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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 06.05.2009
Aktenzeichen: 2 A 89/09
Rechtsgebiete: EV


Vorschriften:

EV Art. 37 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 2 A 89/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Anerkennung der Gleichwertigkeit/Nachdiplomierung

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Henke

am 6. Mai 2009

beschlossen:

Tenor:

Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 12. Dezember 2008 - 4 K 440/07 - zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe:

Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 12.12.2008 hat Erfolg.

Das angegriffene Urteil begegnet - wie vom Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrages geltend gemacht - ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist (SächsOVG, Beschl. v. 16.4.2008, SächsVBl. 2008, 191, 192: st. Rspr.).

So liegt es hier. Das Verwaltungsgericht geht entscheidungstragend davon aus, dass der Anspruch des Klägers auf Nachdiplomierung daran scheitert, dass seine Ausbildung nicht bis zum 31.12.1990 abgeschlossen war. Eine entsprechende Stichtagsregelung finde sich in einer Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Dem ist der Kläger mit dem Argument entgegengetreten, sein Anspruch folge aus Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Einigungsvertrag. Nach dieser Bestimmung genüge es, wenn die Ausbildung im Beitrittsgebiet vor dem 3.10.1990 begonnen worden sei. Die Prüfung selbst könne auch nach der Wiedervereinigung abgelegt worden sein.

Diese Einwendungen dürften durchgreifen. Von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Einigungsvertrag, der die Gleichstellung und bundesweite Anerkennung von Prüfungen regelt, sind wohl nicht nur alle Prüfungen und Befähigungsnachweise erfasst, die bis zur Vereinigung abgelegt oder erworben wurden, sondern auch spätere Abschlüsse, die auf Ausbildungen beruhen, die vor diesem Zeitpunkt begonnen wurden (in diese Richtung: BVerwG, Urt. v. 10.12.1997 - 6 C 6.97 - sowie Beschl. v. 21.10.1999 - 6 B 98.99 - juris; SächsOVG, Beschl. vom 24.10.2008 - 2 B 370/08 -). Denn auch in den letztgenannten Fällen liegt jene einigungsbedingte bildungspolitische Problemlage vor, die Art. 37 Einigungsvertrag lösen will. Die bundesrechtlichen Regelungen des Einigungsvertrages können vom Land durch Verwaltungsvorschrift nicht eingeschränkt werden.

Die Frage, ob der vom Kläger erworbene Abschluss bundesdeutschen Abschlüssen gleichwertig ist, hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen. Sie bedarf deshalb der Klärung im Berufungsverfahren.

Da nach alledem bereits der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt, kann offen bleiben, ob der weitere geltend gemachte Zulassungsgrund gegeben ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Belehrung zum Berufungsverfahren

Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellten Antrag verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

Für das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Berufung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur

1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,

2. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,

3. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

4. Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,

5. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 3 und 4 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

Ende der Entscheidung

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