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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 16.01.2009
Aktenzeichen: 2 B 403/08
Rechtsgebiete: GG, SächsVerf, SächsHG


Vorschriften:

GG Art. 5 Abs. 3
SächsVerf Art. 21
SächsHG § 38 Abs. 2
SächsHG § 38 Abs. 5
1. Der Beamtete Hochschullehrer hat ein Recht auf seinen konkret-funktionellen Aufgabenbereich, der durch seine Berufung und die Funktionsbeschreibung seiner Professur beschrieben wird.

2. Weisungen, die diesen Aufgabenbereich berühren, stellen einen Verwaltungsakt dar.

3. Ein Hochschullehrer ist nicht verpflichtet, Lehrveranstaltungen ausserhalb seines Faches und seinem Berufungsgebiete verwandter Gebiete zu übernehmen.


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 2 B 403/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Durchführung einer Lehrveranstaltung; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hier: Beschwerde

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Henke

am 16. Januar 2009

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. November 2008 - 5 L 1852/08 - geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21. Oktober 2008 und den Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 10. November 2008 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18.11.2008, mit dem dieses die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abgelehnt hat, ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers zu Unrecht abgelehnt.

Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bescheid des Antragsgegners, in dem er angewiesen wird, im Wintersemester 2008/2009 an der Hochschule .............. Veranstaltungen zum Thema "gesellschaftswissenschaftliche Vertiefung, rechtlicher Anteil des gesellschaftswissenschaftlichen Vertiefungsangebotes" nach näherer Weisung des Dekans des Fachbereichs Sozialwesen an der Hochschule .............. durchzuführen. Er war mit Urkunde vom 23.9.1993 zum "Professor für Recht der sozialen Arbeit (Sozialrecht, Recht der Verwaltung)" an die Hochschule für Technik, Wirtschaft und Sozialwesen .............. (FH) berufen worden. Nach der Funktionsbeschreibung seiner Professorenstelle hat er die Gebiete "Staats- und Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Datenschutzrecht und Rechtsgrundlagen sozialer Arbeit" zu vertreten. Im Bedarfsfall sind auch Lehrveranstaltungen zu übernehmen, die mit dem Berufungsgebiet verwandt sind. Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Sozialwesen der Hochschule .............. beschloss am 23.4.2008 die Lehrplanung für das Wintersemester 2008/2009. Darin war vorgesehen, dass der Antragsteller vier Wochenstunden im Lehrfach "55 Gesellschaftswissenschaftliche Vertiefungsangebote" übernimmt. Dieser Auftrag wurde auf Nachfrage des Antragstellers mit Schreiben des Rektors vom 27.8.2008 eingegrenzt auf "Rechtlicher Anteil des Gesellschaftswissenschaftlichen Vertiefungsangebots". Angekündigt wurde die Veranstaltung als "Gesellschaftswissenschaftliches Vertiefungsangebot". Der Antragsteller ist der Auffassung, diese Veranstaltung falle nicht in sein Berufungsgebiet. Deshalb sei er zu Durchführung der Veranstaltung nicht verpflichtet. Im Widerspruchsbescheid vom 10.11.2008 wird sein Widerspruch zurückgewiesen und der Sofortvollzug angeordnet.

Das Verwaltungsgericht hat den gegen den Sofortvollzug gerichteten Eilantrag abgelehnt. Wegen des unmittelbar bevorstehenden Vorlesungsbeginnes könne nicht überprüft werden, ob sich die Veranstaltung, zu deren Erteilung der Antragsteller angewiesen worden sei, im Rahmen der Berufung halte. Die somit vorzunehmende Interessenabwägung gehe zu Lasten des Antragstellers aus. Denn das öffentliche Interesse an der Abhaltung der den Studenten angekündigten Vorlesung überwiege das private Interesse des Antragstellers, diese Vorlesung zum jetzigen Zeitpunkt nicht halten zu müssen. Der Antragsteller habe die Möglichkeit, den Inhalt der Lehrveranstaltung selbst festzulegen. Er könne aus rechtlicher Sicht Sachverhalte oder Probleme behandeln, die sich im Rahmen gesellschaftlicher Fragestellungen ergäben. Mehr könne von ihm nicht verlangt werden.

Hiergegen wendet der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung ein, dass er Jurist und nicht Gesellschaftswissenschaftler sei. Üblicherweise bezeichne das Studienfach "Gesellschaftswissenschaften" Studiengänge wie z. B. die Anthropologie, Pädagogik, Politikwissenschaft, Soziologie und Wissenschaftsforschung, nicht jedoch das Recht. Eine Änderung seines Berufungsgebietes könne nicht durch sofort vollziehbaren Verwaltungsakt erfolgen.

Der Antragsgegner trägt u. a. vor, der Antragsteller habe in seiner Bewerbung ein vielseitiges und breites persönliches Interessenspektrum dargestellt. Er habe neben Jura auch Geschichte studiert; rechtliche Gegenstände stünden im untrennbaren Zusammenhang mit weiteren Inhalten des Studienganges. So bestimme die Rahmenordnung für die Diplomprüfung im Studiengang soziale Arbeit - Fachhochschulen -, beschlossen von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz im Jahr 2001, als Prüfungsgebiet für die Diplomprüfung unter anderem "Rechtliche und Sozialpolitische Fragestellungen der Sozialen Arbeit". Dementsprechend hätten auch andere Juristen in dem Fach "Gesellschaftswissenschaftliches Vertiefungsangebot" in der Vergangenheit bereits Veranstaltungen durchgeführt, wie z. B. zur sozialen Pflegeversicherung oder zum Arbeitsrecht.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Ihr fehlt es insbesondere nicht an der Beschwer oder am Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller ist durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die die Vollziehbarkeit des Bescheids des Antragsgegners bestätigt, beschwert. Zwar führt die Vollziehbarkeit des Bescheids des Antragsgegners allein noch nicht dazu, dass der Antragsteller eine bestimmte Lehrveranstaltung zu einer bestimmten Zeit durchführen muss. Diese Wirkung tritt erst zusammen mit einer näheren Weisung des Dekans des Fachbereichs Sozialwesen der Hochschule ein. Mit dem Bescheid des Antragsgegners wird aber bereits bindend festgelegt, dass der Antragsteller nach näherer Weisung eine bestimmte Veranstaltung zu einem bestimmten Thema abhalten muss. Zudem liegt vorliegend eine (vollziehbare) Weisung des Dekans vor. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei der Weisung des Dekans im Hinblick darauf, dass sie einen Verwaltungsakt ergänzt und konkretisiert, um einen (weiteren) Verwaltungsakt handelt oder nicht (wegen des kooperationsrechtlichen Charakters der Weisung des Dekans die Qualität als Verwaltungsakt verneinend: VG Dresden, Beschl. v. 6.1.2009 - 5 L 3/09 -), hat die Weisung des Dekans nur noch konkretisierenden Charakter. Eine mögliche Beeinträchtigung der Wissenschafts- und Lehrfreiheit des Antragstellers (Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 21 SächsVerf) ergibt sich bereits aus der Weisung des Antragsgegners, nicht erst aus der konkretisierenden Weisung des Dekans.

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein einzugehen ist, erfordern eine Änderung des Beschlusses.

Zwar ist das Verwaltungsgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der Maßnahme des Antragsgegners um einen Verwaltungsakt handelt, sodass sich das Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet. Die Verfügung des Antragsgegners hat Verwaltungsaktscharakter im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfG, weil sie den Antragsteller nicht lediglich als Amtswalter, sondern als Grundrechtsträger trifft und somit Außenwirkung entfaltet. Nach Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 21 SächsVerf sowie § 38 Abs. 1 SächsHG nehmen beamtete Hochschullehrer ihre Lehraufgaben selbstständig wahr. Das Gesetz verpflichtet die Hochschullehrer nach § 38 Abs. 2 Satz 2 SächsHG nur zu Lehrveranstaltungen "ihrer Fächer" und "in Gebieten (...), die ihrem Berufungsgebiet verwandt sind". Der Hochschullehrer hat deshalb ein Recht an dem konkret-funktionellen Amt, und damit an seinem Aufgabenkreis (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 14.2.2000 - 5 M 4574/99 und 5 M 520/00 - sowie HessVGH, Beschl. v. 6.2.1986 - 1 TH 2444/85 - jeweils juris und m. w. N.). Darauf deutet darüber hinaus auch die Tatsache, dass die Überprüfung und damit die Möglichkeit der Änderung des Aufgabenbereichs eines Hochschullehrers eine gesetzliche Regelung erfahren hat (§ 38 Abs. 5 Satz 2 SächsHG), hin. Insoweit unterscheidet sich der Hochschullehrer vom Beamten, dem ein Recht auf ungeschmälerte Ausübung des einmal übertragenden Aufgabenbereichs, des konkret-funktionellen Amtes, grundsätzlich nicht zukommt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 22.5.1980, BVerwGE 60, 144). Änderungen seines Aufgabenbereichs berühren den Beamten deshalb nur in seinem Dienstverhältnis, nicht in eigenen Rechten. Dagegen können organisatorische Veränderungen und Änderungen des Aufgabenbereiches, bei denen das Fach, dessen Vertretung in Lehre und Forschung dem Hochschullehrer übertragen ist, betroffen ist, eigene Rechte des Hochschullehrers berühren und deshalb Außenwirkung entfalten.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers aber zu Unrecht abgelehnt.

Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist für die Begründetheit grundsätzlich eine Interessenabwägung maßgeblich, wobei die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit in den Blick zu nehmen ist. Erweist sich dieser als rechtswidrig, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, weil an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann. Ergibt hingegen die Prüfung, dass der Verwaltungsakt voraussichtlich rechtmäßig ist, ist im Falle der Anordnung des Sofortvollzuges weiter zu fragen, ob besondere, über das allgemeine Interesse an der Durchsetzung hoheitlicher Maßnahmen hinausgehende Gründe für eine sofortige Vollziehung sprechen. Sind solche Gründe gegeben, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse. Lässt sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes nicht eindeutig klären, ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich.

Nach diesen Maßstäben überwiegt das Interesse des Antragstellers, vorläufig von der Vollziehung des Bescheides des Antragsgegners vom 21.10.2008 verschont zu werden. Der Bescheid ist materiell rechtswidrig.

Zwar ist die Weisung des Antragsgegners formell nicht zu beanstanden. Nach § 58 Abs. 2 Satz 2 SächsHG ist das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Dienstvorgesetzter der Professoren und somit für die Weisung zuständig. Zuvor hatte auch bereits der Dekan versucht, den Antragsteller im Wege der Kooperation zur Durchführung der Lehrveranstaltung zu bewegen (vgl. zu diesem Erfordernis: HessVGH, Beschl. v. 6.2.1986 a. a. O.).

Die Weisung ist aber materiell rechtswidrig, weil sie sich nicht im Rahmen von § 38 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 SächsHG hält und den Antragsteller deshalb in seinen dort geregelten Rechten sowie in Art. 5 Abs. 3 GG und Art. 21 SächsVerf verletzt. Nach den Bestimmungen des Hochschulgesetzes haben Hochschullehrer Lehrveranstaltungen (nur) in ihren Fächern und in Gebieten zu übernehmen, die ihrem Berufungsgebiet verwandt sind. Art und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben richten sich nach der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der jeweiligen Stelle.

Grundsätzlich entscheidet der Hochschullehrer frei über die Lehre. Dieses Recht erfährt indes Einschränkungen. Zum einen kann eine Abstimmung mit anderen Hochschullehrern erforderlich sein. Zum anderen geht es auch um die Erfüllung des Anspruchs der Studierenden, dass die für ihre Ausbildung erforderlichen Lehrveranstaltungen auch tatsächlich von der Hochschule angeboten werden. Die Koordination der verschiedenen an der Hochschule auftretenden rechtlich geschützten Interessen ist in erster Linie Sache des Lehrkörpers selbst. Der Fachbereich hat dabei allerdings den durch das jeweilige Dienstverhältnis des betroffenen Hochschullehrers vorgegeben Rahmen zu beachten (vgl. OVG M-V, Beschl. v. 25.8.2006 - 2 M 30/06 - juris).

Hier hält sich die vom Fachbereich übertragene Aufgabe der Durchführung einer Veranstaltung zur gesellschaftswissenschaftlichen Vertiefung nicht mehr im Rahmen des dem Antragsteller durch seine Berufung übertragenden Faches "Recht der sozialen Arbeit (Sozialrecht, Recht der Verwaltung)" und den in der Funktionsbeschreibung für die Professorenstelle beschriebenen Gebieten (Staats- und Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Datenschutzrecht, Rechtsgrundlagen sozialer Arbeit). Auch wenn der Kläger dem Fachbereich Sozialwesen angehört, hat er eine rechtliche Professur inne. Ihm sind in der Funktionsbeschreibung allein Gebiete aus den Rechtswissenschaften übertragen worden, nicht jedoch Gebiete der Gesellschafts- oder Sozialwissenschaften. Zwar zählen zu den Sozialwissenschaften im weiteren Sinn, das heißt in Abgrenzung zu den Natur- und Geisteswissenschaften, auch die Rechtswissenschaften (vgl. z. B. http://de.wikipedia.org/wiki/Sozialwissenschaft). In diesem weiten Sinne ist der Begriff Gesellschaftswissenschaften aber in der angegriffenen Verfügung, die auf die Lehrplanungen des Fachbereichsrates Bezug nimmt, ersichtlich nicht verwandt worden. Vielmehr wird in der Lehrplanung des Fachbereichsrats ausdrücklich zwischen "55 Gesellschaftswissenschaftliche Vertiefungsangebote" und "53 Rechtliche und Sozialpolitische Vertiefungsangebote" unterschieden. Auch die vom Antragsgegner angeführte Rahmenordnung für die Diplomprüfung im Studiengang Soziale Arbeit (FH) unterscheidet ausdrücklich zwischen "Rechtliche(n) und Sozialpolitische(n) Grundlagen der Sozialen Arbeit" und "Gesellschaftswissenschaftliche(n) Grundlagen der sozialen Arbeit". Somit wird deutlich, dass der Begriff "Gesellschaftswissenschaften" in dem angegriffenen Bescheid im engeren Sinne, das heißt mit dem Inhalt der Soziologie, der Sozialpsychologie und gegebenenfalls der Erziehungswissenschaft, verwendet wird. Diese Bereiche sind indes von der Berufung des Klägers und der Funktionsbeschreibung seiner Stelle nicht umfasst. Die Gesellschaftswissenschaften wie die Soziologie, die Sozialpsychologie oder die Erziehungswissenschaft sind auch offensichtlich mit den Gebieten des Faches, für das der Antragsteller berufen wurde, nicht verwandt. Verwandte Gebiete wären z. B. andere als die in der Funktionsbeschreibung genannten Gebiete des öffentlichen Rechts. Fraglich wäre bereits, ob Gebiete des Zivil- oder Strafrechts als verwandt angesehen werden könnten. Jedenfalls nicht verwandt sind nicht zu den Rechtswissenschaften gehörende Gebiete. Auch eine Änderung der Professorenstelle gemäß § 38 Abs. 5 Satz 2 SächsHG dahingehend, dass sie auf nicht rechtswissenschaftliche Fächer erweitert wird, käme gegen den Willen des Antragstellers nicht in Betracht.

Die Tatsache, dass in dem angegriffenen Bescheid die Bezeichnung "gesellschaftswissenschaftliche Vertiefung" dadurch ergänzt wird, dass ihr der Zusatz "rechtlicher Anteil des gesellschaftswissenschaftlichen Vertiefungsangebotes" beigefügt wird, führt zu keiner anderen Beurteilung. Dabei kann der Senat offen lassen, ob der Rektor und der Antragsgegner überhaupt zu einer solchen Konkretisierung oder Eingrenzung berechtigt waren oder ob hierfür nicht ausschließlich der Fachbereichsrat zuständig gewesen wäre. Auch mit dem Zusatz handelt es sich nach der von der Hochschule .............. gewählten Systematik, auf die der angegriffene Bescheid Bezug nimmt, schwerpunktmäßig um eine gesellschaftswissenschaftliche, nicht eine rechtswissenschaftliche Vertiefungsveranstaltung. Eine solche fällt aber nicht in das Berufungsgebiet des Antragstellers. Hinzu kommt, dass für die Studenten ein möglicher rechtwissenschaftlicher Charakter nicht erkennbar war. Die Veranstaltung wurde sowohl in der Vorlesungsankündigung unter die Überschrift "Gesellschaftswissenschaftliche Vertiefungsangebote" gestellt als auch durch Aushang als "Gesellschaftswissenschaftliches Vertiefungsangebot" bekannt gemacht. Wäre schwerpunktmäßig eine im Fachbereich des Klägers liegende rechtliche Veranstaltung beabsichtigt gewesen, hätte es dem Antragsgegner sowie der Hochschule oblegen, diese gegenüber dem Antragsteller und den Studenten eindeutig als solche zu kennzeichnen, z. B. durch die Bezeichnung "Rechtswissenschaftliche Vertiefung mit gesellschaftswissenschaftlichen Bezügen" oder ähnliches.

Der Senat verkennt bei seiner Entscheidung nicht, dass die Hochschule .............. insbesondere im Fach Soziale Arbeit einen fächerübergreifenden Ansatz verfolgt und die Ausbildung von Sozialarbeitern an Fachhochschulen dementsprechend fächerübergreifend angelegt ist. Dies erfordert von den Lehrenden eine Bereitschaft zur integrativen und interdisziplinären Arbeit. Auch bei einer derart interdisziplinären Arbeit ist aber, insbesondere im Bereich von Vertiefungsveranstaltungen, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine qualitätsgerechte Lehre eine entsprechende Qualifikation der Hochschullehrer auf dem jeweiligen Gebiet voraussetzt und die Lehrverpflichtung sich deshalb im Rahmen der Gebiete des Hochschullehrers halten muss.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, 3, § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat berücksichtigt dabei Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt z. B. bei Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., Anh § 164 Rn. 14). Von einer Minderung des Streitwertes auf die Hälfte sieht er wegen der Vorwegnahme der Hauptsache ab.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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