Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 23.11.2009
Aktenzeichen: 2 A 302/08
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 58 Abs. 2
VwGO § 70 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 2 A 302/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Beurteilung

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn

am 23. November 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 10. März 2008 - 3 K 816/05 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind deshalb anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000, NVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26.3.2007 - 1 BvR 228/02 -, juris). Dies ist nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Entfernung des Beurteilungsbeitrags des Leitenden Oberstaatsanwalts der Staatsanwaltschaft aus seiner Personalakte und auf eine neue dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 2001 habe; das Recht des Klägers sei verwirkt.

Der Kläger macht geltend, dass hinsichtlich seiner Einstufung in die Laufbahn des gehobenen Dienstes dem Dienstherrn habe klar gewesen sein müssen, dass die Beurteilung nicht rechtmäßig sei und der Kläger daher diese nicht hinnehme. Der Kläger habe auch mit seinem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Schreiben vom 27.10.2003 nicht sein Einverständnis mit der Beurteilung dokumentiert, sondern vielmehr ausgeführt, dass die Beurteilung vom 30.1.2002 für eine Beförderung völlig ausreiche.

Dieses Vorbringen rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dieses hat im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei Schnellenbach, Bamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl., Rn. 468 f.) ausgeführt, dass für den Vortrag von Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung keine Frist, auch nicht die Jahresfrist nach § 70 Abs. 2, § 58 Abs. 2 VwGO gelte; jedoch könne ein Beamter entsprechend den Umständen des Einzelfalls sein Widerspruchs- und damit auch sein Klagerecht verwirken. Diesen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen. Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen der Verwirkung in dem vorliegenden Rechtsstreit erfüllt sind. Der streitgegenständliche Beurteilungsbeitrag wurde dem Kläger am 8.10.2001, die streitgegenständliche Regelbeurteilung am 30.1.2002 eröffnet. Erst mit Schreiben vom 28.10.2004 äußerte der Kläger konkret sein Begehren, den Beurteilungsbeitrag aus seiner Personalakte zu entfernen. Hier spricht nicht nur schon der Zeitablauf mit über 2 1/2 Jahren für eine Verwirkung, sondern auch die Tatsache, dass der Kläger mit Schreiben vom 27.10.2003 (Personalakte S. 181 ff.) auf die streitgegenständliche, damals letzte Regelbeurteilung hinweist (Personalakte S. 182), ohne auch nur ansatzweise den Bestand oder die Rechtmäßigkeit dieser Beurteilung in Abrede zu stellen. Vor diesem Hintergrund wird der Dienstvorgesetzte nicht davon ausgehen müssen, dass der Kläger die streitgegenständlichen Beurteilungen noch in Frage stellt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger am 4.4.2004 seine Versetzung in die Laufbahn des höheren Wirtschaftsverwaltungsdienstes unter Feststellung der Befähigung für diese Laufbahn beim Beklagten beantragt hat und hierüber seither Streit herrscht. Denn zum einen ist auch dieser Antrag über zwei Jahre nach der Eröffnung der streitgegenständlichen Regelbeurteilung gestellt worden. Darüber hinaus hat der Kläger sich noch im Jahre 2003 für eine Stelle als Justizamtsrat (Besoldungsgruppe A 12) beworben. Zu diesem Zeitpunkt stand also nicht in Abrede, dass der Kläger zutreffend in die Laufbahn des gehobenen Dienstes eingruppiert war. Gerade vor diesem Hintergrund musste es sich dem Dienstvorgesetzten nicht aufdrängen, dass aufgrund der unterschiedlichen Auffassungen über die zutreffende Laufbahnangehörigkeit auch die entsprechenden Beurteilungen vom Kläger nicht akzeptiert werden.

2. Die Berufung ist nicht wegen des Vorliegens von besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Die vom Kläger hier angeführte Frage, wie ein falsch eingruppierter Beamter zu beurteilen ist, stellt sich nach den vorstehenden Ausführungen nicht; das Recht des Klägers auf Überprüfung seiner Beurteilungen ist bereits verwirkt.

3. Die Berufung ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf.

Der Kläger hat bereits keine den Anforderungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO genügende Fragestellung aufgeworfen. Die grundsätzliche Bedeutung ist hier im Übrigen schon deshalb auszuschließen, weil die vom Kläger inhaltlich angesprochenen Fragen, wie ein falsch eingruppierter Beamter zu beurteilen ist, für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 62 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG. Sie folgt der zutreffenden Festsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück