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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 04.10.2007
Aktenzeichen: 3 BS 128/06
Rechtsgebiete: VwVfG, GewO, SpielV


Vorschriften:

VwVfG § 28
VwVfG § 45 Abs. 1 Nr. 3
GewO § 33c Abs. 1
GewO § 33i Abs. 1
SpielV § 6a
SpielV § 9 Abs. 2
SpielV § 13 Abs. 1 Nr. 7
1. Erlaubnispflichtige, aber nicht erlaubnisfähige Geldspielgeräte im Sinne von § 33c Abs. 1 GewO sind auch solche, bei denen der durch eine besonders konstruierte, technische Einrichtung selbstwirkend (im Sinne eines Glücksspiels) herbeigeführte Spielerfolg in Form eines Geldgewinns nur am Gerät angezeigt und nachfolgend separat vom Spielhallenbetreiber bzw. Spielgeräteaufsteller ausgezahlt wird. Deren Aufstellung ist deshalb gemäß § 6a Satz 1 Buchst. b SpielV verboten (hier: Spielgeräte "Casino Life").

2. Jackpotanlagen, die mit erlaubten Geldspielgeräten verbunden werden und über deren erlaubte Gewinnmöglichkeit hinaus nach dem Zufallsprinzip eine weitere, sonstige Gewinnchance in Form eines Jackpots in Aussicht stellen, sind gemäß § 9 Abs. 2 SpielV verboten. Dies gilt auch dann, wenn die Jackpotanlage nach Wahl des Aufstellers statt durch kostenpflichtiges Bespielen des Geldspielgeräts durch bloßen Geldein- und -auswurf am Geldspielgerät kostenlos - etwa zu Werbezwecken - betrieben werden kann (hier: "LAS VEGAS Jack-pot-System").


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 3 BS 128/06

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Betriebsuntersagung für Spielgeräte "Casino-Life" und "LAS VEGAS Jackpot-System" einschließlich "Jackpot Lotto Zusatzzahl"; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hier: Beschwerde

hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Ullrich, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Sozialgericht Tischer

am 4. Oktober 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20. April 2006 - 1 K 669/06 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung im angefochtenen Beschluss für beide Rechtszüge auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 22.3.2006 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16.3.2006 wiederherzustellen, mit dem der Antragstellerin unter Anordnung des Sofortvollzugs aufgegeben wurde, in ihrer Spielhalle die von ihr betriebenen Spiele bzw. Spielgeräte "LAS VEGAS Jackpot-System", "Jackpot Lotto Zusatzzahl" und "Casino-Life" zu deaktivieren und zu entfernen. Die dagegen von der Antragstellerin vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, sind nicht geeignet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Nichts anderes gilt hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung der nunmehr beim Verwaltungsgericht gegen den inzwischen erlassenen Widerspruchsbescheid vom 28.6.2006 anhängigen Klage.

Aus den vorgetragenen Gründen ergibt sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht, dass der Bescheid vom 16.3.2006 rechtswidrig ist und deshalb im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO das private Interesse der Antragstellerin, den Vollzug des Bescheides vom 16.3.2006 auszusetzen, das öffentliche Interesse des Antragsgegners überwiegt, diesen Bescheid ungeachtet der eingelegten Rechtsbehelfe sofort zu vollziehen.

1. Soweit die Antragstellerin rügt, der Bescheid vom 16.3.2006 sei entgegen § 28 VwVfG ohne ihre vorherige Anhörung zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen ergangen, ist dies unzutreffend. Falls nicht bereits bei den Kontrollterminen vor Ort am 21.2.2006 und 15.3.2006 durch den Antragsgegner eine ausreichende Anhörung erfolgt sein sollte, wie dies das Verwaltungsgericht annimmt, wurde diese jedenfalls gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG im Rahmen des durchgeführten Widerspruchsverfahrens nachgeholt, wo die Antragstel- lerin zu allen entscheidungserheblichen Gesichtspunkten Stellung nehmen konnte (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 45 RdNr. 43). Im Übrigen wäre wegen der bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegebenen Heilungsmöglichkeit (§ 45 Abs. 2 VwVfG) ohnehin zweifelhaft, ob allein eine fehlende Anhörung die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs rechtfertigen könnte (verneinend: OVG Hamburg, Beschl. v. 18.12.2006, DÖV 2007, 392 f.).

2. Der Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, weil es zu Unrecht angenommen habe, dass der Antragsgegner im Vorfeld des Bescheiderlasses die Vereinbarkeit der streitigen Spiele bzw. Spielgeräte mit der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV) i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.1.2006 (BGBl. I S. 280) geprüft habe, greift ebenfalls nicht. Der Antragsgegner hat vielmehr eine ausreichende Prüfung vorgenommen, da bereits die aktenkundigen Berichte über die vor Ort bei der Antragstellerin durchgeführten Kontrolltermine am 21.2.2006 und 15.3.2006 nebst den von der Antragstellerin hierbei vorgelegten Unterlagen die im angefochtenen Bescheid getroffenen Verfügungen tragen. Angesichts dessen geht auch der Einwand der Antragstellerin ins Leere, der Antragsgegner habe mangels ausreichender Tatsachenfeststellung das ihm im Rahmen der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage eingeräumte Ermessen nicht rechtsfehlerfrei ausüben können. Die im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 23.11.2005, GewArch 2006, 123 ff.) zutreffend auf § 33i Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung (GewO) gestützten Verfügungen in Form von nachträglichen Auflagen zu der gemäß § 33i Abs. 1 Satz 1 GewO der Antragstellerin erteilten Spielhallenerlaubnis sind deshalb zumindest bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Entgegen der in tatsächlicher Hinsicht nicht weiter substanziierten Behauptung der Antragstellerin handelt es sich bei den in ihrer Spielhalle aufgestellten Spielgeräten "Casino-Life" nicht um bloße Unterhaltungsspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit, sondern um Spielgeräte im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung versehen sind und die Möglichkeit eines Gewinnes bieten. Deren gewerbsmäßige Aufstellung ist erlaubnispflichtig (§ 33c Abs. 1 Satz 1 GewO) und kann nur erlaubt werden, wenn ihre Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTA) zugelassen wurde (§ 33c Abs. 1 Satz 2 GewO). Da es jedoch unstreitig an einer solchen Zulassung durch die PTA fehlt und diese auch nicht erteilt werden könnte, ist die Aufstellung und der Betrieb der von der Antragstellerin konkret verwendeten Spielgeräte "Casino-Life" gemäß § 6a Satz 1 Buchst. b SpielV verboten, weil auf Grundlage der Spielergebnisse dieser Geräte Gewinne in Geld ausgegeben werden. Dies folgt ohne weiteres aus den Feststellungen des Antragsgegners vor Ort am 21.2.2006 und 15.3.2006 und wird durch die von der Antragstellerin vorgelegten Prüfberichte des Amtes Anklam-Land vom 9.2.2006 und 15.2.2006 zumindest in tatsächlicher Hinsicht bestätigt, ohne dass hier die zwischen den Beteiligten ebenfalls streitige Frage entschieden werden müsste, ob und inwieweit diese Prüfberichte überhaupt rechtsverbindlich sind.

Nach den eigenen Feststellungen des Antragsgegners bieten die bei der Antragstellerin aufgestellten Spielgeräte "Casino-Life" die Möglichkeit einer Verlosung mit einem Gewinn in Höhe von bis zu 550,00 €, den nach Aussage eines Mitarbeiters der Antragstellerin der "Chef" bereitstellt. Am 15.3.2006 waren hierbei als Gewinn 63,07 € ausgewiesen, den ein Spieler gewinnen kann, wenn das Spielgerät "Superbonus" anzeigt. Die vom Antragsgegner gefertigten Fotos zeigen, dass die jeweilige Gewinnsumme in großen Leuchtziffern auf der Verlosungsanzeige des sog. Roundtop angezeigt wird (Blatt 29 des beigezogenen Verwaltungsvorgangs). Nach den Prüfberichten des Amtes Anklam-Land erfolgt die Aufbuchung des Verlosungsguthabens gleichwertig zum Spielguthaben und durch gleiche Tastenkombination über "ROTE TASTE" schlüsselgesichert (Prüfpunkt 5 der Prüfberichte des Amtes Anklam-Land).

Hieraus folgt für das vorläufige Rechtsschutzverfahren hinreichend sicher, dass die von der Antragstellerin betriebenen Spielgeräte "Casino-Life" mit einer besonders konstruierten, technischen Einrichtung versehen sind, die den Spielerfolg in Form eines Geldgewinns selbstwirkend im Sinne eines Glücksspiels herbeiführt (vgl. insoweit zum Begriff des Spielgeräts im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO [I], Stand: Januar 2007, § 33c RdNr. 4). Denn auf dem sog. Roundtop wird die mögliche, durch Erhöhung des Spielguthabens zu steigernde Gewinnsumme angezeigt und bei Anzeige "Superbonus" der Spielerfolg in Form des Gewinns der angezeigten Geldsumme herbeigeführt. Dass es darüber hinaus bei diesem Bildschirmspiel keine chancenerhöhenden Inhalte wie Teilrisiko oder Totalrisiko gibt (Prüfpunkt 2 der Prüfberichte des Amtes Anklam-Land), ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin ohne Belang, weil dies nur zusätzliche, die Spielanreize gegebenenfalls noch stärker fördernde Komponenten wären, deren Fehlen deshalb nicht die unabhängig davon vorzunehmende Einstufung als Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit entfallen lässt.

Soweit die Antragstellerin ihre Behauptung, dass die Spielgeräte keinerlei Gewinnmöglichkeit bieten, möglicherweise - ohne dass sie insoweit auf die Funktionsweise der Geräte konkret Bezug nimmt - aus dem Umstand herleiten will, dass der für das Spielen erforderliche Einsatz in Geld nicht am Gerät selbst zurückerlangt werden kann und diese Geräte auch selbst den angezeigten Gewinn in Geld nicht ausschütten, weil nach den Prüfberichten des Amtes Anklam-Land der Maschinenblock keine Ausgabevorrichtung jeglicher Art besitzt, mit Ausnahme der Wiedergabe nicht akzeptierter Münzen durch den Münzprüfer und nicht akzeptierter Banknoten durch den Banknotenakzeptor (Prüfpunkt 4 der Prüfberichte des Amtes Anklam-Land), ist auch dies unzutreffend.

Für die Einstufung als Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit kommt es nicht darauf an, dass der Gewinn unmittelbar am Gerät in Geld ausgeschüttet wird oder der Geräteaufsteller oder ein Dritter den Gewinn auszahlt (Hahn, in: Friauf, GewO, Stand: September 2007, § 33c RdNr. 6). Vielmehr bedürfen auch Spielgeräte, die ihren Gewinn nicht unmittelbar am Gerät in Geld auswerfen, einer Bauartzulassung durch die PTA gemäß § 33c Abs. 1 Satz 2 GewO, wie der Umkehrschluss aus § 13 Abs. 1 Nr. 7 SpielV zeigt. Denn danach dürfen durch die PTA nur solche Geldspielgeräte zugelassen werden, deren Spielbetrieb mit auf Euro lautenden Münzen und Banknoten unmittelbar am Spielgerät erfolgt. Zum Spielbetrieb gehört neben der Geldannahme und Einsatzleistung nach dem Willen des Verordnungsgebers ausdrücklich auch, dass die Geldausgabe und Gewinnauszahlung mit Eurobargeld unmittelbar am Geldspielgerät erfolgt (BR-Drs. 655/05, S. 26 [zu Nummer 7]). Selbst die Ausgabe von Wertmarken durch das Gerät, die später in Euro eingelöst werden können, ist aufgrund dessen unzulässig, weil ansonsten eine Umgehung der Einsatz- und Gewinnhöchstgrenzen droht (Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO [II], Stand: Januar 2007, SpielV § 13 RdNr. 11 m.w.N.). Eine solche, die Bauartzulassung beschränkende Regelung wie in § 13 Abs. 1 Nr. 7 SpielV wäre nicht erforderlich, wenn Spielgeräte, die ihren Gewinn nicht unmittelbar selbst auswerfen, von vornherein keiner Bauartzulassung bedürften, mithin nicht von § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO erfasst wären. Angesichts dessen sind Geldspielgeräte wie die vorliegend betriebenen "Casino-Life"-Geräte, bei denen statt Wertmarken nur eine Gewinnsumme am Gerät angezeigt und nachfolgend durch den Spielhallenbetreiber - wie hier vom "Chef" - ausgezahlt wird, erst Recht erlaubnispflichtig, aber wegen § 13 Abs. 1 Nr. 7 SpielV durch die PTA nicht zulassungsfähig und damit auch nicht erlaubnisfähig. Denn bei ihnen besteht die genannte Gefahr der Umgehung der Einsatz- und Gewinnhöchstgrenzen in besonderem Maße, was insbesondere auch vorliegend angesichts des Höchstgewinns von 550,00 € an den "Casino-Life"-Geräten der Antragstellerin im Hinblick auf den gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 SpielV auf 500,00 € pro Stunde begrenzten Höchstgewinn gilt.

Sind danach die von der Antragstellerin aufgestellten "Casino-Life"-Geräte erlaubnispflichtig, aber nicht erlaubnisfähig, waren sie in der betriebenen Form bereits vor Inkrafttreten der aktuellen Spielverordnung verboten (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.11.2005, GewArch 2006, 123 ff.) und sind es nunmehr nach der Regelung des § 6a Satz 1 Buchst. b SpielV mangels Bauartzulassung nach den §§ 4, 5, 13 oder 14 SpielV bzw. mangels Erlaubnisfreiheit nach § 5a SpielV auch ausdrücklich, weil auf Grundlage ihres Spielergebnisses Gewinne in Geld ausgezahlt werden. Da es sich mithin entgegen der Behauptung der Antragstellerin um erlaubnispflichtige Geldspielgeräte handelt, geht auch ihr Einwand ins Leere, die Spielverordnung werde vom Antragsgegner und vom Verwaltungsgericht auf bloße Unterhaltungsspielgeräte angewandt, was gegen Art. 3 und 12 GG verstoße.

Ob schließlich statt einer vollständigen Entfernung der "Casino-Life"-Geräte als milderes Mittel die Auflage eines teilweisen Rückbaus möglich gewesen wäre, insbesondere durch Entfernung des den Gewinn anzeigenden und die Grundlage der Gewinnauszahlung bildenden Roundtops (nach den Prüfberichten des Amtes Anklam-Land, Prüfpunkt 1, sind die 3 Gerätekomponenten Unterschrank, Maschinenblock und Roundtop miteinander zu verschrauben), bedarf vorliegend hingegen keiner Entscheidung, weil dergleichen von der Antragstellerin nicht geltend gemacht wird. Der bloße Vortrag, dass die "Casino-Life"-Geräte ohne Verlosung reine Unhaltungsspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit seien, lässt einen konkreten Bezug zu den tatsächlich bei der Antragstellerin aufgestellten "Casino-Life"-Geräten vermissen und zeigt nicht auf, ob diese entsprechend zurückgebaut werden können oder ob es sich bei "Casino-Life"-Geräten ohne Verlosung um andere Geräte handelt als die bei der Antragstellerin aufgestellten. Im Übrigen hat sich auch das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung mangels entsprechenden Vortrags der Antragstellerin ausdrücklich nicht veranlasst gesehen, in dieser Richtung weiter zu prüfen. Dies wurde seitens der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht gerügt, so dass der Senat hieran gebunden ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO).

b) Hinsichtlich des "LAS VEGAS Jackpot-Systems" und des damit gekoppelten "Jackpot Lotto Zusatzzahl" gilt im Ergebnis nichts anderes. Hier macht die Antragstellerin - zusätzlich zu ihrem Vortrag, dass keine ausreichende Prüfung des Systems auf Vereinbarkeit mit der Spielverordnung erfolgt sei - lediglich geltend, dass Jackpots grundsätzlich zulässig seien, wenn ihre Auszahlung der zufälligen Entscheidung unterliege und nicht an nach bestimmten Kriterien ausgewählte oder ad hoc bestimmte Spieler ausgeschüttet werde. Diese Voraussetzungen wahre das "LAS VEGAS Jackpot-System".

Abgesehen davon, dass diese Behauptung wiederum keinen konkreten Bezug zur Funktionsweise der bei der Antragstellerin konkret aufgestellten Spielgeräte bzw. -systeme aufweist, ist sie in dieser Allgemeinheit unzutreffend. Vielmehr sind Spielgeräte, die nach Einsatz eines Geldbetrages nach dem Zufallsprinzip einen Jackpot, mithin nichts anderes als einen Geldbetrag als Gewinn auswerfen, nach obiger Definition bereits erlaubnispflichtige Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO, weil bei ihnen dann durch eine besonders konstruierte, technische Einrichtung selbstwirkend der Spielerfolg in Form eines Geldgewinns, mithin im Sinne eines Glücksspiels, herbeigeführt wird (vgl. Odenthal, ZfWG 2006, 286 [290]).

Ergänzend und klarstellend dazu darf nunmehr seit 1.1.2006 gemäß dem neuen § 9 Abs. 2 SpielV der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderen Spieles dem Spieler neben der Ausgabe von Gewinnen über gemäß den §§ 33c und 33d GewO zugelassene Spielgeräte oder andere Spiele keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht stellen und keine Zahlungen oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen gewähren. Mit dieser zwischen den Beteiligten hier streitigen Regelung sollten sämtliche Zahlungen und Vergünstigungen einschließlich Jackpots verboten werden, die neben der Ausgabe von Gewinnen über gemäß § 33c und § 33d GewO zugelassene Spielgeräte oder andere Spiele gewährt werden, damit die Gewinn- und Verlustgrenzen des § 13 SpielV nicht umgangen und keine gesteigerten Spielanreize mit entsprechend erhöhtem Suchtpotential gesetzt werden. Dementsprechend wird durch § 9 Abs. 2 SpielV auch (aber im Gegensatz zur Auffassung der Antragstellerin eben nicht nur) missbräuchlichen Gestaltungen der Boden entzogen, bei denen der Jackpot entgegen dem Grundsatz der zufälligen Entscheidung an nach bestimmten Kriterien oder ad hoc ausgewählte Spieler ausgeschüttet wird (BR-Drs. 655/05 [Beschluss], S. 2 f. [zu Buchst. c]).

Dies zugrunde gelegt tragen hier ebenso wie bei den "Casino-Life"-Geräten bereits die aktenkundigen Berichte über die vor Ort bei der Antragstellerin durchgeführten Kontrolltermine am 21.2.2006 und 15.3.2006 nebst den von der Antragstellerin hierzu vorgelegten TÜV-Zertifizierungsberichten die im angefochtenen Bescheid getroffenen Verfügungen hinsichtlich des "LAS VEGAS Jackpot-Systems" und des damit gekoppelten "Jackpot Lotto Zusatzzahl". Denn nach den Feststellungen des Antragsgegners konnte mit dem bei der Antragstellerin installierten "LAS VEGAS Jackpot-System" ein Gewinn von maximal 100,00 € erzielt werden (bei der Kontrolle am 15.3.2006 gewann ein Spieler 40,00 €), wobei der Gewinner eines solchen Jackpots die Möglichkeit erhielt, an dem "Jackpot Lotto Zusatzzahl" teilzunehmen, indem er seinen Namen an einer der auf einer Tafel angegebenen Reihe von Zahlen anbrachte, wie die vom Antragsgegner gefertigten Fotos zeigen (Blätter 14 und 29 des beigezogenen Verwaltungsvorgangs). Jeweils samstags 20:00 Uhr wurde sodann die Ziehung einer der Zahlen von dieser Tafel bekannt gegeben, womit bei Auswahl der richtigen Zahl durch den Spieler weitere 150,00 € (mit den Nachbarzahlen nochmals 50,00 €) gewonnen werden konnten.

Nach den vorgelegten TÜV-Zertifizierungsberichten aus 1999 besteht das "LAS VEGAS Jackpot-System" aus einer Zentraleinheit mit bis zu 32 Nebenstellen, die als Impulsgeber für die Zentraleinheit fungieren und den Jackpot bei Gewinnchancengleichheit nach dem Zufallsprinzip auslösen. Der Gewinn des Jackpots ist dabei entweder durch Spielen oder durch bloßen Geldein- und -auswurf an einem Geldspielautomaten möglich. Voraussetzung ist, dass das Geldspielgerät mit einer der Nebenstellen verbunden ist. Die Impulse werden entweder nach Geldeinwurf durch das Spielgerät beim Spielen mittels des Spielzählwerks oder durch Geldauswurf ausgelöst. Im letzteren Falle ist das Spiel kostenlos, wobei die Einstellung der verschiedenen Funktionen nur durch das Servicepersonal des Herstellers möglich ist (vgl. Blätter 45, 61, 77 und 93 der Verwaltungsgerichtsakte).

Das "LAS VEGAS Jackpot-System" stellt danach bei der hier im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen, summarischen Prüfung hinreichend sicher eine Jackpot-Anlage dar, die mit nach § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO erlaubnispflichtigen Geldspielgeräten verbunden wird und als solche über deren - infolge ihrer Bauartzulassung erlaubte - Gewinnmöglichkeit hinaus eine weitere, sonstige Gewinnchance in Form eines Jackpots in Aussicht stellt. Dies widerspricht - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - dem ausdrücklichen Verbot des § 9 Abs. 2 SpielV. Insoweit macht es keinen Unterschied, ob diese sonstige Gewinnchance nach Geldeinwurf beim Spielen mit dem Geldspielgerät ausgelöst oder kostenlos angeboten wird, indem das eingeworfene Geld am Geldspielgerät unmittelbar wieder ausgeworfen wird. Denn auch dann wird dem Spieler an diesem Geldspielgerät über die erlaubte Gewinnmöglichkeit hinaus kostenlos - praktisch als Werbemaßnahme zum Zwecke des Heranführens und Bindens an das Geldspielgerät - eine sonstige Gewinnchance eingeräumt, die geeignet ist, den Spielanreiz und damit die Spielsucht über das Maß dessen hinaus zu steigern, das vom Geldspielgerät bauartbedingt und damit erlaubterweise ohnehin schon ausgeht (ebenso, aber noch weiter gehend für vollständig getrennt von Geldspielgeräten kostenlos durchgeführte Jackpotverlosungen in einer Spielhalle: OVG NW, Beschl. v. 18.12.2006, NVwZ-RR 2007, 249 f. m.w.N.). Für die wiederum lediglich erweiternd an das "LAS VEGAS Jackpot-System" gekoppelte, zusätzliche Gewinnchance in Form des "Jackpot Lotto Zusatzzahl" gilt dementsprechend nichts anderes.

3. Soweit die Antragstellerin zuletzt im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der im Bescheid vom 16.3.2006 getroffenen Verfügungen rügt, dass das Verwaltungsgericht wegen der von ihr vorgetragenen existenzbedrohenden Wirkung dieses Bescheides zu Unrecht darauf verwiesen habe, dass sie wegen der vorherigen Beanstandung einer Vielzahl anderer Geräte sich hätte veranlasst sehen müssen, vor Anschaffung der drei "Casino-Life"-Geräte für insgesamt 17.000,00 € deren Konformität mit der Spielverordnung durch den Antragsgegner prüfen zu lassen, führt auch dies nicht zum Erfolg der Beschwerde.

Dabei kann offen bleiben, ob sich die Antragstellerin tatsächlich veranlasst sehen musste, vor Anschaffung der drei "Casino-Life"-Geräte deren Überprüfung beim Antragsgegner zu beantragen. Denn die behauptete Existenzgefährdung ist weder hinreichend substanziiert und damit nicht glaubhaft noch ist sie für sich genommen geeignet, die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Deaktivierung und Entfernung der verbotenen Spielgeräte und -systeme in Frage zu stellen. Denn nach den obigen Ausführungen handelt es sich bei den streitigen Spielgeräten um solche, die in einer Spielhalle weder aufgestellt noch betrieben werden dürfen. Ihr Verbot in Form einer nachträglichen Auflage zur erteilten Spielhallenerlaubnis ist deshalb zum Schutz zumindest der Gäste der Spielhalle vor einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs erforderlich (§ 33i Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 GewO) und kann, jedenfalls soweit dies hier im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ersichtlich ist, nicht durch andere, mildere Mittel als deren Entfernung aus der Spielhalle erreicht werden. Die Deaktivierung und Entfernung der streitigen Spielgeräte ist daher auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit von der Antragstellerin hinzunehmen, da andernfalls Spielhallenbetreibern, die in ihrer Existenz bedroht sind, stets die Möglichkeit eröffnet wäre, durch das Aufstellen und Betreiben verbotener Spielgeräte gegenüber anderen Spielhallenbetreibern wirtschaftliche Vorteile zu erlangen und so ihren Betrieb mit unzulässigen Mitteln zu erhalten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, die Änderung des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts auf § 63 Abs. 3 GKG. Da vorliegend mehrere Spielgeräte in Streit stehen und nicht ersichtlich ist, welchen Gewinnausfall deren Entfernung aus der Spielhalle verursacht, lehnt sich der Senat dabei an die Nrn. 1.5 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 7./8.7.2004 (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, Anh § 164 RdNr. 14) an, wonach für eine einfache Gewerbeuntersagung ein Streitwert von mindestens 15.000,00 € anzunehmen und dieser wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu halbieren ist (ebenso: HessVGH, Beschl. v. 16.1.2007, GewArch 2007, 290 ff.; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 8.5.2006, GewArch 2007, 38 f.). Dies deckt sich im Ergebnis mit dem in den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung angenommenen Streitwert, nicht jedoch mit dessen Tenorierung durch das Verwaltungsgericht, so dass der erstinstanzliche Streitwert entsprechend abzuändern ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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