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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 13.08.2009
Aktenzeichen: 2 D 66/09
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO


Vorschriften:

VwGO § 166
ZPO § 115
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 2 D 66/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Dienstunfallfürsorge

hier: Beschwerde gegen die Festsetzung der monatlichen Ratenzahlung

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn

am 13. August 2009

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 6. April 2009 - 3 K 33/07 - geändert. Es ist keine Monatsrate zu zahlen.

Gründe:

Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die ursprüngliche Bewilligung der Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung dahingehend geändert, dass Monatsraten i. H. v. 15,00 € zu zahlen sind.

Auf die Beschwerde der Klägerin hin ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden zu ändern.

Die Entscheidung hierüber obliegt dem Senat, weil § 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 125 Abs. 1 VwGO auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Danach entscheidet der Vorsitzende oder Berichterstatter bei Zurücknahme der Klage auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe. Die Entscheidung des Senats über die Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung des Verwaltungsgerichts über "einen Antrag auf Prozesskostenhilfe" ist jedoch nicht ihrerseits eine Entscheidung "über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe" sondern eine Sachentscheidung im Rechtsmittelverfahren (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 7.8.2007, DÖV 2007, 933 = SächsVBl. 2007, 291).

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist bereits deshalb zu ändern, weil sich wegen der zum 1.7.2009 erhöhten Absetzungsbeträge nach § 166 VwGO i. V. m. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 Buchst. a und b ZPO (vgl. die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2009 vom 17.6.2009 [BGBl. I S. 1340]) auch unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts lediglich ein einzusetzendes Einkommen von 3,81 € ergibt. Diese Änderung kann gem. § 166 VwGO i. V. m. § 120 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO auf den Antrag der Klägerin hin Berücksichtigung finden, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Dies ist hier der Fall, die entsprechende Monatsrate beträgt 0 €. Hinzu kommt, dass die Tilgung des bei der Commerzbank aufgenommenen Kredits jedenfalls zum überwiegenden Teil als besondere Belastung (§ 166 VwGO i. V. m. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO) zu berücksichtigen ist. Nach den Angaben der Klägerin im Beschwerdeverfahren diente der Kredit überwiegend der Deckung bereits vor der Klageerhebung aufgelaufener Schulden in Folge von ab Oktober 2005 verminderten Bezügen, Anwaltskosten und Krankenkassenrechnungen. Schulden, die der Beteiligte eingegangen ist, ohne von dem bevorstehenden Prozess etwas zu wissen, und die jetzt noch getilgt werden müssen, sind in der Regel zu berücksichtigen (vgl. Philippi, in: Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 115 Rn. 38 m. w. N.).

Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da Gerichtsgebühren nicht anfallen und Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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