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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 20.04.2009
Aktenzeichen: 2 A 97/08
Rechtsgebiete: GG, BBesG, SächsBesG, SchulG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 33
BBesG § 46
SächsBesG § 17
SchulG a. F. § 41
1. Ob einem Beamten die Aufgaben eines höherwertigen Amtes nicht lediglich vorübergehend vertretungsweise im Sinne von § 46 Abs. 1 BBesG, sondern endgültig übertragen wurden, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Bei der Bestellung zum (stellvertretenden) Schulleiter nach § 41 SchulG a. F., der eine geschäftsführende Wahrnehmung dieser Funktion vorausging, ist von einer auf Dauer angelegten Aufgabenübertragung auszugehen.

2. Liegen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 BBesG nicht vor, ergibt sich ein Zulagenanspruch auch nicht im Wege des Analogie- oder des Erst-Recht-Schlusses.

3. Eine verfassungskonforme Auslegung von § 46 Abs. 1 BBesG dahingehend, dass einem Beamten bei einer langjährigen dauerhaften Übertragung der Aufgaben des höherwertigen Amtes ein Zulagenanspruch zusteht, ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn der Beamte grundsätzlich in das höherwertige Amt befördert werden kann.


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Az.: 2 A 97/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Zulagengewährung

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn aufgrund der mündlichen Verhandlung

vom 20. April 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. Mai 2006 - 11 K 2968/04 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes.

Die Klägerin ist Lehrerin für Deutsch und Russisch mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien. Im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus beauftragte sie das Oberschulamt ....... im Schreiben vom 25.5.1992 "bis zur endgültigen Bestellung durch das Ministerium" mit der geschäftsführenden Wahrnehmung der Aufgaben der stellvertretenden Schulleiterin an dem neu zu gründenden Gymnasium ....... Mit undatiertem Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus wurde die Klägerin nach "Abschluss der gebotenen Vorschlags- und Beteiligungsverfahren" ab Beginn des Schuljahrs 1993/1994 endgültig zur stellvertretenden Schulleiterin bestellt.

Das Gymnasium ...... ist inzwischen voll ausgebaut und hat mehr als 360 Schüler.

Mit Wirkung vom 1.1.1997 wurde die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Studienrätin z. A. und mit Wirkung vom 11.1.2001 zur Beamtin auf Lebenszeit und Studienrätin (Besoldungsgruppe A 13) ernannt. Gleichzeitig wurde sie im Wege der Unterbesetzung entsprechend den besoldungs- und haushaltsrechtlichen Bestimmungen in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Zum 22.7.2004 wurde die Klägerin zur Oberstudienrätin (Besoldungsgruppe A 14) befördert.

Unter dem 25.8.2004 beantragte die Klägerin beim Regionalschulamt ......., ihr rückwirkend ab dem 1.1.2002 eine Zulage nach § 46 BBesG zu gewähren. Sie bekleide das Amt einer Oberstudienrätin, sei aber auf dem Dienstposten einer Studiendirektorin tätig. Diesen Antrag lehnte das Regionalschulamt ....... mit Bescheid vom 8.9.2004 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein Beamter eine Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG nur bei einer vorübergehenden vertretungsweisen Übertragung der Aufgaben des höherwertigen Amtes erhalte. Die Klägerin sei ab dem Schuljahr 1993/1994 endgültig zur stellvertretenden Schulleiterin bestellt worden und bis heute als solche tätig. Die Besoldungsgruppe A 15 stelle das Endamt für die Funktion des stellvertretenden Schulleiters eines Gymnasiums dar, weshalb die Klägerin im Wege der Unterbesetzung in eine Planstelle dieser Besoldungsgruppe eingewiesen worden sei. Mit der Übernahme der Funktionsstelle bestehe weder ein Anspruch auf Besoldung nach der entsprechenden Besoldungsstufe noch auf Zulagenzahlung. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin vom 1.10.2004 wies das Regionalschulamt....... mit Widerspruchsbescheid vom 8.11.2004 im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück. Ergänzend wurde ausgeführt, dass § 46 Abs. 1 BBesG eine Zulagenzahlung nur vorsehe, wenn die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit von vornherein vertretungsweise und vorübergehend erfolge. Die Zulagenregelung solle nicht zur Umgehung des Systems statusrechtlicher Ämter und des Beförderungsgrundsatzes führen, sondern eine besoldungsrechtliche Lösung für die Fälle schaffen, in denen die Stelle mit einem Beamten besetzt werde, der die mit dem Amt verbundenen Aufgaben nicht dauerhaft wahrnehmen und deshalb auch nicht befördert werden solle. Dies treffe auf die Klägerin nicht zu.

Am 13.12.2004 erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Dresden, zu deren Begrün-dung sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholte und vertiefte. Die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG seien erfüllt. Sie nehme die Aufgaben eines gegenüber ihrem Statusamt als Oberstudienrätin höherwertigen Amtes einer nach A 15 besoldeten Studiendirektorin als ständige Vertreterin des Leiters eines Gymnasiums wahr. Da dieses Amt nicht dem ihr verliehenen Amt entspreche, sei ihr das Amt der Studiendirektorin vorübergehend vertretungsweise übertragen worden. Beamte, die über einen längeren Zeitraum Aufgaben eines höherwertigen Amtes wahrnähmen, sollten mittels Zulage entsprechend besoldet werden. Dadurch habe der Gesetzgeber einer Praxis entgegenwirken wollen, Beförderungsämter durch jederzeit ablösbare Vertreter statt durch Ernennung zu besetzen. Für ihre Rechtsauffassung beruft sich die Klägerin auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 11.9.2001 (NVwZ-RR 2002, 593). Selbst wenn man, so die Klägerin weiter, mit dem Beklagten der Auffassung sei, dass ihr die Aufgaben einer Studiendirektorin nicht vorübergehend vertretungsweise übertragen worden seien, habe sie einen Anspruch auf die Zulage. Wenn diese bei einer vorübergehenden vertretungsweisen Aufgabenübertragung zu bezahlen sei, dann erst recht bei einer endgültigen Aufgabenübertragung. Da sie auch die übrigen Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG erfülle, stehe ihr die Zulage im geltend gemachten Umfang zu.

Der Beklagte trat der Klage entgegen. Er verteidigte den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin betreffe eine andere Fallkonstellation. Der Klägerin seien die Aufgaben einer stellvertretenden Schulleiterin von vornherein dauerhaft und nicht für einen begrenzten Zeitraum übertragen worden. Es sei daher nicht ersichtlich, inwiefern eine Vertretung durch die Klägerin vorliege.

Mit Urteil vom 9.5.2006 - 11 K 2968/04 - wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Die Klägerin nehme das Amt der stellvertretenden Schulleiterin seit dem Schuljahr 1993/1994 wahr, und zwar endgültig und auf Dauer und damit gerade nicht vorübergehend vertretungsweise. Die Klägerin verkenne, dass sie endgültig in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen worden sei, wenn auch im Wege der Unterbesetzung. Dies sei rechtlich zulässig. Der Dienstherr könne eine Stelle mit einem Beförderungsbewerber besetzen oder mit einem anderen Bewerber unterbesetzten. Diese Entscheidung erfolge allein in Abwägung öffentlicher Interessen. Ein Beamter habe grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung seines Dienstpostens oder auf seine Beförderung. Dafür, dass der Beklagte das statusrechtliche Amt der Klägerin dauerhaft von ihrer Funktion trennen wolle, sei nichts ersichtlich. Die Klägerin könne durchaus noch nach A 15 befördert werden.

Auf Antrag der Klägerin hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 19.2.2008 - 2 B 409/06 - die Berufung zugelassen.

Zur Begründung der Berufung trägt die Klägerin vor, § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG regele die besoldungsrechtlichen Folgen, wenn ein Beamter Aufgaben wahrnehme, die einem höherwertigen Amt im statusrechtlichen Sinne zugeordnet seien. Nehme der Beamte diese Aufgaben über einen längeren Zeitraum wahr, solle er mittels Zulage entsprechend besoldet werden. Dadurch werde ihm ein Anreiz geboten, einen höherwertigen Dienstposten vertretungsweise zu übernehmen. Außerdem sollten dadurch die erhöhten Anforderungen des wahrgenommenen Amtes honoriert und der Verwaltungsträger davon abgehalten werden, freie Stellen auf Dauer nicht entsprechend der Bewertung nach der Ämterordnung des Besoldungsrechts zu besetzen. Durch das Wort "vorübergehend" solle verhindert werden, dass eine Beförderung durch eine Zulagenzahlung ersetzt werde. Dies bedeute, dass sie - die Klägerin - die Tätigkeit einer Studiendirektorin solange vorübergehend wahrnehme, bis sie zur Studiendirektorin befördert oder die Stelle mit einem anderen Beamten besetzt werde, der das statusrechtliche Amt eines Studiendirektors inne habe. Soweit sie im Wege der Unterbesetzung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen worden sei, folge daraus kein Anspruch dauerhaft eine gemessen an ihrem Statusamt höherwertige Tätigkeit auszuüben, so dass entgegen dem Verwaltungsgericht nicht von einer dauerhaften Übertragung des Funktionsamtes gesprochen werden könne. Insofern sei ein höherwertiges Amt i. S. d. § 46 BBesG immer "vorübergehend" übertragen, da es dem Beamten aufgrund einer Ermessensentscheidung des Dienstherrn jederzeit übertragen oder entzogen werden könne. Daran ändere die Tatsache nichts, dass das Amt ausdrücklich auf Dauer übertragen wurde. Zu diesem Schluss komme auch das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, zuletzt im Beschluss vom 20.7.2007 (Az.: 1 L 114/07). Auch bestehe gemessen am Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG kein eine Differenzierung rechtfertigender Unterschied zwischen einer kommissarischen und einer dauerhaften Dienstpostenübertragung. Würde ihr - der Klägerin - keine Zulage gewährt, könne der Beklagte dauerhaft Haushaltsmittel einsparen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9.5.2006 - 11 K 2968/04 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Regionalschulamts ....... vom 8.9.2004 und von dessen Widerspruchsbescheid vom 8.11.2004 zu verpflichten, der Klägerin eine Zulage nach § 46 BBesG in Höhe der Besoldungsdifferenz zwischen den Besoldungsgruppen

- A 13 und A 14 vom 1.1.2002 bis 31.12.2003,

- A 13 und A 15 vom 1.1.2004 bis 21.7.2004 und

- A 14 und A 15 ab dem 22.7.2004

zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem jeweiligen Differenzbetrag ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Ergänzend weist er darauf hin, dass die Einweisung der Klägerin in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 aus haushaltsrechtlichen Gründen im Wege der Unterbesetzung erfolgt sei, weil die Klägerin dieses Amt noch nicht erreicht habe. Dies lasse aber keine Rückschlüsse auf die Dauerhaftigkeit der Übertragung zu. Der Auffassung der Klägerin, die Übertragung eines höherwertigen Amtes sei i. S. v. § 46 Abs. 1 BBesG immer vorübergehend, könne nicht gefolgt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Behördenakten des Beklagten, die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Dresden sowie die Akten des Berufungsverfahrens verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes.

Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG erhält ein Beamter oder Soldat, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorliegen, weil der Klägerin das Amt der stellvertretenden Leiterin des Gymnasiums ...... seit Beginn des Schuljahres 1993/1994 nicht vorübergehend vertretungsweise, sondern endgültig übertragen wurde.

1. § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG regelt die besoldungsrechtlichen Folgen, die sich daraus ergeben, dass ein Beamter Aufgaben wahrnimmt, die einem höherwertigen Amt im statusrechtlichen Sinne zugeordnet sind. Allerdings entsteht der Anspruch auf die Verwendungszulage nicht schon dann, wenn dem Beamten der höherwertige Dienstposten übertragen wird. Vielmehr hat der Gesetzgeber Einschränkungen in organisatorischer, zeitlicher, haushaltsrechtlicher und laufbahnrechtlicher Hinsicht vorgesehen. Voraussetzungen für die Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, der das Amt des Beamten zugeordnet und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, nach der der wahrgenommene höherwertige Dienstposten bewertet ist, sind die kommissarische Übertragung des höherwertigen Dienstpostens, die ununterbrochene Ausübung der damit verbundenen Dienstgeschäfte seit bereits 18 Monaten sowie die nach dem Haushaltsrecht und dem Laufbahnrecht bestehende Möglichkeit, den Beamten zu befördern (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.4.2005, Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 3; Beschl. v. 24.9.2008 - 2 B 117/07 -, juris; RdSchr. des Bundesministeriums des Innern vom 24.11.1997, abgedruckt in: Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum BBG, § 46 BBesG).

Die seinerzeit im Angestelltenverhältnis beim Beklagten als Lehrerin beschäftigte Klägerin wurde zunächst mit Schreiben des Oberschulamts ....... vom 25.5.1992 mit der geschäftsführenden Wahrnehmung der Aufgaben der stellvertretenden Schulleiterin am Gymnasium ...... beauftragt und sodann mit undatiertem Schreiben (wohl von September/Oktober 1993) des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus nach Durchführung des gebotenen "Vorschlags- und Beteiligungsverfahrens" ab Beginn des Schuljahres 1993/1994 endgültig zur stellvertretenden Schulleiterin bestellt. Die Entscheidung beruht auf § 41 SchulG vom 3.7.1991 (SächsGVBl., S. 213) in der Fassung bis zur Änderung durch Art. 1 Nr. 40 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung des besseren Schulkonzepts vom 19.2.2004 (SächsGVBl., S. 52). Danach sind für jede Schule nach Anhörung des Schulträgers und der Schulkonferenz ein Schulleiter und ein stellvertretender Schulleiter, die zugleich Lehrer an der Schule sind, zu bestellen. Die Bestellung nimmt die oberste Schulaufsichtsbehörde, das Staatsministerium für Kultus (vgl. § 59 Abs. 1 Nr. 1 SchulG a. F.), vor.

Bei der schulrechtlichen Bestellung der Klägerin zur stellvertretenden Schulleiterin ist es auch nach deren Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit und Studienrätin zum 11.1.2001 und ihrer Beförderung zur Oberstudienrätin zum 22.7.2004 sowie bis heute geblieben. Aufgrund dessen nimmt die Klägerin seither die Aufgaben einer ständigen Vertreterin des Leiters eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern im Sinn von § 17 Abs. 1 SächsBesG i. V. m. der Anlage I zum BBesG, BBesO A, Besoldungsgruppe A 15 wahr. Dieser Aufgabenbereich ist einem Amt mit der Amtsbezeichnung "Studiendirektor" zugeordnet und damit einem gemessen an den von der Klägerin im vorliegend streitbefangenen Zeitraum bekleideten Statusämtern einer Studienrätin und Oberstudienrätin mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien (vgl. Anlage I zum BBesG, BBesO A, Besoldungsgruppe A 13 und A 14) höherwertigen Amt.

Die Aufgaben des höherwertigen Amtes wurden der Klägerin vom Beklagten jedoch nicht, wie in § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG vorausgesetzt, vorübergehend vertretungsweise, mithin kommissarisch, sondern endgültig übertragen. Dies ergibt sich aus dem undatierten Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, mit dem die Klägerin endgültig zur stellvertretenden Schulleiterin bestellt wurde. Bereits die Verwendung des Wortes "endgültig" bringt seiner inhaltlichen Bedeutung nach zum Ausdruck, dass die Bestellung zur stellvertretenden Schulleiterin und damit die Übertragung der mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben auf Dauer erfolgen sollen. Dafür spricht auch der Zusammenhang des Schreibens im Übrigen. Dort wird ausgeführt, dass die Klägerin die stellvertretende Leitung des Gymnasiums ...... bislang "in kommissarischer Funktion" wahrgenommen habe. Damit knüpft das Schreiben des Staatsministeriums für Kultus an das Schreiben des Oberschulamts ....... vom 25.5.1992 an. Darin war die Klägerin im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus mit Wirkung vom Zugang des Schreibens an beauftragt worden, die Aufgaben einer stellvertretenden Schulleiterin des Gymnasiums ...... bis zur endgültigen Bestellung durch das Ministerium geschäftsführend wahrzunehmen. Eine kommissarische und damit im Sinn von § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG vorübergehende und vertretungsweise Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die Klägerin fand nach dem Willen des Beklagten sonach lediglich im Zeitraum zwischen dem Zugang des Schreibens vom 25.5.1992 und dem Ende des Schuljahres 1992/1993 am 31.7.1993 statt. Denn zu Beginn des Schuljahres 1993/1994, das heißt ab dem 1.8.1993, hat der Beklagte der Klägerin die Funktion einer stellvertretenden Schulleiterin des Gymnasiums ...... sodann endgültig übertragen. Ab diesem Zeitpunkt hat sie dieses Amt daher nicht mehr - wie bislang - kommissarisch, d. h. bis zur Besetzung der vakanten Stelle eines stellvertretenden Schulleiters sowie statt der ihrem damaligen Beschäftigungsverhältnis und nach ihrer Übernahme in das Beamtenverhältnis ihrem jeweiligen Statusamt zugeordneten Aufgaben und anstelle des noch nicht ernannten Amtsinhabers wahrgenommen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.8.2003, Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 1). Vielmehr wurde das Amt der stellvertretenden Schulleiterin der Klägerin selbst übertragen. Dieses Amt hat die Klägerin seither inne, sie ist ständige Vertreterin des Leiters des Gymnasiums .......

Gegen eine vorübergehende und vertretungsweise Aufgabenzuweisung spricht ferner die Rechtsnatur der vom Staatsministerium für Kultus verfügten, auf § 41 SchulG a. F. beruhenden Bestellung der Klägerin zur stellvertretenden Schulleiterin. Diese erfolgte nicht durch Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis (vgl. Holfelder/Bosse/Benda/Runck, Sächsisches Schulgesetz, 4. Aufl., § 41 SchulG Anm. 1; Niebes/Becher/Pollmann, Schulgesetz und Schulordnungen im Freistaat Sachsen, 3. Aufl., § 41 SchulG Rn. 1). Die Klägerin befand sich vielmehr nach ihrer Bestellung weiterhin in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zum Beklagten. Bei der Bestellung eines angestellten Lehrers zum Schulleiter oder stellvertretenden Schulleiter nach § 41 Abs. 1 SchulG a. F. handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der nur unter den Voraussetzungen des § 1 SächsVwVfG i. V. m. § 49 Abs. 2 VwVfG widerrufen werden kann (vgl. Senatsurteil v. 19.12.1998, SächsVBl. 1999, 158; Beschl. v. 4.11.2005 - 2 BS 223/05 -; Niebes/Becher/Pollmann, a. a. .O., § 41 SchulG Rn. 3). An dieser Rechtslage hat die Ernennung der Klägerin zur Beamtin auf Lebenszeit nichts geändert. Vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass der Beklagte nach § 41 Abs. 1 SchulG a. F. grundsätzlich verpflichtet war, auch am Gymnasium ...... einen stellvertretenden Schulleiter zu bestellen, ist eine auf dieser Grundlage vorgenommene Bestellung regelmäßig als endgültig und damit dauerhaft erfolgt anzusehen. Etwas anderes lässt sich, wie dargelegt, auch dem undatierten Schreiben des Staatsministeriums für Kultus über die Bestellung der Klägerin zur stellvertretenden Schulleiterin nicht entnehmen.

Nach alledem hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Gewährung einer Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG, weil ihr das gegenüber ihrem Statusamt als Studienrätin und Oberstudienrätin im statusrechtlichen Sinne höherwertige Amt einer Studiendirektorin als ständige Vertreterin des Leiters des Gymnasiums ...... nicht vorübergehend vertretungsweise, sondern endgültig übertragen wurde.

Die von der Klägerin zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung herangezogene Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (OVG Sachsen-Anhalt) zur Gewährung einer Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG, insbesondere zum Begriff der "vorübergehend vertretungsweisen" Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Das OVG Sachsen-Anhalt geht davon aus, dass die Aufgaben eines höherwertigen Amtes auch dann "vorübergehend vertretungsweise" übertragen werden, wenn die Übertragung nicht ausdrücklich unter Verwendung dieser Begriffe oder gar im Sinne von "bis auf weiteres" auf "Dauer" erfolgt. Da die Besetzung freier Planstellen im weiten organisatorischen Gestaltungsermessen des Dienstherrn steht, besteht kein Anspruch des Beamten auf die Übertragung eines konkret-funktionellen Amtes (Dienstpostens), sei es im Wege der Beförderung, Versetzung, Abordnung oder Umsetzung. Hieraus folgt, so das OVG Sachsen-Anhalt, dass grundsätzlich jede Verfügung des Dienstherrn gegenüber einem Beamten, bestimmte Aufgaben bzw. Funktionen wahrzunehmen, stets unter dem ungeschriebenen Vorbehalt jederzeitiger Änderung der Aufgabenübertragung oder Aufgabenzuweisung steht. Dementsprechend stellt sich auch die Übertragung von Aufgaben, die einem höherwertigen Dienstposten zugeordnet sind, der Natur der Sache nach als nur vorübergehend, weil jederzeit widerruf- oder änderbar, dar. Anderes gilt nur dann, wenn eine solche Übertragung ausdrücklich "unwiderruflich" erfolgt (vgl. OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 30.10.2007, DVBl. 2008, 52, 53; Beschl. v. 29.1.2008 - 1 L 232/07 - juris, jeweils m. w. N. zur Rechtspr. des OVG).

Zwar bestehen nach Auffassung des Senats mit Blick auf die Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Zulagenregelung in § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG (vgl. hierzu die Ausführungen zu 2. und 3.) Bedenken an der Rechtsprechung des OVG Sachsen-Anhalt. Vertiefender Ausführungen hierzu bedarf es jedoch nicht, weil der Klägerin auch ausgehend von der Rechtsauffassung des OVG Sachen-Anhalt ein Anspruch auf die begehrte Zulage nicht zusteht. Anders als in den Entscheidungen des OVG Sachsen-Anhalt kann der Klägerin das ihr übertragene höherwertige Amt einer stellvertretenden Schulleiterin nicht nach allgemeinen dienstrechtlichen Grundsätzen wieder entzogen werden. Die der Aufgabenübertragung zugrunde liegende schulrechtliche Bestellung nach § 41 Abs. 1 SchulG a. F. kann, wie dargelegt, nur unter den engen Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 VwVfG widerrufen werden. Insofern steht die Aufgabenübertragung gerade nicht unter dem Vorbehalt der jederzeit möglichen Änderung, etwa durch die bloße Versetzung der Klägerin auf eine ihrem derzeitigen Statusamt entsprechende Planstelle.

Darüber hinaus sieht auch das OVG Sachsen-Anhalt eine "unwiderruflich" erfolgte Aufgabenübertragung nicht als vorübergehend und vertretungsweise im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG an. Davon ist vorliegend nicht nur angesichts der rechtlichen Besonderheiten der Aufgabenübertragung aufgrund der schulrechtlichen Bestellung auszugehen, sondern auch mit Blick auf das undatierte Schreiben des Staatsministeriums für Kultus. Darin wurde die Klägerin endgültig zur stellvertretenden Schulleiterin des Gymnasiums ...... bestellt, nachdem sie diese Funktion zuvor aufgrund des Schreibens des Oberschulamts ....... vom 25.5.1992 zunächst kommissarisch ausgeübt hatte. Diese zeitliche Abfolge lässt keinen Raum für die Annahme, der Beklagte habe der Klägerin die Aufgaben des höherwertigen Amtes nicht unwiderruflich und damit dauerhaft übertragen wollen.

2. Ein Anspruch auf die begehrte Zulage lässt sich weder im Wege eines Analogieschlusses noch, wie die Klägerin meint, eines Erst-Recht-Schlusses aus § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG herleiten.

Beamtenrechtliche Besoldungsleistungen unterliegen dem durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verbürgten Vorbehalt des Gesetzes. Dementsprechend bestimmt § 2 Abs. 1 BBesG, dass die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten durch Gesetz geregelt wird. Besoldungsansprüche können daher grundsätzlich nicht auf eine analoge Anwendung besoldungsrechtlicher Vorschriften gestützt werden. Von diesem Grundsatz kann nur ausnahmsweise abgewichen werden. Nur bei einer planwidrigen sachlichen Lücke im Beamtenbesoldungsrecht kann eine dem Willen des Gesetzgebers folgende entsprechende Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen in Betracht kommen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.2007 - 2 B 35/07 - juris; Beschl. v. 24.9.2008 - 2 B 117/07 - juris; Urt. v. 28.12.1971, E 39, 221, 228). Mit der Einführung einer Regelung für die Besoldung bei der Wahrnehmung der Aufgaben höherwertiger Dienstposten durch §§ 45, 46 BBesG mit Wirkung vom 1.7.1997 ist jedoch eine Regelungslücke nicht erkennbar. Die Vorschriften sehen unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Gewährung einer Zulage vor. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weshalb ein Anspruch der Klägerin ausscheidet.

Aus diesen Erwägungen folgt zugleich, dass sich ein Zulagenanspruch aus § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG nicht mit der Überlegung begründen lässt, einem Beamten, dem - wie der Klägerin - die Aufgaben des höherwertigen Amtes dauerhaft zugewiesen wurden, müsse eine Zulage ebenfalls gewährt werden, wenn sie schon einem Beamten, dem diese Aufgaben lediglich vorübergehend und vertretungsweise zugewiesen wurden, gewährt werde. Auch insoweit gilt der Grundsatz der Gesetzesbindung der Beamtenbesoldung, der einer nicht dem Gesetzeswortlaut entsprechenden Normanwendung entgegensteht (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a. a. O., § 42 BBesG Anm. 5).

Die Gewährung einer Zulage nach § 46 BBesG für ein auf Dauer übertragenes Amt ist ferner begrifflich ausgeschlossen. Zulagen sind gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG zur Besoldung gehörende Dienstbezüge. Für herausgehobene Funktionen können nach § 42 Abs. 1 BBesG Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Stellenzulagen dürfen nach § 42 Abs. 3 BBesG nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Dementsprechend handelt es sich bei der in § 46 BBesG geregelten Zulage um eine Stellenzulage, weil sie nur für die Dauer der Wahrnehmung des höherwertigen Amtes gewährt wird. Aus der Unterscheidung zwischen vorübergehender und dauerhafter Übertragung eines Funktionsamtes muss sich daher ableiten lassen, ob eine Zulage nach § 46 BBesG oder eine Beförderung in das entsprechende Statusamt vorgesehen ist. Damit verbietet sich die Annahme, ein Beamter habe einen Anspruch auf die Zulage nach § 46 BBesG nicht nur dann, wenn ihm das höherwertige Amt vorübergehend und vertretungsweise übertragen wurde, sondern erst recht dann, wenn die Aufgabenübertragung dauerhaft erfolgt ist.

Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck der Zulagenregelung in § 46 BBesG gegen ein den Wortlaut erweiterndes Normverständnis. Durch die Vorschrift sollte die bisher nur für bestimmte landesrechtliche Regelungen vorgesehene Zulage auf Fälle der längerfristigen Wahrnehmung von Aufgaben eines höherwertigen Amtes erweitert werden, falls eine freie Planstelle vorhanden ist und in der Person des Beamten alle laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung vorliegen. Um die Verwaltungsträger davon abzuhalten, freie Stellen auf Dauer aus fiskalischen oder anderen "hausgemachten" Gründen nicht entsprechend der Bewertung gemäß der Ämterordnung des Besoldungsrechts zu besetzen, und weil ein Rechtsanspruch auf diese Zulage nach einer bestimmten Dauer der Verwendung zu Mehrkosten führen würde, wurden auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses in § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG die Wörter "vorübergehend vertretungsweise" eingefügt und die Wartezeit von ursprünglich vorgesehenen 6 Monaten auf 18 Monate verlängert (vgl. BT-Drs. 13/3994 S. 14, 72; BVerwG, Urt. v. 28.4.2005, a. a. O.; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer a. a. O., § 46 BBesG Rn. 3). Daraus folgt, dass es nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht, freie Planstellen über einen längeren Zeitraum vertretungsweise oder sogar dauerhaft unterzubesetzen. Die Zulage nach § 46 BBesG will und soll die Besetzung dieser Planstellen durch Beförderung in die entsprechenden Ämter nicht ersetzen. Dies aber wäre die Folge, d. h. die Zulage würde an die Stelle der Beförderung treten, wenn einem Beamten auch bei endgültiger Übertragung des höherwertigen Amtes ein Zulagenanspruch zustünde.

3. § 46 BBesG muss nicht in dem Sinne verfassungskonform ausgelegt werden, dass auch einem Beamten, der dauerhaft höherwertige Aufgaben wahrnimmt, eine Zulage zu gewähren ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.9.2008 - 2 B 117/07 - juris, dort offen gelassen).

Eine verfassungskonforme Auslegung einfach-gesetzlicher Rechtsnormen ist dann möglich und geboten, wenn eine auslegungsoffene Norm mehrere Deutungen zulässt, von denen die eine zu einem verfassungsgemäßen, die andere hingegen zu einem verfassungswidrigen Ergebnis führt. Dann ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht. Wenn demgegenüber eine Norm nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen nur eine Deutung zulässt, kommt eine verfassungskonforme Auslegung nicht in Betracht. Jede Auslegung findet ihre Grenzen dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch stehen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.5.1995, E 98, 280, 293, 294).

So liegt es hier. § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG ergibt, wie dargelegt, einen Zulagenanspruch der Klägerin nicht. Hiergegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Weder der Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG noch das Alimenationsprinzip als durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützter hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums fordern, dass einem Beamten nicht nur wegen eines vorübergehend vertretungsweisen, sondern auch wegen eines dauerhaften Einsatzes auf einem höherwertigem Dienstposten zusätzliche Besoldungsleistungen gewährt werden. Die an dem beamtenrechtlichen Status orientierte Besoldung ist gewährleistet. Nach dem Leistungsprinzip muss nicht jegliche Aufgabenerfüllung, die über die amtsgemäße Beschäftigung hinaus geht, auch finanziell honoriert werden. Insoweit wird dem Beam-ten vielmehr auferlegt, den höherwertigen Dienstposten aufgrund seiner Pflicht zum vollen Einsatz im Beruf wahrzunehmen (vgl. § 72 Abs. 1 Satz 1 SächsBG; § 54 Satz 1 BBG; BVerwG, Urt. v. 28.4.2005, a. a. O.; Beschl. v. 19.12.2007 - 2 B 35/07 - juris, m. w. N. zur Rspr. des BVerwG).

Die unterschiedliche besoldungsrechtliche Behandlung von vorübergehender und endgültiger Aufgabenwahrnehmung ist ferner mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Der allgemeine Gleichheitssatz verpflichtet den Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln. Er ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt, die Maßnahme mithin als willkürlich bezeichnet werden muss. Grundsätzlich obliegt es dem Gesetzgeber, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft. Ob die Auswahl sachgerecht ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt daher eine Konkretisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs. Beim Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf. Der Gleichheitssatz ist nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber nicht die gerechteste, zweckmäßigste oder vernünftigste Lösung gewählt hat. Die Gerichte können, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen. Dem Gesetzgeber steht es insbesondere frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.6.1969, 26, 141, 158, 159; Beschl. v. 4.4.2001, E 103, 310, 318 ff; Beschl. v. 6.5.2004, E 110, 353, 364, 365).

Nach diesen Grundsätzen liegt es in dem dem Gesetzgeber eröffneten Gestaltungsrahmen, die Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes besoldungsrechtlich unterschiedlich zu behandeln. Die Zahlung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG knüpft daran an, ob dem Beamten die Aufgaben dieses Amtes vorübergehend vertretungsweise, mithin bis zur endgültigen Besetzung der Stelle oder Übertragung der Funktion zugewiesen werden. Dadurch soll dem Beamten einerseits ein Anreiz geboten werden, einen höherwertigen Dienstposten vertretungsweise zu übernehmen, andererseits sollen die erhöhten Anforderungen des wahrgenommenen Amtes honoriert werden. Eine weitere Zielsetzung besteht darin, die Beschäftigungsbehörden davon abzuhalten, freie Dienstposten auf längere Zeit vertretungsweise unterwertig zu besetzen, um dadurch Haushaltsmittel einzusparen. Anders liegt es hingegen, wenn dem Beamten die Aufgaben des höherwertigen Amtes von vornherein endgültig zugewiesen werden. In diesem Fall soll es nach dem Willen des Gesetzgebers bei dem Grundsatz bleiben, dass die dauerhafte Übertragung eines höherwertigen konkret-funktionellen Amtes durch eine Beförderung in das entsprechende Statusamt gemäß der besoldungsrechtlichen Ämterordnung vorgenommen wird (vgl. Art. 33 Abs. 5 GG; § 18 BBesG). Ferner soll die Neuregelung des § 46 BBesG zum 1.7.1997 nach der Absicht des Gesetzgebers nicht zu Mehrkosten für die öffentlichen Haushalte führen, die jedoch bei Zahlung der Zulage über eine bestimmte Dauer der Verwendung hinaus und damit in den Fällen der endgültigen Aufgabenübertragung entstehen. Angesichts des vorstehend umrissenen weiten Gestaltungsspielraums des Besoldungsgesetzgebers sind diese Erwägungen geeignet, die unterschiedlichen besoldungsrechtlichen Folgen bei der Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG zu rechtfertigen.

Für eine dieses Ergebnis korrigierende verfassungskonforme Auslegung der Zulagenregelung in § 46 BBesG ist daher kein Raum. Dafür besteht auch sonst kein zwingender Grund. Denn eine Beförderung der Klägerin zur Studiendirektorin (Besoldungsgruppe A 15) ist, worauf das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zutreffend hingewiesen hat, nach wie vor möglich.

Das Amt des Studiendirektors gehört aufgrund des (hier anzuwendenden) Funktionszusatzes "- als der ständige Vertreter des Leiters eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern" zu den so genannten funktionsgebundenen Ämtern. Bei diesen Ämtern lässt der Funktionszusatz die Verbindung zwischen Funktions- und Statusamt erkennen, der in § 18 BBesG normierte Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung ist bereits im Gesetz verwirklicht. Allerdings folgt weder hieraus noch aus dem Umstand, dass die Klägerin die Aufgaben einer Studiendirektorin als stellvertretende Leiterin des Gymnasiums ...... seit Mitte 1993 wahrnimmt, ein Anspruch auf Beförderung oder auf höhere Dienstbezüge (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.8.1986 - 2 B 15/86 - juris; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a. a. O., § 18 BBesG Anm. 2). Vielmehr kann der Dienstherr einen Beamten für gewisse, auch längere Zeit in einer höher bewerteten Funktion beschäftigen, ohne dass sich für ihn daraus ohne weiteres eine Verpflichtung zur Beförderung des Beamten ergibt. Der Dienstherr hat die Besetzung von Planstellen im Wege der Beförderung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG nach Eignung, Befähigung und Leistung vorzunehmen. Art. 33 Abs. 2 GG und die dazu ergangenen konkretisierenden beamtenrechtlichen Bestimmungen (vgl. § 33 SächsBG) dienen deshalb in erster Linie dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung der Beamtenstellen. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können nur berücksichtigt werden, wenn ihnen außerhalb von Art. 33 Abs. 2 GG Verfassungsrang eingeräumt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.7.1999, ZBR 2000, 40, 42; Urt. v. 28.10.2004, E 122, 147). Bei Anwendung des ihm im Rahmen des Leistungsgrundsatzes eingeräumten Beurteilungsspielraums hat der Dienstherr neben dem Interesse an einer bestmöglichen Besetzung der Beförderungsstelle aber auch dem Interesse des Beamten an einem eignungsangemessenen beruflichen Aufstieg Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.7.1999, a. a. O.). In diesem Rahmen kann ausnahmsweise ein Anspruch des Beamten auf Beförderung bestehen, wenn eine freie und besetzbare Planstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag besetzen will und bei der er seine Beurteilungsermächtigung und sein Ermessen dahingehend ausgeübt hat, dass er allein diesen Beamten für den am Besten Geeigneten hält (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.1.1985, NVwZ 1986, 123, 124; Beschl. v. 24.9.2008 - 2 B 117/07 - juris; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl., Rn. 65).

Die Klägerin wird aus besoldungs- und haushaltsrechtlichen Gründen auf der für das Amt einer Studiendirektorin, dessen gemessen an ihrem derzeitigen Statusamt einer Oberstudienrätin höherwertige Aufgaben sie wahrnimmt, im Haushaltsplan ausgewiesenen Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 geführt. Solange dies der Fall ist und die Stelle nicht mit einem Beamten, dem das statusrechtliche Amt eines Studiendirektors verliehen ist, besetzt ist, steht eine besetzbare Planstelle zur Verfügung, in die die Klägerin befördert werden kann. Dass der Beklagte diese Stelle nicht mit einem Beförderungsbewerber besetzen will, ist nicht ersichtlich. Gegenteiliges war auch den Äußerungen der Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht zu entnehmen. Danach besteht auch grundsätzlich die Absicht, die Planstelle der Studiendirektorin als stellvertretende Leiterin des Gymnasiums ...... mit der Klägerin zu besetzen, sofern sie die im so genannten Personalentwicklungskonzept des Beklagten festgeschriebenen Eignungsvoraussetzungen erfüllt. Die Klägerin ist daher auf die Geltendmachung ihres - ungeachtet des Personalentwicklungskonzeptes bestehenden - Beförderungsanspruchs zu verweisen. Die Gewährung einer Zulage nach § 46 BBesG anstelle der Beförderung scheidet deshalb aus.

Der Senat hat die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache zum einen im Hinblick auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt zur Auslegung und Anwendung des Begriffs "vorübergehend vertretungsweise" in § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG und zum anderen deshalb zu, weil das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 24.9.2008 - 2 B 117/07 - die dort aufgeworfene Frage, ob § 46 BBesG in dem Sinne verfassungskonform ausgelegt werden muss, dass auch Beamten, denen dauerhaft höherwertige Aufgaben übertragen wurden, Zulagen zu gewähren sind, offen gelassen hat. Die Klärung dieser Fragen ist von allgemeinem Interesse. Die Klägerin macht einen Zulagenanspruch ab dem 1.1.2002 geltend. Zu diesem Zeitpunkt und bis zur der Einfügung von § 17 SächsBesG durch das 5. Gesetz zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsGVBl. S. 3 ff) mit Wirkung vom 1.11.2007 aufgrund der Änderung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.8.2006 (BGBl. I S. 2034 ff) mit Wirkung vom 1.9.2006 galt das Bundesbesoldungsgesetz im Freistaat Sachsen als Bundesrecht.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.736,96 € festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Betrag entspricht dem zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen dem dem Statusamt der Klägerin entsprechenden Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 und dem Grundgehalt des erstrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 15 (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.9.1999, NVwZ-RR 2000, 188, 189).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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