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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 17.12.2008
Aktenzeichen: 2 B 245/06
Rechtsgebiete: GG, SächsVerf, HRG, SächsHG


Vorschriften:

GG Art. 5 Abs. 3 S. 1
SächsVerf Art. 21
HRG § 37 Abs. 1 S. 5
SächsHG § 92 Abs. 3 S. 2
SächsHG § 67
1. Wird die Vorschrift einer Selbstverwaltungskörperschaft (hier: Grundordnung einer Universität) im Wege der Ersatzvornahme erlassen und werden die Androhung und die Ersatzvornahme nicht angefochten, hat sich die gerichtliche Kontrolle im Rahmen der Feststellungsklage auf die Mängel zu beschränken, die sich aus der Vorschrift selbst ergeben. Ob die Androhung oder Anordnung der Ersatzvornahme rechtmäßig oder rechtswidrig war, ist dagegen nicht zu prüfen.

2. Mitglieder kraft Amtes im Senat einer Hochschule sind auf die erforderliche Hochschullehrermehrheit anzurechnen. Dies gilt zumindest dann, wenn die Hochschullehrer auf die Wahl der Senatoren kraft Amtes einen wesentlichen Einfluss haben.


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Im Namen des Volkes

Urteil

Az.: 2 B 245/06

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Zusammensetzung und Beschlussfähigkeit des Senats der TU Dresden

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Henke sowie die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Insoweit wird das angefochtene Urteil für wirkungslos erklärt.

Im Übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. März 2006 - 5 K 2467/03 - geändert.

Die Feststellungsklagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger, Universitätsprofessoren, wenden sich gegen die Zusammensetzung und Beschlussfähigkeit des Senats ihrer Universität.

Die Frage der Zusammensetzung des Senats war bereits Gegenstand eines früheren Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Dresden - 5 K 433/00 -. Mit Urteil vom 9.12.2002, das seit dem 10.3.2003 rechtskräftig ist, stellte dieses fest, dass das Unterlassen der beklagten Universität, in ihrer Grundordnung eine den Prinzipien der Gruppenuniversität genügende Zahl der in den Senat zu wählenden Vertreter der Hochschullehrer zu bestimmen, rechtswidrig ist und die Hochschullehrer der Beklagten in ihrem Mitwirkungsrecht an der akademischen Selbstverwaltung verletzt.

Mit Bescheid vom 11.3.2003 beanstandete das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst gegenüber der Beklagten die Senatszusammensetzung und forderte die Beklagte auf, bis zum 28.4.2003 die Norm des § 7 Abs. 1 der Grundordnung (GO a. F.) so zu ergänzen, dass fortan auch gewählte Vertreter der Gruppe der Hochschullehrer dem Senat angehören. Daraufhin fand in der achten Sitzung des Konzils der Beklagten für die Amtszeit 2000 bis 2003 am 9.4.2003 die erste Lesung der Beschlussvorlage zu § 7 Abs. 1 GO statt. Der Änderungsantrag des Rektoratskollegiums (gewählte Vertreter: 3 Hochschullehrer, 8 akademische Mitarbeiter, 8 Studenten, 3 sonstige Mitarbeiter) fand die erforderliche einfache Mehrheit. In der neunten Sitzung des Konzils am Donnerstag, den 24.4.2003, fand die zweite Lesung des vom Konzil beschlossenen Änderungsvorschlages des Rektoratskollegiums zu § 7 Abs. 1 GO statt. Die erforderliche 2/3-Mehrheit für die Änderung kam in dieser Sitzung nicht zustande.

Daraufhin sandte der Rektor der TU Dresden dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst am 25.4.2003 folgendes Schreiben:

"Zusammensetzung des Senats der TU Dresden

Bescheid vom 11.3.2003 - Az: ...

Sehr geehrter Herr Staatsminister,

das Konzil der TU Dresden hat in seiner Sitzung am 24.04.2003 die 2. Lesung der Änderung der Grundordnung durchgeführt und anschließend die Schlußabstimmung vorgenommen.

Datum der Schußabstimmung 24.04.2003

Mitgliederzahl des Konzils 428

abgegebene Stimmen 288, davon 273 Ja-Stimmen

Die erforderliche 2/3-Mehrheit für die Beschlussfassung über die Grundordnung wurde somit nicht erreicht. Der o. g. Beanstandung der aktuellen Regelung zu § 7 Abs. 1 der Grundordnung konnte in der gesetzten Frist nicht abgeholfen werden. Ich bitte Sie deshalb, die rechtlich gebotene Ergänzung von § 7 Abs. 1 Grundordnung im Wege der Ersatzvornahme nach § 64 Abs. 1 Satz 5 SächsHG in der vom Konzil mit einfacher Mehrheit beschlossenen Fassung (s. Anlage) vorzunehmen."

Mit Bescheid vom 25.4.2003 verfügte das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst gem. § 64 Abs. 1 Satz 5 SächsHG im Wege der Ersatzvornahme eine Änderung des § 7 Abs. 1 der Grundordnung der TU Dresden. Demnach wurde § 7 Abs. 1 der Grundordnung (§ 7 Abs. 1 GO n. F.) wie folgt neugefasst:

"Dem Senat der Universität gehören an:

1. der Rektor,

2. die Prorektoren,

3. die Dekane,

4. 3 Vertreter der Gruppe der Hochschullehrer,

5. 8 Vertreter der Gruppe der akademischen Mitarbeiter,

6. 8 Vertreter der Studenten,

7. 3 Vertreter der Gruppe der sonstigen Mitarbeiter

und als beratendes Mitglied der Kanzler."

Am 28.4.2003 veröffentlichte die Beklagte die Änderung des § 7 Abs. 1 der Grundordnung in ihren amtlichen Bekanntmachungen.

Auf den klägerischen Eilantrag wurde die Beklagte vom Verwaltungsgericht Dresden mit Beschluss vom 4.6.2003 - 5 K 2429/03 - verpflichtet, bis zu einer gerichtlichen Entscheidung in einem Klageverfahren Beschlussfassungen im Senat zu unterlassen. Auf die Beschwerde der Beklagten änderte das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25.6.2003 - 2 BS 176/03 - den Beschluss ab und lehnte den klägerischen Antrag ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Kläger keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hätten. Denn die Voraussetzungen für eine Ersatzvornahme nach § 64 Abs. 1 Satz 5 SächsHG lägen vor. Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst sei ausnahmsweise berechtigt gewesen, die Ersatzvornahme bereits am 25.4.2003 vorzunehmen. Den in § 64 Abs. 1 Satz 6 SächsHG geregelten Ausnahmen stehe es wertungsmäßig gleich, wenn die Hochschule die Befolgung einer Anordnung zwar nicht verweigere und ihre Gremien auch nicht dauernd beschlussunfähig seien, jedoch nach erfolgter Fristsetzung eine fristgerechte Befolgung der Anordnung ausgeschlossen sei. Das Abwarten der Frist sei im Falle der tatsächlichen Unmöglichkeit einer fristgerechten Abhilfe auch nicht zur Wahrung der der Antragsgegnerin gesetzlich eingeräumten Selbstverwaltungsgarantie und der grundrechtlich durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Rechtspositionen der Professoren erforderlich. Denn im Falle tatsächlicher Unmöglichkeit könnten diese Rechte auch durch ein Abwarten der Frist nicht gewahrt werden.

Zudem stehe § 7 Abs. 1 GO n. F. materiell-rechtlich im Einklang mit höherrangigem Recht. Die in § 92 SächsHG vorgenommene Zusammensetzung des Senats mit der dominierenden Stellung der Mitglieder kraft Amtes entspreche zwar nicht vollends dem Bild der "Gruppenuniversität", das davon geprägt sei, dass den von den vier Gruppen gewählten Vertretern die Stimmrechte in den kollegialen Beschlussorganen der Universitätsselbstverwaltung zugeteilt werden. Da die Hochschullehrer im materiellen Sinne nach § 7 Abs. 1 GO n. F. in Übereinstimmung mit § 92 Abs. 3 Satz 2 SächsHG im Senat eine Mehrheit besäßen, genüge die Senatszusammensetzung aber den sich aus Art. 5 Abs. 3 GG ergebenden Anforderungen. Von Verfassung wegen sei es - abgesehen von der hier mangels subjektiver Betroffenheit der Antragsteller nicht relevanten Frage der Vertretung der Hochschuldozenten - nicht zwingend geboten, dass dem Senat neben Professoren kraft Amtes auch von der Gruppe der Hochschullehrer zu wählende Hochschullehrer angehörten, soweit nur die Hochschullehrer eine Mehrheit hätten. Maßstab für die Zahl der von der Gruppe der Hochschullehrer zu wählenden Senatoren sei neben dem Erfordernis einer Mehrheit der Hochschullehrer insgesamt das verfassungsrechtliche Differenzierungsgebot des Art. 5 Abs. 3 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG, demgemäß der herausgehobenen Stellung der Hochschullehrer als Inhaber der Schlüsselfunktionen des wissenschaftlichen Lebens Rechnung zu tragen sei. Bei der Anwendung dieses Maßstabes könnten die Mitglieder kraft Amtes, die kraft Gesetzes der Gruppe der Hochschullehrer angehörten, nicht außer acht gelassen werden, auch wenn es sich bei diesen nicht um Gruppenvertreter im engeren Sinne handele. Angesichts von 18 Professoren, die dem Senat kraft Amtes angehörten, sei nichts dafür ersichtlich, dass die Zahl der von der Gruppe der Hochschullehrer zu wählenden Senatoren diejenige der Vertreter der akademischen Mitarbeiter oder Studenten übersteigen oder zumindest erreichen müsse. Eine Grenze, die jedoch nicht unterschritten werden dürfe, sei die gegenüber der Anzahl der akademischen Mitarbeiter und der Studenten kraft Gesetzes geringere Anzahl der sonstigen hauptberuflichen Mitarbeiter. Diesem Erfordernis werde § 7 Abs. 1 GO n. F. noch gerecht.

Die von den Klägern gegen den Beschluss zum Bundesverfassungsgericht erhobene Verfassungsbeschwerde - 1 BvQ 23/03 - wurde durch Kammerbeschluss vom 1.7.2003 nicht zur Entscheidung angenommen. Die Rüge einer Verletzung von Art. 5 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 GG sei unzulässig. Im Interesse einer Respektierung der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung zwischen den Fachgerichten und dem Bundesverfassungsgericht sei zunächst im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren zu klären, ob mit der gegenwärtigen Zusammensetzung des Senats Rechte der Beschwerdeführer aus Art. 5 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 GG verletzt würden. Die Rüge einer Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG sei unbegründet. Die Entscheidung werde dem Maßstab des Art. 19 Abs. 4 GG gerecht. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht habe die Rechtslage mit einer den möglichen Rechtsverlusten noch angemessenen Intensität geprüft und damit ausreichenden Eilrechtsschutz gewährt. Die den Beschwerdeführern während des Hauptsacheverfahrens allenfalls drohenden Rechtsverluste seien nicht irreparabel. Die von den Beschwerdeführern vertretene Ansicht, dass über eine Mehrheit der Hochschullehrer im materiellen Sinne hinaus für die verfassungskonforme Zusammensetzung des Senats eine Mehrheit von Senatoren unabdingbar wäre, die durch die Gruppe der Hochschullehrer oder mindestens mit Hochschullehrermehrheit gewählt worden seien, sei jedenfalls nicht so offensichtlich, dass sie sich dem Oberverwaltungsgericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes habe aufdrängen müssen. Auch in der Gesetzgebung anderer Länder und einem Teil der Literatur werde von der Möglichkeit, Mitglieder kraft Amtes auf die Hochschullehrermehrheit anzurechnen, ausgegangen. Wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend festgestellt habe, seien die Hochschullehrer im materiellen Sinn im Senat in der Mehrheit. Dies gelte selbst dann, wenn man den hauptberuflichen Rektor seiner Funktion wegen für die Dauer seiner Amtszeit nicht als Hochschullehrer im materiellen Sinne ansehe. Die Beschwerdeführer seien durch drei per Gruppenwahl in den Senat entsandte Hochschullehrer vertreten. Bei den Dekanen sei aufgrund des Wahlverfahrens sichergestellt, dass sie nicht nur ihre Fakultät vertreten, sondern auch das Vertrauen der Hochschullehrer ihrer Fakultät hätten, da sie zur Wahl nicht nur einer Mehrheit im Fakultätsrat, sondern auch einer Mehrheit der dem Fakultätsrat angehörenden Hochschullehrer bedürften. Auch auf die Wahl der drei zentral gewählten Senatoren kraft Amtes hätten die Hochschullehrer wesentlichen Einfluss. Der Rektor werde aufgrund eines Vorschlages des Senats, die Prorektoren würden aufgrund eines Vorschlags des Rektors vom Konzil gewählt, in welchem die Gruppe der Hochschullehrer die Mehrheit habe. Die Beschwerdeführer hätten darüber hinaus über ihre Mitwirkungsrechte in der Fakultät Gelegenheit, Einfluss auf ihren Dekan zu nehmen; auch hier überwiege der Einfluss der Hochschullehrer den der Fakultätsmitglieder anderer Gruppen. Im Übrigen gelte für alle Senatoren kraft Amtes, dass sie zwar die Gruppe der Hochschullehrer nicht ausschließlich repräsentierten, jedoch, indem sie selbst Professoren seien, eine weit mehr dieser als den anderen Gruppen entsprechende Interessenlage hätten.

Am 5.6.2003 erhoben die Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Dresden. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und stellte fest, dass der auf Grundlage von § 7 Abs. 1 GO n. F. konstituierte Senat der Beklagten unter Verletzung des Mitwirkungsrechts der Kläger an der akademischen Selbstverwaltung der Beklagten rechtswidrig zusammengesetzt sei und verpflichtete die Beklagte, bis zur Herstellung einer rechtmäßigen Zusammensetzung des Senats Beschlussfassungen im Senat zu unterlassen.

Die Klagen seien zulässig. Dies gelte nicht nur für die Feststellungsanträge, sondern auch für die Unterlassungsbegehren. Auch für diese sei das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen. Ziel des Unterlassungsbegehrens sei es, für eine Vielzahl künftiger Senatsbeschlüsse Rechtssicherheit zu schaffen. Die Klagen seien auch begründet. Das Zustandekommen des § 7 Abs. 1 GO n. F. leide an einem Zuständigkeitsmangel, der zur formellen Rechtswidrigkeit führe. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst habe die Änderung des § 7 Abs. 1 GO am 25.4.2003 und damit vor Fristablauf vorgenommen. Zu diesem Zeitpunkt sei aber die Verbandskompetenz noch nicht von der Beklagten auf das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst übergegangen. Die Ausnahmen des § 64 Abs. 1 Satz 6 SächsHG seien nicht einschlägig. Diese Ausnahmen befreiten die Rechtsaufsichtsbehörde nicht vom Abwarten des Fristablaufes, sondern - zeitlich früher einsetzend - überhaupt von einer Fristsetzung. Im vorliegenden Fall sei aber mit der Beanstandungsverfügung eine Frist gesetzt worden. Damit sei die Vorschrift weder von der Tatbestands- noch von der Rechtsfolgeseite her auf den vorliegenden Fall anwendbar. Auch eine analoge Anwendung oder Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 64 Abs. 1 Satz 6 SächsHG scheide im vorliegenden Fall aus. Dabei könne offen bleiben, ob es der Beklagten am 24.4.2003 tatsächlich unmöglich gewesen sei, den erforderlichen Konzilsbeschluss zur Umsetzung der Beanstandung bis zum 28.4.2003 zu erlangen. Denn es sei aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit mit dem Wesen und der Bedeutung der Ersatzvornahme, die zu einer Änderung der Normsetzungsbefugnis führe, nicht zu vereinbaren, dass über die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen hinaus im Wege des Richterrechts Ausnahmen geschaffen würden.

Auf diesen Fehler könnten sich aber die Kläger nicht berufen. Die Ersatzvornahme sei gegenüber der Selbstverwaltungskörperschaft Verwaltungsakt. Die Beklagte habe die Ersatzvornahme aber gegenüber dem Freistaat nicht angefochten. Sie sei deshalb bestandskräftig geworden. Eine Nichtigkeit des Verwaltungsaktes liege dagegen nicht vor. Gegenüber den Mitgliedern der Beklagten wirke die Ersatzvornahme als Normerlass. Stellten die Normadressaten die Norm im Rahmen einer Feststellungsklage zur Überprüfung, seien sie mit denjenigen Einwendungen ausgeschlossen, die die Frage betreffen, ob die Voraussetzungen für ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde gegenüber der primär zuständigen Stelle vorlagen. Es solle dem von der Ersatzvornahme Betroffenen überlassen bleiben, ob er sich gegen das rechtsaufsichtliche Einschreiten wehre.

Die Norm des § 7 Abs. 1 GO n. F. sei jedoch auch materiell rechtswidrig. Zwar entspreche sie den Anforderungen, die § 92 Abs. 3 Satz 2 SächsHG sowie das die Beteiligten bindende, weil rechtskräftige Urteil des VG Dresden vom 9.12.2002 - 5 K 433/00 - an die Zusammensetzung des Senates stellten. Sie genüge aber nicht dem verfassungsrechtlichen Differenzierungsgebot aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG, das zu einer Auslegung des § 67 Abs. 2 Satz 1 SächsHG in der Weise zwinge, dass die Gruppe der Hochschullehrer und Hochschuldozenten eine gleich große Anzahl von gewählten Vertretern in den Senat entsende wie die Gruppen der akademischen Mitarbeiter und der Studenten. Eine hervorgehobene Stellung innerhalb des Wissenschaftsbetriebes an den Hochschulen hätten die dort tätigen Hochschullehrer inne. Ihnen müsse deshalb im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern der Hochschule bei Entscheidungen, die unmittelbar die Lehre betreffen, der dieser besonderen Stellung entsprechende maßgebende Einfluss, und bei Entscheidungen, die unmittelbar Fragen der Forschung oder die Berufung der Hochschullehrer zum Gegenstand haben, ein weitergehender, ausschlaggebender Einfluss vorbehalten bleiben. Auswirkungen entfalte das Differenzierungsgebot im Konfliktfall, weil dann die Stimmenanzahl einer Gruppe für eine Abstimmung relevant werden könne. Zu betrachten seien dabei zwei unterschiedliche Arten von Konflikten. Denkbar seien zu einen Konflikte zwischen den verschiedenen Gruppen. Diese Art von Konflikten sei der Hintergrund für die Einführung der Gruppenuniversität gewesen. Möglich seien zum anderen aber auch Konflikte, die sich nicht zwischen den einzelnen Gruppen abspielten, sondern innerhalb dieser Gruppen oder zwischen einer Gruppe und der Hochschulleitung. Die Dekane seien zwar Hochschullehrer, hätten aber die Interessen der gesamten Fakultät zu vertreten. Bei einem Streit zwischen zwei Gruppen dürften sie nicht allein die Gruppe derjenigen vertreten, der sie als Universitätsangehörige zugehören, sondern müssten das Gesamtinteresse ihrer Fakultät im Auge behalten. Da sie Personal- und Haushaltsverantwortung hätten, nähmen sie auch an der Hochschulleitung teil. Für diese Frage sei es auch unerheblich, dass die Dekane neben der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder auch die Mehrheit der Stimmen der dem Fakultätsrat angehörenden Hochschullehrer auf sich vereinigen müssten. Die genannten Aufgaben und Funktionen, die der einmal gewählte Dekan zu übernehmen habe, werde dadurch in keinerlei Hinsicht verändert oder vorprogrammiert. Keine Rolle spiele zudem, ob rein tatsächlich gesehen die Dekane in einem Streit der Gruppe der Hochschullehrer mit derjenigen der akademischen Mitarbeiter oder Studenten häufig auf der Seite der Hochschullehrer stünden. Entscheidend seien vielmehr die rechtlichen Bindungen und Verpflichtungen. Aus diesem Grund sei nicht sichergestellt, dass die Dekane sich stets der Auffassung der Gruppe der Hochschullehrer anschlössen. Könnten aber die Dekane nicht ausschließlich der gewählten Gruppe der Hochschullehrer zugerechnet werden, sei das verfassungsrechtliche Differenzierungsgebot in allen Bereichen, in denen es um Lehre oder Forschung gehe, nur erfüllt, wenn die Stimmenzahl der gewählten Hochschullehrergruppe ihrer herausgehobenen Stellung gerecht würde. Dies werde sie nur, wenn die Gruppe der Hochschullehrer mindestens so viele gewählte Vertreter in das Entscheidungsgremium entsenden dürfe, wie die akademischen Mitarbeiter oder Studenten. Das Differenzierungsgebot lasse es auch nicht zu, dass die Gruppe der Hochschullehrer und Hochschuldozenten in einen möglichen Konflikt mit der Hochschulleitung zahlenmäßig schlechter gestellt werde als die Gruppen der akademischen Mitarbeiter und Studenten.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 30.3.2006 zugestellte Urteil am 12.4.2006 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.

Sie ist der Auffassung, die Ersatzvornahme vom 25.4.2003 sei rechtmäßig gewesen. Eine rechtzeitige Neueinberufung des Konzils hätte nicht mehr erfolgen können, weil die Sendung nicht einmal alle Konzilsmitglieder zeitgerecht erreicht hätte. Deshalb sei die vorfristige Ersatzvornahme nach § 64 Abs. 1 Satz 6 SächsHG berechtigt gewesen. Die Universität habe darüber hinaus mit Schreiben des Rektors vom 25.4.2003 sogar ausdrücklich um die Ersatzvornahme gebeten. Für dieses Schreiben sei der Rektor zuständig gewesen. Zudem sei der Zuständigkeitsmangel spätestens am 29.4.2003 geheilt worden. § 7 Abs. 1 GO n. F. sei auch materiell rechtmäßig. Zwar müssten die Hochschullehrer im Senat eine Mehrheit haben. Nach der Rechsprechung des Bundesverfassungsgerichtes müsse verhindert werden, dass wissenschaftlicher Sachverstand bei der Entscheidung von Fragen der Forschung und Lehre in den Beschlussorganen der Wissenschaftsverwaltung überspielt werde. Der wissenschaftliche Sachverstand innerhalb der Hochschullehrergruppe könne aber nicht deshalb überspielt werden, weil ein Teil dieser Hochschullehrer Senatoren kraft Amtes sei. Auch diese seien in uneingeschränktem Maße Hochschullehrer. Die Senatsmitglieder kraft Amtes verträten auch während ihrer Amtszeit ihr Fach weiter. Sie verfügten nach wie vor über die für Hochschullehrer typische Interessenlage. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne ohnehin nicht davon ausgegangen werden, dass die Gruppenmitglieder alle gleich entschieden. Der Gesetzgeber sei frei, bei der Strukturierung des Hochschulwesens neben dem Prinzip der Gruppenuniversität auch Elemente des Fachvertretungsprinzips einfließen zu lassen. Entscheidend sei lediglich, dass das Homogenitätsprinzip beachtet und die besondere Stellung der Hochschullehrergruppe berücksichtigt bleibe. Die Frage der Homogenität beurteile sich nicht nach der Art und Weise der Erlangung des Amtes in einem Gremium, sondern gemäß dem materiellen Hochschullehrerbegriff nach der Qualifikation zur selbstständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre. Auch bei Konflikten mit der Hochschulleitung hätten die Hochschullehrer keine "gespaltene Loyalität" sondern hätten ihre Gesamtverantwortung für Forschung und Lehre zu beachten.

Im Hinblick auf das bereits vom Landtag verabschiedete, aber noch nicht veröffentlichte neue Hochschulgesetz haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit die Kläger begehren, die Beklagte zu verpflichten, bis zur Herstellung einer rechtmäßigen Zusammensetzung des Senates Beschlussfassungen im Senat zu unterlassen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. März 2006 - 5 K 2467/03 - soweit es der Feststellungsklage stattgegeben hat, zu ändern und die Klagen abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung tragen sie vor, die Berufung sei bereits nicht zulässig, da die Einlegung des Rechtsmittels durch die Beklagte nicht auf einer entsprechenden ordnungsgemäßen Willensbildung des Konzils der Beklagten als das für die streitbefangene Zusammensetzung des Senats der Beklagten allein zuständigen Organs beruhe. Darüber hinaus fehle es an einem ordnungsgemäßen Berufungsantrag. Denn in ihrem Schriftsatz habe die Beklagte ausdrücklich lediglich einen Berufungsantrag angekündigt. Dies genüge nicht § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO. Hinsichtlich der Ersatzvornahme fehle es der Beklagten an der erforderlichen Beschwer. Hilfsweise sei die Berufung als unbegründet zurückzuweisen, weil das Verwaltungsgericht Dresden im Ergebnis richtig entschieden habe. Hierzu verweisen sie auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils. Im Übrigen müssten die Klagen bereits deshalb Erfolg haben, weil gegenwärtig die Zahl der gewählten Vertreter der Gruppe der Hochschullehrer im Senat der Beklagten noch nicht einmal die Zahl der Vertreter der sonstigen (nicht wissenschaftlichen) hauptberuflichen Mitarbeiter übersteige.

Gegenwärtig sind im Senat der Beklagten 21 Hochschullehrer vertreten, nämlich 1 Rektor, 3 Prorektoren, 14 Dekane und 3 weitere Hochschullehrer.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vor der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang sowie die Akte des Verwaltungsgerichts Dresden - 5 K 2429/03 - und die Akte des Berufungsverfahrens Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Hinsichtlich der Unterlassungsanträge haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verfahren ist insoweit in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und das angegriffene Urteil für unwirksam zu erklären (§ 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ZPO).

Im Übrigen ist die Berufung zulässig und begründet.

1. Die Berufung ist zulässig.

Sie ist insbesondere von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten ordnungsgemäß erhoben. Die Universität wird nach außen durch den Rektor vertreten (§ 94 Abs. 2 Satz 2 SächsHG). Der Rektor hat den Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Juli 2003 wirksam Prozessvollmacht erteilt. Eine vorherige Befassung des Konzils war nicht erforderlich. Das Konzil ist nach § 91 Abs. 5 SächsHG nur für die dort enumerativ aufgezählten Beschlüsse, Wahlen und Erörterungen zuständig. Die Erteilung einer Prozessvollmacht fällt nicht darunter. Die Berufungsbegründung genügt auch den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil sie eindeutig erkennen lässt, dass das angegriffene Urteil in vollem Umfang angefochten werden soll und die Gründe hierfür ausgeführt werden (vgl. zu den Anforderungen z. B. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124a Rn. 30).

2. Die Berufung ist auch begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Feststellungsklagen zu Unrecht stattgegeben. Diese sind zwar zulässig, haben aber in der Sache keinen Erfolg.

Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Feststellung, dass der auf Grundlage von § 7 Abs. 1 GO n. F. konstituierte Senat unter Verletzung ihrer Mitwirkungsrechte an der akademischen Selbstverwaltung der Beklagten rechtswidrig zusammengesetzt ist. Eine mögliche formelle Rechtswidrigkeit der Ersatzvornahme, die zum Erlass von § 7 Abs. 1 GO n. F. führte, ist auf die Klage der Kläger hin nicht mehr zu prüfen. Die formelle Rechtswidrigkeit der Ersatzvornahme hätte nur mit einer Anfechtungsklage gegen die Ersatzvornahme innerhalb der Klagefrist geltend gemacht werden können (a). Materiell ist § 7 Abs. 1 GO n. F. rechtmäßig und verletzt die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten aus Art. 5 Abs. 3 GG und Art. 21 SächsVerf (b).

a) Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend festgestellt, dass die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme hier nicht mehr zu prüfen ist.

Die Ersatzvornahme hat eine doppelte Rechtsnatur: Für die "Allgemeinheit" ist sie rechtsnormativer Bedeutung, während sie sich der Beklagten gegenüber als einseitige Ordnung eines konkreten Lebenssachverhalts mit unmittelbarer Verbindlichkeit darstellt. Die Ersatzvornahme führt, wenn sie rechtmäßig ist, zu einer teilweisen Beseitigung des Selbstverwaltungsrechts der Beklagten. Damit bildet sie ihr gegenüber einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfG.

Geht einer Ersatzvornahme eine Androhung voraus, muss die betroffene Körperschaft gegen diese Maßnahme mit dem Widerspruch oder der Anfechtungsklage vorgehen, um keine Einwendungen zu verlieren. Unterlässt sie dies, haben sich die Verwaltungsgerichte auf die Prüfung und Feststellung der Mängel zu beschränken, die sich aus der Ersatzvornahme selbst ergeben (BVerw, Urt. v. 25.4.1972, DVBl. 1972, 828, 829). Fehlt eine solche Androhung, muss sie gegen die Ersatzvornahme selbst mit Widerspruch oder Anfechtungsklage vorgehen, um nicht ihr Einwendungsrecht zu verlieren.

Dies gilt nicht nur im Verhältnis Aufsichtsbehörde und Selbstverwaltungskörperschaft, sondern auch gegenüber Dritten (vgl. OVG NRW, Urt. v. 23.6.1989, NVwZ 1990, 187, 188; letztlich offen gelassen, aber tendenziell auch bereits: SächsOVG, Beschl. v. 16.7.1997 - 2 S 563/96 - juris). Zu den Dritten gehören hier auch die Kläger als Mitglieder der Beklagten. Haben die Dritten ein Recht, eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechts der Körperschaft geltend zu machen, müssen sie dies im Wege des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage gegen die Androhung bzw. Ersatzvornahme tun. Unterlassen sie dies, sind sie mit späteren Einwendungen gegen das Vorliegen der Voraussetzungen der Ersatzvornahme zumindest im Rahmen der Feststellungsklage ausgeschlossen. Haben sie kein Recht, die Verletzung des Selbstverwaltungsrechts geltend zu machen, vermittelt ihnen das Selbstverwaltungsrecht auch bei einer späteren Feststellungsklage kein Feststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO daran, die Rechtswidrigkeit der Ersatzvornahme feststellen zu lassen. Vielmehr liegt es in diesem Fall allein im Ermessen der Beklagten, ob sie gegen die Einschränkung ihres Selbstverwaltungsrechts durch die Ersatzvornahme vorgehen will.

Die Kläger können somit gegenüber der im Wege der Ersatzvornahme erlassenen Grundordnung nur solche Gründe geltend machen, wie sie sie auch der Gültigkeit einer von der Beklagten erlassenen Grundordnung entgegenhalten könnten. Sie sind jedoch mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die die Frage betreffen, ob die Voraussetzungen für ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde gegenüber der Beklagten vorlagen.

Auf die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme kommt es deshalb nicht mehr entscheidend an. Der Senat weist indes darauf hin, dass er nach näherer Prüfung und angesichts der Argumentation des Verwaltungsgerichts in der angegriffenen Entscheidung an seiner in der Eilentscheidung vom 25.6.2003 - 2 BS 176/03 - geäußerten Auffassung, wonach das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst nach dem Rechtsgedanken des § 64 Abs. 1 Satz 6 SächsHG berechtigt war, bereits vor Ablauf der gesetzten Frist die Ersatzvornahme vorzunehmen, nicht festhält. Nach § 64 Abs. 1 Satz 6 SächsHG bedarf es einer Fristsetzung durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst nicht, wenn die Hochschule die Befolgung einer Anordnung verweigert oder ihre Gremien dauernd beschlussunfähig sind. Diese Vorschrift ermächtigt unter den genannten Voraussetzungen, eine Ersatzvornahme ohne vorherige Fristsetzung vorzunehmen. In diesen Fällen geht die Zuständigkeit zur Ersatzvornahme zum Zeitpunkt der Verweigerung der Befolgung oder zum Zeitpunkt der dauernden Beschlussunfähigkeit unmittelbar auf die Aufsichtsbehörde über. Liegen diese Tatbestände jedoch nicht vor, muss die Aufsichtsbehörde eine Frist setzen und diese grundsätzlich auch abwarten. Ein Zuständigkeitsübergang erfolgt erst nach Ablauf der gesetzten Frist. Dabei kann offen bleiben, ob in Fällen, in denen das Abwarten der Frist zu schweren Nachteilen oder erheblichen Beeinträchtigungen führen würde, die Aufsichtsbehörde zu einer nachträglichen Abkürzung der Frist oder auch zu einem Handeln vor Fristablauf berechtigt wäre. Ein solcher Fall lag hier ersichtlich nicht vor. Der Zuständigkeitsmangel ist auch nicht nach Ablauf der gesetzten Frist geheilt worden. Hierzu hätte es einer erneuten Ersatzvornahme bedurft, an der es bislang fehlt (vgl. zur Nichtheilbarkeit von Zuständigkeitsmängeln: BVerwG, Urt. v. 16.7.1968, DÖV 1969, 140 sowie zur Nichtheilbarkeit einer fehlenden Ermächtigungsgrundlage: SächsOVG, Urt. v. 17.9.2008 - 2 B 683/07 - juris m. w. N.).

b) § 7 Abs. 1 GO n. F. steht im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts materiell-rechtlich im Einklang mit höherrangigem Recht.

aa) Die Bestimmung entspricht zunächst den Anforderungen des § 92 Abs. 3 Satz 2 SächsHG. Danach sind für die gewählten Hochschullehrer im Senat soviel Sitze vorzusehen, dass sie zusammen mit den Senatoren kraft Amtes eine Mehrheit von mindestens einer Stimme haben. Nach der Grundordnung stehen im Senat 21 Hochschullehrer 19 sonstigen Mitgliedern gegenüber. Eine Mehrheit von einer Stimme gilt aber selbst dann, wenn man den hauptberuflichen Rektor (vgl. § 94 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsHG) seiner Funktion wegen für die Dauer seiner Amtszeit nicht als Hochschullehrer im materiellen Sinne ansieht und deshalb bei der Berechnung der Stimmenmehrheit bei keiner Gruppe berücksichtigt. In diesem Fall stehen 20 Hochschullehrern 19 sonstige Senatsmitglieder gegenüber.

bb) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erfordert auch die verfassungsrechtlich gewährleistete Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 21 SächsVerf) i. V. m. dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) keine Auslegung von § 92 Abs. 3 Satz 2, § 67 SächsHG, dahingehend, dass die Gruppe der Hochschullehrer im Sinne des § 67 Abs. 1 Nr. 1 SächsHG eine gleich große Anzahl von gewählten Vertretern in den Senat entsenden muss, wie die Gruppen der akademischen Mitarbeiter und der Studenten.

Die Wissenschaftsfreiheit in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 21 SächsVerf schützt als Abwehrrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und steht jedem zu, der wissenschaftlich tätig ist und tätig werden will, insbesondere also den an der Hochschule tätigen Hochschullehrern. Diese Hochschullehrer prägen aufgrund ihrer Vorbildung, ihrer meist langjährigen Tätigkeit und Erfahrung in Forschung und Lehre in erster Linie die Hochschule als wissenschaftliche Einrichtung. Sie tragen kraft ihres Amtes und Auftrages erhöhte Verantwortung für die Funktionsfähigkeit und den wissenschaftlichen Rang der Universität; sie sind nach ihrem Status und ihrer Funktion zur Forschung und Lehre sowie deren Organisation oder Mitorganisation in ihrem Fachbereich verpflichtet und daher mit der Sache der Wissenschaft besonders eng verbunden. Nach der derzeitigen Struktur der Universität sind sie die Inhaber der Schlüsselfunktionen des wissenschaftlichen Lebens. Infolge ihrer regelmäßigen längeren Zugehörigkeit zur Universität werden sie zudem durch langfristig wirkende Entscheidungen der Hochschulorgane stärker betroffen als die Gruppen der wissenschaftlichen Mitarbeiter und der Studenten. Dieser besonderen Stellung der Hochschullehrer muss der Staat Rechnung tragen, wenn er im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit die Organisation der Wissenschaftsverwaltung unter Berücksichtigung der verschiedenartigen Interessen und Funktionen der einzelnen Gruppen von Hochschulmitgliedern gestaltet. Das fordert die Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 21 SächsVerf in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz, der es verbietet, Gruppen, die sich nach der Art des zu regelnden Lebensverhältnisses in verschiedener Lage befinden, ohne zureichenden Grund einer gleichen Regelung zu unterwerfen (vgl. BVerfG, Urt. v. 29.5.1973, BVerfGE 35, 79, 127 "Hochschulurteil").

Die modernen Hochschulgesetze, auch das hier inmitten stehende Sächsische Hochschulgesetz, wählen in Abkehr von der herkömmlichen Ordinarienuniversität die Organisationsform der sogenannten "Gruppenuniversität". Dabei knüpft der Gesetzgeber an die in der modernen Massenuniversität typischerweise vorhandenen Gruppierungen und gliedert die Angehörigen der Hochschule nach ihren verschiedenen Funktionen und Interessen im Allgemeinen in vier Gruppen. Dieses Modell der "Gruppenuniversität" ist als solches mit der Wissenschaftsfreiheit vereinbar (vgl. BVerfG, Urt. v. 29.5.1973, BVerfGE 35, 79, 107 ff., 124 ff., 142 ff.; Beschl. v. 26.2.1997, BVerfGE 95, 193, 209 ff.).

Innerhalb der Gruppen muss den Hochschullehrern indes im Verhältnis zu den anderen Gruppen bei Entscheidungen, welche unmittelbar die Lehre betreffen, der ihrer besonderen Stellung entsprechende maßgebliche Einfluss verbleiben. Diesem Erfordernis wird genügt, wenn die Gruppe der Hochschullehrer über die Hälfte der Stimmen verfügt. Bei Entscheidungen, die unmittelbar Fragen der Forschung oder die Berufung der Hochschullehrer betreffen, muss der Gruppe der Hochschullehrer ein weitergehender, ausschlaggebender Einfluss vorbehalten bleiben (vgl. BVerfG, Urt. v. 29.5.1973, BVerfGE 35, 79, 132 ff.). Letzter Voraussetzung ist genügt, wenn die Hochschullehrer in dem Gremium über mehr als 50 % der Stimmen verfügen. Darüber hinaus sind aber auch andere Möglichkeiten denkbar, wie z. B. ein Stichentscheid durch den Vorsitzenden des Gremiums, Verpflichtung zur erneuten Beratung mit veränderter Stimmengewichtung oder die Beteiligung des Staates als Schlichter und Vertreter der Allgemeininteressen (vgl. BVerfGE a. a. O. S. 143).

Damit entsprechende organisatorische Vorkehrungen im Interesse des einzelnen Hochschullehrers wie des Wissenschaftsbetriebs selbst funktionsgerecht greifen, ist es weiter geboten, die Gruppe der Hochschullehrer in sich homogen zusammenzusetzen. Dies setzt voraus, dass die Mitgliedschaft in dieser Gruppe auf Hochschullehrer im materiellen Sinne beschränkt, aber auch erstreckt wird. Dabei ist als Hochschullehrer, unabhängig von seiner dienstrechtlichen Stellung, der akademische Forscher und Lehrer zu verstehen, der aufgrund der Habilitation oder eines sonstigen gleich bewerteten Qualifikationsbeweises mit der selbständigen Vertretung seines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut ist. Wer als Angehöriger einer Hochschule diese Voraussetzungen erfüllt, hat Anspruch darauf, der Gruppe der Hochschullehrer und nicht einer anderen Gruppe zugeordnet zu werden. Anderenfalls wäre die vom Homogenitätsprinzip geforderte klare Abgrenzung der verschiedenen an der Hochschule bestehenden Gruppen nicht mehr gewahrt (BVerfG a. a. O. S. 135).

Negativ gesehen verbietet es die Wissenschaftsfreiheit dem Gesetzgeber, einen Wissenschaftsbetrieb organisatorisch so zu gestalten, dass die Gefahr der Funktionsunfähigkeit oder der Beeinträchtigung des für die wissenschaftliche Betätigung der Mitglieder erforderlichen Freiheitsraumes herbeigeführt wird. Allerdings lässt sich angesichts der ambivalenten Natur von Organisationsnormen die Möglichkeit funktionsschädigender oder freie wissenschaftliche Betätigung unzulässig beeinträchtigender Fehlentscheidungen nicht von vornherein ganz ausschließen. Auch ein nach Sachverstand und Erfahrung optimal zusammengesetztes Gremium kann im Einzelfall - aus welchen Gründen auch immer - eine Entscheidung treffen, die den Kernbereich der Wissenschaftsfreiheit verletzt. Der Gesetzgeber muss jedoch alle erforderlichen und geeigneten organisatorischen Vorkehrungen treffen, um die Gefahr solcher fehlsamen Entscheidungen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auszuschließen (BVerfG a. a. O. S. 124).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Zusammensetzung des Senates des Beklagten nicht zu beanstanden. Dadurch, dass der Gruppe der Hochschullehrer im Sinne von § 67 Abs. 1 Nr. 1 SächsHG nur Hochschullehrer im materiellen Sinne angehören und diese über eine Stimmenmehrheit verfügen, ist dem Erfordernis des ausschlaggebenden Einflusses und dem Homogenitätsgebot Rechnung getragen.

Beide Erfordernisse knüpfen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.7.2001 - 6 B 42/01 - juris) allein an den materiellen Hochschullehrerbegriff an (vgl. auch OVG Hamburg, Urt. v. 20.5.1985 - Bf III 8/94 -). Nicht entscheidend ist, wie der Hochschullehrer seine Stellung in dem Gremium erlangt hat. Dies ist auch die ganz überwiegende Auffassung in der Literatur (vgl. z. B. Reich, HRG, 9. Aufl., § 37 Rn. 5, sowie 4. Aufl., § 38 Rn. 24; Denninger, HRG, § 38 Rn. 3).

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die bei der Senatszusammensetzung zwischen gewählten Hochschullehrern und Senatoren kraft Amtes differenziert, kann dagegen nicht überzeugen, weil sie Gleiches - Hochschullehrer - ungleich behandelt, ohne dass zwischen ihnen Unterschiede solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Differenzierung rechtfertigen.

Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Dem Willkürverbot ist genüge getan, wenn sich für die Differenzierung ein sachlicher Grund finden lässt. Dagegen verlangt die Verhältnismäßigkeitsbindung darüber hinaus, dass zwischen Normadressaten Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Bei der verschiedenen Behandlung von Personengruppen unterliegen der Gesetzgeber und die Verwaltung grundsätzlich der strengen Verhältnismäßigkeitsbindung, wohingegen bei der verschiedenen Behandlung von Sachverhalten regelmäßig lediglich die Willkürkontrolle eingreift. Bei verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindung davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.1.1993, BVerfGE 88, 87, 96 f.). Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen, die nicht an personengebundene Merkmale anknüpft, sondern an einen Sachverhalt, kommt den Besonderheiten des geregelten Lebens- und Sachbereichs für die Frage, ob die Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, erhebliche Bedeutung zu. Dabei sind dem Gestaltungsspielraum umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (BVerfG, Beschl. v. 8.4.1997, BVerfGE 95, 267, 317 ff.).

Knüpft man - wie das Verwaltungsgericht - an den Sachverhalt der Art der Erlangung des Senatorenamtes an, greift - wegen der Relevanz für die Wissenschaftsfreiheit - die strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung ein. Es müssten somit zwischen gewählten Senatoren und den Senatoren kraft Amtes in der Hochschullehrergruppe Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht vorliegen, dass sie die Differenzierung rechtfertigen. Solche Unterschiede bestehen indes nicht.

Die Zusammensetzung des Senats und die Stimmenmehrheit der Hochschullehrer sollen vermeiden, dass ein Beschlussorgan funktionsunfähig wird, weil es bei einer paritätischen Zusammensetzung zu einem "Entscheidungs-Patt" kommt. Es soll dann verhindert werden, dass in Fällen, in denen die Mitglieder eines derartigen Beschlussorgans ihr Abstimmungsverhalten ausschließlich an der eigenen Gruppenzugehörigkeit orientieren und zu Koalitionen über Gruppengrenzen hinaus nicht gewillt sind, eine Funktionsunfähigkeit des Gremiums eintritt. Dieses Ziel ist aber ungeachtet der Frage, ob die Senatoren ihre Mitgliedschaft durch Amt oder durch Wahl erhalten, gewährleistet. Sie bleiben insoweit Hochschullehrer und können als solche in Fragen, die die Lehre, die Forschung oder die Berufung von Hochschullehrern unmittelbar betreffen, zum einen ihren besonderen Sachverstand einbringen. Zum anderen können sie so entscheiden, dass der Wissenschaftsfreiheit Rechnung getragen wird. Jenseits der Gefahr eines möglichen "Entscheidungs-Patts" obliegt es selbstverständlich sowohl den Hochschullehrern als auch den übrigen Mitgliedern des Senates, nicht nur ihre Gruppeninteressen, sondern das Gesamtinteresse der Universität im Auge zu behalten und sachorientiert abzustimmen und sich nicht ausschließlich oder vorwiegend an der Gruppenzugehörigkeit zu orientieren.

Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstellt, dass die Zusammensetzung des Senates Interessengegensätzen innerhalb einer Gruppe oder zwischen einer einzelnen Gruppe und der Hochschulleitung nicht ausreichend Rechnung trägt, so ist dies auch nicht vorrangig der Sinn der Gruppenorganisation. Der Gesetzgeber kann davon ausgehen, dass die vier Gruppen die vorgegebenen und in sich regelmäßig im wesentlichen homogenen Interessenlagen (vgl. BVerfG, Urt. v. 29.5.1973, BVerfGE 35, 79, 134 f.) repräsentieren. Er kann insbesondere davon ausgehen, dass innerhalb der Gruppe der Hochschullehrer eine einheitliche Interessenlage besteht. Der besondere Einfluss der Hochschullehrer findet seine Rechtfertigung gerade in der wissenschaftlichen Qualifikation, ihrer Funktion und ihrer Verantwortung für den Wissenschaftsbetrieb der Universität im Ganzen sowie für die Aufrechterhaltung der wissenschaftlichen Freiheit des Einzelnen an der Universität tätigen Wissenschaftlers. Dieser Einfluss soll verhindern, dass wissenschaftlicher Sachverstand bei der Entscheidung von Fragen der Forschung und Lehre in den Beschlussorganen der Wissenschaftsverwaltung überspielt wird. Diese Sicherung dieser Aufgabe erfordert jedoch lediglich, dass der Einfluss der Hochschullehrer, die ihren Sachverstand zur Geltung bringen können, auf die Entscheidungsfindung der Selbstverwaltungsorgane gewahrt ist. Wie sie dort abstimmen, ob sie sich zu einer geschlossenen Gruppe finden, ob sie mit der Mehrheit der Vertreter ihrer Gruppe stimmen oder hiervon abweichen und der Auffassung der Vertreter anderer Gruppen von Hochschulmitgliedern anschließen, ist letztlich nicht entscheidend (BVerfG, Beschl. v. 7.10.1980 - 1 BvR 1289/78 - juris Rn. 102). Auch nicht entscheidend ist, ob es sich um Hochschullehrer handelt, die ihr Amt durch Wahl oder kraft Amtes erhalten haben. Beide können ihren Sachverstand in die Diskussion und Abstimmung einbringen und verhindern, dass dieser Sachverstand überspielt wird. Im Übrigen gilt auch für die Senatoren kraft Amtes, dass sie zwar die Gruppe der Hochschullehrer nicht ausschließlich repräsentieren, jedoch indem sie selbst Professoren oder Juniorprofessoren sind, eine weit mehr dieser als den anderen Gruppen entsprechende Interessenlage haben (BVerfG, Beschl. v. 2.10.2003 - 1 BvQ 23/03 -).

Wenn es demgegenüber aber auch innerhalb einer Gruppe erhebliche Interessenkonflikte gibt und die gegensätzlichen Auffassungen in der Gruppenvertretung nicht hinreichend zum Zuge kommen, so dass zu befürchten ist, hierdurch werde die Funktionsfähigkeit der Gruppenuniversität beeinträchtigt, so kann es dem Gesetzgeber nicht verwehrt werden, dem durch eine sachgemäße Untergliederung der betroffenen Gruppe Rechnung zu tragen. Verpflichtet ist er hierzu von Verfassungs wegen aber nicht. Zudem wäre in einem solchen Fall eine Anknüpfung an die Art der Erlangung des Amtes als Differenzierungskriterium nicht sachgerecht, da sie typischerweise nicht auf eine unterschiedliche Interessenlage schließen lässt.

cc) Auch aus anderen Gründen ergibt sich keine Rechtswidrigkeit der Zusammensetzung. Die Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrer im Senat repräsentieren insbesondere in ausreichender Weise die Gesamtheit der Professoren.

Zwar dienen Wahlen im Hochschulbereich nicht der Herbeiführung demokratisch-egalitärer Repräsentation, sondern der Organisation der Hochschulorgane nach den Maßstäben der "Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule" (§ 37 Abs. 1 Satz 2 HRG; vgl. BVerfG, Urt. v. 28.3.1984, BVerfGE 66, 270, 291). Gleichwohl muss auch hier sichergestellt sein, dass die Vertreter der Hochschullehrer im Gremium die übrigen Hochschullehrer ausreichend repräsentieren. Eine lückenlose Vertretung des Hochschullehrers durch gewählte Vertreter ist dabei aber nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.7.1980, BVerfGE 54, 363, 391 f.). Vielmehr kann eine Vertretung auch durch Vertreter kraft Amtes erfolgen. Eine bestimmte Zahl oder ein Übergewicht gewählter Vertreter ist dann nicht erforderlich, wenn die Hochschullehrer auf die Wahl der Senatoren kraft Amtes wesentlichen Einfluss haben. Dann ist bereits durch deren Wahl sichergestellt, dass sie das Vertrauen der Hochschullehrer haben.

Hier ist bei den Senatoren kraft Amtes aufgrund des Wahlverfahrens sichergestellt, dass sie nicht nur ihre Fakultät vertreten, sondern auch das Vertrauen der Hochschullehrer ihre Fakultät haben. Die Dekane benötigen zur Wahl nicht nur einer Mehrheit im Fakultätsrat, sondern auch einer Mehrheit der dem Fakultätsrat angehörenden Hochschullehrer (§ 86 Abs. 1 Satz 4 SächsHG). Auch auf die Wahl der drei zentral gewählten Senatoren kraft Amtes haben die Hochschullehrer wesentlich Einfluss. Der Rektor wird aufgrund eines Vorschlags des Senats, die Prorektoren werden aufgrund eines Vorschlags des Rektors vom Konzil gewählt, in welchem die Gruppe der Hochschullehrer die Mehrheit hat (§ 94 Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 6 Satz 1, § 91 Abs. 3 SächsHG). Damit sind auch die Senatoren kraft Amtes hinreichend legitimiert. Die Kläger haben zudem über ihre Mitwirkungsrechte in der Fakultät Gelegenheit, Einfluss auf ihren Dekan zu nehmen; auch hier überwiegt der Einfluss der Hochschullehrer den der Fakultätsmitglieder anderer Gruppen (§ 83 Abs. 2, 3 SächsHG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Dabei hat der Senat insbesondere berücksichtigt, dass es sich bei dem hier angewandten Sächsischen Hochschulgesetz um "auslaufendes Recht" handelt.

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

Beschluss

Der Streitwert wird unter Abänderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts für das verwaltungsgerichtliche Verfahren auf 24.000,00 € und für das Berufungsverfahren auf 25.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung und Abänderung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Da für eine anderweitige Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte vorliegen, ist hier pro Kläger im Berufungsverfahren ein Streitwert von 5.000,00 € anzunehmen. Maßgeblich ist insoweit die Fassung von § 52 Abs. 2 GKG zum Zeitpunkt der das Berufungsverfahren einleitenden Antragstellung (§ 40 GKG). Dagegen ist für das 2003 eingeleitete erstinstanzliche Verfahren von einem Streitwert je Kläger von 4.000,00 € (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F.) auszugehen. Bei erstinstanzlich sechs Klägern ergeben sich somit 24.000,00 €; bei fünf Klägern in der zweiten Instanz 25.000,00 €.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist eine Erhöhung wegen der ursprünglich zwei gestellten Anträge nicht vorzunehmen. Nach § 173 VwGO i. V. m. § 5 ZPO werden zwar mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche grundsätzlich zusammengerechnet. Dies gilt aber nicht bei Ansprüchen, die - wie hier - wirtschaftlich denselben Gegenstand haben (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 5.10.2007, DÖV 2008, 735 m. w. N.).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).



Ende der Entscheidung

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