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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 23.02.2009
Aktenzeichen: 2 E 11/09
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 52 Abs. 1
Der Streitwert in hochschulrechtlichen Streitigkeiten über die Befristung einer Berufungszusage ist mit 10 % der Kosten der zugesagten Ausstattung abzüglich der Kosten für die Minimalausstattung zu bemessen.

Der Wert der Feststellungsklage ist grundsätzlich ebenso zu bewerten wie eine auf das vergleichbare Ziel gerichtete Gestaltungs- oder Leistungsklage.


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

5 K 2167/06

In der Verwaltungsrechtssache

wegen nachträglicher Befristung der Berufungszusage

hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Henke

am 23. Februar 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. November 2008 - 5 K 2167/06 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht Dresden hat keinen Erfolg.

Die Beteiligten stritten im Klageverfahren über die Wirksamkeit der nachträglichen Befristung einer dem Kläger erteilten Berufungszusage über seine personelle, sachliche und sonstige Ausstattung. Das Verwaltungsgericht gab der Feststellungsklage statt und setzte den Streitwert auf 10 % der Durchschnittswerte der Personalkosten für die Haushaltsstellen, die aus der Berufungszusage ersichtlich sind, abzüglich der Durchschnittskosten für die Mindestausstattung fest. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde. Die Festsetzung sei unrichtig, da ein bezifferter Antrag nicht gestellt worden sei. Im Streit habe lediglich gestanden, ob die Berufungszusage wirksam befristet worden sei und danach durch die ergebnisorientierte Mittelverteilung abgelöst werde. Aus der ergebnisorientierten Mittelverteilung könnten sich Abzüge, aber auch leistungsbezogene Zuwächse ergeben. Somit sei von einem Streitwert von 7.500,- € auszugehen. Dieser werde auch von der Rechtsprechung grundsätzlich festgesetzt.

Die Entscheidung über die Beschwerde obliegt dem Senat, weil die angefochtene Entscheidung nicht von einem Einzelrichter, sondern von der Kammer getroffen worden ist (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG). Auch nach der Rücknahme der Berufung durch die Beklagte gilt nichts anderes. § 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 125 Abs. 1 VwGO finden auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Nach § 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO entscheidet der Vorsitzende oder Berichterstatter bei Zurücknahme der Klage. Diese Vorschrift findet nach § 125 Abs. 1 VwGO auch im Berufungsverfahren Anwendung. Die Entscheidung des Senates über die Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung des Verwaltungsgerichts ist jedoch keine Nebenentscheidung zur zurückgenommenen Berufung, sondern eine Sachentscheidung im Rechtsmittelverfahren; § 87a VwGO findet keine Anwendung (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20.6.2006, NVwZ 2007, 116; Beschl. v. 29.5.2006, SächsVBl. 2006, 216 zur Entscheidung über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss).

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht nach § 52 Abs. 1 GKG in Höhe von 10 % der mit der Berufungszusage durchschnittlich verbundenen Personalmehrkosten bestimmt. Auch das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass in hochschulrechtlichen Streitigkeiten über die Ausstattung eines Lehrstuhls unter Berücksichtigung von Nummer 18.10 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt z. B. bei Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., Anh § 164 Rn. 14) auf die streitige Ausstattung abzustellen ist und der Streitwert mit 10 % der Kosten zu bemessen ist (so auch OVG Hamburg, Beschl. v. 17.8.1998 - 6 So 69/98 - juris).

Maßgebend ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach § 52 Abs. 1 GKG die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache. Entscheidend sind die wirtschaftlichen Auswirkungen bei einem Sieg des Klägers (vgl. z. B. BVerwG, Beschl. v. 9.4.2003 - 7 KSt 4/03, 7 VR 1/02 - juris).

Maßgeblich sind hier somit die wirtschaftlichen Auswirkungen, die ein Erfolg der Feststellungsklage für den Kläger hat. Bei dem Erfolg seiner Klage werden dem Kläger die in der Berufungszusage zugesicherten Personalmittel weiter gewährt. Dagegen wäre bei einem Misserfolg der Klage unklar, ob der Kläger weiter über die Mindestausstattung seines Lehrstuhles hinaus Mittel erhält. Zwar ist es möglich, dass sich der Kläger nach dem System der ergebnisorientierten Mittelverteilung, das bei einer Befristung der Berufungszusage anstelle der bisherigen Vereinbarung träte, nicht wesentlich schlechter oder sogar besser stünde. Ein vollständiger oder teilweiser Ausgleich ist aber nicht mit einer derartigen Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass er bei der Streitwertbemessung beziffert berücksichtigt werden könnte. Nach dem Vortrag beider Beteiligter ist gegenwärtig unklar, zu welchem Ergebnis die ergebnisorientierte Mittelverteilung führen würde. Zudem wird der Tatsache, dass eine vollständige oder teilweise Kompensation möglich ist, auch bereits dadurch Rechnung getragen, dass nicht der volle Jahresbetrag der Ausstattung, sondern nur 10 % angesetzt werden.

Auch die Tatsache, dass der Kläger eine Feststellungsklage erhoben und keinen bezifferten Antrag gestellt hatte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Insoweit folgt das Beschwerdegericht ebenfalls der Empfehlung in Nummer 1.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, nach der der Wert von Feststellungsklagen in der Regel ebenso zu bewerten ist wie eine auf das vergleichbare Ziel gerichtete Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage. Nichts anderes gilt bei Feststellungsklagen, die - wie vorliegend - eine allgemeine Leistungsklage auf Fortgewähr der Mittel ersetzen.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren ist gem. § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei; Kosten werden nach Satz 2 nicht erstattet.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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