Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 07.08.2009
Aktenzeichen: 2 B 379/09
Rechtsgebiete: GG, SächsVerf, UKG, VwGO


Vorschriften:

GG Art. 5 Abs. 3 S. 1
SächsVerf Art. 21
UKG § 7 S. 3
UKG § 9 Abs. 2
VwGO § 123
1. Sowohl das Erfordernis der Zustimmung des Aufsichtsrates (§ 9 Abs. 2 UKG) als auch das Zustimmungserfordernis des Dekanats der Medizinischen Fakultät (§ 7 Satz 3 UKG) haben Sicherungsfunktion für die individualgrundrechtliche Wissenschaftsfreiheit des medizinischen Hochschullehrers.

2. Die räumliche Aufspaltung eines Institutes in einen diagnostischen Teil einerseits und einen Lehr- und Forschungsteil andererseits geht über den laufenden Geschäftsbetrieb des Universitätsklinikums hinaus und betrifft die Forschung und Lehre unmittelbar.


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 2 B 379/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Untersagung der Verlagerung mikrobiologischer Untersuchungen

hier: Beschwerde

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn

am 7. August 2009

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 28. Mai 2009 - 4 L 52/09 - geändert.

Dem Antragsgegner wird es im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Vorstandsbeschluss 06/2009 zu vollziehen, bis eine Zustimmung des Aufsichtsrats des Antragsgegners sowie des Dekanats der Medizinischen Fakultät der Universität Leipzig oder der Gemeinsamen Konferenz oder der Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst vorliegt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 28.5.2009, mit dem dieses den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat, ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers zu Unrecht abgelehnt.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Beschluss des Vorstands des Antragsgegners Nr. 06/2009 vom 25.2.009. Nach diesem Beschluss wird die Diagnostik des Instituts für Medizinische Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie unter Leitung des Antragstellers in die vorhandenen Räumlichkeiten im Zentrallaborgebäude in die Paul-List-Straße umziehen. Die mikrobiologischen Leistungen in der Krankenversorgung sollen ab diesem Zeitpunkt dort erfolgen. In dem Beschluss wird weiter ausgeführt, dass die Annahme und Verarbeitung von mikrobiologischem Untersuchungsmaterial durch die Möglichkeit einer gemeinsamen Probenannahme beschleunigt und vorhandene Geräteplattformen und Ausstattungen im Zentrallabor effektiver genutzt werden sollen.

Das Verwaltungsgericht hat den dagegen erhobenen Eilantrag abgelehnt. Im Eilverfahren könne nicht endgültig geklärt werden, ob der Antragsteller einen Anspruch auf vorläufige Untersagung der Verlagerung der Diagnostik seines Instituts in die Räumlichkeiten im Zentralgebäude habe. Die somit gebotene Folgenabwägung falle zugunsten des Antragsgegners aus.

Hiergegen wendet der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung ein, der Vorstandsbeschluss sei mangels Zustimmung des Aufsichtsrates und des Dekanats formell rechtswidrig. Zudem widerspräche er auch den Satzungsbestimmungen des Antragsgegners. Nach diesen hätte er vorher beteiligt werden müssen. Die ihm im neuen Gebäude zugewiesene Fläche sei nicht hinreichend. So fehlten Flächen für eine Nährbodenküche und Einrichtungen zur Tbc-Diagnostik. Durch die Trennung des diagnostischen Bereichs von dem Forschungs- und Lehrbereich würden Forschungsprojekte und eine sinnvolle Ausbildung gefährdet, weil die notwendige Verzahnung von Krankenversorgung, Forschung und Lehre nicht mehr gewährleistet sei. Mit der Vorgabe, die in den Räumen befindlichen Geräte zu nutzen, würden ihm gleichzeitig auch bestimmte Untersuchungsmethoden vorgegeben. Dies sei mit seiner Wissenschaftsfreiheit nicht vereinbar. Es spreche deshalb nichts dafür, dass der Vorstandsbeschluss die Wissenschaftsfreiheit hinreichend beachte.

Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein einzugehen ist, führen zu einer Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO ergeht eine einstweilige Anordnung, wenn das Bestehen eines zu sichernden Anspruchs, des sog. Anordnungsanspruchs, und die Dringlichkeit einer vorläufigen Entscheidung, der sog. Anordnungsgrund, überwiegend wahrscheinlich sind.

Der Anspruch des Antragstellers folgt aus seiner verfassungsrechtlich gewährleisteten Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG und Art. 21 SächsVerf) sowie den auch dem Schutz seiner Wissenschaftsfreiheit dienenden Vorschriften in § 7 Satz 3 und § 9 Abs. 2 des Gesetzes über das Universitätsklinikum Leipzig an der Universität Leipzig und das Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden an der Technischen Universität Dresden (Universitätsklinika-Gesetz - UKG) vom 6.5.1999 (SächsGVBl. S. 207).

Zwar betrifft der Beschluss nur die Diagnostik und somit vorrangig die Krankenversorgung. Das Grundrecht des an der Universität tätigen Wissenschaftlers aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sowie Art. 21 SächsVerf schützt zunächst dessen wissenschaftliche Arbeit und Entfaltung in Forschung und Lehre. Bei der Krankenversorgung ist der Hochschullehrer hingegen ein neben anderen Ärzten in die ärztliche Krankenhausorganisation eingegliederter Mediziner. Es darf dabei aber nicht verkannt werden, dass sich im Fachbereich Humanmedizin Forschung, Lehre, Ausbildung und Krankenversorgung überschneiden. In der täglichen Praxis lässt sich kein scharfer Trennstrich zwischen der wissenschaftlichen Tätigkeit eines medizinischen Hochschullehrers in Forschung und Lehre einerseits und seiner Arbeit in der Krankenbehandlung an seiner Klinik andererseits ziehen. Die in der Krankenversorgung gewonnenen Erkenntnisse bilden eine wichtige Grundlage für die Forschung und Lehre im medizinischen Bereich, sowohl auf diagnostischem als auch auf therapeutischem Gebiet; akademische Lehre der Medizin lässt sich ohne Demonstration am Krankenbett oder im Labor kaum durchführen. Es liegt somit eine Verflechtung beider Bereiche miteinander vor, die bei der rechtlichen Organisation und beim Verfahren zu berücksichtigen ist. Das Grundrecht des medizinischen Hochschullehrers auf Wissenschaftsfreiheit darf auch bei seiner Tätigkeit in der Krankenbehandlung und -versorgung nicht gänzlich ausgeklammert werden. Vielmehr muss ihm Rechnung getragen werden, soweit Forschung und Lehre in die der Universität zusätzlich übertragene Aufgabe der Krankenversorgung übergreifen. Dem muss der Gesetzgeber durch Organisations- und Verfahrensregelungen Rechnung tragen. Beeinträchtigungen der Wissenschaftsfreiheit im Einzelfall und Verletzungen auch der Wissenschaftsfreiheit zu dienen bestimmten Organisations- und Verfahrensnormen können die Hochschullehrer als Träger der Wissenschaftsfreiheit geltend machen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.4.1981 - 1 BvR 608/79 - juris Rn. 83 ff.; Beschl. v. 27.11.2007 - 1 BvR 1736/07 - juris; SächsVerfGH, Beschl. v. 28.5.2009 - 9-IV-09 - [HS]; SächsOVG, Urt. v. 10.4.2008 - 2 D 9/07 -).

Der Wahrung der Wissenschaftsfreiheit dient im Universitätsklinika-Gesetz vor allem das Zustimmungserfordernis aus § 7 Satz 3. Danach bedürfen Entscheidungen, die Forschung und Lehre unmittelbar betreffen, insbesondere die Strukturpläne des Universitätsklinikums, der Zustimmung des Dekanats der Medizinischen Fakultät. Dieses Erfordernis hat Sicherungsfunktion gerade für die individualgrundrechtliche Wissenschaftsfreiheit des medizinischen Hochschullehrers. Der einzelne am Fachbereich Medizin tätige Hochschullehrer hat einen grundrechtlich geschützten Anspruch darauf, dass Organisationsmaßnahmen des Universitätsklinikums im Bereich der Krankenversorgung, soweit diese (auch) Forschung und Lehre betreffen, nicht ohne das zur Sicherung seiner wissenschaftlichen Belange erforderliche Einvernehmen des Fachbereichs Medizin und damit unter Wahrung seiner insoweit bestehenden Einflussmöglichkeiten auf den organisierten Wissenschaftsbetrieb erfolgen. Denn die Mittelausstattung für medizinische Forschung und Lehre, die der Antragsteller wegen der organisatorischen Verselbständigung des Universitätsklinikums in seinem Verhältnis zur Universität und deren Fachbereich Medizin geltend machen muss, werden gegenüber dem Universitätsklinikum insbesondere durch das Einvernehmenserfordernis sichergestellt. Für die Verwirklichung der individualgrundrechtlichen Schutzgehalte der Wissenschaftsfreiheit ist die Wahrung des erforderlichen Einvernehmens daher von zentraler Bedeutung (BVerfG, Beschl. v. 27.11.2007 - 1 BvR 1736/07 - juris Rn. 29 zum entsprechenden Einvernehmenserfordernis nach nordrhein-westfälischem Landesrecht).

Hier ist gem. § 7 Satz 3 UKG die Zustimmung des Dekanats der Medizinischen Fakultät erforderlich, weil der Beschluss des Vorstandes Forschung und Lehre unmittelbar betrifft. Falls eine Einigung zwischen Dekanat und Universitätsklinikum nicht zustande kommt, entscheidet gem. § 7 Satz 4 und 8 UKG die Gemeinsame Konferenz oder - falls der Vorsitzende die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst anruft - diese endgültig. Unter Entscheidungen, die die Forschung und Lehre unmittelbar betreffen, sind solche zu verstehen, die die Forschung und Lehre beeinflussen können, also die Fragen der Planung und Durchführung einschließlich der Ausstattung mit Einrichtungen, Räumen, Sachmitteln und Personal (vgl. Reich, Hochschulrahmengesetz, 9. Aufl., § 37 Rn. 5 S. 344). Die medizinische Mikrobiologie ist ein medizinisch-klinisches Fach, das durch eine enge Verzahnung von Forschung und Lehre und Krankenversorgung geprägt ist. Deshalb kann die Verlagerung der mikrobiologischen Diagnostik zwar einerseits die Nutzung von Synergieeffekten ermöglichen, andererseits ist aber auch eine Beeinträchtigung von Lehre und Forschungsvorhaben möglich. Die Aufteilung der Räume des Antragstellers auf das Forschungsgebäude und das der Diagnostik dienende Zentrallabor hat Auswirkungen auf die Durchführung von klinischen Forschungsprojekten und klinischen Lehrveranstaltungen, wie der Antragsteller auch anhand von Beispielen aufgezeigt hat.

Eine Zustimmung des Dekanats liegt bislang - soweit ersichtlich - nicht vor. Daraus, dass der Fakultätsrat auf seiner Sitzung vom 21.4.2009 Konsequenzen aus dem vermeintlich wirksamen Vorstandsbeschluss gezogen hat, kann auf eine Zustimmung nicht geschlossen werden.

Drittschutz vermittelt dem Antragsteller darüber hinaus das Zustimmungserfordernis des Aufsichtsrates nach § 9 Abs. 2 UKG. Danach bedürfen außergewöhnliche, über den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs hinausgehende Rechtsgeschäfte, Maßnahmen und Regelungen, insbesondere der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, der Zustimmung des Aufsichtsrates. Diese Norm soll nicht nur die Entscheidungsbefugnisse des Aufsichtsrates sichern, sondern auch die Forschungsfreiheit des Hochschullehrers. Aufgabe des Aufsichtsrates bei seiner Entscheidung über die Zustimmung ist es gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 UKG, dafür Sorge zu tragen, dass das Universitätsklinikum die ihm zur Gewährleistung von Forschung und Lehre sowie in der Krankenversorgung obliegenden Aufgaben (gleichermaßen) erfüllt. Auch die Besetzung des Gremiums unterstreicht dies. Insbesondere von der Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst, dem Kanzler der Universität, dem vom Dekanat gewählten Dekanatsmitglied und den zwei unabhängigen vom Rektorat vorgeschlagenen Persönlichkeiten aus der Medizin ist zu erwarten, dass sie sich dem Schutz der Wissenschaftsfreiheit verpflichtet fühlen.

Hier geht die im Vorstandsbeschluss getroffene Maßnahme, die Verlagerung der Diagnostik des Instituts für Medizinische Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, über den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebes der Antragsgegnerin hinaus. Unter den laufenden Geschäftsbetrieb fallen alle Vorgänge, die nach Art und Ausmaß regelmäßig wiederkehren und weder in grundsätzlicher noch finanzieller Hinsicht aus dem Rahmen der normalerweise anfallenden Geschäfte fallen (vgl. zum ähnlichen Begriff der "laufenden Betriebsführung" in § 5 Abs. 1 Satz 2 SächsEigBG: SächsOVG, Urt. v. 30.6.2004, SächsVBl. 2004, 286, 287). Hier fällt die Verlagerung der mikrobiologischen und infektionsepidemiologischen Diagnostik in das Zentrallaborgebäude jedenfalls in grundsätzlicher Bedeutung aus dem Rahmen der normalerweise anfallenden Geschäfte. Sie geht über einen normalen Umzug hinaus, indem sie zu einer Veränderung der Organisationsstruktur des Instituts für Medizinische Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie des Antragsgegners führt und eine räumliche Trennung von Diagnostik einerseits und Forschung und Lehre andererseits - wie ausgeführt - wesentliche Auswirkungen auf die Wissenschaftsfreiheit des betroffenen Hochschullehrers haben kann. Entscheidungen, die wesentliche Auswirkungen auf die Verwirklichung grundrechtlicher Freiheiten haben können und deshalb einer Abwägung der verfassungsrechtlich geschützten Freiheiten und Rechtspositionen - hier der Wissenschaftsfreiheit und einer funktionierenden und wirksamen Krankenversorgung - bedürfen, fallen aus dem Rahmen der üblichen laufenden Geschäftsführung hinaus. Deshalb bedarf der gefasste Vorstandsbeschluss zu seiner Wirksamkeit gem. § 9 Abs. 2 UKG der Zustimmung des Aufsichtsrates, die bislang nicht vorliegt.

All die betroffenen Rechtspositionen in Übereinstimmung zu bringen und weitestmöglich zu wahren, dienen die Verfahrensvorschriften des § 9 Abs. 2 und des § 7 Satz 3 UKG. Den Mitgliedern des Aufsichtsrates obliegt es ebenso wie dem Dekanat der Medizinischen Fakultät, bei ihrer Entscheidung sowohl die Wissenschaftsfreiheit des Antragstellers als auch die Interessen an einer effektiven und kostengünstigen Krankenversorgung in die Abwägung einzustellen.

Bis zu einer Entscheidung des Aufsichtsrates und des Dekanats der Medizinischen Fakultät fehlt es dem Vorstandsbeschluss an seiner Wirksamkeit. Zur Sicherung der Rechte des Antragsstellers ist die erlassene einstweilige Anordnung geboten, weil ein Umzug des diagnostischen Teils des Instituts nur schwer und mit hohem Aufwand wieder rückgängig zu machen wäre. Ein Anordnungsgrund liegt somit vor.

Einstweiliger Rechtsschutz ist jedoch nur bis zum Zeitpunkt zu gewähren, zu dem eine Zustimmung des Aufsichtsrates und des Dekanats oder ersatzweise der Gemeinsamen Konferenz oder der Staatsministerin vorliegt. Der Antrag ist deshalb insoweit zurückzuweisen, wie der Antragsteller bei sachdienlicher Auslegung seines Antrages begehrt, ihm einstweiligen Rechtsschutz auch darüber hinaus, nämlich bis zu einer rechts- oder bestandskräftigen Hauptsacheentscheidung, zu gewähren. Eine solche weitergehende einstweilige Anordnung käme nur dann in Betracht, wenn der gefasste Vorstandsbeschluss auch in materieller Hinsicht evident fehlerhaft wäre. Dies kann aber jedenfalls gegenwärtig nicht festgestellt werden.

Aus der Wissenschaftsfreiheit des Antragstellers ergibt sich auch unter Berücksichtigung der engen Verzahnung von Forschung und Lehre einerseits und Diagnostik andererseits kein Anspruch auf Herstellung eines räumlich zusammenhängenden Instituts, das sowohl Forschung und Lehre als auch Diagnostik umfasst. Vielmehr kann auch bei einer räumlichen Trennung der engen Verzahnung von Diagnostik und medizinischer Forschung und Lehre Rechnung getragen werden. Dabei wird aber zu prüfen sein, ob der für den Antragsteller vorgesehene Raum für die Diagnostik ausreicht, oder ob hier mit Rücksicht auf die Forschung und Lehre, die zwingend kliniknah durchgeführt werden muss, größere Flächen vorgesehen werden müssen. Der Vortrag des Antragstellers, dass einerseits die nach dem Umzug für die Diagnostik vorgesehenen Flächen zu knapp bemessen und auf der anderen Seite die für die (übrige) Forschung und Lehre vorgesehenen Flächen eher großzügig bemessen sind, erscheint insbesondere deshalb nicht fernliegend, weil die Forschungstätigkeit in der medizinischen Mikrobiologie mit Ausnahme der Grundlagenforschung überwiegend klinisch geprägt ist. Andererseits mag aber auch die Möglichkeit bestehen, den Platzbedarf in der Diagnostik dadurch gering zu halten, dass z. B. Nährböden nicht dort hergestellt, sondern aus der Nährbodenküche des Forschungslabors bezogen werden. Die Entscheidung der Frage, ob dies möglich und ggf. - auch im Hinblick auf die Lehre - sachgerecht ist, obliegt jedoch - unter Einbeziehung des Antragstellers - vorrangig den zuständigen Gremien. Dies gilt auch für die weiteren angesprochenen Fragen, wie die Notwendigkeit von eigenen Einrichtungen zur Tbc-Diagnostik oder der Nutzung entsprechender Einrichtungen der Virologie.

Der gefasste Vorstandsbeschluss ist auch nicht deshalb materiell rechtswidrig, weil er - wie der Antragsteller meint - ihm die Nutzung bestimmter Geräteplattformen und Ausstattungen und somit auch die Art und Weise der Ausübung seiner wissenschaftlichen Tätigkeit bindend vorgibt. Eine solche Intention lässt sich bereits dem Wortlaut des gefassten Beschlusses nicht entnehmen. Dort wird lediglich die Möglichkeit, nicht aber die Verpflichtung zur Nutzung der vorhandenen Geräte und Ausstattungen angesprochen. Der Antragsgegner hat zudem im Beschwerdeverfahren ausdrücklich klargestellt, dass der Antragsteller nicht zur Nutzung der vorhandenen Geräte und sonstigen Ausstattung verpflichtet ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 62 Abs. 2, § 47 Abs. 1, 3, § 53 Abs. 3 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat berücksichtigt dabei Nummer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt z. B. bei Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., Anh § 164 Rn. 14). Von einer Minderung des Streitwertes auf die Hälfte sieht er wegen der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung der Sache ab.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück