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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 23.11.2009
Aktenzeichen: 2 A 644/08
Rechtsgebiete: SächsLVO, BBesG, SächsBesG


Vorschriften:

SächsLVO § 32
SächsLVO § 33
BBesG § 23 Abs. 1 Nr. 4
SächsBesG § 17 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 2 A 644/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Versetzung in den höheren Dienst

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn

am 23. November 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 17. September 2008 - 3 K 2021/04 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe:

Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind deshalb anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000, NVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26.3.2007 - 1 BvR 2228/02 -, juris). Dies ist nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Versetzung in die Laufbahn des höheren Dienstes der besonderen Fachrichtung Wirtschaftsverwaltungsdienst abgelehnt mit der Begründung, dass damit ein Anspruch auf Beförderung geltend gemacht werde, dessen Voraussetzungen in der Person des Klägers nicht erfüllt seien. Der Dienstherr habe bei der Prüfung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen einen Beurteilungsspielraum; eine Ausnahme hiervon läge schon deshalb nicht vor, da es an einer besetzbaren Planstelle fehle. Unter Bezugnahme auf die vorliegende Rechtsprechung führt das Verwaltungsgericht zusätzlich aus, dass ein Beamter keinen Anspruch auf eine Stellenbeschreibung oder eine Stellenbewertung seines Dienstpostens habe. Darüber hinaus lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Dienstherr den Kläger rechtsmissbräuchlich von einem Amt des höheren Dienstes ausschließe.

Der Kläger macht hierzu geltend, dass er einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag habe. Bei der Ablehnung des Antrags habe der Beklagte sein Ermessen nicht bzw. fehlerhaft ausgeübt. Denn die Funktion des Wirtschaftsreferenten bei der Staatsanwaltschaft sei nicht dem gehobenen allgemeinen Justizdienst zuzuordnen, sondern dem höheren Wirtschaftsverwaltungsdienst. Das Verwaltungsgericht habe sich bei seiner Entscheidung nicht näher mit den Erfordernissen des Laufbahnprinzips beschäftigt. Der Kläger sei Diplom-Kaufmann und somit mit Hochschulabschluss ausgebildet. Dies passe aber nicht zu der Laufbahn für Rechtspfleger (§ 1 Abs. 2 APORPfl). Vielmehr sei seine Funktion der Laufbahn des höheren Wirtschaftsverwaltungsdienstes zuzuordnen; diese besondere Fachrichtung sei nach Nr. 10 der Anlage 1 zu § 32 Abs. 1 SächsLVO eingerichtet. Es sei schließlich nur den fiskalischen Erwägungen des Beklagten geschuldet, dass die Tätigkeit des Wirtschaftsreferenten bei der Staatsanwaltschaft nicht dem höheren Wirtschaftsverwaltungsdienst zugeordnet sei. Auch die konkrete Tätigkeit des Klägers mit der Erstellung von Gutachten und sonstigen Prüfungen zu sehr komplexen und zum überwiegenden Teil sehr schwierigen Sachverhalten in Wirtschaftsstrafverfahren spreche für eine Zuordnung zum höheren Dienst. Außerdem liege ein Fall der missbräuchlichen Ausübung der Organisationsfreiheit des Dienstherrn vor, da die Zuordnung des Klägers zum gehobenen Justizdienst außer Verhältnis zu seiner Ausbildung und Tätigkeit stehe. Schließlich entspreche der Dienstposten des Wirtschaftsreferenten nicht den funktionellen Anforderungen des Statusamtes eines Justizamtmanns.

Dieses Vorbringen rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass dem Kläger weder ein Anspruch auf Beförderung (dazu b) noch ein Anspruch auf eine bestimmte besoldungsrechtliche Bewertung des ihm übertragenen Dienstpostens (dazu a) zur Seite steht, und aufgrund dieser Überlegungen die Klage abgewiesen.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (etwa Beschl. v. 14.9.1999 - 1 WB 27/99 - m. w. N.; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 15.2.2008 - 1 L 3/08 -, juris) erfolgt die Dienstpostenbewertung und die Zuordnung von Planstellen zu den Dienstposten allein im öffentlichen Interesse. Die Abwägung der betroffenen öffentlichen Belange kann dabei nicht die Rechte des einzelnen Beamten berühren. Denn diese Bewertung und Zuordnung erfolgt allein im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit. Vor diesem Hintergrund folgt weder aus der Fürsorgepflicht noch aus dem Gleichheitssatz ein individualrechtlicher Anspruch des Beamten auf eine bestimmte Bewertung des ihm übertragenen Dienstpostens. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Dienstpostenbewertung sich gezielt als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit zum Nachteil eines Beamten darstellt.

Aus diesen Maßstäben, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und denen sich der Senat anschließt, folgt, dass der Kläger die von ihm begehrte Dienstpostenbewertung nicht einfordern kann. Anhaltspunkte, dass sich die Dienstpostenbewertung gezielt gegen den Kläger richten könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Beförderung. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich das Begehren des Klägers inhaltlich als Beförderungsbegehren darstellt. Denn der Kläger begehrt mit seinem Antrag letztlich die Einstufung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13. Der jetzige Status des Klägers (Justizamtmann - Besoldungsgruppe A 11) und seine Einstufung in die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes beruht auf der bestandskräftigen Ernennung vom 18.3.1997; an der Wirksamkeit dieser Ernennung hat der Kläger durch Annahme der Urkunde mitgewirkt. Vor diesem Hintergrund befindet er sich nunmehr in dem mit der Ernennung vorgesehenen Amt eines Justizamtmanns. Die von ihm begehrte Einstufung in die Besoldungsgruppe A 13 (Eingangsamt des höheren Dienstes, § 23 Abs. 1 Nr. 4 BBesG, § 17 Abs. 1 SächsBesG) stellt sich somit nach seinem bestandskräftig festgestellten jetzigen Status als Beförderungsbegehren dar. Die Voraussetzungen für einen solchen Beförderungsanspruch hat das Verwaltungsgericht (Urteilsabdruck S. 5 u. 6) ebenso wie die Tatsache, dass die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch nicht gegeben sind, eingehend dargelegt; der Senat nimmt auf diese Ausführungen Bezug. Zur Verdeutlichung wird darauf hingewiesen, dass die Einstufung des Klägers in die Laufbahn des gehobenen Dienstes auf der Grundlage der übergangsrechtlichen Vorschrift des § 168 SächsBG getroffen wurde. Insoweit gehen die systematischen Überlegungen des Klägers zu einer seiner Ansicht nach korrekt vorzunehmenden laufbahnrechtlichen Einstufung an dieser Rechtsgrundlage vorbei.

2. Die Berufung ist nicht wegen des Vorliegens von besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Die vom Kläger insoweit gerügte mangelnde Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit seiner 29 Seiten umfassenden, differenzierten Darlegung seiner Tätigkeit unter Bewertung seines Dienstpostens (Funktion als Wirtschaftsreferent) ist nach dem Vorstehenden nicht entscheidungserheblich.

3. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf.

Der Kläger hat bereits keine den Anforderungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO genügende Fragestellung aufgeworfen. Die von ihm formulierte Frage, "ob hier eine willkürliche Handhabung der Laufbahnzuordnung und damit eine willkürliche Nichtumsetzung der begehrten Statusentscheidung (Zuordnung und Ernennung im Statusamt im höheren Wirtschaftsverwaltungsdienst) sich als willkürlich darstellt", bezieht sich zunächst ausschließlich auf das vorliegende Verfahren. Soweit mit der Frage gemeint sein soll, ob eine willkürliche Bewertung eines Dienstpostens rechtlich überprüft werden kann, ist sie durch die unter Ziffer 1.a dargelegte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt.

4. Die Berufung ist nicht zuzulassen, soweit sinngemäß der Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) vorgetragen wird. Auf Seite 7 des Begründungsschriftsatzes wird insoweit ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht seiner Pflicht zur Aus-ermittlung des Sachverhalts nicht nachgekommen sei. Indes kann eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter von einem Beweisantrag abgesehen hat; etwas anderes gilt nur, wenn sich dem Verwaltungsgericht eine Beweisaufnahme offensichtlich aufdrängen musste (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124 Rn. 13 m. w. N.). Ein Beweisantrag wurde in der mündlichen Verhandlung vom 17.9.2008 ausweislich der Niederschrift nicht gestellt. Eine Ermittlung der den Dienstposten betreffenden Tätigkeitsmerkmale und deren Zeitanteile mussten sich dem Verwaltungsgericht darüber hinaus auch nicht aufdrängen, da diese Tatsachen ausweislich der oben dargestellten Entscheidungsgründe schlicht nicht entscheidungserheblich sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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