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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 07.01.2009
Aktenzeichen: 2 B 309/08
Rechtsgebiete: SächsBG, ErnVO


Vorschriften:

SächsBG § 11 Abs. 1
SächsBG § 54 Abs. 3
SächsBG § 57 Abs. 1
ErnVO § 1
ErnVO § 3
1. Zuständig für die Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens nach § 54 Abs. 3 SächsBG ist die Ernennungsbehörde und nicht der Dienstvorgesetzte.

2. Zur Vertretung bei beamtenrechtlichen Ernennungen.


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 2 B 309/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Einbehaltung der das Ruhegehalt übersteigenden Besoldungsbezüge

Antrag nach § 123 VwGO

hier: Beschwerde

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Henke

am 7. Januar 2009

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 6. August 2008 - 3 L 51/08 - geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 1. August 2007 Besoldungsbezüge ohne Einbehaltung nach § 54 Abs. 3 Satz 3 SächsBG zu leisten.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.071,84 € festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich aus einem der von dem Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, als unrichtig. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf weitere Leistung der ungekürzten Besoldungsbezüge zu Unrecht abgelehnt.

Mit der Beschwerde trägt der Antragsteller vor, dass die nach § 54 Abs. 3 Satz 1 SächsBG für eine Kürzung der Besoldungsbezüge nach § 54 Abs. 3 Satz 3 SächsBG (§ 54 Abs. 4 Satz 1 SächsBG a. F.) notwendige Entscheidung der Ernennungsbehörde nicht vorliege; die vom Antragsgegner in Bezug genommene Verfügung sei vom Abteilungsleiter des Präsidiums der Bereitschaftspolizei Sachsen erlassen worden, der hierfür weder sachlich noch funktionell zuständig gewesen sei. Vielmehr sei der Polizeipräsident zuständige Behörde gewesen.

Dieser erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragene Einwand verhilft der Beschwerde zum Erfolg. Dem Antragsteller kommt für den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung sowohl ein Anordnungsanspruch (1.) als auch ein Anordnungsgrund (2.) zu.

1. Der Anordnungsanspruch folgt aus § 17 Abs. 1 SächsBesG, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 3a BBesG. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf ungekürzte Besoldung als Polizeiobermeister (Besoldungsgruppe A 8 - § 17 SächsBesG i. V. m. Anlage I zum BBesG).

Eine Kürzung dieses Betrages ist nicht auf Grundlage von § 54 Abs. 3 Satz 3 SächsBG eingetreten. Denn hierfür fehlt es an der nach § 54 Abs. 3 Satz 1 SächsBG notwendigen Entscheidung der nach § 57 Abs. 1 SächsBG zuständigen Behörde, ob das Verfahren einzustellen oder fortzuführen ist. Durch diesen Verweis ist die nach § 11 SächsBG zuständige Ernennungsbehörde auch für die Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens zur Versetzung in den Ruhestand ohne Antrag zuständig. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig.

Zuständig für die Ernennung ist nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SächsBG, § 1, § 3 Abs. 2 Nr. 2 ErnVO der Behördenleiter, hier der Präsident der Bereitschaftspolizei Sachsen. Dieser wird in der Zuständigkeit nach § 54 Abs. 3 Satz 1, § 57 Abs. 1 SächsBG in seiner besonderen Funktion als Ernennungsbehörde und nicht als Dienstvorgesetzter tätig (Woydera/Summer/ Zängl, SächsBG, § 54 Nr. 12a). Die Zuständigkeit als Ernennungsbehörde ist eine personalisierte Zuständigkeit (Woydera/Summer/Zängl, a. a. O., § 11 Nr. 3c). Insoweit ist also nicht das Präsidium der Bereitschaftspolizei Sachsen, sondern der Präsident der Bereitschaftspolizei Sachsen in Person für die Ernennung und damit auch für die Entscheidung nach § 54 Abs. 3 SächsBG zuständig.

Die personalisierte Zuständigkeit schließt eine Vertretung nicht aus. Jedoch muss sich diese vor dem Hintergrund der ausdrücklichen Regelung des Ministerpräsidenten in der Ernennungsverordnung auf den Einzelfall beziehen und nach außen klar zu Tage treten. Diese Voraussetzungen sind mit der Verfügung des Präsidiums der Bereitschaftspolizei Sachsen vom 5.4.2007, mit der dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers die Fortführung des Verfahrens nach § 54 Abs. 3 SächsBG mitgeteilt wurde, nicht erfüllt. Diese Verfügung erging auf Kopfbogen des Präsidiums der Bereitschaftspolizei Sachsen und wurde ausdrücklich von Herrn unter Angabe seiner Funktion Abteilungsleiter Verwaltung unterzeichnet. Der Senat kann offen lassen, in welcher Form die Vertretungsfunktion für den Adressaten der Verfügung kenntlich gemacht werden muss. Denn nach dem Wortlaut dieser Verfügung hat ausdrücklich "das Präsidium der Bereitschaftspolizei ... an der Entscheidung fest(gehalten)". Eine Entscheidung des Polizeipräsidenten hat somit auch nicht in Vertretung stattgefunden, sondern es erging ausdrücklich eine Entscheidung der nicht zuständigen Behörde Präsidium der Bereitschaftspolizei Sachsen.

Da somit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 54 Abs. 3 SächsBG zur Fortführung des Verfahrens nicht gegeben sind, weil nicht die nach § 57 Abs. 1 SächsBG zuständige Behörde entschieden hat, liegen die Voraussetzungen für die vom Gesetz vorgesehene Kürzung der Besoldungsbezüge nicht vor; der Antragsteller hat daher einen Anspruch auf uneingeschränkte Leistung seiner Dienstbezüge.

2. Ein für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO notwendige Anordnungsgrund ergibt sich aus den finanziellen Folgen der Fortführungsentscheidung des Antragsgegners und daraus, dass die Fortführungsentscheidung offensichtlich rechtswidrig ist. Vor diesem Hintergrund steht auch das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache dem Erlass der einstweiligen Anordnung nicht entgegen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 10.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., Anh § 164 Rn. 14). Eine Verminderung des Streitwertes im Eilverfahren erscheint im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache nicht geboten.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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