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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 22.06.2009
Aktenzeichen: 2 A 379/08
Rechtsgebiete: 2. BesÜV, SächsBG, BRRG


Vorschriften:

2. BesÜV § 4
SächsBG § 20
BRRG § 14
Zur Frage der "Befähigungsvoraussetzungen" im Sinne von § 4 der 2. BesÜV in der bis 24.11.1997 geltenden Fassung

hier: Für den gehobenen vermessungstechnischen Dienst stellt das Studium des Vermessungswesens eine Befähigungsvoraussetzung im Sinne des § 4 der 2. BesÜV dar.


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 2 A 379/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Besoldung / 2. BesÜV

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Henke

am 22. Juni 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 21. Mai 2008 - 3 K 769/05 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.133,44 € festgesetzt.

Gründe:

Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind deshalb anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000, NVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - juris). Dies ist nicht der Fall.

Die Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass unter Berücksichtigung von § 14 Abs. 2 BRRG die Dauer der Ausbildung im gehobenen Dienst auch im Falle des § 14 Abs. 3 BRRG auf insgesamt drei Jahre anzusetzen sei. Das von der Klägerin absolvierte Studium dürfe daher entsprechend der in § 14 Abs. 2 Satz 3 BRRG vorausgesetzten Fachstudien von 18monatiger Dauer lediglich in dieser Höhe auf die insgesamt maximal drei Jahre dauernde Ausbildung angerechnet werden. Die Klägerin habe demzufolge ihre Ausbildung gemäß § 14 Abs. 2 BRRG je zur Hälfte im bisherigen Bundesgebiet und in Sachsen durchgeführt; sie erfülle deshalb die Voraussetzungen für die Gewährung des begehrten Zuschusses.

Dieses Vorbringen rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat das von der Klägerin absolvierte Ingenieur-Studium zutreffend als "Befähigungsvoraussetzung" i. S. des § 4 der 2. BesÜV gewertet. Der Senat hat zur Auslegung dieses Begriffs mit den Beteiligten bekanntgegebenem Urteil vom 29.5.2008 (2 B 573/07 - juris) entschieden:

"Den Begriff "Befähigungsvoraussetzungen" definieren weder die 2. BesÜV noch sonstige besoldungsrechtliche Vorschriften. Er entstammt dem Laufbahnrecht und umfasst sämtliche Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen, die die spezifisch fachbezogene Vorbildung für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben der jeweiligen Laufbahn vermitteln (vgl. Urteile des BVerwG v. 15.6.2006, z.B. 2 C 14/05 a.a.O.). In seinen Urteilen vom 15.6.2006, die sämtlich Beamte des nicht-technischen Verwaltungsdienstes betrafen, hat das Bundesverwaltungsgericht insoweit dargelegt, dass die Befähigungsvoraussetzungen für den gehobenen Dienst gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1, 3 BRRG i.V.m. den entsprechenden landesrechtlichen Laufbahnregelungen durch den Vorbereitungsdienst erworben werden, der mit der Laufbahnprüfung abschließt.

Allerdings gehören nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts allgemeine Schul- und Bildungsabschlüsse aus Gründen der Gleichbehandlung nicht zu der geforderten dienstrechtlichen Vorbildung, weil die fachliche Qualifikation, auf die es insofern maßgeblich ankomme, regelmäßig durch den Vorbereitungsdienst und - soweit vorgeschrieben - die Laufbahnprüfung erworben werde (BVerfG, Beschl. v. 12.2.2003 - 2 BvR 709/99, zit. nach juris). Dadurch werden dem Anwendungsbereich des § 4 der 2. BesÜV auch Beamte zugeordnet, die ihre Kindheit und Jugend bis zum Abitur im Beitrittsgebiet verbracht haben und sich nur vorübergehend und unter Beibehaltung ihres Lebensmittelpunktes im Beitrittsgebiet zur Ausbildung in das bisherige Bundesgebiet begeben haben.

Ob die Befähigungsvoraussetzungen "im bisherigen Bundesgebiet" erlangt worden sind, ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausschließlich ortsbezogen zu beurteilen; nicht entscheidend ist dagegen die dienstrechtliche Verbindung eines Bediensteten zu einer Behörde oder einem Dienstherrn mit Gebietshoheit. Die Befähigungsvoraussetzungen müssen schließlich auch dann als im bisherigen Bundesgebiet oder im Ausland erworben gelten, wenn der dort durchgeführte Teil der fachspezifischen Ausbildung und der Abschlussprüfung zeitlich mindestens die Hälfte der Gesamtausbildung ausmacht (BVerwG, Urt. v. 15.6.2006 - 2 C 14/05 - a.a.O.). Denn unter dieser Voraussetzung ist die örtliche Zuordnung der Ausbildung zu dem bisherigen Bundesgebiet von einem solchen Gewicht, dass ihr aus Gründen der Gleichbehandlung Rechnung getragen werden muss.

Ausgehend von den dargelegten Grundsätzen hat der Kläger zur Überzeugung des Senates keinen Anspruch auf Gewährung des begehrten Besoldungszuschusses, da seine Ernennung zum Beamten nicht aufgrund der (zeitlich zumindest zur Hälfte) im bisherigen Bundesgebiet erworbenen Befähigungsvoraussetzungen erfolgte. Zur Ermittlung der im vorliegenden Fall maßgeblichen Befähigungsvoraussetzungen ist abzustellen auf die im Zeitpunkt der Ernennung des Klägers am 29.9.1994 geltende Rechtslage. Denn erst zu diesem Zeitpunkt konnte überhaupt ein beamtenrechtlicher Anspruch des Klägers auf Besoldung - und hieraus folgend auf eine Besoldungsergänzung nach § 4 der 2. BesÜV - entstehen, da der Kläger sich während des zuvor abgeleisteten Vorbereitungsdienstes in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis befand. Da der Kläger zum Beamten des Freistaates Sachsen ernannt wurde, sind die Befähigungsvoraussetzungen, wie sie sich aus dem sächsischen Landesrecht ergeben, zu ermitteln. Ohne Bedeutung sind dagegen die laufbahnrechtlichen Bestimmungen des baden-württembergischen Landesrechts, da deren Anwendung aufgrund ihres auf das Land Baden-Württemberg beschränkten Geltungsbereichs nicht in Betracht kommt.

Im Zeitpunkt der Ernennung des Klägers am 29.9.1994 enthielt das sächsische Landesrecht folgende Bestimmungen zur Regelung des Laufbahnrechts der Landesbeamten: Gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 3 SächsBG (i.d.F. vom 17.12.1992, SächsGVBl. S. 615) setzt die Zulassung für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes die Hochschulreife voraus; gemäß § 20 Abs. 3 SächsBG bestimmen die Laufbahnvorschriften oder die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, welche Bildungsgänge und Prüfungen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 die Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllen. Nach § 20 Abs. 4 SächsBG wird in den genannten Regelwerken bestimmt, ob neben der Vorbildung nach Absatz 2 eine technische oder sonstige Fachbildung nachzuweisen ist. Die Sächsische Laufbahnverordnung (i.d.F. vom 25.6.1993, SächsGVBl. S. 537) sieht in § 21 Abs. 1 die Fachhochschulreife bzw. einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand als Zulassungsvoraussetzung für den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobenen Dienstes vor. § 21 Abs. 3 SächsLVO bestimmt, dass Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes außerdem die der Laufbahn entsprechende Fachbildung durch Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer Fachhochschule oder einer Berufsakademie in der entsprechenden Fachrichtung nachweisen müssen. Die sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst (i.d.F. vom 17.1.1994, SächsGVBl. S. 286) regelt in § 2, dass die Befähigung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst durch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Laufbahnprüfung erworben wird. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 SächsVermAPO-gD kann in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden, wer ein Studium in der Fachrichtung Vermessungswesen, dessen Abschlussprüfung ein Regelstudium von mindestens drei Jahren (ohne Praxissemester) voraussetzt, an einer Fachhochschule oder an einer anderen Hochschule in gleichgestellten Studiengängen erfolgreich abgeschlossen hat.

Die genannten Bestimmungen entsprechen den Vorgaben des Beamtenrechtsrahmengesetzes betreffend die Laufbahnvoraussetzungen für den gehobenen Dienst: Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 BRRG erfordert die Zulassung zum gehobenen Dienst grundsätzlich die Hochschulreife; die Laufbahnvorschriften bestimmen, welche Bildungsgänge und Prüfungen nach Abs. 2 Nr. 1 bis 4 die Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllen. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1, 3 BRRG leisten Laufbahnbewerber einen mit einer Laufbahnprüfung abschließenden Vorbereitungsdienst ab. Nach § 14 Abs. 3 BRRG kann im gehobenen Dienst der Vorbereitungsdienst auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen beschränkt werden, wenn der Erwerb der für die Laufbahn erforderlichen wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden durch die Abschlussprüfung eines Hochschulstudiengangs nachgewiesen ist.

Zur Überzeugung des Senates gehört zu den Befähigungsvoraussetzungen für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes in Sachsen nach den genannten landesrechtlichen Vorschriften die Ableistung eines Fachhochschul- oder eines als gleichwertig anerkannten Studiums der Fachrichtung Vermessungswesen von mindestens dreijähriger Dauer. Zwar nennt § 2 SächsVermAPO-gD als Grundlage der Befähigung (nur) das Ableisten des Vorbereitungsdienstes sowie der Laufbahnprüfung. Hierdurch werden allerdings lediglich die Befähigungsvoraussetzungen i.S. der Ausbildungsvoraussetzungen, die die laufbahnrechtliche Fachbildung vermitteln, bezeichnet. Nach der eingangs genannten Definition des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 15.6.2006 - 2 C 14/05 - a.a.O.) zählen jedoch zu den Befähigungsvoraussetzungen neben den Ausbildungsvoraussetzungen auch die Vorbildungsvoraussetzungen, die die spezifisch fachbezogene Vorbildung für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben der jeweiligen Laufbahn vermitteln. Um eine solche Vorbildungsvoraussetzung handelt es sich bei dem gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 SächsVermAPO-gD für den gehobenen Vermessungsdienst vorgeschriebenen Studium der Fachrichtung Vermessungswesen. Denn dieses stellt - anders als die ebenfalls grundsätzlich zur Vorbildung zählenden allgemeinen Schul- und Bildungsabschlüsse, die das Bundesverfassungsgericht aus Gründen der Gleichbehandlung vom Anwendungsbereich des § 4 der 2. BesÜV ausnimmt - eine maßgebliche fachliche Qualifikation für die Ausübung des Amtes eines Vermessungsinspektors dar.

Entgegen der Auffassung des Klägers steht dieses Ergebnis nicht im Widerspruch zu den bereits zitierten Bestimmungen des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Diese lassen vielmehr für die Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes eine vom dreijährigen Vorbereitungsdienst abweichende Dauer und inhaltliche Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes zu, soweit die erforderliche wissenschaftliche Qualifikation durch ein Studium nachgewiesen ist (§ 14 Abs. 3 Satz 1 BRRG); Gegenstand der Laufbahnprüfung sind dementsprechend für den gehobenen technischen Dienst gemäß § 14 Abs. 3 Satz 3 BRRG lediglich noch die berufspraktischen Ausbildungsinhalte. Aus der letztgenannten Bestimmung ergibt sich gerade, dass der verkürzte Vorbereitungsdienst und die entsprechend "verschlankte" Laufbahnprüfung allein nicht die erforderliche Qualifikation für die Laufbahn des technischen gehobenen Dienstes vermitteln, sondern vielmehr der Ergänzung durch das anderweitig abgeschlossene technische Studium bedürfen. (...)

Schließlich ist auch die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob das Studium des Vermessungswesens als Befähigungsvoraussetzung zeitlich in voller Länge oder im Hinblick auf § 22 Abs. 3 SächsLVO, § 8 SächsVermAPO-gD lediglich verkürzt, nämlich nur mit einer Dauer von 18 Monaten, anzurechnen ist, im Sinne der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu beantworten. Da die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst gerade ein mindestens dreijähriges Regelstudium der Fachrichtung Vermessungswesen voraussetzt, ist auch dessen gesamte Dauer zu berücksichtigen; nur im Hinblick auf das abgeschlossene Studium erfolgt überhaupt die in § 8 SächsVermAPO-gD als Regelfall angeordnete Verkürzung des Vorbereitungsdienstes auf 18 Monate. Damit steht zeitlich dem im ehemaligen Bundesgebiet absolvierten Vorbereitungsdienst von 18 Monaten eine Ausbildungszeit im Beitrittsgebiet von (mindestens) 34 Monaten gegenüber. Denn es spricht viel dafür, dass auch die im Anerkennungsbescheid vom 5.7.1993 für die Gleichstellung der Studienabschlüsse zwingend vorausgesetzte mindestens dreijährige einschlägige Berufstätigkeit - die der Kläger ebenfalls vollständig im Beitrittsgebiet abgeleistet hat - ebenfalls zu den Befähigungsvoraussetzungen zählt. Diese Frage bedarf hier indessen keiner abschließenden Entscheidung, da selbst bei Außerachtlassen der dreijährigen Berufstätigkeit die im Beitrittsgebiet erworbenen Befähigungsvoraussetzungen in zeitlicher Hinsicht deutlich überwiegen."

Hieran anknüpfend stellt sich das dreijährige Studium der Klägerin an der Ingenieurschule für Geodäsie und Kartographie in als Befähigungsvoraussetzung i.S. des § 4 der 2. Bes-ÜV dar. Im Zeitpunkt der Ernennung der Klägerin am 1.4.1993 sah das einschlägige sächsische Landesrecht folgende Bestimmungen zur Regelung des Laufbahnrechts der Landesbeamten vor: Gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 3 SächsBG (i. d. F. vom 17.12.1992, SächsGVBl. S. 615) setzt die Zulassung für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes die Hochschulreife voraus; gemäß § 20 Abs. 3 SächsBG bestimmen die Laufbahnvorschriften oder die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, welche Bildungsgänge und Prüfungen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 die Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllen. Nach § 20 Abs. 4 SächsBG wird in den genannten Regelwerken bestimmt, ob neben der Vorbildung nach Absatz 2 eine technische oder sonstige Fachbildung nachzuweisen ist. Nach der Gesamtschau der genannten Bestimmungen ging der sächsische Gesetzgeber damit offensichtlich davon aus, dass neben den allgemeinen Bildungsabschlüssen auch eine fachspezifische Vorbildung im Sinne einer technischen oder sonstigen Fachbildung als Laufbahnvoraussetzung festgelegt werden könne.

Eine solche Regelung konnte nur im Einklang mit den Vorgaben des Beamtenrechtsrahmengesetzes betreffend die Laufbahnvoraussetzungen erfolgen. Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 BRRG erfordert die Zulassung zum gehobenen Dienst grundsätzlich die Hochschulreife; die Laufbahnvorschriften bestimmen, welche Bildungsgänge und Prüfungen nach Abs. 2 Nr. 1 bis 4 die Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllen. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BRRG leisten Laufbahnbewerber einen mit einer Laufbahnprüfung abschließenden Vorbereitungsdienst von dreijähriger Dauer ab. Nach § 14 Abs. 3 BRRG kann im gehobenen Dienst der Vorbereitungsdienst auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen beschränkt werden, wenn der Erwerb der für die Laufbahn erforderlichen wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden durch die Abschlussprüfung eines Hochschulstudiengangs nachgewiesen ist. Aus dieser Konzeption des Beamtenrechtsrahmengesetzes folgt, dass eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes den Nachweis des entsprechenden Studiums voraussetzt, das (vollständig absolvierte) Studium selbst deshalb eine Vorbildungsvoraussetzung für die entsprechende Laufbahn darstellt. Im Einklang mit diesen Vorgaben wurden in der Folgezeit die entsprechenden Bestimmungen der Sächsischen Laufbahnverordnung und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen vermessungstechnischen Dienst erlassen.

Der Einwand der Klägerin, ihr Studium des Vermessungswesens dürfe nur mit einer Dauer von 18 Monaten berücksichtigt werden, geht aus diesem Grund fehl: Voraussetzung für den verkürzten Vorbereitungsdienst, wie ihn die Klägerin durchlaufen hat, war nach dem oben Gesagten gerade das abgeschlossene Studium in voller Dauer; ein Teilstudium hätte dagegen nach den Bestimmungen des Beamtenrechtsrahmengesetzes, die den sächsischen Gesetzgeber binden, nicht zu einer Verkürzung des Vorbereitungsdienstes geführt. Das in absolvierte Studium der Klägerin ist deshalb als Befähigungsvoraussetzung nach § 4 der 2. BesÜV zu berücksichtigen, so dass die Klägerin ihre Befähigungsvoraussetzungen überwiegend außerhalb des "bisherigen Bundesgebietes" erlangt hat.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Die von der Klägerin aufgeworfene Fragestellung weist nach dem zuvor Gesagten keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten auf. Sie wurde vom Verwaltungsgericht auch zutreffend unter Heranziehung der vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantwortet.

3. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf.

Die Klägerin hat bereits keine den Anforderungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO genügende Fragestellung aufgeworfen. Die grundsätzliche Bedeutung ist hier im Übrigen schon deshalb auszuschließen, weil die streitentscheidende Norm des § 4 der 2 BesÜV in der hier maßgeblichen, bis 24.11.1997 geltenden Fassung zwischenzeitlich außer Kraft getreten ist und ihr deshalb für die Zukunft keine Bedeutung mehr zukommt.

4. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.

Eine Divergenz setzt voraus, dass die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts einen die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz enthält, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten, die Entscheidung des Gerichts tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.

Die Klägerin hat bereits nicht hinreichend dargelegt, von welchem abstrakten Rechtssatz der von ihr zitierten Entscheidung (BVerwG, Urt. v. 15.6.2006 - 2 C 14/05 -) das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung abgewichen sein sollte. Eine Abweichung ist auch deshalb nicht ersichtlich, weil die maßgebliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Laufbahnvoraussetzungen für den gehobenen Justizdienst betrifft und demgemäß zur vorliegend einschlägigen Bestimmung des § 14 Abs. 3 BRRG gerade keine Aussage enthält.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der zutreffenden Festsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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