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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 04.09.2009
Aktenzeichen: 1 E 91/09
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 52 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 1 E 91/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Verwaltungsgericht Berger als Einzelrichterin

am 4. September 2009

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Chemnitz im Beschluss vom 10. Juni 2009 - 3 L 121/08 - geändert. Der Streitwert wird auf 15.000,- € festgesetzt.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Der Senat entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin.

Die auf eine Erhöhung des festgesetzten Streitwertes gerichtete Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert mit 3.750,- € zu niedrig festgesetzt. Im vorliegenden Fall ist der Streitwert auf 15.000,- € festzusetzen.

Die Antragstellerin wandte sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz gegen die der Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 20.11.2007 zur Errichtung eines Solarkraftwerkes auf Flurstücken der der Antragstellerin benachbarten Gemeinde . Sie machte (u. a.) einen schwerwiegenden Eingriff in die ihr durch Art. 28 Abs. 2 GG, § 2 Abs. 4 BauGB und § 2 Abs. 1 SächsGemO vermittelte Planungshoheit geltend. Das Verfahren wurde durch Beschluss des Gerichts vom 10.6.2009 beendet. Das Verwaltungsgericht hat hier den Streitwert nach § 52 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit dem Streitwertkatalog (offensichtlich gemeint ist die Nummer 9.7.1 des Kataloges) und unter Verweis auf die Vorläufigkeit der Entscheidung auf 3.750,- € festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach dem Gerichtskostengesetz - GKG - in seiner ab dem 1.7.2004 geltenden Fassung. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der Streitwert gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für diesen ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Bei Nachbarklagen bemisst sich die Bedeutung der Sache nach dem Wert der Rechtsgüter, die der Kläger schützen möchte, und nach der Art der Beeinträchtigung, gegen die er sich zur Wehr setzt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 14.3.2008 - 14 C 08.210 m. w. N.). Dabei orientiert sich der Senat bei seiner Ermessensbetätigung in ständiger Rechtsprechung an den Wertangaben des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. z. B. Beschl. v. 16.12.2008 - 1 E 91/08). Hiernach ist für die Klage eines Nachbarn in aller Regel ein Streitwert i. H. v. 7.500,- € als der Bedeutung der Sache für den klagenden Nachbarn angemessen anzusehen (vgl. Ziffer 9.7.1 des Streitwertkataloges, NVwZ 2004, 1327). Die Klage einer Nachbargemeinde hingegen wird nach dem Streitwertkatalog (Ziffer 9.7.2) regelmäßig mit 30.000,- € zu bewerten sein. Ein Eingriff in dem Nachbarn aus seiner Eigentümerstellung erwachsende Rechte ist nicht gleichzusetzen mit einem (behaupteten) Eingriff in die Planungshoheit einer Gemeinde (so auch: ThürOVG, Beschl. v. 20.12.2004, ÖffBauR 2005, 106; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.9.2004, NVwZ 2005, 347). Hierauf haben die Prozessbevollmächtigten zu Recht hingewiesen. Da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelte, war der nach Ziffer 9.7.2 gefundene Wert für die Streitwertfestsetzung zu halbieren (Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges).

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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