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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 16.09.2009
Aktenzeichen: 1 E 68/09
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 146
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 1 E 68/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Kostenbescheid

hier: Beschwerde gegen die Änderung des Rubrums

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann

am 16. September 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Berichtigung des Rubrums mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 21. November 2008 - 4 K 988/08 - wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Berichtigung des Rubrums mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.11.2008 ist zwar statthaft (§ 146 Abs. 1 VwGO), aber nicht mehr zulässig.

Nach § 146 Abs. 1 VwGO steht den Beteiligten gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu. Sie kann mithin gegen alle Beschlüsse oder Verfügungen, die im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung existent sind, gerichtet werden (vgl. Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO 2. Aufl., § 146 Rn. 7). Eingeschränkt ist dieses Recht nur durch § 146 Abs. 2 VwGO oder wenn durch Gesetz ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Das ist hier nicht der Fall.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts beinhaltet insbesondere keine prozessleitende Verfügung i. S. des § 146 Abs. 2 VwGO, deren Gegenstand allein eine Berichtigung des Rubrums infolge einer Auslegung des Begehrens des Klägers sein könnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.3.2001, Buchholz 310 § 82 Nr. 20). Diese kommt zur Klarstellung unklarer, widersprüchlicher oder mehrdeutiger Parteibezeichnungen in Betracht. Sie setzt voraus, dass sich aus der Klage oder dem Antrag trotz falscher Bezeichnungen jedenfalls der richtige Sachverhalt ergibt (vgl. NdsOVG, Urt. v. 22.6.2009, 1 KN 89/07, zitiert nach juris), mit ihr die Identität der Beteiligten gewahrt bleibt (vgl. BFH, Beschl. v. 2.11.2001, BFH/NV 2002, 508) und sie keine sich materiell-rechtlich auswirkende Regelung trifft. Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat nicht das Begehren des Klägers ausgelegt. Es hat vielmehr durch Beschluss entschieden, dass ein bisher nicht Beteiligter nunmehr Kläger ist und außer Acht gelassen, dass auch bei einem Vertreter ohne ordnungsgemäße Vollmacht die angeblich vertretene Person Partei bleibt (vgl. BFH, Urt. v. 17.10.1973, DStR 73, 317). Durch diesen Personenaustausch zwischen dem ursprünglichen Kläger und dem Prozessbevollmächtigten (jetziger Kläger) hat es eine sich materiell-rechtlich auswirkende Entscheidung getroffen. Diese hat eine Klageänderung (vgl. § 91 VwGO) zur Folge, ohne dass ein entsprechender Antrag des Klägers vorgelegen hat. Dabei ist die Beschwerde auch nicht aufgrund von § 91 Abs. 3 VwGO ausgeschlossen. Denn danach kann nur eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts des Inhalts, dass eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder dass eine solche zuzulassen ist, nicht selbständig angefochten werden.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung. Nach dieser handelt es sich bei der Rubrumsberichtigung um eine mit der Beschwerde grundsätzlich nicht anfechtbare Entscheidung (vgl. LAG BW, Beschl. v. 17.6.2008 - 18 Ta 6/08 -; HessLAG, Beschl. v. 11.2.2004 - 16 Ta 15/04 -, beide zitiert nach juris). Es ist aber zu berücksichtigen, dass die dortigen Beschwerdevorschriften (§ 78 ArbGG i. V. m. § 567 Abs. 1 ZPO) nicht den Regelungen der VwGO entsprechen. Im Gegensatz zu § 78 ArbGG i. V. m. § 567 Abs. 1 ZPO ist nach § 146 Abs. 1 VwGO die Beschwerde grundsätzlich gegen alle Entscheidungen des Verwaltungsgerichts gegeben und nicht nur gegen verfahrensbeendende, im Gesetz ausdrücklichen genannte oder ein Gesuch des Klägers ablehnende Entscheidungen.

Allerdings ist die Beschwerde nicht mehr zulässig. Dem Kläger fehlt das Rechtsschutzinteresse, denn er kann durch dieses Verfahren keinen rechtlichen Vorteil mehr erlangen. Im Falle der Stattgabe der Beschwerde würde diese Entscheidung ins Leere gehen. Denn mit dem Urteil vom 5.5.2009, das ausweislich der Schlussverfügung der Geschäftsstelle am 20.8.2009 zur Zustellung an die Beteiligten übergeben wurde, ist über die Klage und damit aber auch über die Frage, wer in diesem Verfahren Kläger ist, entschieden worden. Das Rubrum dieses Urteils kann deshalb grundsätzlich nur noch im Wege eines Antrags auf Zulassung der Berufung, der durch einen Rechtsanwalt (§ 67 Abs. 1 VwGO) zu stellen wäre, korrigiert werden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse (§ 21 GKG). Zwar hat der Kläger die Beschwerde erst nach der abschließenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt. Er hatte aber bereits am 8.12.2008 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben, ohne dass diese unverzüglich (§ 148 Abs. 1 VwGO) an das Oberverwaltungsgericht abgegeben wurde.

Ende der Entscheidung

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