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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 10.04.2008
Aktenzeichen: 2 B 488/06
Rechtsgebiete: SächsBG


Vorschriften:

SächsBG § 139 Abs. 1
SächsBG § 157
SächsBG § 160 Abs. 2
Die Gesamtdienstzeit als Beamter auf Zeit i. S. v. § 139 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsBG berücksichtigt nicht die in einem Ehrenbeamtenverhältnis zurückgelegte Zeit.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Az.: 2 B 488/06

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Eintritts in den Ruhestand

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger und die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Henke aufgrund der mündlichen Verhandlung

am 10. April 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 6. Juni 2006 - 11 K 2123/03 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er mit Ablauf seiner Amtszeit beim Beklagten am 30.11.2001 in den Ruhestand getreten ist.

Der am 4.3.1940 geborene Kläger wurde am 5.7.1964 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen; ihm wurde am 15.5.1966 die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen. Bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30.11.1994 war er Berufssoldat der Bundeswehr, zuletzt im Rang eines Oberstleutnants. Seit dem 1.12.1994 hat der Kläger Ansprüche auf Versorgungsbezüge nach dem Soldatenversorgungsgesetz. In der Zeit vom 24.4.1989 bis 30.11.1994 war der Kläger zudem Ehrenbeamter auf Zeit bei der Stadt K...... Mit Wirkung zum 1.12.1994 wurde der Kläger zum hauptamtlichen Beigeordneten des Beklagten ernannt. Er erhielt Besoldung aus der Besoldungsgruppe B 3. Seine Amtszeit endete am 30.11.2001; der Kläger wurde sodann nicht wieder gewählt.

Den Antrag des Klägers auf Feststellung des Eintritts in den Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit am 30.11.2001 nach § 139 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsBG lehnte der Beigeladene mit Bescheid vom 12.3.2002 ab. Der Tenor des Bescheides lautete:

"Mit Ablauf Ihrer Amtszeit am 30. November 2001 haben Sie keine der Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand erfüllt. Sie sind mit Ablauf des 30. November 2001 Kraft Gesetztes aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen."

Den Widerspruch des Klägers vom 9.4.2002 wies der Beigeladene mit Widerspruchsbescheid vom 21.3.2003, dem Klägervertreter zugestellt am 24.3.2003, zurück.

Der Kläger erhob am 22.4.2003 Feststellungsklage. Zur Begründung machte er geltend, dass er mit Ablauf seiner Amtszeit als erster Beigeordneter des Beklagten in den Ruhestand getreten sei. Er habe gem. § 139 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsBG die Gesamtdienstzeit als Beamter auf Zeit von 12 Jahren erreicht. Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift sei hier eine Dienstzeit als Ehrenbeamter mit umfasst. Ebenso spreche auch die systematische Auslegung für die Einbeziehung der Dienstzeit als Ehrenbeamter. Anders als § 139 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsBG verweise § 139 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsBG gerade nicht auf § 6 BeamtVG. Hieraus ergebe sich, dass die Ausnahmen des § 6 BeamtVG im Rahmen der Begründung des Ruhestandes nach § 139 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsBG gerade nicht beachtet werden sollten. Dies habe bereits der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 19.6.1984 - 4 S 1111/83 - zu der wörtlich übereinstimmenden Vorschrift des § 131 Abs. 1 Nr. 2 des Baden-Württembergischen Beamtengesetzes entschieden. Auch könne der Verweis auf § 157 Abs. 1 Nr. 2 SächsBG nicht als Argument für die Nichteinbeziehung von Ehrenbeamten bei § 139 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsBG herangezogen werden, da sich aus dieser Vorschrift nur ergebe, dass Ehrenbeamte nicht in den Ruhestand treten können. Damit sei aber nicht ausgeschlossen, dass Zeiten als Ehrenbeamter bei der Gesamtdienstzeit i. S. v. § 139 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsBG berücksichtigungsfähig seien. Für eine Einbeziehung der Zeiten als Ehrenbeamter in die Gesamtdienstzeit nach § 139 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsBG spreche auch die historische Auslegung: § 139 Abs. 1 SächsBG entspreche wortgleich dem § 131 Abs. 1 des Baden-Württembergischen BG; letztere Bestimmung gelte nach ihrer Entstehungsgeschichte auch für Ehrenbeamte.

Zudem sei der Kläger auch gem. § 139 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsBG in den Ruhestand getreten. Zwar habe er keine ruhegehaltsfähige Dienstzeit i. S. d. § 6 BeamtVG, sondern nur gem. § 8 BeamtVG erreicht. Die Verweisung in § 139 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsBG allein auf § 6 BeamtVG stelle eine grundgesetzwidrige Schlechterbehandlung von Soldaten im Verhältnis zu Beamten und Richtern dar. Daher sei die Vorschrift verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Verweisung sich auf §§ 6 ff. BeamtVG, mithin auch auf § 8 BeamtVG, beziehe.

Der Beklagte trat der Klage entgegen. Nach seiner Auffassung sind Zeiten in einem Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit bei der Berechnung der Gesamtdienstzeit i. S. d. § 139 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsBG nicht anrechnungsfähig. Dies ergebe sich in Sachsen aus der Systematik des Beamtengesetzes und dem Regelungszweck der Vorschrift. Soweit der Kläger auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg verweise, beruhe die dort vertretene Rechtsauffassung auf der besonderen Entstehungsgeschichte der dortigen landesrechtlichen Vorschrift und sei daher auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Der sächsische Gesetzgeber habe sich in § 157 Abs. 1 Nr. 2 SächsBG vielmehr ausdrücklich gegen eine Berücksichtigung der Dienstzeiten als ehrenamtlicher Bürgermeister ausgesprochen. Dies verstoße auch nicht gegen das Alimentationsprinzip, denn Ehrenbeamte erhielten keine Bezüge, sondern müssten ihre Altersversorgung durch eine hauptamtliche bzw. hauptberufliche Tätigkeit erarbeiten. Schon von daher bestehe kein Anlass, Ehrenbeamten Versorgungsbezüge zukommen zu lassen. Mit der Verweisung in § 139 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsBG allein auf § 6 BeamtVG erfolge keine grundgesetzwidrige Unterscheidung zwischen Zeiten im Beamten- und Richterverhältnis einerseits und Zeiten im Wehrdienstverhältnis andererseits. Vordienstzeiten wirkten zwar ruhegehaltserhöhend, nicht jedoch ruhestandsbegründend. Auch nach dem Soldatenversorgungsgesetz würden vor dem Wehrdienstverhältnis liegende Zeiten im Beamtenverhältnis gleichfalls nicht als ruhestandsbegründend berücksichtigt. Im Übrigen unterscheide sich die Rechtsstellung und der Status der Beamten, Richter und Soldaten teilweise erheblich, so dass die jeweils in eigenen Gesetzen geregelten Besonderheiten sachlich gerechtfertigt seien.

Der Vertreter des Beigeladenen hob in der mündlichen Verhandlung am 6.6.2006 seinen Bescheid vom 12.3.2002 und den Widerspruchsbescheid vom 21.3.2003 auf.

Mit Urteil vom gleichen Tag wies das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klage sei als Feststellungsklage gem. § 43 Abs. 1 VwGO gerichtet gegen den Beklagten statthaft. Der Kläger habe jedoch in der Sache keinen Anspruch auf die Feststellung, dass er sich seit dem 1.12.2001 auf Dauer im Ruhestand befinde. Der Kläger sei nach Ablauf seiner Amtszeit als Beigeordneter beim Beklagten, die am 30.11.2001 endete, nicht gem. § 139 Abs. 1 SächsBG kraft Gesetzes in den Ruhestand getreten. Der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen des § 139 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsBG, da er keine ruhegehaltsfähige Dienstzeit i. S. d. § 6 BeamtVG von 18 Jahren erreicht habe. Anrechenbar seien insoweit nur die Jahre, in denen der Kläger als Beigeordneter tätig war; nicht anrechenbar sei gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BeamtVG die Zeit als ehrenamtlicher Beamter in K...... Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 139 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsBG zählten nur Dienstzeiten i. S. d. § 6 BeamtVG; die vom Kläger angestrebte Erstreckung der Norm auf Dienstzeiten i. S. d. § 8 BeamtVG scheide angesichts des eindeutigen Wortlauts aus. Auch eine systematische bzw. an Sinn und Zweck des § 139 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsBG orientierte Auslegung bestätige dieses Verständnis. Durch die Beschränkung auf in § 6 BeamtVG ausdrücklich aufgeführte Dienstzeiten solle offenbar erreicht werden, dass nur Beamte auf Zeit mit einer beamtenrechtlichen Mindestdienstzeit von 18 Jahren bereits nach Vollendung des 45. Lebensjahres in den Ruhestand treten könnten. Dagegen sollten andere Dienstzeiten, die z. B. im Wehrdienst geleistet worden und schon nach dem Wortlaut des § 8 BeamtVG nicht ruhestandsbegründend, sondern allenfalls ruhegehaltsfähig seien, nicht berücksichtigt werden. Eine Ungleichbehandlung der Beamten und Richter einerseits und der Soldaten andererseits könne aufgrund der unterschiedlichen Versorgungssysteme nicht erkannt werden. Die Vorschrift des § 139 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsBG solle nach ihrem Sinn und Zweck gewährleisten, dass in ein Spitzenamt gewählte Beamte auf Zeit nach Ablauf ihrer Amtszeit nicht unversorgt blieben bzw. auf ihr zuletzt ausgeübtes Laufbahnamt verwiesen würden. Diese Regelung diene letztlich dem Interesse des Ansehens der öffentlichen Verwaltung und der Attraktivität des öffentlichen Dienstes.

Der Kläger sei auch nicht gem. § 139 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsBG in den Ruhestand getreten, denn er habe als Beamter auf Zeit keine Gesamtdienstzeit von 12 Jahren erreicht. Die im Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit verbrachten Zeiten seien nicht als Gesamtdienstzeit zu berücksichtigen, da § 157 Abs. 1 Nr. 2 SächsBG die Anwendbarkeit des § 139 SächsBG vorbehaltlos ausschließe. Ehrenbeamte träten nicht in den Ruhestand, ebenso könne ihre Dienstzeit im Rahmen des § 139 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsBG keine ruhestandsbegründende Anrechnung finden, da dies mit dem Ehrenbeamtenverhältnis grundsätzlich nicht vereinbar wäre. Nach § 115 Abs. 2 BRRG dürften Ehrenbeamte für ihre Dienste keine Dienstbezüge und keine Versorgung erhalten. Ehrenamtliche Tätigkeit - auch in einem Beamtenverhältnis - sei ihrem Wesen nach unentgeltlich; auch eine indirekte Alimentation durch Anrechnung der als Ehrenbeamter geleisteten Dienstzeit sei damit grundsätzlich ausgeschlossen. Der Ehrenbeamte, der sein Amt nur nebenberuflich und ohne Entgelt wahrnehme, unterscheide sich wesentlich vom Berufsbeamten, für den der öffentliche Dienst Haupt- und Lebensberuf sei. Dies werde auch durch die übereinstimmenden Regelungen über die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten in den einzelnen Beamtengesetzen (§ 177 BBG, § 115 BRRG) bestätigt. Die Beamtengesetze brächten diese Wesensverschiedenheit der Beamtenkategorien auch redaktionell dadurch zum Ausdruck, dass sie zwischen dem Ehrenbeamtenverhältnis einerseits und dem Berufsbeamtenverhältnis andererseits unterschieden. Der beamtenrechtliche Sprachgebrauch sei daher eindeutig und verstehe unter Beamtenverhältnissen nur das Berufsbeamtenverhältnis. Bediene sich deshalb der sächsische Gesetzgeber allenthalben der Terminologie des öffentlichen Dienstrechtes, dann sei es ausgeschlossen, dass in § 139 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsBG ebenso wie in den anderen Vorschriften etwas anderes als die Gesamtdienstzeit im Berufsbeamtenverhältnis gemeint sein könne. Andernfalls hätte der Gesetzgeber dies im Hinblick auf den eindeutigen und von keiner Seite in Frage gestellten beamtenrechtlichen Sprachgebrauch in § 139 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsBG sicher auch deshalb unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, weil Ehrenbeamte gem. § 157 Abs. 1 Nr. 1 SächsBG und ehrenamtliche Bürgermeister gem. § 161 Nr. 2 und 3 SächsBG unter den jeweiligen Voraussetzungen verabschiedet würden, nicht aber in den Ruhestand träten. Auch im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte des § 139 Abs. 1 SächsBG könne dem sächsischen Gesetzgeber ein anderer Wille nicht unterstellt werden: Anders als in Baden-Württemberg, wo in § 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 14.10.1957 ausdrücklich klargestellt worden sei, dass Dienstzeiten als ehrenamtlicher Bürgermeister in die Gesamtdienstzeit nach Abs. 1 Buchst. b einzurechnen seien, fehlten in Sachsen entsprechende Vorschriften. Der sächsische Gesetzgeber habe vielmehr in § 157 Abs. 1 Nr. 2 und § 161 SächsBG eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass Dienstzeiten eines Beamten auf Zeit als Ehrenbeamter im Rahmen des § 139 SächsBG nicht ruhestandsbegründend seien. Das Verwaltungsgericht ließ die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu.

Die am 27.7.2006 eingelegte Berufung begründet der Kläger mit der Wiederholung und Vertiefung seines Vortrags aus der ersten Instanz. Die Voraussetzungen des Eintritts in den Ruhestand gem. § 139 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsBG lägen beim Kläger vor. Bei der Berechnung der Gesamtdienstzeit im Sinne dieser Vorschrift müssten die Zeiten als Ehrenbeamter mit berücksichtigt werden, wie sich insbesondere aus älteren Kommentierungen der Vorschrift ergebe. Dagegen interpretiere das Verwaltungsgericht die in diesem Zusammenhang maßgebliche Vorschrift des § 157 SächsBG, die im Übrigen der Regelung in § 151 Baden-Württembergisches BG entspreche, fehlerhaft. Aus dieser Norm ergebe sich nur, dass Ehrenbeamte nicht in den Ruhestand treten könnten. Dies sage jedoch nichts darüber aus, ob Zeiten als Ehrenbeamter bei der Subsumtion des Tatbestandsmerkmals Gesamtdienstzeit für den Beginn des Ruhestands eines Beamten auf Zeit berücksichtigungsfähig seien. Nach der wörtlichen Auslegung seien Ehrenbeamte von den Regelungen des § 139 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsBG erfasst, da diese Bestimmung von Beamten auf Zeit spreche und keine weitere Einschränkung treffe. Insbesondere verweise die Bestimmung nicht auf die Ausnahmen des § 6 BeamtVG; insoweit werde auf die Argumentation des VGH Baden-Württemberg für den wortgleichen § 131 Baden-Württembergisches BG in dem bereits zitierten Urteil verwiesen. Eine Berücksichtigung von Zeiten als Ehrenbeamter bei der Gesamtdienstzeit würde auch nicht dazu führen, dass die Zeiten dadurch ruhegehaltsfähig würden. Die Gesamtdienstzeit bestehend aus Zeiten als Ehrenbeamter und als Beigeordneter begründe vielmehr den Ruhestand; für diese Frage könne nicht darauf abgestellt werden, ob Ehrenbeamte Versorgungsansprüche haben. Dem Zweck der Regelung des § 139 Abs. 1 SächsBG entspreche es, dass Beamte auf Zeit hinsichtlich der Ruhestandsregelungen eine annähernde Gleichbehandlung mit Beamten auf Lebenszeit erführen, da sie für die Zeit ihrer Tätigkeit in dem selben Näheverhältnis wie Lebenszeitbeamte mit den gleichen Einschränkungen gestanden hätten. Als Voraussetzung für die Erlangung von Versorgungsansprüchen, also für den Eintritt in den Ruhestand, komme es daher auf die Indienststellung für den Staat an. Es sei daher nur konsequent, auch die Zeit als Ehrenbeamter bei der Begründung des Ruhestandes mit zu berücksichtigen. Hingegen werde die Zeit als Ehrenbeamter nicht bei der Berechnung der Versorgung selbst berücksichtigt, da Ehrenbeamten in der Regel anderweitige Versorgungsansprüche zustünden. Es stehe auch nicht zu befürchten, dass jemand lediglich bzw. zum überwiegenden Teil seinen Versorgungsanspruch auf abgeleistete Jahre als Ehrenbeamter stützen könne. Dies sei schon deswegen abwegig, da einerseits ein Ehrenbeamter entsprechend § 157 SächsBG nicht in den Ruhestand treten könne und andererseits § 139 SächsBG immer den Ablauf einer Amtszeit eines Bürgermeisters, Landrats oder Beigeordneten voraussetze. So sei in jedem Fall gewährleistet, dass wenigstens eine Dauer von sechs Jahren als Beamter auf Zeit abgeleistet werde; dem entspreche auch die Regelung des § 139 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SächsBG. Hinsichtlich der in Baden-Württemberg geltenden Regelung des § 131 Abs. 1 Nr. 2 des dortigen Beamtengesetzes bestehe kein Zweifel, dass diese auch für Ehrenbeamte gelten solle. Die Identität der sächsischen mit der baden-württembergischen Regelung beweise folglich, dass der sächsische Gesetzgeber entsprechend der Gesetze in Baden-Württemberg auch die Zeiten als Ehrenbeamter gem. § 139 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsBG habe mit berücksichtigen wollen.

Der Kläger sei mit Ablauf des 30.11.2001 auch gem. § 139 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsBG in den Ruhestand getreten. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts seien die Dienstjahre des Klägers als Oberstleutnant im Rahmen von § 139 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsBG mit zu berücksichtigen. Dies gebiete die verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift. Eine ausschließlich am Wortlaut orientierte Auslegung der Vorschrift verstoße bei der Behandlung von Beamten, Richtern und Soldaten gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass alle drei Gruppen in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Treueverhältnis zum Staat stünden. Dieses besondere Näheverhältnis bringe für alle ähnliche Einschränkungen mit sich. In versorgungsrechtlicher Hinsicht regele § 6 Abs. 1 BeamtVG die Voraussetzungen für die Gewährung von Ruhegehalt für Beamte. In derselben Norm werde die Dienstzeit von Richtern der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit von Beamten gleichgestellt (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 BeamtVG). § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG normiere, dass die Dienstzeit, die ein Beamter vor Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr gestanden habe, als ruhegehaltsfähig gelte. Die Vorschrift des § 8 BeamtVG beruhe auf dem Grundgedanken, dass die Zeit in den genannten Dienstverhältnissen als Dienst für Staat und Gesellschaft gleich zu bewerten sei. In Konsequenz aus dieser Überlegung liege die Unterscheidung zwischen § 6 BeamtVG (gleichgestellt) und § 8 BeamtVG (als ruhegehaltsfähig geltend) nicht in der Beziehung zum Staat, sondern in den zeitlich vorangegangenen Versorgungsregeln. Folglich seien Soldaten ebenso wie Beamte und Richter bezüglich ihrer Nähe zum Staat und daher am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG gleich zu behandeln. Die in § 139 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsBG angeordnete Ungleichbehandlung von Beamten auf Zeit, die vor ihrer Ernennung einerseits Beamte auf Lebenszeit bzw. Richter, andererseits Berufssoldaten waren, sei sachlich nicht gerechtfertigt. Der Kläger verweist schließlich auf § 66 Abs. 1 BeamtVG i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG; hiernach erfolge die Berechnung des Ruhegehalts für Beamte auf Zeit unter Berücksichtigung der ruhegehaltsfähigen Zeiten, folglich der §§ 6 bis 13 BeamtVG. Es erscheine nicht einsichtig, dass die Vordienstzeiten der Beamten auf Zeit ruhegehaltserhöhend, aber nicht ruhegehaltsbegründend wirken sollten.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden vom 6.6.2006 - 11 K 2123/03 - festzustellen, dass die Voraussetzungen für den Eintritt des Klägers in den Ruhestand mit Ablauf seiner Amtszeit beim Beklagten am 30.11.2001 erfüllt sind.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen, wonach die Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand beim Kläger weder nach § 139 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 noch nach Nr. 2 SächsBG gegeben seien. Hinsichtlich der Bestimmung des § 139 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsBG folge dies aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, wonach der Beamte auf Zeit mit Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand trete, wenn er als Beamter auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von 12 Jahren erreicht habe, dem entsprächen auch die aktuellen Kommentierungen zum SächsBG. Eine andere Auslegung führe letztlich dazu, dass es einem Ehrenbeamten auf Zeit zur Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 139 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 SächsBG lediglich gelingen müsste, für einen Tag den Status eines Beamten auf Zeit zu erlangen, um anschließend bei Erreichung der erforderlichen Gesamtdienstzeit in den Ruhestand treten zu können. Dies schließe aber gerade der eindeutige Wortlaut des § 157 SächsBG aus. Hieraus sei ersichtlich, dass der sächsische Gesetzgeber strikt zwischen Berufsbeamtentum und Ehrenbeamtentum habe unterscheiden wollen. Die vom Kläger favorisierte Auslegung des § 139 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsBG würde zudem zu einer Ungleichbehandlung von Ehrenbeamten, die ihr Amt als Ehrenbeamter auf Zeit wahrnehmen, zu denjenigen, die das Amt als Ehrenbeamter auf Widerruf ausüben, führen. Ferner könne dem sächsischen Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er bei seiner Gesetzgebung - sollte auch der Wortlaut mit der baden-württembergischen Regelung übereinstimmen - den gleichen historischen Hintergrund wie der damalige Gesetzgeber in Baden-Württemberg habe zugrunde legen wollen. Insoweit sei das zitierte Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 19.6.1984 vorliegend nicht einschlägig. Entgegen der Auffassung des Klägers habe es in den Bestimmungen des § 139 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 SächsBG keiner Bezugnahme auf § 6 BeamtVG bedurft, weil bereits mit dem klaren Wortlaut des § 157 SächsBG jegliche Berücksichtigung von Ehrenbeamtenzeiten sowohl bei der Beamtenversorgung als auch bei der Berechnung von Gesamtdienstzeiten nach § 139 SächsBG ausgeschlossen sein sollte.

Auch die Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand nach § 139 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsBG lägen nicht vor: Das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass zwischen dem Dienstverhältnis eines Beamten und dem eines Berufssoldaten solche Ungleichheiten in Rechtsstellung und Status bestünden, dass eine unterschiedliche Behandlung im Rahmen des § 139 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsBG als sachlich gerechtfertigt erscheine. Die Regelung des § 139 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsBG, die eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit i. S. d. § 6, nicht aber des § 8 des BeamtVG erfordere, habe zum Zweck, einen Wechsel zwischen den unterschiedlichen Versorgungssystemen (Soldatenversorgung einerseits, Beamtenversorgung andererseits) nicht zuzulassen. Es stehe dem sächsischen Gesetzgeber insoweit frei, den zwischen den Berufsgruppen bestehenden Unterschieden in Gestalt der erfolgten Gesetzgebung Rechnung zu tragen.

Der Beigeladene verweist auf sein erstinstanzliches Vorbringen, ohne einen Antrag zu stellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegende Verwaltungsakte, die Akte des Verwaltungsgerichts sowie die Gerichtsakten zum Berufungsverfahren Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass er mit Ablauf seiner Amtszeit am 30.11.2001 in den Ruhestand getreten ist.

Zwar ist die Klage als Feststellungsklage nach § 43 VwGO statthaft, da der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat und sein Recht auch nicht vorrangig im Wege der Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Der Beklagte ist hinsichtlich der begehrten Feststellung auch passiv legitimiert. Hierzu wird insgesamt auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Urteil S. 4-6) verwiesen.

Die Klage hat indessen in der Sache keinen Erfolg, da der Kläger mit Ablauf seiner Amtszeit als Beigeordneter beim Beklagten am 30.11.2001 nicht gemäß § 139 Abs. 1 SächsBG kraft Gesetzes in den Ruhestand getreten ist. Gemäß § 163 Abs. 1 Satz 2 SächsBG finden für Beigeordnete die für Beamte auf Zeit geltenden Vorschriften mit den näher bezeichneten Maßgaben Anwendung. Demnach tritt der Beamte auf Zeit in den Ruhestand, wenn er entweder gemäß § 139 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsBG eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit i. S. d. § 6 BeamtVG von 18 Jahren erreicht und das 45. Lebensjahr vollendet hat (dazu sogleich unter 1) oder gemäß Nr. 2 der genannten Bestimmung als Beamter auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von zwölf Jahren erreicht hat (dazu unter 2); die unter Nr. 3 genannte Fallgruppe kommt hier nicht in Betracht, da der Kläger am 30.11.2001 das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

1. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 139 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsBG, da er eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit i. S. d. § 6 BeamtVG von 18 Jahren nicht erreicht hat. Ruhegehaltsfähig sind nach § 6 Abs. 1 BeamtVG lediglich im Beamtenverhältnis erbrachte Dienstzeiten unter den in Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 genannten Einschränkungen sowie die gemäß Abs. 3 gleichgestellten Dienstzeiten. Anrechenbar sind demgemäß ausschließlich die Zeiten, in denen der Kläger als hauptamtlicher Beigeordneter beim Beklagten tätig war. Nicht anrechenbar sind dagegen wegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BeamtVG die Zeiten der ehrenamtlichen Tätigkeit des Klägers als Beigeordneter in K......

Nicht anrechenbar sind weiterhin die im Soldatenverhältnis erbrachten Dienstzeiten (§ 8 BeamtVG). Der Wortlaut der Vorschrift des § 139 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsBG ist insoweit eindeutig und lässt keinen Spielraum für die vom Kläger im Wege der Auslegung erstrebte Einbeziehung seiner Wehrdienstzeiten nach § 8 BeamtVG. § 139 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsBG verweist ausschließlich auf § 6 BeamtVG; die Verweisung ist abschließend. Die Annahme eines redaktionellen Versehens bzw. eines gesetzgeberischen Willens, als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut auch solche einzubeziehen, die im Soldatenverhältnis erbracht wurden, scheidet deshalb zwingend aus.

Entgegen der Auffassung des Klägers stellt die auf § 6 BeamtVG beschränkte Verweisung keine gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung dar. Die gesetzliche Ermächtigung des sächsischen Gesetzgebers zum Erlass gesonderter Regelungen für den Eintritt in den Ruhestand des Beamten auf Zeit ergibt sich aus § 95 Abs. 1 Satz 3 BRRG: Hiernach kann durch Gesetz bestimmt werden, dass § 25 BRRG (Altersgrenze, Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand) auf Beamte auf Zeit keine Anwendung findet. Hiervon hat der sächsische Gesetzgeber durch die in § 139 SächsBG normierten Bestimmungen Gebrauch gemacht. Zu einer Erstreckung von § 139 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsBG (auch) auf § 8 BeamtVG bestand keine verfassungsrechtlich gebotene Notwendigkeit. Es stand dem sächsischen Gesetzgeber vielmehr frei, die Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand als Beamter auf Zeit wie geschehen in der Weise festzulegen, dass Dienstzeiten als Beamter bzw. Richter nach § 6 BeamtVG berücksichtigungsfähig sind, Dienstzeiten als Soldat indessen nicht.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, unterscheiden sich das Beamtenverhältnis und das Soldatenverhältnis auch in dem hier interessierenden Bereich der Versorgung in grundlegender Weise. Die fehlende Vergleichbarkeit kommt deutlich darin zum Ausdruck, dass hinsichtlich der Beamten/Richter einerseits und der Soldaten andererseits mit dem Beamtenversorgungsgesetz und dem Soldatenversorgungsgesetz rechtlich unterschiedliche Versorgungssysteme bestehen. Im Vergleich zum Beamtenversorgungsgesetz weist die Regelung der Soldatenversorgung inhaltlich weitreichende Unterschiede auf, die der besonderen Natur des Soldatenverhältnisses geschuldet sind. Beispielhaft seien hier nur die im Soldatengesetz neben der allgemeinen Altersgrenze von 62 Jahren vorgesehenen besonderen Altersgrenzen abhängig von Dienstgrad und Verwendung der Berufssoldaten (§ 45 SoldatenG) genannt, die ihren Niederschlag in entsprechenden Regelungen zur Versorgung (vgl. etwa § 26 SoldatenversorgungsG - Höhe des Ruhegehaltes) finden.

Der Hinweis des Klägers auf das sowohl im Falle des Beamten/Richters wie auch des Soldaten gegebene besondere Näheverhältnis zum Staat ändert hieran nichts: Es mangelt im Ergebnis - trotz bestehender Ähnlichkeiten der jeweiligen Dienstverhältnisse - an einer Gleichartigkeit, die eine Gleichbehandlung verfassungsrechtlich gebieten würde (vgl. auch Maunz/Dürig, GG, Art. 33 Rdnr. 51).

Schließlich bleibt auch das Vorbringen des Klägers, wonach Vordienstzeiten eines Beamten auf Zeit, die nach § 66 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG ruhegehaltserhöhend wirken würden, auch ruhestandsbegündend wirken müssten, ohne Erfolg. Wie oben dargelegt, stand es dem sächsischen Gesetzgeber nach § 95 Abs. 1 Satz 3 BRRG frei, den Eintritt der Beamten auf Zeit abweichend von § 25 BRRG zu regeln. Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers, hinsichtlich der Begründung des Ruhestands auf exakt die Dienstzeiten abzustellen, die für die Höhe des Ruhegehalts maßgeblich sind, ist nicht ersichtlich.

2. Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des § 139 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsBG, da er als Beamter auf Zeit keine Gesamtdienstzeit von zwölf Jahren erreicht hat. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, aus ihrer systematischen Stellung ebenso wie aus dem Sinn und Zweck der Regelung und ihrer historischen Einordnung.

a) Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift tritt der Beamte auf Zeit mit Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand, wenn er "... 2. als Beamter auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von zwölf Jahren erreicht hat ...". Aus der Wiederholung des Begriffs "Beamter auf Zeit" in Nr. 2 der Vorschrift folgt zur Überzeugung des Senats, dass unter Gesamtdienstzeit lediglich die als Beamter auf Zeit verbrachte Dienstzeit gemeint sein kann im Gegensatz zu der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit nach § 6 BeamtVG in Nr. 1 der Bestimmung, auf die in Nr. 2 gerade nicht verwiesen wird.

Zu der als Beamter auf Zeit verbrachten Dienstzeit zählen nicht die Zeiten als Ehrenbeamter. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem Wortlaut des § 139 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsBG, der zweimal innerhalb eines Satzes den Begriff des Beamten auf Zeit verwendet. Wenn es im Eingangssatz heißt, der Beamte auf Zeit trete nach Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand, kann damit nicht (auch) der Ehrenbeamte gemeint sein, da letzterer gemäß § 157 Abs. 1 Nr. 1 SächsBG verabschiedet wird, jedoch gemäß § 157 Abs. 1 Nr. 2 SächsBG nicht in den Ruhestand tritt. Wenn aber sodann unmittelbar daran anschließend in § 139 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsBG auf die Gesamtdienstzeit als Beamter auf Zeit rekurriert wird, erscheint es wegen des identischen Wortlauts ausgeschlossen, an dieser Stelle unter "Beamter auf Zeit" auch den Ehrenbeamten zu verstehen.

b) Der Wortlaut ist im Übrigen Ausdruck der sich bereits aufgrund der Gesetzessystematik aufdrängenden Auslegung. Die Regelung des § 139 SächsBG findet sich in dem mit "Beamte auf Zeit" überschriebenen ersten Abschnitt von Teil 5 - Besondere Beamtengruppen. Demgegenüber enthält der vierte Abschnitt von Teil 5 Regelungen über "Andere Beamtengruppen", darunter den die Ehrenbeamten betreffenden § 157. Hieraus ergibt sich, dass Regelungsgegenstand der in § 139 SächsBG enthaltenen Bestimmungen ausschließlich das Beamtenverhältnis auf Zeit ist und diesem gegenüber das an anderer Stelle geregelte Ehrenbeamtenverhältnis ein Aliud darstellt. Dem entspricht § 157 Abs. 1 Nr. 2 SächsBG, wonach auf Ehrenbeamte § 139 SächsBG keine Anwendung findet.

Hieraus folgt nicht lediglich - wie der Kläger meint -, dass Ehrenbeamte nicht in den Ruhestand treten, sondern es folgt daraus gleichzeitig, dass im Ehrenbeamtenverhältnis verbrachte Zeiten für den Eintritt in den Ruhestand ohne Bedeutung sind und außer Betracht zu bleiben haben. Nach der Systematik des Sächsischen Beamtengesetzes, die insoweit der des Beamtenrechtsrahmengesetzes folgt, ist zu unterscheiden zwischen den Berufsbeamten - Beamte auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe und auf Widerruf - einerseits (vgl. § 3 Abs. 1 BRRG, § 7 Abs. 1 SächsBG) und den Ehrenbeamten andererseits (§ 3 Abs. 2 BRRG, § 7 Abs. 2 SächsBG). Wegen dieser wesensmäßigen Unterscheidung verbietet es sich, eine auf Berufsbeamte bezogene Regelung entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Weisung in § 157 Abs. 1 Nr. 2 SächsBG auf Ehrenbeamte anzuwenden, selbst wenn die Anwendung nicht un-mittelbar, sondern in indirekter Erstreckung auf Ehrenbeamte erfolgt. Die rechtliche Stellung der Ehrenbeamten im Beamtenrechtsrahmengesetz wie auch im Sächsischen Beamtengesetz ist entscheidend davon geprägt, dass der Ehrenbeamte grundsätzlich unentgeltlich tätig ist und demgemäß auch keine Versorgungsansprüche erwirbt (vgl. § 115 Abs. 2 BRRG, § 157 Abs. 1 Nr. 2 SächsBG); insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Urteil S. 8/9) verwiesen.

An dieser Systematik ändert auch die Tatsache nichts, dass in der Sächsischen Gemeindeordnung und dieser vorausgehend dem sog. Vorschalt-Gesetz vom 31.7.1992 vereinzelt von "Ehrenbeamten auf Zeit" in Abgrenzung zu "hauptamtlichen Beamten auf Zeit" die Rede ist. Denn zum einen ist für die statusrechtliche Einordnung der Beamten die im Sächsischen Beamtengesetz getroffene Kategorisierung maßgeblich, die in Anlehnung an das Beamtenrechtsrahmengesetz erfolgte, nicht dagegen eine von diesem in sich geschlossenen System abweichende Terminologie in einem nicht genuin beamtenrechtlichen, sondern kommunalrechtlichen Regelwerk. Zum anderen scheitert die Erstreckung der Regelung des § 139 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsBG auf Ehrenbeamte (auf Zeit) daran, dass nicht innerhalb eines Absatzes einer Vorschrift dem Rechtsterminus "Beamter auf Zeit" unterschiedliche Inhalte zugewiesen sein können (vgl. bereits oben unter 2 a)).

Schließlich folgt auch nicht anderes aus einer Gegenüberstellung von § 139 SächsBG und der Regelung des § 160 Abs. 2 SächsBG, die hauptamtlichen Bürgermeistern der "ersten Stunde" ausnahmsweise die Möglichkeit einräumt, bereits nach neun Jahren in den Ruhestand zu treten. Da die erste Kommunalwahlperiode lediglich vier Jahre (1990 bis 1994) dauerte, erfüllten Bürgermeister, die in der ersten und zweiten Wahlperiode ihr Amt ausgeübt hatten, demgemäß zum Ablauf der zweiten Kommunalwahlperiode die Voraussetzungen der zwölfjährigen Tätigkeit (§ 139 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsBG) trotz Ableistung von zwei Amtszeiten nicht. Dieser Personengruppe sollte nach der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 1/4382) eine angemessene Versorgung zukommen. Da die Regelung ausdrücklich nur hauptamtliche Bürgermeister betrifft, lässt sich aus ihr weder in der einen noch in der anderen Richtung ein sicherer Rückschluss darauf ziehen, ob die Gesamtdienstzeit in § 139 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsBG auch Zeiten als Ehrenbeamter umfassen sollte. Es spricht allerdings mehr für die Annahme, dass die Beschränkung der Regelung auf hauptamtliche Bürgermeister von der Vorstellung ausgeht, dass Zeiten als Ehrenbeamter im Rahmen von § 139 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsBG ohnehin keine Berücksichtigung finden.

c) Die nach Wortlaut und Systematik ermittelte Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck der in § 139 SächsBG getroffenen Regelung: Dieser dürfte darin liegen, dem hauptamtlich tätigen kommunalen Spitzenbeamten als dem Regelbeispiel des Beamten auf Zeit unter bestimmten Mindestvoraussetzungen eine angemessene Versorgung zukommen zu lassen und auf diese Weise Ansehen und Attraktivität der öffentlichen Verwaltung zu fördern, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (vgl. Urteil S. 8 für § 139 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsBG). Diese Zielsetzung geht jedoch für den Bereich des Ehrenbeamtenverhältnisses ins Leere, da letzteres - wie oben dargelegt - gerade durch die Ausübung einer Tätigkeit "ehrenhalber", also ohne Vergütungsanspruch, gekennzeichnet ist. Für eine Einbeziehung von im Ehrenbeamtenverhältnis abgeleisteten Zeiten besteht auch gar keine Notwendigkeit, da der Betreffende in aller Regel - wie auch der Kläger - während dieser Zeiten selbständige Versorgungsansprüche, sei es aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Lebenszeit, sei es aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, erwirbt.

d) Schließlich führt auch die historische Auslegung anhand der Entstehungsgeschichte des Sächsischen Beamtengesetzes zu keinem anderen Ergebnis. Die Gesetzesmaterialien zum Sächsischen Beamtengesetz enthalten zu § 139 SächsBG lediglich den Hinweis, dass der Beamte auf Zeit anders als der Beamte auf Lebenszeit unter gewissen Voraussetzungen auch mit Ablauf der Amtszeit gesetzlich in den Ruhestand eintreten könne (Entwurf der Staatsregierung vom 16.4.1992, LT-Drs. 1/1733). Im allgemeinen Teil der Begründung heißt es, dass sich der Gesetzentwurf an die vom Beamtenrechtsrahmengesetz normierten rechtlichen Vorgaben zu halten habe. Eine Bezugnahme auf das offensichtlich als Vorlage herangezogene Baden-Württembergische Beamtengesetz, insbesondere auf den mit § 139 Abs. 1 Satz 1 SächsBG wortgleichen § 131 Abs. 1 Satz 1 Baden-Württembergisches BG, erfolgt weder ausdrücklich, noch in allgemeiner Form.

Angesichts dieser Situation hat das Urteil des VGH BW vom 19.4.1984 zu § 131 Baden-Württembergisches BG zur Überzeugung des Senats keine Bindungswirkung für die Auslegung der parallelen Bestimmung des § 139 SächsBG. Insbesondere ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass im Gegensatz zur besonderen historisch gewachsenen Rechtslage in Baden-Württemberg, wo in der Vorläuferregelung § 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 14.10.1957 die Einbeziehung von Dienstzeiten als ehrenamtlicher Bürgermeister in die Gesamtdienstzeit ausdrücklich klargestellt worden war, eine entsprechende Vorschrift in Sachsen gerade fehlt. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der sächsische Gesetzgeber, ohne dies auch nur ansatzweise kenntlich zu machen, der Regelung des § 139 SächsBG einen Inhalt geben wollte, der weder ihrem Wortlaut, noch den rechtlichen Gegebenheiten in Sachsen Rechnung trägt.

e) Das gefundene Auslegungsergebnis stellt im Übrigen keine einzigartige Regelung dar, wie der Kläger meint. Ein Vergleich mit den entsprechenden Bestimmungen unterschiedlicher Bundesländer zum Eintritt in den Ruhestand der Beamten auf Zeit ergibt vielmehr, dass die Berücksichtigung von im Ehrenbeamtenverhältnis erbrachten Dienstzeiten als ruhestandsbegründend, wie sie in Baden-Württemberg praktiziert wird, die Ausnahme darstellen dürfte. So sehen etwa Bayern und Nordrhein-Westfalen für Beamte auf Zeit das Zurücklegen einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen (Art. 55 Abs. 3 BayBG) bzw. das Ableisten einer mindestens zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit (§ 44 Abs. 2 LBG NW) vor. Für Ehrenbeamte sind diese Vorschriften nicht anzuwenden (Art. 140 Abs. 1 Nr. 2, 3 BayBG, § 183 Abs. 1 Nr. 1 LBG NW). Dagegen ist in Rheinland-Pfalz, Niedersachsen und Hessen bereits das Ableisten der Amtszeit, für die der Beamte auf Zeit ernannt wurde, ausreichend für den Eintritt in den Ruhestand (§ 186 LBG Rh.-Pf., § 53 NBG, § 211 HBG); eine Erstreckung dieser Regelungen auf das Ehrenbeamtenverhältnis findet allerdings ebenfalls nicht statt (§ 188 Abs. 2 LBG Rh.-Pf., § 195 Abs. 1 Nr. 2 NBG, § 186 Abs. 1 Nr. 1 HBG).

Nach alldem hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung, dass er zum 30.11.2001 in den Ruhestand getreten sei.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach hier der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht dem Kläger aufzuerlegen, da sich der Beigeladene nicht durch die Stellung eines Antrags dem Risiko der Kostenpflicht ausgesetzt hat.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss vom 10.4.2008

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 37.688,- € festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 72 Nr. 1, 2. Halbsatz, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 GKG; der Senat geht mit dem Verwaltungsgericht von der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Berechnung des Beigeladenen im Schriftsatz vom 26.5.2003 aus, gegen die Einwände nicht erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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