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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 14.04.2003
Aktenzeichen: 2 B 380/02
Rechtsgebiete: SächsBG


Vorschriften:

SächsBG § 15 Abs. 1
1. Zur Rücknahme der Ernennung zum Beamten auf Probe wegen einer Tätigkeit für das MfS.

2. Die Verwaltungsgerichte haben die Rechtmäßigkeit eines Rücknahmebescheides auch dann am Maßstab des § 15 Abs. 1 Nr. 1 SächsBG zu prüfen, wenn sich die Behörde zur Begründung des Bescheides ausschließlich auf § 15 Abs. 1 Nr. 3 SächsBG i.d.F. vom 17.12.1992 (SächsGVBl. S. 615) gestützt hat.

3. Die Rücknahme der Ernennung zum Beamten auf Probe ist rechtsmissbräuchlich und deshalb rechtswidrig, wenn sich schon aus den Angaben des Bediensteten vor seiner Ernennung ein außerordentlicher Kündigungsgrund gemäß der Anlage I, Kapitel XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III, Nr. 1 Abs. 5 Ziff. 2 des Einigungsvertrages ergibt, der Dienstherr den Bediensteten dennoch zum Beamten auf Probe ernennt und die persönliche Belastung des Betroffenen durch neu bekannt gewordene Umstände nicht in einem anderen Licht erscheint.


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Az. 2 B 380/02

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Rücknahme der Beamtenernennung

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Reich, den Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger und den Richter am Verwaltungsgericht Grau aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2003

am 14. April 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 25. Juni 1996 - 6 K 708/96 - geändert.

Der Rücknahmebescheid des Polizeipräsidiums Chemnitz vom 23. Juni 1994 und der Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidiums Chemnitz vom 1. Dezember 1994 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme seiner Ernennung zum Beamten auf Probe.

Der Kläger wurde am 18.2.1949 geboren. Von 1967 bis 1970 leistete er seinen Wehrdienst im Wachregiment "F D" ab. Nachdem er verschiedene Berufe ausgeübt hatte, war er seit 1.10.1974 Angehöriger der ehemaligen Deutschen Volkspolizei, zuletzt im Dienstgrad eines Oberleutnants der Volkspolizei.

Am 14.12.1990 beantwortete der Kläger in seinem Personalfragebogen die Frage: "Haben Sie jemals offiziell oder inoffiziell, hauptamtlich oder sonstwie für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen DDR gearbeitet?" mit Ja" unter Hinzufügung des Zusatzes "Im Rahmen dienstlicher Maßnahmen". Auf die Frage "Wenn ja: In welcher Weise, wo und von wann bis wann? Aus welchen Gründen wurde die Tätigkeit beendet?" antwortete der Kläger "inoffiziell von 1985 bis Februar 1989, siehe beiliegende Erklärung".

Die beiliegende Erklärung vom 12.12.1990 hat folgenden Wortlaut: "Ergänzend zu den von mir gemachten Angaben möchte ich noch zum Ausdruck bringen, dass ich die Zusammenarbeit mit dem MfS auf der Grundlage der damals herrschenden Sicherheitsdoktrin, in der die damalige VP auch eine Rolle spielte, realisiert habe. Im Laufe der Zeit wurden in mir Zweifel über die Richtigkeit dieser Doktrin wach, da die an mich gestellten Forderungen und die Entwicklung immer weniger den tatsächlichen Gegebenheiten und meinen Vorstellungen entsprach. Das habe ich auch gegenüber dem Mitarbeiter des MfS zum Ausdruck gebracht. Ich teilte weiterhin mit, dass ich an einer weiteren Zusammenarbeit, über den dienstlichen Rahmen hinaus, nicht mehr interessiert sei. Ich habe deshalb seit Februar 1989 keine weiteren Treffs mehr wahrgenommen. Daraufhin wurde ich mehrfach in der Dienststelle und in der Wohnung aufgesucht, um weitere Treffs zu vereinbaren. Ich habe das wie bereits erwähnt nicht mehr realisiert."

Am 12.2.1991 wurde der Kläger von der sogenannten Ein-Mann-Kommission des Sächsischen Staatsministeriums des Innern (Polizeidirektor) angehört. Er gab dabei an, dass er 1985 freiwillig Mitarbeiter des MfS geworden sei und den Decknamen geführt habe. Er habe eine schriftliche Verpflichtungserklärung abgegeben. Er habe schriftliche und mündliche Berichte erstellt. Die im Formular vorgesehene Frage nach der Anzahl der Berichte blieb unbeantwortet. Als Abschnittsbevollmächtigter der Polizei habe eine Dienstpflicht zur Information bestanden (DV 11-80 Mdl). Er habe die Überwachung eines Bürgers im Wohngebiet durchgeführt, über die Stimmungen in der Bevölkerung und in Kollektiven berichtet sowie anfangs in drei bis vier Fällen Charakterisierungen von Polizisten vorgenommen, was er später abgelehnt habe. Dabei sei die Berichterstattung über den unmittelbaren Aufgabenbereich hinausgegangen. Es sei zu ein bis zwei Treffen im Monat in einer konspirativen Wohnung oder im Dienstzimmer gekommen. Im Februar 1989 sei der letzte Treff gewesen, 1988 die letzten Treffs in der konspirativen Wohnung. Nach seiner Meinung seien aufgrund seiner Berichtstätigkeit keine Nachteile für Personen entstanden. Er habe für seine Tätigkeit etwa fünfmal jährlich 50,- Mark als Entschädigung für Auslagen erhalten. Das Gesprächsprotokoll endet mit der Einschätzung der Ein-Mann-Kommission, dass die Intensität der Mitarbeit inoffizieller Art für das MfS den Fall nicht schwerwiegend erscheinen lasse. Es seien allenfalls Berichte zur allgemeinen Stimmung abgegeben worden. Als der Verbindungsoffizier Aufträge zu Kollegen und Mitarbeitern gegeben habe, sei nach drei bis vier Berichten eine Ablehnung erfolgt. Im Frühjahr 1989 sei die Mitarbeit vom Kläger aus eigenem Entschluss beendet worden. Eine Weiterbeschäftigung sei deshalb möglich. Mit Beschluss vom 13.2.1991 stellte die Ein-Mann-Kommission fest, dass der Kläger in den Polizeidienst des Freistaates Sachsen übernommen werden könne.

Mit Wirkung zum 1.11.1992 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeikommissar (Besoldungsgruppe A 9) ernannt.

In dem am 31.5.1994 eingegangenen Einzelbericht des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) wird ausgeführt, dass der Kläger als inoffizieller Mitarbeiter für Sicherheit (IMS) für das MfS tätig gewesen sei. Sein Deckname sei gewesen. Seine Tätigkeit habe vom Februar 1982 bis zur Auflösung des MfS angedauert. Grund der Beendigung sei die Auflösung des MfS gewesen. Er habe Prämien in Höhe von insgesamt 1.490,- Mark und Präsente von 128,- Mark sowie eine Medaille für treue Leistungen des Mdl erhalten. Es lägen 120 Treffberichte des Führungsoffiziers, 122 handschriftliche und mit Decknamen unterzeichnete Berichte des Klägers sowie 24 Berichte des Führungsoffiziers nach mündlichen Informationen des Klägers vor. Besondere Aufträge hätten in der operativen Sicherung Schwerpunkt Schutzpolizei und operativen Personenkontrollen gelegen. Außerdem sei der Kläger von 1967 bis 1970 als Sicherungsposten im Ministerrat beim Wachregiment "F D" tätig gewesen. In seiner Funktion als Offizier der Schutzpolizei des Volkspolizeikreisamtes in der er seit 1974 tätig gewesen sei, habe der Kläger über Unzulänglichkeiten im Arbeitsbereich und über Mitarbeiter der Deutschen Volkspolizei berichtet. Die Berichte über Personen und Bürger aus der Umgebung von hätten zum Teil sehr persönlichen Inhalt, wobei nicht ersichtlich sei, ob sie zur Schädigung von Personen führten. Der letzte Treffbericht mit mündlichen Informationen stamme vom 20.9.1989. Der letzte handschriftliche Bericht datiere vom 21.2.1989.

Am 14.6.1994 wurde der Kläger von der Kommission (Ltd. PD a.D.) zu dem Einzelbericht angehört. Er erklärte dabei, dass er sich bei seinen früheren Angaben an Einzelheiten nicht allumfassend erinnert und angenommen habe, bei der bisherigen Anhörung die anstehenden Fragen und Probleme aufgezeigt oder geklärt zu haben. Wissentlich habe er niemandem geschadet. Mit Beschluss vom selben Tag erklärte die Ein-Mann-Kommission die Übernahme des Klägers für unzumutbar und hob den Beschluss vom 13.2.1991 auf. Die Ermittlungen des Einzelberichts ergäben, dass die Berichterstattung an das MfS durch den Kläger weit über das bisher erkannte Maß hinausgehe. Besonders wurde dem Kläger die Höhe der Prämienzuwendung von 1490,- M und die personenbezogene Berichterstattung angelastet. Die Intensität und Dauer der inoffiziellen Tätigkeit, insbesondere die personenbezogene Berichterstattung, begründeten eine Unzumutbarkeit für den Dienst in der Polizei.

Mit Schreiben vom 22.6.1994 wurde der Bezirkspersonalrat von der beabsichtigten "außerordentlichen Kündigung" des Klägers auf Grundlage des Einigungsvertrages informiert, weil im Falle der Rücknahme der Ernennung des Klägers zum Beamten auf Probe das Angestelltenverhältnis wieder auflebe; mit Schreiben vom 23.6.1994 erklärte der Bezirkspersonalrat, dass er der vorgesehenen außerordentlichen Kündigung nicht zustimme.

Mit Bescheid vom 23.6.1994 wurde die Ernennung des Klägers zum Polizeikommissar unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zurückgenommen. Zur Begründung wird im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Tätigkeit des Klägers zurückzunehmen sei, da er in zurechenbarer Weise für das MfS gearbeitet habe und damit nicht gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 SächsBG in das Beamtenverhältnis berufen werden dürfe. Die Tätigkeit des Klägers sei intensiver als bislang bekannt gewesen. Die Intensität und Dauer seiner Tätigkeit für das MfS sowie die personenbezogenen Berichterstattungen würden die Unzumutbarkeit für den Dienst in der sächsischen Polizei begründen. Am 27.6.1994 sprach das Polizeipräsidium Chemnitz die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers als Angestellter bei der Polizei des Freistaates Sachsens aus. Die Bescheide wurden dem Kläger am 30.6.1994 zugestellt.

Am 5.7.1994 legte der Kläger Widerspruch gegen den Rücknahmebescheid vom 23.6.1994 ein, ohne diesen näher zu begründen. Unter dem 30.8.1994 schrieb das Polizeipräsidium Chemnitz dem Prozessbevollmächtigten des Klägers, dass seinem Mandanten "gemäß § 15 Abs. 5 SächsBG" Gelegenheit zur Äußerung gegeben werde. Im Schreiben der damaligen Bevollmächtigten des Klägers vom 13.10.1994, in dem diese um Beantwortung bereits früher gestellter Fragen bitten, wird ausgeführt, der Vorwurf nicht ausreichender Offenbarung sei jedenfalls hinsichtlich der vom Kläger erhaltenen Prämien in Höhe von 1.490,- M nicht verständlich. Der Kläger habe angegeben, etwa 5 mal jährlich 50,- M erhalten zu haben. Der Kläger habe damit angegeben, etwa 1.250,- M erhalten zu haben. Mit Widerspruchsbescheid vom 1.12.1994 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen.

Am 20.12.1994 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, bereits in seiner Erklärung zur politischen Vergangenheit seine Tätigkeit berichtet zu haben. Auch in der Anhörung vom 12.2.1991 habe er dies verdeutlicht. Auf der Grundlage dieser Erklärungen sei er in das Beamtenverhältnis übernommen worden. Er genieße daher Vertrauensschutz, weil er von Anfang an gegenüber der vorgesetzten Dienststelle die Wahrheit geschrieben und gesagt habe. Eine nachträglich geänderte Wertung sei nicht zulässig. Dem Kläger seien zudem hinreichend Fälle bekannt, in denen entsprechend "Vorbelastete" nach wie vor ihren Dienst versehen. So lasse sich die Sächsische Staatsregierung von ehemaligen hauptamtlichen Mitarbeitern des MfS beschützen und bewachen.

Mit Urteil vom 25.6.1996 wies das Verwaltungsgericht Chemnitz die Klage ab. Der Beklagte habe zu Recht auf Grundlage von § 15 Abs. 1 Nr. 3 SächsBG die Ernennung des Klägers zurückgenommen. Der Beklagte habe im angefochtenen Bescheid zutreffend angenommen, dass der Kläger für das MfS tätig gewesen sei und seine Beschäftigung im öffentlichen Dienst deshalb untragbar erscheine. Das Vertrauensschutzprinzip stünde der Rücknahme der Ernennung nicht entgegen, da § 15 Abs. 1 Nr. 3 SächsBG die Verpflichtung zur Rücknahme der Ernennung ohne Rücksicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte normiere. Bei der insoweit zu fordernden Einzelfallprüfung habe die Wiederherstellung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Vorrang vor den Belangen des Klägers, da dieser bei seiner Ersterklärung seine MfS-Verstrickung nicht in vollständigem Maße eingeräumt habe. § 15 Abs. 4 SächsBG stehe der Rücknahme der Ernennung schließlich ebenfalls nicht entgegen, da diese Frist erst mit Eingang des Einzelberichts zu laufen begonnen habe. Das Urteil wurde am 25.6.1996 zugestellt.

Zur Begründung seiner Berufung vom 24.7.1996 trägt der Kläger vor, die Rücknahme der Ernennung sei rechtsmissbräuchlich, weil sich die Behörde mit der Rücknahmeentscheidung zu ihrem früheren Verhalten in Widerspruch gesetzt habe. Der Behörde seien alle entscheidenden Fakten spätestens seit der Anhörung vom 12.2.1991 bekannt. Es sei also bekannt gewesen, dass der Kläger über den Zeitraum von mehreren Jahren als inoffizieller Mitarbeiter des MfS tätig war, dass ihm ein Deckname zugeordnet wurde, dass er eine Verpflichtungserklärung zur Mitarbeit beim MfS unterschrieben hatte, dass er schriftliche und mündliche Berichte in großer Zahl lieferte, dass die Treffs mit dem jeweiligen Führungsoffizier in Dienstzimmern oder in konspirativen Wohnungen monatlich ein bis zwei mal, mithin also bei dem vom Kläger angegebenen, ihm erinnerlichen Zeitraum der Zusammenarbeit von 1985 bis Februar 1989 in bis zu 100 Fällen stattfanden, die gelieferten Informationen Überwachungen von Bürgern im Wohngebiet, die Charakterisierung von Polizisten sowie Stimmungen und Meinungen in der Bevölkerung und im Arbeits- bzw. Dienstkollektiv zum Gegenstand hatten und dass Zuwendungen finanzieller Art geleistet wurden. Dem Beklagten sei somit seit dem 12.2.1991 definitiv bekannt gewesen, dass der Kläger umfänglich und dauerhaft mit dem MfS zusammengearbeitet hat. Dennoch sei der Kläger ohne weitere Recherchen und Befragungen in das Beamtenverhältnis auf Probe ernannt worden. Die Aktenlage lasse nicht erkennen, dass es zwischen den Angaben des Klägers und dem Inhalt des Einzelberichts so gravierende Widersprüche gebe, dass sich der Beklagte auf die Aufhebung des durch sein Handeln bewirkten Vertrauensschutzes berufen könnte. Soweit sich aus dem Einzelbericht ergebe, dass der Kläger seine MfS-Tätigkeit im Jahre 1982 und nicht wie von ihm angegeben im Jahre 1985 aufgenommen hat, sei diesem Glauben zu schenken, dass er sich geirrt habe. Glaubhaft seien auch die Erklärungen des Klägers, dass er die Zusammenarbeit mit dem MfS aus eigenem Antrieb im Frühjahr 1989 beendet habe. Dem stehe nicht der Treffbericht vom 21.9.1989 entgegen. Aus diesem ergebe sich, dass der Kläger von Hauptmann während seines Studiums an der BPS "im Auftrag des Leiters der KD" kontaktiert wurde, also nicht im normalen Prozess der Zusammenarbeit Führungsoffizier/IM, und zwar im Zusammenhang mit einem Vorkommnis in der Gemeinde, in der der Kläger vormals als ABV tätig gewesen sei. Die Richtigkeit der Erklärung des Klägers, die Zusammenarbeit von sich aus beendet zu haben, werde auch dadurch deutlich, dass sich für die Zeit zwischen dem 21.2.1989 und der Kontaktierung im Zusammenhang mit dem Vorkommnis vom 21.9.1989 keinerlei Berichte oder sonstige Aktivitatennachweise fanden, während es zu Zeiten laufender Zusammenarbeit monatlich ein bis zwei Treffs gegeben habe. Wie sich aus der Antwort des Sächsischen Staatsministers des Innern auf die Große Anfrage der Fraktion der SPD vom 1.2.1994 vom 19.3.1994, LT-Drs. 1/4326, ergebe, sei die Weiterbeschäftigung von ehemaligen hauptamtlichen oder inoffiziellen Mitarbeitern des MfS ständiger Bestandteil der Personalpolitik des Staatsministeriums des Innern gewesen. Das sei auch dem Kläger bekannt gewesen, weshalb "er in seinem Vertrauen auf den Bestand seiner Ernennung zum Beamten auf Probe bestärkt worden sei. Im Übrigen ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass § 15 Abs. 1 Nr. 3 SächsBG a.F. keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Rücknahme einer Ernennung darstelle.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 25.6.1996 - 6 K 708/96 - zu ändern und den Rücknahmebescheid des Polizeipräsidiums Chemnitz vom 23.6.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.12.1994 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

In Ergänzung seines bisherigen Vertrages führt er aus, dass § 15 Abs. 1 Nr. 3 SächsBG a.F. als Rechtsgrundlage für eine Rücknahmeverfügung ausreiche.

Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.12.1999 wurde das Berufungsverfahren ausgesetzt, da der Ausgang des Rechtsstreits von der Frage abhängig sei, inwieweit § 15 Abs. 1 Nr. 3 SächsBG a.F. dem Rahmenrecht des Bundes entspreche. Diese Frage habe der Senat mit Beschluss vom 21.12.1999 - 2 S 159/97 - dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 15.5.2002 wurde das Verfahren von Amts wegen wieder aufgerufen und unter dem Az.: 2 B 380/02 weitergeführt.

Dem Senat liegen die vom Bundesbeauftragten erstellte Ablichtung der IM-Akte des Klägers (2 Bände), der Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Chemnitz in den Verfahren 1 K 2567/94 und 6 K 708/96 vor. Auf diese sowie die Gerichtsakten im Berufungsverfahren wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Denn der Rücknahmebescheid des Beklagten vom 23.6.1994 und der Widerspruchsbescheid vom 1.12.1994 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Probe zu Unrecht zurückgenommen.

1. Die Rücknahme der Ernennung des Klägers zum Beamten auf Probe ist nicht auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. SächsBG zulässig.

a) Der Anwendbarkeit des § 15 Abs. 1 Nr. 1 SächsBG steht nicht entgegen, dass sich die angefochtenen Bescheide ausschließlich auf § 15 Abs. 1 Nr. 3 SächsBG i.d.F. vom 17. Dezember 1992 (SächsGVBl. S. 615) (a.F) stützen und der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 1.12.1994 ausgeführt hat, die Rücknahme der Ernennung werde infolge der Selbstauskunft des Klägers nicht auf § 15 Abs. 1 Nr. 1 SächsBG gestützt.

Die Verwaltungsgerichte haben - auch im Berufungsverfahren (§ 128 VwGO) - unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten und Rechtsgrundlagen umfassend zu prüfen, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt. Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes auf einer anderen Rechtsgrundlage ist, dass der Verfügungssatz des Verwaltungsaktes von dieser Rechtsgrundlage gedeckt ist, ohne dass an ihm Wesentliches geändert zu werden braucht (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.1.2001 - 2 C 43.99 -, DÖD 2001, 225 und BVerfG, Beschl. v. 30.1.2002 - 2 BvL 2/00 -). Eine Wesensveränderung liegt hier nicht vor, da die Rücknahme der Ernennung nach § 15 Abs. 1 SächsBG nicht im Ermessen der Behörde steht und die Erfüllung der unabhängig voneinander bestehenden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.11.1996 - 2 B 16.96 - Buchholz 237.93 § 15 SächsLBG Nr. 1) Rücknahmegründe des § 15 Abs. 1 SächsBG a.F. jeweils die selbe Rechtsfolge nach sich zieht.

b) Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 SächsBG liegen nicht vor, da der Kläger den Beklagten über seine Tätigkeit für das MfS nicht arglistig getäuscht hat.

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 SächsBG ist eine Ernennung zurückzunehmen, wenn sie durch arglistige Täuschung herbeigeführt wurde. Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Ernannte durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm, oder durch Verschweigen wahrer Tatsachen bei einem an der Ernennung beteiligten Bediensteten der Ernennungsbehörde einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorrief, diesen durch Täuschung zu einer günstigen Entscheidung zu bestimmmen. Unrichtige Angaben sind danach stets eine Täuschung, unabhängig davon, ob die Ernennungsbehörde hiernach gefragt hat oder nicht. Das Verschweigen von Tatsachen ist eine Täuschung, wenn die Ernennungsbehörde nach Tatsachen gefragt hat oder der Ernannte auch ohne Befragung weiß oder in Kauf nimmt, dass die verschwiegenen Tatsachen für ihre Entscheidung erheblich sind oder sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.1996 - 2 C 23.96 -, ZBR 1997 S. 97; SächsOVG, Beschl. v. 29.7.1997 - 2 S 94/96 - ZBR 1999 S. 233 und Beschl. v. 8.2.2000 - 2 BS 706/99 -). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Der Kläger hat in der Erklärung vom 14.12.1990 nebst Anlage und in der Anhörung vom 12.2.1991 die Frage nach einer Mitarbeit für das MfS bejaht. Er hat im Fragebogen auch ausdrücklich erklärt, inoffiziell tätig gewesen zu sein. Die im Fragebogen gemachte Einschränkung, er sei "im Rahmen dienstlicher Maßnahmen" tätig geworden, hat er in seiner schriftlichen Erklärung relativiert, indem er im Zusammenhang mit der Beendigung davon spricht, dem Mitarbeiter gegenüber zum Ausdruck gebracht zu haben, er sei an einer weiteren Zusammenarbeit, über den dienstlichen Rahmen hinaus, nicht mehr interessiert. Der Kläger hat damit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er über den dienstlichen Rahmen hinaus inoffiziell für das MfS tätig war. Er hat weiter angegeben, freiwillig Mitarbeiter des MfS geworden zu sein sowie den Decknamen geführt, eine schriftliche Verpflichtungserklärung abgegeben und schriftliche und mündliche Berichte verfasst zu haben. Er hat weiter ausgeführt, dass die Treffs im Dienstzimmer oder einer konspirativen Wohnung erfolgt seien, dass monatlich 1 bis 2 Treffs stattgefunden hätten und dass er jährlich etwa 5 mal 50,- M als Entschädigung für Auslagen erhalten habe. Der Kläger hat sich damit als typischer IM mit häufigen Treffs geoutet, der zudem eine erstaunlich hohe Entschädigungszahlung erhalten hat.

aa) Allerdings entsprachen die Angaben des Klägers nicht vollständig der Wahrheit.

Die inoffizielle Tätigkeit des Klägers für das MfS hat nicht wie von ihm angegeben im Jahre 1985, sondern bereits im Jahre 1982 begonnen. Der Kläger hat den Beginn der inoffiziellen Tätigkeit somit unzutreffend angegeben. Zweifelhaft ist der Wahrheitsgehalt der vom Kläger bei seiner Anhörung vom 12.2.1991 gemachten Angabe, anfangs in drei bis vier Fällen Charakterisierungen von Polizisten vorgenommen zu haben, was er später jedoch abgelehnt habe. Der Kläger hat, wie sich der MfS-Akte entnehmen lässt, bis zum Ende seiner inoffiziellen Tätigkeit personenbezogen berichtet. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er allerdings ausgeführt, seinem von den Verhältnissen in der DDR geprägtem Verständnis nach sei eine Personencharakterisierung mehr als ein personenbezogener Bericht.

Nicht wahrheitswidrig sind die die Beendigung der inoffiziellen Tätigkeit betreffenden Angaben des Klägers, er habe seit Februar 1989 keine weiteren Treffs mehr wahrgenommen, weshalb er mehrfach in der Dienststelle und in der Wohnung aufgesucht worden sei, um weitere Treffs zu vereinbaren, was er aber nicht mehr realisiert habe.

Die Aktenlage stellt sich hinsichtlich des Jahres 1989 wie folgt dar: Gemäß dem Treffbericht vom 13.1.1989 erschien der Kläger am 12.1.1989 nicht zum geplanten Treff, da er seine Schwiegermutter ins Krankenhaus brachte. Der Führungsoffizier suchte ihn deshalb abends in seiner Wohnung auf. Das nächste Treffen fand am 21.2.1989 statt; dort übergab der Kläger seinen letzten schriftlichen Bericht. Der nächste Treffer folgte am 30.3.1989 in. Hauptsächlich teilte der Kläger mit, dass der geplante Treff am 5.4.1989 nicht möglich sei. Ein weiterer Treff fand am 28.4.1989 im Dienstzimmer statt. Der Kläger teilte dort mit, dass eine bestimmte Person und dessen Ehefrau nicht wählen gehen würden. Am 5.5.1989 erfolgte im Dienstzimmer der nächste Treff. Es ging dort zum einen um die Überprüfung einer Person und zum anderen um die bevorstehenden Wahlen. Der nächste Treff fand am 24.6.1989 in der BPS (Bezirksparteischule) statt. Der Kläger teilte mit, es gebe keine Vorkommnisse mit VP-Angehörigen. Am 24.8.1989 erschien der Kläger nicht wie vereinbart in der konspirativen Wohnung Herr suchte den Kläger daraufhin zu Hause auf. Der Kläger erklärte, plötzlich Besuch bekommen zu haben, weshalb er den Treff nicht habe wahrnehmen können. Der Kläger informierte hierbei mündlich zu einer Angehörigen der VP, in deren Elternhaus es starke Westbeziehungen geben müsse. Der letzte Treff erfolgte schließlich am 21.9.1989 in der BPS. Der Treff wurde im Auftrag des Leiters der Kreisdienststelle durchgeführt. Es ging um ein Vorkommnis in. In den Treffberichten ab dem 28.4.1989 wurde entgegen früherer ständiger Übung die Rubrik "Nächster Treff am" nicht mehr ausgefüllt.

Hieraus ergibt sich, dass der letzte reguläre Treff wie vom Kläger angegeben im Februar 1989 erfolgte. Die weiteren Treffberichte stützen die Richtigkeit der Angaben des Klägers, er sei danach mehrfach in der Dienststelle und in seiner Wohnung aufgesucht worden, um Treffs zu vereinbaren. Hierfür spricht neben den in den Berichten genannten Trefforten insbesondere, dass beim Treff vom 30.3.1989 entgegen vorangegangener ständiger Praxis letztmalig ein neuer Treff vereinbart wurde, die weiteren Treffs in der Weise zustande kamen, dass Herr den Kläger aufgesucht hat, und dass der Kläger keine Berichte mehr geschrieben hat.

Aus alledem wird deutlich, dass der Kläger seine inoffizielle Tätigkeit ab Februar 1989 beenden wollte. Dass der Kläger gemäß den Treffberichten am 28.4. und am 5.5.1989 gegenüber Herrn auch Angaben im Zusammenhang mit den bevorstehenden Wahlen machte, steht dem nicht entgegen. Es spricht ganz Überwiegendes dafür, dass Herr der Verbindungsoffizier des MfS zur Volkspolizei war, diese Angaben vom Kläger als ABV offiziell erfahren und sie dann in den Treffberichten festgehalten hat, um den Anschein zu wahren, dass der Kläger weiterhin als IM tätig ist. Schließlich spricht auch nicht der Treffbericht vom 21.9.1989 gegen die Richtigkeit der Angaben des Klägers zur Beendigung seiner inoffiziellen Tätigkeit. Es besteht insoweit die Besonderheit, dass der Treff im Auftrag des Leiters der Kreisdienststelle durchgeführt wurde; es handelt sich also nicht um die übliche Zusammenarbeit zwischen Führungsoffizier und inoffiziellem Mitarbeiter.

bb) Soweit die vom Kläger im Fragebogen und bei seiner Anhörung am 12.2.1991 gemachten Angaben unwahr sind, hat der Kläger jedoch nicht arglistig gehandelt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger täuschen wollte, um eine günstigere Entscheidung herbeizuführen.

Gegen ein arglistiges Verhalten des Klägers spricht, dass er sich als typischer und äußerst aktiver inoffizieller Mitarbeiter des MfS dargestellt hat. Alle Stichworte, die im Zusammenhang mit einer IM-Tätigkeit eine Rolle spielen, hat der Kläger spätestens bei seiner Anhörung am 12.2.1991 genannt. So hat er angegeben, freiwillig, inoffiziell und über den dienstlichen Rahmen hinaus tätig geworden zu sein, einen Decknamen geführt, eine schriftliche Verpflichtungserklärung abgegeben, schriftliche und mündliche Berichte verfasst und Treffs u.a. in konspirativen Wohnungen wahrgenommen zu haben. Vor allem hat der Kläger eine erhebliche Anzahl von Treffs - monatlich ein bis zwei Treffen im Zeitraum 1985 bis Anfang 1989 entspricht etwa einer Anzahl von 80 Treffen - gehabt und ganz erhebliche Geldzahlungen - jährlich etwa 5 mal 50,- M entspricht einer Summe von mindestens 1 000,- M - erhalten zu haben. Aufgrund dieser Angaben konnte der Kläger nicht ausschließen, dass der Dienstherr seinen weiteren Verbleib im Polizeidienst des Beklagten als unzumutbar im Sinne der Anlage I, Kapitel XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 Ziff. 2 des Einigungsvertrages einschätzen würde Dass der Kläger die Angaben dennoch gemacht hat, steht der Annahme einer Täuschungsabsicht entgegen.

Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Kläger als Beginn der inoffiziellen Zusammenarbeit objektiv unrichtig das Jahr 1985 und nicht das Jahr 1982 angegeben hat. Gegen eine Täuschungsabsicht spricht zusätzlich zu den oben dargestellten Umständen folgendes: Im Jahre 1982 fanden im Zeitraum von März bis Jahresende 18 Treffs statt. Die Zahl der Treffs belief sich im Jahre 1983 auf 29, im Jahre 1984 auf 21, in den Jahren 1985 und 1986 auf je 12, im Jahre 1987 auf 11 und im Jahre 1988 auf 9. Angesichts dieser Zahlen liegt es zwar auf den ersten Blick nahe anzunehmen, dass der Kläger die Jahre 1982 bis 1984, in denen er besonders intensiv berichtet hat, verschweigen wollte. Hiergegen spricht aber, dass der Kläger bei seiner Anhörung am 12.2 1991 angegeben hat, es sei zu ein bis zwei Treffen pro Monat gekommen. Mehr als ein Treffen pro Monat gab es aber nur in den Jahren 1982 bis 1984, nicht jedoch danach. Der Kläger hat also hinsichtlich des von ihm angegebenen Zeitraums mehr Treffen angegeben als tatsächlich stattgefunden haben. Das schließt einen Täuschungsvorsatz aus. Hätte der Kläger seine Angaben bewusst auf die Zeit ab 1985 beschränken wollen, hätte er eine geringere Trefffrequenz angegeben.

Ähnliches gilt mit Einschränkungen auch hinsichtlich der Angabe der erhaltenen Auslagenentschädigungen. Der Kläger hat angegeben, etwa 5 mal jährlich 50,- M erhalten zu haben. Tatsächlich hat er zwar im Jahre 1987 6 mal eine Entschädigung erhalten, hiervon 2 mal sogar in Höhe von 100,- M. 1985 erhielt der Kläger jedoch nur 2 mal 50,- M, 1986 4 mal 50,- M und 1988 ein mal 50,- M. Hingegen erhielt der Kläger in den Jahren 1983 und 1984 jeweils 5 mal eine Entschädigung in Höhe von je 4 mal 50,- M und je einmal 100,- M bzw. 80,- M. Hätte der Kläger tatsächlich durch die unzutreffende Angabe des Zeitraumes versucht, eine günstigere Entscheidung zu erreichen, hätte es nahe gelegen zu erwähnen, dass er in einigen Jahren, etwa 1985 und 1988, deutlich weniger Geld erhalten hat Seine Angaben entsprachen indes im Wesentlichen den Gegebenheiten der intensiven Jahre 1983 und 1984 Angesichts der dargelegten zahlreichen und schwerwiegenden gegen die Täuschungsabsicht des Klägers sprechenden Umstände kann allein deswegen, weil der Kläger in der Anhörung am 12.2.1991 angegeben hat, anfangs in drei bis vier Fällen Charakterisierungen von Polizisten vorgenommen zu haben, was er später jedoch abgelehnt habe, während er gemäß der MfS-Akte bis zum Ende seiner inoffiziellen Tätigkeit personenbezogen berichtet hat, nicht auf eine Täuschungsabsicht des Klägers geschlossen werden, zumal die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gegebene Erklärung durchaus plausibel erscheint.

2. Die Rücknahme der Ernennung des Klägers zum Beamten auf Probe ist auch nicht auf Grundlage von § 15 Abs. 1 Nr. 3 SächsBG a.F. zulässig, auch wenn diese Norm mit dem Rahmenrecht des Bundes im Einklang stehen sollte (vgl. hierzu Beschl. des Senats v. 21.12.1999-2 S 159/97-, SächsVBl. 2000, 131; Beschl. des BVerfG vom 30.1.2002 - 2 BvL 2/00 - und Urt. des BVerwG vom 27.4.1999 - 2 C 26.98 -, SächsVBl. 1999, 205). Denn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 3 SächsBG a.F. liegen nicht vor.

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 SächsBG a.F. ist eine Ernennung zurückzunehmen, wenn der Ernannte unter Verstoß gegen § 6 Abs. 2 oder 3 SächsBG in das Beamtenverhältnis berufen worden ist. Die Ernennung des Klägers mit Wirkung vom 1.11.1992 kann zwar nicht gegen diese Vorschrift verstoßen haben, weil das Sächsische Beamtengesetz erst am 31.12.1992 in Kraft getreten ist (§ 161 Abs. 1 SächsBG a.F.). Das allein würde aber einer Rücknahme der Ernennung des Klägers noch nicht entgegen stehen, weil im Zeitpunkt der Ernennung mit Art. 119 Satz 2 Nr. 2 SächsVerf bereits eine höherrangige Rechtsnorm als § 6 Abs. 2 Nr. 2 SächsBG gegolten hat, die inhaltlich von § 15 Abs. 1 Nr. 3 SächsBG a.F. erfasst wird (std. Respr. des Senats, etwa Urt. v. 15.1.1998, SächsVBl. 1998, 164 [166] und Urt. v. 15.3.2000 - 2 B 404/99 -; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 27.4.1999, SächsVBl. 1999, 205 [207]). Denn Sinn und Zweck der Rücknahmeregelung des § 15 Abs. 1 Nr. 3 SächsBG a.F. ist allgemein, diejenigen Mitarbeiter des MfS/AfNS wieder aus dem öffentlichen Dienst zu entfernen, die nicht in ein Beamtenverhältnis hätten berufen werden dürfen. Zu diesem Personenkreis gehören aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 119 Satz 2 Nr. 2 SächsVerf zumindest Beamte, deren Ernennung einen Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt. Auf diese kann somit § 15 Abs. 1 Nr. 3 SächsBG a.F. angewandt werden. Das in Art. 119 Satz 2 Nr. 2 SächsVerf, § 6 Abs. 2 SächsBG genannte Einstellungshindernis der früheren Tätigkeit für das MfS/AfNS findet sich im Übrigen auch in der Anlage I, Kapitel XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III Nr. 3 Buchst. d) i.V.m. Nr. 1 Abs. 5 Ziff. 2 des Einigungsvertrages und kann auch insoweit als Grundlage für eine Rücknahmeverfügung herangezogen werden (BVerwG, Urt. v. 27.4.1999, aaO).

Die Tätigkeit für das MfS führt nicht automatisch zur Entlassung des Beamten Zusätzlich ist erforderlich, dass deshalb ein Festhalten am Beamtenverhältnis "unzumutbar" (so Anlage I, Kapitel XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III Nr. 3 Buchst. d) i.V.m. Nr. 1 Abs. 5 Ziff. 2 des Einigungsvertrages) bzw. "untragbar" (so Art. 119 Satz 2 SächsVerf) erscheint. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt v. 20.5.1998 - 2 S 598/95 -, SächsVBl. 1998, 267 und Beschl. v. 21.12.1999, aaO) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 3.12.1998 - 2 C 26.97 -, BVerwG 108, 64) zu dem dem Begriff der "Untragbarkeit" in Art. 119 Satz 2 SächsVerf entsprechenden (vgl. Urt. des Senats v. 15.1.1998, aaO) Rechtsbegriff der "Unzumutbarkeit" im Sinne des Einigungsvertrages handelt es sich bei diesem Begriff um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung in vollem Umfang verwaltungsgerichtlicher Kontrolle unterzogen ist. Maßgebend ist, ob die frühere Tätigkeit des Beamten für das MfS, auch unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, das Dienstverhältnis derart belastet, dass eine Fortsetzung ausgeschlossen ist.

Vorliegend spricht zwar ganz Überwiegendes dafür, dass die Tätigkeit des Klägers für das MfS diesen als untragbar im Sinne des Art. 119 Satz 2 SächsVerf bzw. unzumutbar im Sinne der Anlage I, Kapitel XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 Ziff. 2 des Einigungsvertrages erscheinen lässt. Die Rücknahme stellt sich jedoch als rechtsmissbräuchlich dar.

Nach der zur Entlassung von Probebeamten wegen einer Tätigkeit für das MfS ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 11.3.1999 - 2 C 13.98 - ZBR 1999, 276 und Beschl. v. 3.5.1999 - 6 P 2.98 - PersR 1999, 494) und des Senats (vgl. Urt. v. 20.3.2001 - 2 B 630/00 -) folgt aus dem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal, dass wegen einer Tätigkeit für das frühere MfS ein Festhalten an dem Beamtenverhältnis "unzumutbar" erscheinen muss, eine zeitliche Begrenzung der Entlassungsmöglichkeit. Der unbestimmte Rechtsbegriff der "Unzumutbarkeit" besagt, dass die frühere Tätigkeit des Beamten auf Probe für das MfS das Dienstverhältnis derart belastet, dass eine Fortsetzung ausgeschlossen ist. Wenn das zu bejahen ist, muss der Dienstherr von Rechts wegen den Beamten auf Probe entlassen. Ob ein Beamter auf Probe im öffentlichen Dienst wegen einer bekannt gewordenen Tätigkeit für das frühere MfS nicht mehr weiter beschäftigt werden darf, ist mit der sachlich gebotenen Beschleunigung zu klären. Notwendig ist eine zügige Durchführung des Verwaltungsverfahrens, sobald der Dienstherr Anhaltspunkte dafür hat, dass eine Entlassung wegen Verstrickung in die Machenschaften des MfS in Betracht kommt. Dies gebietet der Sonderentlassungstatbestand selbst, der die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung voraussetzt. Zudem beansprucht die Fürsorgepflicht des Dienstherren gegenüber dem Beamten auf Probe, dass die Entscheidung über die Weiterbeschäftigung nicht ungebührlich lange hinausgezögert wird, sondern hierüber in angemessener Zeit entschieden werden muss. Die gleichen Anforderungen an eine beschleunigte Klärung gelten auch dann, wenn bereits vor der Ernennung zum Beamten auf Probe Tätigkeiten für das MfS bekannt werden. Wenn sich schon aus den Angaben des Bediensteten ein außerordentlicher Kündigungsgrund gemäß der Anlage I, Kapitel XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III, Nr. 1 Abs. 5 Ziff. 2 des Einigungsvertrages ergibt, darf der Dienstherr in der Regel nicht die Auskunft des BStU abwarten, bevor er die Kündigung ausspricht. Erst recht darf der Dienstherr in einem solchen Falle einen im Angestelltenverhältnis tätigen Polizisten nicht zum Beamten auf Probe ernennen. Die Kündigung, die Entlassung oder die Rücknahme der Ernennung ist in einem solchen Falle nur zulässig, wenn die persönliche Belastung des Betroffenen durch neu bekanntgewordene Umstände in einem anderen Licht erscheint.

Der Kläger hat, wie oben im Einzelnen dargelegt, im Fragebogen und bei der Anhörung am 12.2.1991 umfangreiche Tätigkeiten für das MfS eingeräumt, die konkreten Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit bzw. Untragbarkeit der Weiterbeschäftigung des Klägers und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 SächsBG i.V.m. Art. 119 Satz 2 SächsVerf begründeten. Der Beklagte hätte den Kläger deshalb im Jahre 1992 nicht oder jedenfalls nicht ohne weitere Ermittlungen zum Beamten auf Probe ernennen dürfen. Die persönliche Belastung des Klägers erscheint durch den Einzelbericht auch nicht in einem anderen Licht. Aufgrund des Einzelberichts stellt sich die inoffizielle Tätigkeit des Klägers für das MfS zwar wesentlich plastischer dar als nach den Ausführungen des Klägers. Wie oben bereits dargelegt, bestätigt der Einzelbericht aber im Wesentlichen die Richtigkeit der vom Kläger gemachten Angaben. Soweit die Ein-Mann-Kommission nach der Anhörung des Klägers am 12.2.1991 zu der Einschätzung gelangt ist, die Intensität der Mitarbeit des Klägers inoffizieller Art für das MfS lasse den Fall als nicht schwerwiegend erscheinen, ist dies nicht nachvollziehbar, da sich der Kläger eigenen Angaben gemäß etwa 80 mal mit seinem Führungsoffizier getroffen hat und er mindestens 1.000,- M als Entschädigung für Auslagen erhalten hat. Gerade aufgrund der im Vergleich zu anderen inoffiziellen Mitarbeitern außerordentlich hohen Geldsumme durfte die Intensität der Mitarbeit nicht als nicht schwerwiegend eingeschätzt werden. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Kläger bei seiner Anhörung am 12.2.1991 angegeben hat, am Anfang in drei bis vier Fällen Charakterisierungen von Polizisten erstellt zu haben, was er später abgelehnt habe. Angesichts der Anzahl von etwa 80 Berichten und der sehr beachtlichen Höhe der Geldzuwendungen spricht alles dagegen, dass der Kläger lediglich drei bis vier personenbezogene Berichte erstattet hat. Dem Beklagten hätte es angesichts dessen oblegen, hinsichtlich des Inhalts der Berichte und des Verständnisses des Klägers von einer Personencharakterisierung näher nachzufragen.

Der Berufung war somit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 9.293,48 festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 25 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und § 13 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b) GKG. Maßgeblich ist die Bekanntmachung nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung vom 10.9.1994 (BGBl. I S. 2577, hier: S. 2578 ff.). Im Einzelnen berechnet sich der Streitwert wie folgt: DM 2.645,39 (Endgrundgehalt A 9) zuzüglich DM 150,99 (ruhegehaltsfähige Stellenzulage gemäß Anlage I D Nr. 27 Abs. 1 Buchst. c) multipliziert mit 6,5.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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