angegeben und u.a. die innerhalb des Bewilligungsfeldes P. gelegenen Flurstücke G1 , G2 (jeweils teilweise), G3 und G4 der Gemarkung P. als hiervon erfasst genannt worden.

Das Bergwerkfeld ist Teil des Bergwerkseigentums P. mit einer Gesamtgröße von ca. 130 ha. Die Antragstellerin betreibt als Rechtsnachfolgerin des VEB O. Dolomitabbau im Tagebau O. /P. . Die Aufrechterhaltung dieses Bergwerkseigentums mit den verliehenen Bodenschätzen Kalkgestein zur Herstellung von Industrie-, Brand- und Düngekalk hat das Bergamt Borna unter dem 20.9.1991 bestätigt. Im Jahre 1993 hat die Antragstellerin das Bergwerkseigentum erworben. Das Gebiet des Bergwerkeigentums war früher ein Bergbauschutzgebiet, das zuletzt durch Beschluss des Bezirkstages vom 4.12.1986 mit einer Fläche von insgesamt 231 ha festgesetzt worden war.

Etwa Mitte 1994 entschloss sich der Antragsgegner, das Flächennaturdenkmal Tännigt durch Rechtsverordnung unter Schutz zu stellen, und hörte mit Schreiben vom 28.7.1994 die Träger öffentlicher Belange und auch die Antragstellerin zum Verordnungsentwurf an. Unter dem 29.5.1995 erstellte das Staatliche Umweltfachamt Leipzig eine naturschutzfachliche Würdigung. Darin heißt es unter anderem, dass der Fläche eine hohe Bedeutung für die Erhaltung von Flora und Fauna zukomme, weil es sich um die letzte naturnahe verbliebene Fläche inmitten einer ausgeräumten Ackerlandschaft handele. Der Fläche komme eine hohe Bedeutung für die Erhaltung von Flora und Fauna zu. Die Unterschutzstellung sei insbesondere erforderlich, um die noch vorhandenen seltenen Arten wie die Schlüsselblume und den Bestand an Orchideen zu erhalten. Hingewiesen wird weiter insbesondere auf ein am Rand des Gebietes vorhandenes Orchideenvorkommen. Weiter heißt es, der ehemalige Kalkbruch habe sich seit der Aufgabe des Abbaus zu einem großen, artenreichen Feldgehölz entwickelt.

Die Antragstellerin äußerte sich unter dem 4.10.1994 zu dem Verordnungsentwurf unter Hinweis auf ihr Bergwerkseigentum allgemein ablehnend. Unternehmerische Dispositionen erlaubten es nicht, auf die betriebliche Inanspruchnahme der fraglichen Flächen zu verzichten. Mit Schreiben vom 7.12.1995 trug die Antragstellerin vor, die beabsichtigte Maßnahme greife in eigentumsrechtlich geschützte Positionen, namentlich in ihren eingerichteten Gewerbebetrieb ein. Eine Interessenabwägung zwischen Rohstoffgewinnung und Naturschutz müsse im gegebenen Fall zu einer Priorität der Rohstoffgewinnung führen.

Bereits mit Schreiben vom 13.12.1995 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin das Ergebnis der Abwägung mit. U.a. heißt es wörtlich: "Im Ergebnis der Abwägung ergibt sich deshalb, dass die von Ihnen vorgetragenen Bedenken ... unbeachtlich sind". Dem Sächsischen Ober-bergamt und dem Bergamt Borna wurde das Ergebnis der Abwägung jeweils mit Schreiben vom 7.12.1995 unter Beifügung eines Auszugs aus dem Abwägungsprotokoll übersandt.

Unter dem 5.2.1996 beschloss der Kreistag sodann die Festsetzung des Schutzgebietes Tännigt als Flächennaturdenkmal. Die Verordnung wurde unter dem 6.2.1996 vom Landrat des Antragsgegners ausgefertigt und im Döbelner Anzeiger vom 13.2.1996 veröffentlicht.

Die Antragstellerin hat am 30.12.1998 Normenkontrollklage erhoben. Sie meint, das Gebiet des Tännigt weise keine Bedeutung für den Naturschutz auf. Jedenfalls sei nicht ersichtlich, weshalb es geboten sei, in die geschützten Rechte der Antragstellerin einzugreifen. Gerade das Teilgebiet des Flächennaturdenkmals, das innerhalb ihres Bergwerkfeldes liege, sei naturschutzrechtlich ohne Bedeutung. Die Verordnung verstoße materiellrechtlich gegen Artikel 14 GG. Der Eingriff des Antragsgegners in ihr Bergwerkseigentum und in ihren eingerichteten Gewerbebetrieb sei nicht hinzunehmen. Der Eingriff sei unverhältnismäßig. Bei der Abwägung werde nicht ersichtlich, weshalb der Antragsgegner zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Belange des Naturschutzes es rechtfertigten, die Dolomitgewinnung in der herausragendsten Lagerstätte im Freistaat Sachsen hinter diese Interessen zurücktreten zu lassen. Nicht berücksichtigt worden sei auch, dass die Lagerstätte im Landesentwicklungsplan als Vorranggebiet für oberflächennahe Rohstoffe ausgewiesen sei. Die Antragstellerin halte weiter an ihrer Rechtsauffassung fest, dass die Rechtsverordnung gegen Art. 1, Kap. 12, Sachgebiet F, Abschn. III des Einigungsvertrages i.V.m. § 38 Abs. 1 BNatSchG und § 65 SächsNatSchG verstoße.

Die Antragstellerin hat zunächst schriftsätzlich beantragt (Schriftsatz vom 11.8.1999),

die Rechtsverordnung des Antragsgegners vom 5.2.1996 zur Festsetzung des Flächennaturdenkmales "Tännigt" hinsichtlich ihres nördlichen Geltungsbereichs, der innerhalb des Bergwerksfeldes "P. " liegt (Gemarkung P. , Flurstücke G1 und G3 teilweise, G4 und G5 teilweise, G2 ), für nichtig zu erklären.

Im Hinblick auf eine vorgesehene und das Bergwerksfeld berücksichtigende Änderung des Schutzgebiets wurde auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten mit Beschluss vom 3.3.2000 - 1 D 812/98 - das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nach am 4.3.2002 erfolgten Wiederanruf durch die Antragstellerin änderte der Kreistag des Antragsgegners mit Beschluss vom 10.3.2003 die Verordnung vom 5.2.1996 dahin ab, dass das Flächennaturdenkmal nunmehr eine Größe von - nur noch - ca. 3,2 ha einnimmt und die Flurstücke G1 , G3 , G4 , G2 und G5 der Gemarkung P. nur insoweit einbezogen werden, wie sie nicht vom Bergwerkseigentum der Antragstellerin überdeckt werden. Die Grenzlinie des Bergwerkseigentums wird durch die geradlinige Verbindung zweier mit Koordinaten angegebenen Punkte bestimmt. Gleichzeitig sind nach § 2 Abs. 3 in der geänderten Fassung die Grenzen des Flächennaturdenkmals in einer Übersichtskarte vom 10.3.2003 im Maßstab 1 : 10.000 und in zwei - in der Ausfertigung zu einer Karte vereinigten - Flurkarten vom 10.3.2003 im Maßstab 1 : 2.000 rot eingetragen; die Karten sind Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Verordnung wurde am 11.3.2003 vom Landrat des Antragsgegners ausgefertigt und im Döbelner Anzeiger vom 28.3.2003 veröffentlicht.

Hierauf hat die Antragstellerin den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt, als die Verordnung vom 10.3.2003 diejenige vom 5.2.1996 aufgehoben hat. Daneben vertritt sie die Ansicht, durch die geänderte Verordnung des Antragsgegners nicht in vollem Umfang klaglos gestellt zu sein. Mit der Grenzziehung des Flächennaturdenkmals auf die Grenze des Bergwerkseigentums erfolge weiterhin ein Eingriff in ihre Rechte. Im Umfang der durch notwendige Böschungen blockierten Bodenschätze werde ihr die Möglichkeit genommen, im gesamten Bewilligungsfeld Rohstoffe zu gewinnen. Insoweit sei der Normenkontrollantrag weiter zulässig. Der Antragsgegner hätte die Grenzziehung so wählen müssen, dass sie - die Antragstellerin - in die Lage versetzt werde, standsichere Böschungen herzustellen und zugleich das im Bewilligungsfeld lagernde Dolomit bis an die Grenze des Bergwerkseigentums abzubauen. Das Normenkontrollbegehren sei von Anfang an darauf gerichtet gewesen, die Lagerstätte insgesamt und nicht eingeschränkt durch ein Flächennaturdenkmal auszubeuten.

Die Antragstellerin beantragt,

1. die Kosten des erledigten Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen;

2. die Rechtsverordnung des Antragsgegners zur Festsetzung des Flächennaturdenkmals Tännigt vom 6. Februar 1996 in Gestalt der Änderungsverordnung vom 10. März 2003 für nichtig zu erklären, soweit sie die Antragstellerin daran hindert, das Dolomit im Bewilligungsfeld P. bis an die Grenze des Bergwerkseigentums zu gewinnen und die dafür erforderlichen Betriebseinrichtungen und Anlagen auf einer Breite von 50 Meter südöstlich der Grenze des Bergwerkseigentums auf den Flurstücken G4 , G5 , G1 und G3 , soweit sie im Flächennaturdenkmal liegen, zu betreiben.

Der Antragsgegner stimmt der - teilweisen - Erledigungserklärung zu und beantragt,

1. über die Kosten des erledigten Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden,

2. den Antrag Nr. 2 der Antragstellerin abzuweisen.

Er macht geltend, der Antrag Nr. 2 sei unzulässig, da das ausschließliche Gewinnungsrecht an den Bodenschätzen ungeachtet des Umstandes bestehen bleibe, dass Bodenschätze aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen im Einzelfall nicht restlos ausgebeutet werden könnten. Ein Recht zur Herstellung standsicherer Böschungen außerhalb des Bergwerkseigentums sei aus diesem nicht herzuleiten.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Dem Senat liegen drei Hefte Verwaltungsakten des Antragsgegners zur ursprünglichen Schutzverordnung sowie ein Heft Akten zur Änderungsverordnung vor. Ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Normenkontrollverfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Bei der darauf bezogenen Kostenentscheidung, die der Senat gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffen hat, ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner mit der Änderungsverordnung vom 10.3.2003 dem im seinerzeitigen Normenkontrollantrag der Antragstellerin formulierten Begehren vollumfänglich abgeholfen und damit die übereinstimmende Erledigungserklärung herbeigeführt hat.

Auch besaß der ursprüngliche Normenkontrollantrag in der Sache durchaus Erfolgsaussicht. So hat der Senat bereits durch Normenkontrollurteil vom 8.8.1996 - 1 S 285/95 - entschieden, § 21 SächsNatSchG sei bundesrechtskonform restriktiv dahin auszulegen, dass als Flächennaturdenkmale nur flächenhafte Einzelgebilde, das heißt abgrenzbar in Erscheinung tretende, einheitliche Gebilde unter Schutz gestellt werden dürfen, nicht jedoch Flächen mit mehreren unterschiedlichen Einzelschöpfungen (vgl. Louis, NuR 1990, 105 [106]). Auch mehrere Objekte derselben Art können nur dann als Naturdenkmal unter Schutz gestellt werden, wenn die Besonderheit gerade in ihrer Gruppierung oder Zusammenstellung liegt (HessVGH, Beschl. v. 9.10.1995, NuR 1996, 264, zu der entsprechenden hessischen Regelung). An dieser Rechtsprechung wäre auch in Ansehung des seinerzeit noch nicht veröffentlichten Urteils des Bundeverwaltungsgerichts vom 18.12.1995 (NVwZ 1997, 173) festzuhalten gewesen. In diesem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht zwar entschieden, dass ein Landesgesetz, das es dem Verordnungsgeber gestattet, einen flächenhaften Ausschnitt aus der Landschaft in seiner Gesamtheit als geschützten Landschaftsbestandteil unter Schutz zu stellen, nicht den Rahmen des § 18 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG überschreitet. Dieses Urteil beschäftigt sich indes nur mit § 18 BNatSchG und führt zudem aus, diese Vorschrift unterscheide sich von - der Naturdenkmale betreffenden Rahmenvorschrift des - § 17 BNatSchG gerade dadurch, dass nach der zuletzt genannten Vorschrift nur bestimmte Einzelschöpfungen der Natur geschützt werden können. § 18 BNatSchG unterscheidet sich im Übrigen von § 17 weiter dadurch, dass nur § 18 ausdrücklich eine Sicherstellung aus ökologischen Gründen erlaubt (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Im vorliegenden Fall bestanden aber auch Bedenken, ob die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Nr. 2 SächsNatSchG bei der gebotenen restriktiven Auslegung der Vorschrift vorliegen. So ist der Schutzzweck der Verordnung ausschließlich auf ökologische Gründe gestützt, und es hätte auch keine Rede davon sein können, dass ein einheitlich in Erscheinung tretendes, abgrenzbares Gebilde vorliegt. Ausweislich der naturschutzfachlichen Würdigung handelt es sich um ein "Mosaik von Feldgehölzen, Streuobstflächen und Offenlandbereichen". Von einem einheitlich in Erscheinung tretenden, abgrenzbaren Gebilde kann daher nicht die Rede sein.

Bedenken bestanden außerdem insoweit, als eine ordnungsgemäße Abwägung durch das im Jahr 1996 zuständige Organ des Antragsgegners kaum vorgelegen haben kann. Für die Abwägungsentscheidung und den Satzungsbeschluss ist innerhalb des Kreises der Kreistag zuständig, weil es sich um die Schaffung von Kreisrecht handelt. Das folgt aus § 24 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Nr. 3, § 49 Abs. 3, Satz 1 SächsLKrO. Die danach erforderliche Abwägung durch den Kreistag dürfte hier indes nicht stattgefunden haben. Die im Laufe des Aufstellungsverfahrens vorgebrachten Bedenken und Anregungen sind den zur Entscheidung berufenen Kreistagsmitgliedern in einer Weise zur Kenntnis zu bringen, die sie in die Lage versetzt, sich mit ihnen eingehend auseinanderzusetzen. Hierzu kann es genügen, die einzelnen Einwendungen tabellarisch zusammengefasst mit ihren Kernaussagen aufzulisten und ihnen jeweils die Entscheidungsvorschläge der Verwaltung gegenüberzustellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt.v. 18.6.1999 - 8 S 2401/98 -, zu § 3 BauGB, zitiert nach juris). Es reicht weiter aus, wenn sich der Kreistag darauf beschränkt, sich die in der Verwaltungsvorlage unterbreiteten Vorschläge zu Eigen zu machen, und sodann die Rechtsverordnung beschließt (OVG des Saarlandes, Urt.v. 28.10.1997 - 2 N 2/97 -, zu § 3 BauGB, zitiert nach juris). Von alledem kann hier aber nicht ausgegangen werden. Zum einen liegt eine Verkürzung des Abwägungsvorganges durch den Kreistag deshalb vor, weil das Landratsamt des Antragsgegners den betroffenen Trägern öffentlicher Belange mit Schreiben vom 7.12.1995 und der Antragstellerin gegenüber mit Schreiben vom 13.12.1995 das Ergebnis der Abwägung bereits vor der Befassung des Kreistages mitgeteilt hatte. Allein durch diesen Umstand war der Kreistag bei seiner Entscheidungsfindung nicht mehr frei. Denn er war zwar rechtlich nicht gehindert, bei seinem Verordnungsbeschluss von diesem Ergebnis wieder abzuweichen. Tatsächlich ist es aber nach der ganz allgemeinen Lebenserfahrung beträchtlich schwieriger, von einer bereits nach außen kundgegebenen Auffassung wieder abzurücken, als erstmals eine Entscheidung zu treffen. Zum anderen bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kreistag die Prüfung der Bedenken und Anregungen als einen bereits abgeschlossenen Abschnitt des Verfahrens behandelt hat, der ihn für seinen Verordnungsbeschluss nichts mehr anging. Das ergibt sich ebenfalls bereits aus dem Umstand, dass das Ergebnis der Abwägung vorab mitgeteilt wurde. Besonders plakativ geschah dies gegenüber den Trägern öffentlicher Belange, denen ein Auszug aus dem Abwägungsprotokoll übersandt wurde. Diese Vorgehensweise lässt keinen vernünftigen Zweifel daran, dass der Antragsgegner den Vorgang der Abwägung bereits nach Versendung der Mitteilungen für abgeschlossen hielt. Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass der Kreistag einen ausdrücklichen Beschluss über die Behandlung der Bedenken und Anregungen gar nicht mehr gefasst hat. Er hat sich vielmehr darauf beschränkt, den Verordnungstext zu beschließen. Dementsprechend hat auch nach dem eigentlichen Verordnungsbeschluss eine Unterrichtung der Einwender nicht mehr stattgefunden.

Die Antragstellerin kann sich auf diesen Abwägungsmangel auch berufen, ohne dass § 51 Abs. 10 SächsNatSchG entgegensteht. Denn § 51 Abs. 10 SächsNatSchG erfasst Mängel der Abwägung nicht, da die Abwägung als solche in § 51 Abs. 5 SächsNatSchG nicht geregelt ist.

2. Soweit die Antragstellerin über die Erledigungserklärung hinaus die Nichtigerklärung insoweit erstrebt, als sie "die Antragstellerin daran hindert, das Dolomit im Bewilligungsfeld P. ... zu gewinnen", ist dieser Antrag unzulässig.

Dabei lässt der Senat offen, ob der Antrag schon wegen mangelnder Bestimmtheit (vgl. die auf § 47 VwGO entsprechend anwendbare [Kopp/Schenke, 13. Aufl., § 47 VwGO RdNr. 36 mwN] Regelung des § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO) unzulässig ist. Möglicherweise lässt der zuletzt in der mündlichen Verhandlung neu formulierte Antrag im Gegensatz zu der Formulierung im Schriftsatz vom 23.10.2003 jedenfalls in räumlicher Hinsicht noch hinreichend erkennen, in welchen - abtrennbaren - Teilen die Ausweisung des Flächennaturdenkmals nichtig sein soll. Dies kann letztlich aber dahin stehen.

Wie den Beteiligten bereits mit gerichtlicher Aufklärungsverfügung vom 20.11.2003 mitgeteilt worden ist, steht dem am 23.10.2003 erstmals gestellten Antrag - auch in seiner in der mündlichen Verhandlung am 15.1.2004 gefundenen Form - die Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen, die im Hinblick auf die Übergangsvorschrift des Art. 10 Abs. 4 des 6. VwGOÄndG vom 1.11.1996 (BGBl. I S. 1626) allerdings erst am 1.1.1997 und nicht schon mit der Bekanntmachung der Verordnung vom 6.2.1996 zu laufen begonnen hat, aber gleichwohl am 23.10.2003 längst abgelaufen war. Das ergibt sich aus folgendem:

Nachdem die Antragstellerin in ihrer Antragsschrift vom 30.12.1998 zunächst noch die uneingeschränkte Nichtigerklärung der Verordnung vom 6.2.1996 schriftsätzlich beantragt hatte, hat sie mit weiterem Schriftsatz vom 11.8.1999 die Nichtigerklärung nur noch insoweit verlangt, als ihr nördlicher Geltungsbereich innerhalb des Bergwerksfeldes P. gelegen hat; sie hat hierfür im einzelnen die Flurstücke G1 , G3 , G4 , G2 und G5 der Gemarkung P. als teilweise betroffen benannt. Das bedeutet, dass das außerhalb des Bergwerksfeldes liegende Verfahrensgebiet nicht - mehr - Gegenstand der Normenkontrolle gewesen war. Insoweit hat die Antragstellerin den Antrag zurückgenommen, möglicherweise auch nur berichtigt, wie sie eingangs des Schriftsatzes vom 11.8.1999 ausgeführt hat. Jedenfalls war es nach Ablauf der Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (hier am 31.12.1998) nicht mehr möglich, durch nachträgliche Antragserweiterung Teile des Verfahrensgebietes - wieder - der Normenkontrolle zu unterziehen.

Dagegen kann die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg geltend machen, im erledigten Verfahren hätte ungeachtet der im Schriftsatz vom 11.8.1999 erfolgten Antragsbeschränkung eine Nichtigkeit hinsichtlich des gesamten Verfahrensgebietes festgestellt werden können. Sie übersieht, dass die für diese Auffassung in Anspruch genommene Rechtsprechung nur den Fall betrifft, dass einzelne, ausdrücklich nur insoweit angegriffene Teile der Rechtsnorm mit anderen - nicht ausdrücklich angegriffenen - Teilen der Vorschrift in so engem und nicht trennbarem Zusammenhang stehen, dass sie von der Ungültigkeit der beanstandeten (Teil-) Norm mit erfasst würden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 3.3.1983, DVBl. 1985 , 130 mit Anm. Lemmel; BVerwG, Beschl. v. 20.8.1991, NVwZ 1992, 567; Redeker/v. Oertzen, 12. Aufl., § 47 VwGO RdNr. 22). Davon kann hier schon deshalb keine Rede sein, weil der Antragsgegner durch Erlass der Änderungsverordnung vom 10.3.2003, mit der er dem eingeschränkten Antrag der Antragstellerin entsprochen hat, nachdrücklich dokumentiert hat, die Schutzverordnung auch mit dem eingeschränkten Verfahrensgebiet als sinnvoll anzusehen und zu beschließen. Dann aber hätte die mit Schriftsatz vom 11.8.1999 erfolgte Antragsbeschränkung einer Nichtigkeitsfeststellung der gesamten Schutzverordnung entgegen gestanden.

Ungeachtet der seinerzeitigen Antragsbeschränkung wäre eine darüber hinausgehende Überprüfung nur dann möglich gewesen, wenn die Änderungsverordnung vom 10.3.2003 ihrerseits selbstständige Regelungen enthielte, die eine erstmalige Normenkontrolle eröffneten. Das trifft aber nicht zu. Die Änderungsverordnung trägt ausschließlich dem - geänderten oder berichtigten - Normenkontrollantrag der Antragstellerin aus dem Schriftsatz vom 11.8.1999 Rechnung. Die jetzt erstmals der Sache nach gewünschte Pufferzone ist nicht erst durch die Änderungsverordnung ausgeschlossen worden. Es wäre Sache der Antragstellerin gewesen, ein derartiges Nichtigkeitsbegehren bereits der Verordnung vom 6.2.1996 gegenüber geltend zu machen. Stattdessen hat sie sich ausdrücklich auf die Rüge der Überschneidung beider Bereiche beschränkt. Das gilt auch in textlicher Hinsicht. Die im Zusammenhang mit der nunmehr gewünschten Pufferzone angesprochenen Verbotsregelungen in § 4 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5, 8 und 20 der Verordnung waren unverändert schon in der Fassung vom 6.2.1996 enthalten gewesen. Sie hätten deshalb - zudem im Zusammenhang mit der jetzt reklamierten Pufferzone - spätestens bis zum 31.12.1998 auf den Prüfstand gestellt werden müssen. Das ist aber nicht geschehen.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des erledigten Teils auf § 161 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gesamtverteilung auf § 155 Abs. 1 VwGO.

Hinsichtlich des erledigten Teils ist die (Kosten-) Entscheidung gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar.

Im Übrigen ist die Revision nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG für die Zeit bis zur Erledigung auf 25.000,00 Euro, für die Zeit danach auf 13.660,00 Euro (Kostenstreitwert des erledigten Verfahrensteils 1.160,00 Euro; zuzüglich Hälfte des Streitwerts für den ursprünglichen Antrag zu 2. mit 12.500,00 Euro; § 5 ZPO entsprechend) festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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