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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 23.06.2009
Aktenzeichen: 1 E 67/09
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 39 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 1 E 67/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Öffentlichkeit einer Straße u. a.

hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann als Einzelrichterin

am 23. Juni 2009

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Kläger wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 30. März 2009 - 2 K 120/09 - geändert. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 12.500,- € festgesetzt.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Entscheidung erfolgt durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 68 Abs. 1 Satz 5 Gerichtskostengesetz - GKG - in Verbindung mit § 66 Abs. 6 GKG).

Die auf eine Herabsetzung des festgesetzten Streitwertes gerichtete Beschwerde ist teilweise begründet. Dabei richtet sich der für die Gebühren maßgebliche Streitwert (§ 3 Abs. 1 GKG) in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,- Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Bei objektiver Klagehäufung werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet (§ 39 Abs. 1 GKG i. V. m. mit Ziffer 1.1.1 des Streitwertkatalogs 2004, NVwZ 2004, 1327 = DVBl. 2004, 1525 = VBlBW 2004, 467). Eine solche Zusammenrechnung nach § 39 Abs. 1 GKG unterbleibt aber, wenn die Anträge keine selbstständige Bedeutung haben, sondern das gleiche Interesse betreffen und somit von einer ideellen Identität auszugehen ist (vgl. in diesem Zusammenhang BayVGH, Beschl. v. 10.1.2008 - 10 C 07.1383 - ; OVG NRW, Beschl. v. 15.11.2007 - 19 E 220/07 -, beide zitiert nach juris).

Gemessen daran enthalten der Klageantrag zu 1 (7.500,- €) und zu 4 (5.000,- €) eine selbstständige Bedeutung. Dem Klageantrag zu 3 kommt hingegen keine eigene Bedeutung zu, so dass der Streitwert insgesamt 12.500,- € beträgt. Im Einzelnen ergibt sich folgende Wertberechnung:

In Bezug auf den Klageantrag zu 1 war das Begehren der Kläger auf die gerichtliche Feststellung gerichtet, dass ein über ihr Grundstück verlaufender Weg kein öffentlicher Weg sei. Damit war ihr Rechtsschutzbegehren auf ein mit der Anfechtung einer Widmung vergleichbares Ziel gerichtet (BayVGH, Beschl. v. 29.11.1999 - 8 C 99.3289 -). Konkrete Angaben zu ihrem wirtschaftlichen Interesse an der von ihnen begehrten Feststellung haben die Kläger nicht gemacht. Demnach ist vorliegend - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend in Ansatz gebracht - auf den in Ziffer 43.3 i. V. m. Ziff. 1.3 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327 = DVBl. 2004, 1525 = VBlBW 2004, 467) genannten Mindestwert von 7.500,- €, abzustellen. Soweit die Kläger der Auffassung sind, dass nur die Hälfte dieses Auffangwertes zu veranschlagen sei, weil die Anträge zu 1 und zu 2 eine inhaltliche Einheit gebildet hätten, kann dem nicht gefolgt werden. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, ob der Antrag zu 2 in Abhängigkeit vom Antrag zu 1 stand. Zum einen wurden die Anträge unbedingt gestellt und zum anderen wurde mit ihnen jeweils ein unterschiedliches Ziel angestrebt. Während mit dem Antrag zu 1 die verwaltungsgerichtliche Feststellung, dass ein über das Grundstück der Kläger verlaufender Weg kein öffentlicher Weg sei, verfolgt wurde, richtete sich der Antrag zu 2, der an das Landgericht Chemnitz verwiesen wurde, gegen die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach § 3 Abs. 3 VerkFlBerG. Der Antrag zu 2 betraf damit ein selbstständiges Verfahren vor dem Landgericht und war deshalb nicht von dem Antrag zu 1 umfasst.

Das Begehren im Klageantrag zu 3 geht hingegen nicht über das mit dem Klageantrag zu 1 verfolgte Ziel hinaus, so dass hier - entgegen dem Verwaltungsgericht - kein gesonderter Streitwert in Ansatz zu bringen war. Denn im Falle einer Feststellung, dass die streitgegenständliche Fläche nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist, hätte dies zwangsläufig zur Folge gehabt, dass die Kläger über die ihnen gehörende Fläche frei verfügen könnten. Dem Antrag zu 3 kam somit allenfalls eine deklaratorische Bedeutung zu.

Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat aber davon aus, dass der Klageantrag zu 4 eine eigenständige Bedeutung beinhaltete und dass für das ihm zugrunde liegende Begehren der Auffangwert von 5.000,- € einzustellen ist (§ 52 Abs. 2 GKG). Für eine eigenständige Bedeutung des Antrags zu 4 spricht dabei bereits, dass er gegen einen anderen Beklagten gerichtet war. Außerdem enthielt der Antrag ein selbstständiges Verpflichtungsbegehren, nämlich die Aufforderung an den Beklagten, die Verkehrsfläche "in geeigneter Weise... zu gestalten...". Auf die Frage, ob diese Art der Antragstellung sachgerecht oder "sinnvoll" war, kommt es bei der Wertbemessung nicht an. Dabei ist das Verwaltungsgericht auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Sach- und Streitstand für die Bestimmung eines vom Auffangwert abweichenden Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet (§ 52 Abs. 2 GKG). Soweit die Kläger der Auffassung sind, dass der Wert insoweit mit 1.000,- € anzusetzen sei, haben sie es unterlassen, konkrete und nachvollziehbare Angaben dazu zu machen, wie sich der von ihnen genannte Wert von 1.000,- € im Einzelnen zusammensetzt oder berechnet.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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