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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 25.06.2003
Aktenzeichen: 3 BS 111/02
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 19 Abs. 1 Nr. 1
AuslG § 19 Abs. 2
AuslG § 23 Abs. 1 Nr. 3
Die in § 19 Abs. 1 Nr. 1 AuslG angesprochene Forderung einer Mindestbestandsdauer der gelebten Ehe kann grundsätzlich nur erfüllt sein, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft wahrend eines entsprechenden Zeitraumes ununterbrochen bestanden hat.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 3 BS 111/02

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Aufenthaltserlaubnis

hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hier: Beschwerde

hat der 3 Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Kunzler als Vorsitzenden, den Richter am Verwaltungsgericht Grau und den Richter am Oberverwaltungsgericht Rottmann

am 25. Juni 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. März 2002 - 3 K 383/02 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Gründe: Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18.3.2002 ist unbegründet. Mit dem angefochtenen Beschluss hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, dem Antragsteller gegen den Sofortvollzug der im Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.10.2001 getroffenen sofort vollziehbaren ausländerrechtlichen Entscheidungen - hinsichtlich der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 72 Abs. 1 AuslG und hinsichtlich der angedrohten Abschiebung nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 11 SächsVwVG oder, soweit angenommen wird, dass insoweit eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung nach Bundesrecht angesprochen ist, nach § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 50 AuslG i V. m. § 11 SächsVwVG - vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist nicht begründet, weil aus den von dem Antragsteller dargelegten Gründen - die den Prüfungsumfang des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO begrenzen - nicht folgt, dass der genannte Beschluss rechtswidrig ist.

Der Antragsteller hat zunächst geltend gemacht, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss die am 15.1.2000 aufgehobene eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau mehr als zwei Jahre bestanden habe, weshalb er Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis i. S. des § 19 Abs. 1 Nr. 1 AuslG habe. Wegen dieses Vorbringens kann nicht angenommen werden, dass der Antragsteller eine Verlängerung seiner ihm letztmals am 10.9 1999 erteilten und bis 8.9.2000 befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 3 i. V. m. § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AuslG beanspruchen kann.

Nach § 23 Abs. 3 AuslG findet u. a. § 19 AuslG für - wie hier - den ausländischen Ehegatten eines Deutschen entsprechende Anwendung, wobei an die Stelle der Aufenthaltsgenehmigung des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Der ausländische Ehegatte eines Deutschen hat damit unter den in § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 AuslG angesprochenen Voraussetzungen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 2 AuslG. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AuslG in der ab dem 1.6.2000 gültigen Fassung wird die Aufenthaltserlaubnis im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, von dem in § 17 Abs. 1 AuslG bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat; in der bis zum 31.5.2000 gültigen Fassung der genannten Norm war eine Mindestbestandsdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft von vier Jahren vorgesehen. Voraussetzung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AuslG sowohl in der ab 1.6.2000 wie auch in der bis zum 31.5.2000 gültigen Fassung ist damit zunächst, dass der Ausländer im Zeitpunkt der Beantragung des eigenständigen Aufenthaltsrechts im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, da in § 19 AuslG nur die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis angesprochen ist, was notwendigerweise das Bestehen einer der Verlängerung zugänglichen Aufenthaltserlaubnis voraussetzt.

Diese Voraussetzung dürfte hier vorliegen, weil der Antragsteller im Zeitpunkt der in Rede stehenden Antragstellung am 25.8.2002 im Besitz der ihm am 10.9.1999 erteilten und bis 8.9.2000 befristeten Aufenthaltserlaubnis war.

Weitere Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch ist das Vorliegen einer Mindestbestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft von entweder zwei Jahren - nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AuslG in der ab 1.6.2000 gültigen Fassung - oder vier Jahren - nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AuslG in der bis zum 31.5.2000 gültigen Fassung - im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Denn im Zeitpunkt der in Rede stehenden Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft am 15.1.2000 war schon nicht eine Mindestbestandszeit von zwei Jahren erreicht, weshalb es keiner weiteren Erörterung bedarf, ob § 19 Abs. 1 Nr. 1 AuslG in der bis zum 31.5.2000 oder in der ab dem 1.6.2000 gültigen Fassung anzuwenden ist (sh. dazu etwa: HessVGH, Urt. v. 10.3.2003, EZAR 023 Nr. 30; VGHBad.-Württ., Urt. v. 4.12.2002. InfAuslR 2003, 190 jem.w.N.).

Zunächst ist zu bemerken, dass die angesprochene Forderung einer Mindestbestandsdauer der gelebten Ehe grundsätzlich nur erfüllt sein kann, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft während eines entsprechenden Zeitraumes ununterbrochen bestanden hat. Dies folgt aus Sinn und Zweck dieser Forderung als Voraussetzung des in § 19 Abs. 1 Nr. 1 AuslG angesprochenen eigenständigen Aufenthaltsrechts des ausländischen Ehepartners.

Durch die genannte Regelung wird der Übergang einer bislang vom Bestand einer ehelichen Lebensgemeinschaft abhängigen Aufenthaltserlaubnis zu einer selbstständigen Aufenthaltserlaubnis ermöglicht, wenn diese Gemeinschaft im Zeitpunkt der Aufhebung über einen Mindestzeitraum bestanden hat. Mit dieser Forderung einer Mindestdauer kommt zum Ausdruck, dass in einem solchen Fall von der Verfestigung der Lebensverhältnisse des ausländischen Ehepartners auszugehen ist, weil dieser auf den Fortbestand der Lebensgemeinschaft vertraut und sich deshalb in die Lebensverhältnisse der hiesigen Gesellschaft eingegliedert hat. Eine solche im Vertrauen auf den Fortbestand einer ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgte Eingliederung liegt zunächst ohne Weiteres vor, wenn diese Gemeinschaft während des geforderten Zeitraumes ununterbrochen bestanden hat. Ist sie dagegen unterbrochen worden, wird darauf abzuheben sein, ob die bislang gelebte Gemeinschaft durch eine Trennung auf Dauer beendet werden sollte, ober ob nur eine vorübergehende Trennung vorliegt, die nicht zum Zwecke der dauerhaften Beendigung der Lebensgemeinschaft erfolgt. Wurde die Gemeinschaft auf Dauer beendet, endet damit auch die mit dem Bestand der Lebensgemeinschaft einhergehende Integrationsphase des ausländischen Ehepartners, da dieser in einem solchen Fall seine Verfestigung seiner Lebensverhältnisse im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe nicht mehr weiter anstreben wird. Wird in einem solchen Fall die eheliche Gemeinschaft dann später gleichwohl erneut aufgenommen, stellt sich diese erneute Aufnahme nicht gleichsam als Fortsetzung der bereits beendeten Lebensgemeinschaft, sondern als eine neu begründete Lebensgemeinschaft dar, in der der ausländische Ehepartner erneut im Vertrauen auf den Fortbestand der Gemeinschaft die Verfestigung seiner Lebensverhältnisse anstreben wird. Ob im Hinblick auf diese angestrebte Verfestigung der Lebensverhältnisse bei einer dann zu einem späteren Zeitpunkt wiederum erfolgten Aufhebung der Gemeinschaft der Übergang zu einer eigenständigen Aufenthaltserlaubnis zu ermöglichen ist, beurteilt sich danach, ob die dann aufgehobene Lebensgemeinschaft - und damit eine andere Lebensgemeinschaft als die zunächst geführte - während eines Zeitraumes bestanden hat, durch den die Forderung der Mindestbestandsdauer erfüllt wurde. Davon zu trennen ist die Frage, ob der ausländische Ehepartner in solchen Fällen aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht beanspruchen kann - etwa weil ein von den Voraussetzungen des § 19 AuslG unabhängiger Anspruch auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AuslG besteht (sh. dazu: BVerwG, Urt v. 24.5.1995, NVwZ 1995, 1131).

Wurde die Lebensgemeinschaft dagegen nicht dauerhaft beendet, sondern nur unterbrochen, weil die Ehepartner den Willen hatten, die Gemeinschaft vorübergehend gleichsam ruhen zu lassen, ohne jedoch den Bestand der Gemeinschaft an sich in Frage zu stellen, dann wird dies die Annahme rechtfertigen, dass auch der ausländische Ehepartner ungeachtet der vorübergehenden Trennung an der Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft festhält. Wird in einem solchen Fall die Gemeinschaft dann wieder fortgeführt, handelt es sich der Sache nach nicht um die Begründung einer neuen Lebensgemeinschaft sondern um die Fortsetzung der zwar unterbrochenen aber nicht beendeten Gemeinschaft. Wird diese Lebensgemeinschaft dann gleichwohl zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben, handelt es sich demnach der Sache nach um die Lebensgemeinschaft, die auch vor der vorübergehenden Unterbrechung bestanden hat, weshalb auch an deren Dauer angeknüpft werden kann. Zwar mag im jeweiligen Einzelfall die Abgrenzung zwischen einer vorübergehenden Unterbrechung und einer dauerhaften Trennung schwierig sein. Dies bedarf hier jedoch keiner weiteren Erörterung, da jedenfalls davon auszugehen sein wird, dass die von dem Antragsteller und seiner Ehefrau zunächst geführte eheliche Gemeinschaft spätestens im Mai 1999 auf Dauer beendet wurde, weshalb die im September 1999 von ihnen dann gleichwohl wieder begründete Lebensgemeinschaft nicht die Fortsetzung dieser früheren Lebensgemeinschaft war, sondern die Begründung einer neuen ehelichen Gemeinschaft.

Aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Behördenakte ergeben sich insoweit zunächst Anhaltspunkte, aufgrund derer gegebenenfalls anzunehmen wäre, dass eine dauerhafte Trennung der Eheleute bereits am 27.7.1996 erfolgte. Denn die Ehefrau gab in einer "Erklärung über Getrenntleben nach dem Einkommenssteuergesetz" vom 27.9.1996 an, dass sie von dem Antragsteller bereits seit dem 27.6.1996 getrennt lebe. Ob deshalb von einer schon damals erfolgten dauerhaften Trennung der Eheleute auszugehen ist - eine umfassende Klärung dieses Sachverhaltes erfolgte bislang nicht - bedarf jedoch keiner weiteren Erörterung. Denn jedenfalls dürften die Eheleute sich spätestens im Mai 1999 auf Dauer getrennt haben. Die Ehefrau des Antragstellers teilte der Antragsgegnerin am 21.5.1999 u. a. mit, dass sie mit dem Antragsteller nicht mehr zusammen lebe und beabsichtige sich scheiden zu lassen. Wie ihrem an die Ausländerbehörde gerichteten Schreiben vom 9.9.1999 zu entnehmen ist, hatte sie diesen Scheidungsantrag auch beim Amtsgericht Dresden gestellt. Denn in dem genannten Schreiben führt sie u. a. aus, dass sie nunmehr mit dem Antragsteller wieder zusammen lebe und die Scheidung zurückgezogen habe; diese angesprochene Rücknahme des Scheidungsantrags wird bestätigt durch ein in der Behördenakte befindliches Schreiben der Ehefrau, ebenfalls vom 9.9.1999 an das Amtsgericht Dresden, in dem sie mitteilt, dass sie den Scheidungsantrag zurückziehe. Nach Lage der Dinge wird daher davon auszugehen sein, dass die Eheleute sich spätestens im Mai 1999 getrennt haben und die Ehefrau dann die Scheidung beantragt hatte. Damit dürfte aber eine dauerhafte Trennung anzunehmen sein, weil jedenfalls die Ehefrau des Antragstellers eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie die eheliche Lebensgemeinschaft auf Dauer als beendet betrachtet. Wenn die Eheleute dann gleichwohl in der Folgezeit im September 1999 die eheliche Lebensgemeinschaft erneut begründet haben, dann war dies nicht die Fortführung einer zunächst nur vorübergehend ruhenden Lebensgemeinschaft sondern die Begründung einer neuen Lebensgemeinschaft. Diese im September 1999 begründete und dann am 15.1.2000 wiederum aufgehobene Lebensgemeinschaft bestand damit nur wenige Monate, weshalb eine zu fordernde Mindestbestandsdauer jedenfalls nicht erreicht wurde und damit die Voraussetzung einer Aufenthaltserlaubnis i. S. von § 19 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nicht erfüllt sein dürfte.

Mangels Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzung der Mindestbestandsdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft i. S. von § 19 Abs. 1 Nr. 1 AuslG kann damit die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers nicht nach § 19 Abs. 2 AuslG verlängert werden, weshalb es keiner weiteren Erörterung bedarf, ob bei der gegebenen Sachlage eine zwingende Verlängerung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 AuslG oder eine nach Ermessen zu treffende Verlängerung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG in Rede stehen könnte (sh. dazu: BverwG, Urt. v. 24.5.1995, BVerwGE 98, 313; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.12.2002, InfAuslR 2003, 190; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 1.2.2000, NVwZ 2000, 1445).

Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt des Weiteren auch nicht wegen der von ihm angesprochenen Ausübung der Personensorge über seine zwei Kinder die Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 17 Abs. 1 AuslG vor.

Nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG ist die Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 AuslG dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Da die angesprochene Personensorge an den entsprechenden Begriff in § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB anknüpft, ist zunächst Voraussetzung, dass der ausländische Elternteil Inhaber des formalen Sorgerechts ist. Des Weiteren muss dieses Sorgerecht nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG auch ausgeübt werden, indem der Elternteil für das Kind Erziehungs- und Betreuungsbeiträge erbringt und damit seine Elternfunktion wahrnimmt. Durch die Bezugnahme in § 23 Abs. 1 AuslG auf § 17 Abs. 1 AuslG wird zudem ersichtlich, dass diese Wahrnehmung der Elternfunktion zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft erfolgen muss. Eine familiäre Lebensgemeinschaft setzt nicht notwendig auch eine häusliche Gemeinschaft voraus, weshalb die Ausübung der Personensorge auch nicht in einer solchen Gemeinschaft erfolgen muss. Zwar ist davon auszugehen, dass bei einer häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Sorgeberechtigten und seinem Kind regelmäßig die Personensorge ausgeübt wird. Denn gerade bei einem ständigen Zusammenleben wird - sofern nicht ausnahmsweise andere Umstände ersichtlich sind - davon auszugehen sein, dass der Elternteil die mit der Sorgeausübung verbundenen Aufgaben auch tatsächlich wahrnimmt. Besteht eine solche häusliche Gemeinschaft nicht, bedarf es dagegen zusätzlicher Anhaltspunkte, um gleichwohl eine familiäre Gemeinschaft anzunehmen. Eine schematische Bestimmung solcher Anhaltspunkte verbietet sich indes zum einen wegen der von den Eltern in eigener Verantwortung auszugestaltenden Pflege und Erziehung ihrer Kinder (Art. 6 Abs. 2 GG) sowie des Weiteren, weil das in familiärer Gemeinschaft bestehende Eltern-Kind-Verhältnis nicht nur durch messbare Betreuungsbeiträge sondern insbesondere dadurch geprägt wird, dass die Eltern in geistiger und emotionaler Auseinandersetzung mit den jeweiligen Lebensumständen des Kindes dieses gleichsam begleiten und damit zu dessen Entwicklung und Erziehung beitragen (sh. dazu: BVerfG, Beschl. v. 30.1.2002, NVwZ 2002, 849 ff.). Von einer solchen Sachlage dürfte hier nicht auszugehen sein.

Der Antragsteller hat in seiner Beschwerdeschrift ausgeführt, dass er "im Rahmen seiner Möglichkeiten" das Sorgerecht ausübe; wegen seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit sei der persönliche Kontakt zu den Kindern allerdings nur schwer aufrecht zu erhalten. Dies werde jedoch "an den Wochenenden vollends ausgeglichen". In einer von ihm des Weiteren vorgelegten Erklärung seiner Ehefrau teilt diese mit, dass der Antragsteller wegen seiner Erwerbstätigkeit den "in der Vergangenheit praktizierten regelmäßigen Wochenkontakt zu den Kindern nicht aufrecht erhalten habe können und diese nur selten an freien Tagen sehe". Sie bemühe sich gemeinsam mit dem Antragsteller, dass er zumindest alle 14 Tage das Wochenende frei bekomme, um dieses mit den Kindern zu verbringen. Eine gemeinsame Urlaubsplanung sei wegen der finanziellen Verhältnisse nicht möglich gewesen; eine gemeinsame einwöchige Urlaubsreise sei aber geplant. Seit der Arbeitsaufnahme des Antragstellers zahle dieser regelmäßig Unterhalt; dass zu einem früheren Zeitpunkt wegen der Unterhaltsverpflichtung ein Gerichtsverfahren geführt worden sei, habe sie erst später erfahren.

Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass sich diese Ausführungen - abgesehen davon, dass sich nicht ohne Weiteres erschließt, warum es dem Antragsteller nicht möglich sein soll, an arbeitsfreien Tagen Kontakt zu seinen Kindern zu haben und warum die Urlaubszeit nicht mit den Kindern verbracht werden kann, auch wenn damit keine Urlaubsreise verbunden ist - nur auf das zeitliche Ausmaß des persönlichen Kontaktes des Antragstellers zu seinen Kindern und auf dessen Erfüllung der Unterhaltspflicht beziehen. Weitere Hinweise, wonach etwa zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern eine emotional gebundene Beziehung besteht und der Antragsteller schon bislang Betreuungsleistungen erbracht hat, um zur Entwicklung und Erziehung seiner Kinder beizutragen, enthält das Beschwerdevorbringen dagegen nicht. Zwar dürfen die Anforderungen an die Darlegungslast des ausländischen Elternteils nicht überspannt werden, gerade weil - wie ausgeführt - eine verantwortungsvoll gelebte Eltern-Kind-Beziehung sich nicht schematisch nach bestimmten Betreuungshandlungen bestimmen lässt. Ein Vorbringen, das sich jedoch - wie hier - in der Darlegung des bisherigen und zukünftig beabsichtigten zeitlichen Kontaktes mit den Kindern und dem Vorbringen der Erfüllung der Unterhaltspflicht erschöpft, lässt nicht erkennen, dass von einem durch die Verantwortung für die Entwicklung und Erziehung des Kindes geprägten Eltern-Kind-Verhältnis auszugehen ist. Hinreichenden Anteil an der Entwicklung der Erziehung seines Kindes nimmt der Antragsteller nicht schon deshalb, wenn er gegebenenfalls - wie er angibt - alle 14 Tage das Wochenende mit seinen Kindern verbringt und seiner Unterhaltspflicht nachkommt, sondern dann, wenn er Anteil an der Lebenswirklichkeit der Kinder nimmt. Dass der Antragsteller solchen Anteil genommen hat oder eine solche Anteilnahme zukünftig ernsthaft beabsichtigt, lässt sich damit seinem Vorbringen nicht entnehmen.

Dies ergibt sich auch nicht aus anderen Gründen, wobei es hier keiner weiteren Erörterung bedarf, ob wegen der Bindung des Senats an die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Berücksichtigung anderer Tatsachen ausnahmslos nicht erfolgen kann (sh. dazu etwa: ThürOVG, Beschl. v. 11.2.2003, 3 EO 387/02 m. w. N., zitiert nach Juris-Web). Denn jedenfalls liegen auch ansonsten keine hinreichenden Gesichtspunkte vor, aufgrund derer eine verantwortungsvolle Wahrnehmung der Elternfunktion durch den Antragsteller angenommen werden könnte.

Solche hinreichenden Anhaltspunkte ergeben sich zunächst nicht aus verschiedenen Einlassungen der Ehefrau des Antragstellers im Verwaltungsverfahren. Diese hatte gegenüber der Antragsgegnerin am 21.5.1999 u. a. erklärt, dass sie seit 1996 - abgesehen von kürzeren Zeiten des Zusammenlebens - von ihrem Mann getrennt lebe und beabsichtige, das alleinige Sorgerecht über die Kinder zu beantragen; der Antragsteller würde manchmal (sonnabends oder sonntags) vorbeikommen, um die Kinder zu sehen. Unternehmungen mit den Kindern gebe es keine; Unterhaltszahlungen habe er bislang nicht geleistet. In einer schriftlichen Erklärung vom 20.8.1999 teilte sie der Antragsgegnerin dann mit, dass sie das Sorgerecht auf den Antragsteller "übertrage" - bereits wenige Tage später, am 7.9.1999 nahm sie diese Erklärung jedoch wieder zurück. Nachdem sie im Weiteren von der Antragsgegnerin zur Form der Ausübung der persönlichen Sorge durch den Antragsteller befragt wurde, teilte sie am 14.1.2002 mit, dass dieser alle ein bis zwei Wochen seine Kinder besuche und sonnabends und sonntags mit ihnen zwei bis vier Stunden spazieren gehe.

Diese Ausführungen lassen in ihrer Gesamtheit nicht erkennen, dass der Antragsteller bislang durch die regelmäßige Übernahme von Betreuungs- und Erziehungsaufgaben seine Elternfunktion verantwortungsvoll wahrgenommen hat und zwischen ihm und den Kindern eine durch gegenseitige persönliche Abhängigkeit charakterisierte Betreuungsgemeinschaft besteht; vielmehr lassen sie eher darauf schließen, dass zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern eine durch Besuche geprägte Begegnungsgemeinschaft besteht. Diese Annahme wird auch bestätigt, wenn in den Blick genommen wird, dass gegen den Antragsteller vor dem Amtsgericht Dresden ein Strafverfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht geführt wurde. In der zunächst vorläufigen Einstellung dieses Verfahrens mit Beschluss des Amtsgerichts vom 12.4.2001 wurde dem Antragsteller u. a. auferlegt, seinen Unterhaltspflichten bis zum 12.4.2002 in Höhe von monatlich 514,00 DM nachzukommen. Da sich aus der Behördenakte des Weiteren ergibt, dass das Jugendamt der Antragsgegnerin den Unterhalt der Kinder in der Zeit vom 1.9.1997 bis 30.11.1999 durch Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sicherstellen musste, obwohl der Antragsteller während der genannten Zeiträume Arbeitseinkommen und Überbrückungsgeld erhielt und es ihm damit möglich gewesen sein dürfte, wenigstens teilweise seine Unterhaltspflichten zu erfüllen, bestätigt auch dies die Schlussfolgerung, dass er seine Elternfunktion nicht wahrgenommen hat.

Da sich somit wegen der vom Antragsteller vorgebrachten Gründe keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergibt, ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 25 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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