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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 08.10.2009
Aktenzeichen: 2 B 423/09
Rechtsgebiete: SächsBG, BeamtStG


Vorschriften:

SächsBG § 42 S. 1 Nr. 1
BeamtStG § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2
Zur Entlassung einer Probebeamtin wegen unrichtiger Angaben in einem Antragsformular.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 2 B 423/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hier: Beschwerde

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn

am 8. Oktober 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. Juli 2009 - 11 L 226/09 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.895,85 € festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt.

Die Antragstellerin ist Leiterin einer Grundschule in der Gemeinde ............. Am 19.8.2008 erhielt sie bei der Sächsischen Bildungsagentur in Bautzen ihre Urkunde als Probezeitbeamtin. Für die angeordnete Dienstreise zur Bildungsagentur und zurück benutzte sie ihren Pkw. Auf der Rückfahrt verursachte sie vor ihrer Schule einen Schaden an ihrem Fahrzeug. Die Dienstreiseanordnung bezieht sich für die Rückfahrt auf die Strecke von der Bildungsagentur zur Wohnung der Antragstellerin. Die Antragstellerin hatte jedoch noch einen Umweg über ihre Schule, die ca. 600 m von der Fahrtstrecke zur Wohnung entfernt liegt, gemacht, um zu arbeiten. In ihrem Antrag auf Schadensersatz an die Sächsische Bildungsagentur gab sie an, der Unfall habe sich vor der Bildungsagentur in Bautzen ereignet. Bei einer Anhörung am 30.9.2008 bestätigte sie diese Angabe mündlich. Am 8.10.2009 teilte ihr ein Mitarbeiter der Sächsischen Bildungsagentur telefonisch mit, dass erhebliche Zweifel an dem von ihr geschilderten Unfallhergang bestünden. Am darauffolgenden Tag erklärte die Antragstellerin telefonisch, dass sie den Antrag zurückziehe. Auf Nachfrage räumte sie die falsche Angabe ein. Am 17.10.2008 fand eine Anhörung der Antragstellerin statt, über die ein Protokoll gefertigt wurde. Ein Disziplinarverfahren wurde erst nach der Anhörung eingeleitet und sogleich ausgesetzt. Vor der Anhörung war die Antragstellerin nicht belehrt worden, dass es ihr freistehe, Angaben zu machen. Mit Bescheid vom 26.2.2009 verfügte der Antragsgegner die Entlassung der Probezeitbeamtin und ordnete deren sofortige Vollziehbarkeit an. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin nicht wiederherzustellen, u. a. ausgeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung sei formell ordnungsgemäß erfolgt. In der Begründung sei dargelegt, welche Gründe den Antragsgegner zu der Anordnung des Sofortvollzugs veranlasst hätten. Dies sei ausreichend, die inhaltliche Richtigkeit der Gründe sei nicht zu prüfen. Auch die Entlassungsverfügung selbst halte voraussichtlich einer rechtlichen Überprüfung stand. Sie sei formell und materiell zu Recht ergangen. Die Entlassung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe finde ihre Grundlage in § 42 Satz 1 Nr. 1 SächsBG (a. F.). Die Antragstellerin habe ein Dienstvergehen begangen, das bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Sie habe auf einem Antrag auf Schadensersatz bewusst wahrheitswidrig angegeben, dass sich ein von ihr verursachter Parkunfall bei der Sächsischen Bildungsagentur Bautzen ereignet habe. In Wahrheit habe dort kein Unfall stattgefunden. Vielmehr habe sich der Unfall erst bei der Grundschule in ............ ereignet. Dies habe die Antragstellerin bei ihrer Anhörung am 17.10.2008 eingeräumt. Ihre Angaben bei der Anhörung könnten verwertet werden. Die Antragstellerin habe damit beabsichtigt, eine volle Entschädigung ihres Sachschadens zu erhalten. Eine dienstrechtliche Entschädigung in Höhe des am Kraftfahrzeug entstandenen Sachschadens in Höhe von über 3.000,- € für den Unfall hätte ihr nur zugestanden, wenn sich dieser während der angeordneten Dienstreise ereignet hätte. Für einen Unfall in............ könne ihr allenfalls eine Entschädigung von 332,34 € zustehen. Betrügerische Handlungen gegenüber dem Dienstherrn belasteten das Vertrauensverhältnis erheblich. Die gute dienstliche Leistung vor der Begründung des Beamtenverhältnisses könne keine wesentliche Milderung in der Maßnahmebemessung bewirken.

Hiergegen wendet die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung ein, das Verwaltungsgericht hätte es im Rahmen von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht offen lassen dürfen, ob die vom Antragsgegner für den Sofortvollzug vorgetragenen Gründen inhaltlich überzeugen. Die angefochtene Entlassung sei zudem unverhältnismäßig. Die Dienstreise zu ihrer Vereidigung sei in der arbeitsintensiven Phase der Vorbereitung des Beginns des neuen Schuljahres erfolgt. Deshalb sei die Antragstellerin auf der Rückfahrt an ihrer Schule vorbeigefahren, wo sich der fragliche Unfall ereignet habe. Die Antragstellerin habe sich zudem durch eine Mitarbeiterin des Antragsgegners verwirren lassen. In dieser Verwirrung habe sie den Antrag falsch ausgefüllt. Von beamtenrechtlichen Schadensersatzansprüchen und dazugehörigen Regularien habe sie keine Ahnung gehabt. Ihr fehle es damit an einer Betrugsabsicht. Mildernd sei zu berücksichtigen, dass es zu einer Leistung des Dienstherrn nicht gekommen sei, sie vielmehr ihren Antrag vorher zurückgenommen habe. Darin liege ein Rücktritt vom Versuch, der mildernd zu berücksichtigen sei. Berücksichtige man zudem die guten Leistungen der Antragstellerin und die Reputation ihrer Schule, erscheine die Maßnahme unverhältnismäßig. Auch ihre Vorgesetzten hätten sie nicht angemessen unterstützt. Ihr Fehlverhalten stelle sich deshalb als "Augenblicksversagen" dar. An einer leitungslosen Schule könne zudem kein öffentliches Interesse bestehen.

Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein einzugehen ist, führen zu keiner Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts.

1. Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die angegriffene Vollzugsanordnung den formellen Anforderungen von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspricht.

Danach ist in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung besonders angeordnet wird, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Wie das Verwaltungsgericht richtig ausführt, ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses notwendig, die hier vorliegt. Da es sich um ein formelles Erfordernis handelt, ist jedoch an dieser Stelle eine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angegebenen Gründe nicht angezeigt. Vielmehr ist die Frage, ob ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug tatsächlich besteht, eine inhaltliche Frage. Sie ist deshalb bei der inhaltlichen Prüfung zu beantworten. Da das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung trifft, ist indes auch dort grundsätzlich nicht entscheidend, ob die von der Behörde genannten Gründe inhaltlich richtig sind oder (noch) vorliegen, sondern nur, ob derartige Gründe zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegeben sind (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 5.6.2001, NVwZ-RR 2001, 611).

2. Auch die inhaltliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.

a) Das Verwaltungsgericht geht zu Recht von einem schwerwiegenden innerdienstlichen Dienstvergehen der Antragstellerin aus.

Das Gericht hat zutreffend festgestellt, dass die Antragstellerin in ihrem Schadensersatzantrag einen falschen Unfallort angegeben hat. Dabei kann der Senat offen lassen, ob die Angaben der Antragstellerin bei ihrer Anhörung am 17.10.2008 - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - verwertbar sind oder nicht. Die Antragstellerin räumt auch im Beschwerdeverfahren ein, dass der Unfall nicht - wie im Schadensersatzantrag angegeben - vor der Sächsischen Bildungsagentur Bautzen, sondern vor der Grundschule in ............ stattgefunden hat.

Dies war der Antragstellerin, die das Kraftfahrzeug selbst geführt hatte und der jedenfalls die Örtlichkeiten vor ihrer eigenen Schule bekannt waren, auch bewusst. Damit kannte und wollte sie alle Tatbestandsmerkmale der ihr in diesem Verfahren zur Last gelegten Verletzung der ihr gegenüber den Vorgesetzten obliegenden Wahrheitspflicht.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt es nicht entscheidend darauf an, ob sie genau wusste, welche Rechtsfolgen sich bei einem Unfall in Bautzen und welche Rechtsfolgen sich bei einer wahrheitsgemäßen Antwort ergeben würden. Der Beamte hat nach § 73 Satz 1 SächsBG a. F. sowie § 35 Satz 1 BeamtStG seine Vorgesetzten dadurch zu unterstützen, dass er auf deren Fragen wahrheitsgemäße Antworten gibt. Die Bewertung des Zwecks solcher Fragen und der sich aus den Antworten ergebenden rechtlichen oder tatsächlichen Konsequenzen für das Beamtenverhältnis obliegt nicht ihm, sondern der Dienstbehörde (BVerwG, Urt. v. 12.12.1989 - 1 D 77.88 - juris Rn. 8). Für die Feststellung des Sachverhalts und dessen Wertung als Dienstvergehen kommt es somit nicht entscheidend darauf an, ob die Antragstellerin Betrugsvorsatz hatte oder nicht.

Die Antragstellerin hat hiernach vorsätzlich gegen ihre Pflichten verstoßen, ihre Vorgesetzten zu unterstützen und innerhalb des Dienstes durch ihr Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, wie es ihr Beruf erfordert. Sie hat damit ein Dienstvergehen nach § 69 Abs. 1 Satz 2, § 73 Satz 1, § 96 Abs. 1 Satz 1 SächsBG a. F., § 34 Satz 2, § 35 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen.

b) Dieses Dienstvergehen rechtfertigt die Entlassung.

Ein solches Dienstvergehen erfordert bei Lebenszeitbeamten eine Gehaltskürzung, um den Beamten auf die Bedeutung seiner Verfehlung mit dem Ziel der erzieherischen Einwirkung auf seine künftigen Handlungsziele hinzuweisen. Die Verwaltung ist bei der personellen Betreuung ihrer Bediensteten schon wegen ihrer Pflicht zur Sparsamkeit daran gehindert, den in Betracht kommenden Sachverhalt bis in alle Einzelheiten zu erforschen und die Angaben der in ihren Diensten stehenden Antragsteller genau zu prüfen. Um sparsam und zügig ihren Verpflichtungen auch gegenüber den Bediensteten nachkommen zu können, muss sich die Verwaltung auf die Richtigkeit von deren Angaben weitgehend verlassen. Jedem Beamten ist deshalb das Erfordernis, in solchen Anträgen keine Unrichtigkeiten zu behaupten, wohl bewusst. Ein Beamter, der dennoch zur Unterstützung solcher Anträge schuldhaft unrichtige Angaben macht, verletzt daher seine Pflicht zu vertrauenswürdigem Verhalten in so hohem Maße, dass zumindest eine Gehaltskürzung geboten ist, um ihn vor künftigen ähnlichen Pflichtverletzungen zu bewahren. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach kommt bei unrichtigen Angaben in Anträgen auf aus dem Beamtenverhältnis fließende Unterstützungen grundsätzlich eine Gehaltskürzung, bei erschwerenden Umständen, etwa zusätzlicher Urkundenfälschung, die Dienstgradherabsetzung oder auch die Entfernung aus dem Dienst in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1989 - 1 D 77.88 - juris Rn. 12 m. w. N.).

Bei Probezeitbeamten führen solche unrichtigen Angaben gemäß § 42 Satz 1 Nr. 1 SächsBG a. F., § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG folglich regelmäßig zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis.

Eine andere Beurteilung kommt nur dann in Betracht, wenn erhebliche Milderungsgründe vorliegen, die die Verfehlung in einem deutlich milderen Licht erscheinen lassen und es bei einem Lebenszeitbeamten rechtfertigen würden, von einer Gehaltskürzung abzusehen. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass derartige Gründe hier nicht vorliegen.

Eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat der Beamtin scheidet aus. Dieser Milderungsgrund kommt in Betracht, wenn ein Beamter im Zuge einer plötzlich entstandenen besonderen Versuchungssituation einmal und persönlichkeitsfremd gehandelt und dabei ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Unüberlegtheit und Spontanität gezeigt hat (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 5.5.1998, Buchholz 232 § 54 Abs. 2 BBG Nr. 16; SächsOVG, Urt. v. 17.8.2009 - B 6 A 655/08 -). Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil zwischen dem Verkehrsunfall und dem Ausfüllen des Antrages mehrere Tage lagen. Im Übrigen fehlt es auch an einer besonderen Versuchungssituation.

Soweit die Antragstellerin vorträgt, der falsche Eintrag sei in einer besonders arbeitsintensiven Phase der Vorbereitung des Beginnes des neuen Schuljahres erfolgt, begründet dies keinen Milderungsgrund. Von einem Beamten muss gerade in Stress- und Anspannungssituationen erwartet werden, dass er sich rechtstreu verhält. Dass die Antragstellerin unter so außergewöhnlichen Belastungsmomenten stand, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar.

Auch die Tatsache, dass die Antragstellerin ihren Antrag schließlich zurückgenommen und ihr Fehlverhalten eingeräumt hat, führt zu keiner wesentlichen Milderung. Von der ihr hier zur Last gelegten Verletzung der Wahrheitspflicht konnte die Antragstellerin nicht zurücktreten, weil diese nicht im Versuchsstadium stecken geblieben, sondern mit Kenntnisnahme der Mitarbeiter der Bildungsagentur von ihrem Antrag vollendet war. Sie konnte lediglich noch verhindern, dass die Verletzung der Wahrheitspflicht zu einem Vermögensschaden beim Dienstherrn führt. Darüber hinaus hat die Antragstellerin ihr Fehlverhalten nicht frühzeitig und freiwillig vor ihrer Entdeckung eingeräumt. Vielmehr hat sie bei der ersten Anhörung am 30.9.2008 ausdrücklich auf der falschen Ortsangabe beharrt. Erst nachdem sie später von ihren Vorgesetzten telefonisch darauf hingewiesen worden war, dass erhebliche Zweifel an ihrer Schilderung bestehen, hat sie die falsche Angabe zugegeben.

Für ein Fehlverhalten oder eine mangelnde Unterstützung ihrer Vorgesetzten finden sich keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil haben ihre Vorgesetzten sie auf Unstimmigkeiten hingewiesen und ihr die Möglichkeit gegeben, ihre Angaben frühzeitig zu korrigieren. Dies wäre z. B. bei ihrer ersten Anhörung möglich gewesen. Bei Unklarheiten mit dem Antrag hätte es der Antragstellerin oblegen, bei ihren Vorgesetzten nachzufragen. Die Frage in dem Fragebogen nach dem Ort des Unfalls, um die es hier geht, war indes einfach und verständlich. Zu ihrer Beantwortung bedurfte die Antragstellerin keiner Hilfe und Unterstützung.

Somit verbleibt im Wesentlichen, dass die Antragstellerin bisher disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und sonst gute dienstlichen Leistungen und Engagement gezeigt hat. Diese Tatsachen rechtfertigen indes kein Absehen von der Entlassung. Sie würden es bei einem Lebenszeitbeamten rechtfertigen, die Dauer der gebotenen Gehaltskürzung dem unteren Bereich des Maßnahmenrahmens zu entnehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1989 - 1 D 77.88 - juris Rn. 13). Sie würden jedoch nicht dazu führen, von einer Kürzung Abstand zu nehmen.

c) Die Entlassungsverfügung ist auch ermessensfehlerfrei.

Zur Ermessensausübung hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss ebenso wie zum Vollzugsinteresse nichts ausgeführt. Die Erwägungen des Antragsgegners in dem angegriffenen Bescheid sind aber ermessensfehlerfrei. Zutreffend geht der Antragsgegner davon aus, dass bei Vorliegen der Entlassungsvoraussetzungen die Entlassung die vom Gesetzgeber gewollte Regelfolge darstellt, von der nur abgewichen werden soll, wenn für eine Abweichung besondere Umstände vorliegen (sog. intendiertes Ermessen), was hier nicht der Fall ist.

Nach der Rechtsprechung des Disziplinarsenates sind bei Lebenszeitbeamten dann, wenn im Hauptsacheverfahren voraussichtlich auf die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird, an die Interessenabwägung und ihre Darstellung in der die vorläufige Dienstenthebung anordnenden Verfügung grundsätzlich keine übermäßigen Anforderungen zu stellen (SächsOVG, Beschl. v. 22.12.2008, SächsVBl. 2009, 69). Kommt im Hinblick auf Art und Schwere des Dienstvergehens voraussichtlich die Entfernung des Beamten aus dem Dienst in Betracht, so rechtfertigen es die zu befürchtende Störung der dienstlichen Interessen und die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes regelmäßig, die Suspendierung anzuordnen und auf diesem Weg den Zeitpunkt der Unterbindung der Amtsausübung gleichsam vorzuverlagern. Denn die Weiterbeschäftigung eines Beamten, dem nach dem Stand der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen das berufserforderliche Vertrauen nicht mehr länger entgegengebracht werden kann, ist dem Dienstherrn in der Regel bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht mehr zuzumuten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Entfernung des Beamten aus dem Dienst erkennbar nicht zu erwarten ist oder wenn zwar eine Verhängung der Höchstmaßnahme voraussichtlich in Betracht kommt, besondere Umstände des Falls es jedoch gebieten, auf die sich gegenüberstehenden Rechte und Interessen näher einzugehen (SächsOVG, Beschl. v. 15.12.2006 - D 6 B 621/06 - sowie Beschl. v. 22.12.2008 a. a. O.).

Diese Erwägungen gelten auch bei Probebeamten, die wegen disziplinarischer Verfehlungen aus dem Beamtendienst zu entlassen sind. Auch einer Beamtin, die in der Probezeit ein erhebliches Dienstvergehen begangen, sich folglich nicht bewährt hat und deshalb zu entlassen ist, kann das erforderliche Vertrauen nicht länger entgegengebracht werden. Ihre Weiterbeschäftigung ist deshalb dem Dienstherrn in der Regel bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr zuzumuten.

d) Es besteht auch ein über das allgemeine Vollzugsinteresse hinausgehendes Interesse am Sofortvollzug der Entlassungsverfügung.

Auch hier sind keine großen Anforderungen zu stellen. Der durch das Dienstvergehen eingetretene Vertrauensverlust und beim Probezeitbeamten die mit dem Dienstvergehen dokumentierte mangelnde Bewährung lassen im Regelfall das Vollzugsinteresse überwiegen. Der Antragsgegner hat in seinem Bescheid zudem zutreffend auf die herausgehobene Stellung der Antragsstellerin als Schulleiterin und ihre Vorbildwirkung Bezug genommen, die gegen ihre vorläufige Weiterbeschäftigung sprechen. Dies gilt auch dann, wenn der Vorfall noch nicht an die Öffentlichkeit gelangt ist. In diesem Fall ist zwar das Vertrauen der Öffentlichkeit noch nicht gestört. Allein die Störung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn rechtfertigt aber den Sofortvollzug der Maßnahme. Der Dienstherr ist bei Beamten mit herausgehobener Stellung und Vorbildwirkung in besonderer Weise auf ein ungestörtes Vertrauensverhältnis angewiesen. Dies gilt beim Probezeitbeamten auch dann, wenn das Vertrauensverhältnis nicht endgültig zerstört ist. Nach der gesetzlichen Regelung ist die Entlassung des Probezeitbeamten im Gegensatz zum Lebenszeitbeamten nicht daran geknüpft, dass das Vertrauensverhältnis endgültig gestört ist. Es reicht, wenn das Vertrauensverhältnis erheblich beeinträchtigt ist.

Die Tatsache, dass infolge des Sofortvollzugs die Antragstellerin die Schulleitergeschäfte nicht mehr wahrnehmen kann, führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Verhinderung der Antragstellerin ist - wie bei anderen Fällen der plötzlichen Beendigung des Beamtenverhältnisses oder bei längeren Erkrankungen - durch eine Vertretung Rechnung zu tragen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwVO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich dabei an dem für das Hauptsacheverfahren geltenden § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG. Danach ist die Hälfte des 13fachen Betrages des Endgrundgehaltes zugrunde zu legen. Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren hat der Senat den sich ergebenden Betrag nochmals halbiert (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt z. B. bei Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., Anh § 164 Rn. 14). Die Festsetzung des Streitwertes beschränkt sich auf das Beschwerdeverfahren; eine Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren ist vom Verwaltungsgericht Dresden noch zu treffen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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