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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 17.11.2005
Aktenzeichen: 3 BS 222/05
Rechtsgebiete: SächsRiG, SächsBG, SächsUrlVO


Vorschriften:

SächsRiG § 3
SächsBG § 92 Abs. 2
SächsUrlVO § 16 Abs. 2
1. Das auf § 3 SächsRiG i.V.m. § 92 Abs. 2 SächsBG und § 16 Abs. 2 SächsUrlVO gestützte Verlangen des Dienstvorgesetzten, in jedem Fall künftiger Dienstunfähigkeit den entsprechenden Nachweis bereits am ersten Tag des Fernbleibens vom Dienst durch amtsärztliches Attest vom gleichen Tag zu führen, stellt keinen Verwaltungsakt dar. Einstweiliger Rechtsschutz ist nach § 123 VwGO zu gewähren.

2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des im Ermessens des Dienstvorgesetzten stehenden Verlangens ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

3 BS 222/05

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Nachweis der Dienstunfähigkeit durch amtsärztliches Attest; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hier: Beschwerde

hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Ullrich, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und die Richterin am Verwaltungsgericht Gellner

am 17. November 2005

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 19. Juli 2005 - 6 K 275/05 - geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe:

1. Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die mit Schreiben vom 27.8.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.1.2005 getroffene Anordnung, in jedem künftigen Fall der Dienstunfähigkeit den entsprechenden Nachweis bereits am ersten Tag des Fernbleibens vom Dienst durch amtsärztliches Attest vom gleichen Tag zu führen, zu Unrecht wiederhergestellt. Einstweiliger Rechtsschutz kann schon nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO gewährt werden. Die in der Hauptsache erhobene Klage ist als Anfechtungsklage nicht statthaft, weil es sich bei dem streitgegenständlichen Nachweisverlangen nicht um einen Verwaltungsakt i.S. von § 1 SächsVwVfG i.V.m. § 35 Satz 1 VwVfG handelt (1). Das einstweilige Rechtsschutzbegehren ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zwar zulässig, aber nicht begründet (2).

2. Da die bei künftigen Erkrankungen als Nachweis geforderten amtsärztlichen Atteste nicht ohne vorangegangene Untersuchung erteilt werden, bildet das auf § 16 Abs. 2 SächsUrlVO, § 3 SächsRiG i.V.m. § 92 Abs. 2 SächsBG gestützte Verlangen einen Unterfall der in den Beamtengesetzen an verschiedener Stelle geregelten dienstlichen Anordnungen, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 3 BBG, § 52 Abs. 1 Satz 3 SächsBG zur Vorbereitung der Entscheidung in den vorzeitigen Ruhestand; § 45 Abs. 3 Satz 1 BBG, § 55 Abs. 3 Satz 1 SächsBG zur Vorbereitung der Entscheidung über die Reaktivierung von Ruhestandsbeamten). Die Rechtsqualität solcher Untersuchungsanordnungen ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Wohl überwiegend wurde und wird die Verwaltungsaktqualität mit der Begründung bejaht, dass die Anordnung den Beamten im Schwerpunkt als Grundrechtsträger betreffe und ggf. selbstständig disziplinarrechtlich verfolgbar sei (vgl. zu § 42 Abs. 1 Satz 3 BBG: OVG Berlin, Beschl. v. 21.12.2001, NVwZ-RR 2002, 762; OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.6.1990, NVwZ 1990, 1194; offen gelassen zu Art. 59 Abs. 1 BayBG: BayVGH, Beschl. v. 9.3.1999, NVwZ-RR 2000, 35; Summer in: Fürst, GKÖD I, K § 42 RdNr. 23; Battis, BBG, 2. Aufl. 1997, § 42 RdNr. 7; Woydera/Summer/Zängl, SächsBG, § 52 Anm. 19.c; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. 2003, § 35 RdNr. 66 und 86; vgl. zu § 92 Abs. 2 SächsBG entsprechenden Nachweisverlangen: Battis, aaO § 73 RdNr. 6; Woydera/Summer/Zängl, aaO § 92 Anm. 10; Lopacki , ZBR 1992, 193; Köhler, DÖD 1987, 145 jeweils m.w.N). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage nunmehr verneint und zur Untersuchungsanordnung nach § 45 Abs. 3 Satz 1 BBG ausgeführt: Sofern man die Maßnahme als eine die Mitwirkungspflicht des Beamten konkretisierende Weisung ansehe, fehle es an dem für einen Verwaltungsakt nach § 35 Satz 1 VwVfG notwendigen Merkmal der unmittelbaren Außenwirkung. Ob einer Maßnahme diese Wirkung zukomme, hänge davon ab, ob sie ihrem objektiven Sinngehalt nach dazu bestimmt sei, Außenwirkung zu entfalten, nicht aber davon, wie sie sich im Einzelfall auswirke. Die Weisung nach § 45 Abs. 3 Satz 1 BBG sei eine interne Maßnahme, die ihrem objektiven Sinngehalt nach in der Regel nicht dazu bestimmt sei, den Ruhestandsbeamten als Person zu verpflichten. Sie sei regelmäßig an ihn allein in seiner Eigenschaft als Ruhestandsbeamter gerichtet und ergehe daher im Rahmen des Ruhestandsbeamtenverhältnisses, so dass sie keine Außenwirkung erzeuge (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.6.2000, BVerwGE 111, 246). Wie der Senat in dem parallelen Eilverfahren, in dem die Beteiligten um die Rechtmäßigkeit einer Verpflichtung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht streiten, entschieden hat (vgl. Senatsbeschl. vom heutigen Tage, Az.: 3 BS 164/05), lässt sich die an den aktiven Beamten oder Richter ergehende Untersuchungsanordnung mit derselben Begründung als interne Maßnahme im jeweiligen Dienstverhältnis werten (vgl. Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, 42 RdNr. 10 b und § 45 RdNr. 4: jeweils kein Verwaltungsakt; vgl. auch VG München, Beschl. v. 22.2.2005 - M 5 E 04.6379 - abgedruckt in JURIS). Der Umstand, dass die unberechtigte Weigerung des aktiven Beamten oder Richters, der Anordnung Folge zu leisten, im Unterschied zur Weigerung des Ruheständlers ein Dienstvergehen darstellen (vgl. § 77 Abs. 1 und 2 BBG, § 96 Abs. 1 und 2 SächsBG) und mit Disziplinarmaßnahmen geahndet werden kann, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn die Erzwingbarkeit mit Mitteln des Disziplinarrechts betrifft allenfalls den Regelungscharakter der Anordnung. Sofern man in dieser eine vorbereitende Verfahrenshandlung erblickt, hat die Erzwingbarkeit wie die Vollstreckbarkeit ferner zur Folge, dass selbstständige Rechtsbehelfe nach § 44 a Satz 2 VwGO zulässig sind. Ohne Einfluss ist sie hingegen auf die Prüfung der unmittelbaren Außenwirkung als Begriffsmerkmal des Verwaltungsakts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.6.2000, aaO; a.A.: OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.6.1990, aaO).

Der Rechtsschutz der Antragstellerin wird durch die Verneinung der Verwaltungsaktqualität nicht geschmälert, da der nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag - parallel zur Umdeutung der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage in eine gegen die dienstliche Weisung gerichtete allgemeine Leistungsklage - als Antrag nach § 123 VwGO ausgelegt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.9.1997, NVwZ-RR 1998, 574; BayVGH, Beschl. v. 9.3.1999, aaO).

3. Der danach statthafte Antrag hat jedoch keinen Erfolg. Es fehlt an einem Anordnungsanspruch, weil das streitgegenständliche Nachweisverlangen rechtmäßig ist. Es findet seine Rechtsgrundlage in § 16 Abs. 2 SächsUrlVO, § 3 SächsRiG i.V.m. § 92 Abs. 2 SächsBG. Danach hat ein Richter das Fernbleiben vom Dienst infolge von Dienstunfähigkeit durch Krankheit auf Verlangen des Dienstherrn nachzuweisen, und zwar - auf der Grundlage der generellen Verordnungsregelung - bei einer länger als drei Kalendertagen andauernden Erkrankung spätestens an dem darauf folgenden allgemeinen Arbeitstag durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, oder - auf Verlangen des Dienstherrn - auch früher und/oder in Form eines amtsärztlichen Attestes. Das Verwaltungsgericht hat die tatbestandlichen Voraussetzungen der genannten Rechtsgrundlage, zu denen auf Tatsachen gestützte Zweifel des Dienstvorgesetzten an der behaupteten Dienstunfähigkeit gehören, zutreffend herausgearbeitet und aufgrund des Verhaltens der Antragstellerin, u.a. äußerst kurzfristiger Krankmeldung ca. eine Stunde vor terminierten Sitzungen mit anschließendem Berufen auf Kopf- oder Rückenschmerzen, als gegeben angesehen. Hierauf nimmt der Senat zwecks Vermeidung von Wiederholungen entsprechend § 125 Abs. 1 i.V.m. § 117 Abs. 5 VwGO Bezug.

Das Nachweisverlangen kann als Ermessensentscheidung von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt darauf hin überprüft werden, ob es ermessensfehlerfrei, insbesondere unter Wahrung der durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gezogenen Grenzen ergangen ist (vgl. BVerwG, Beschl. vom 19.6.2000, aaO; OVG Berlin, Beschl. v. 21.12.2001, aaO). Maßgeblich für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, Beschl. v. 17.9.1997, - 2 B 106/97 - abgedruckt in JURIS; Senatsbeschl. v. heutigen Tage - 3 BS 164/05). Soweit das Verwaltungsgericht die streitgegenständliche Verfügung wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für ermessensfehlerhaft hält, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

Bei der Überprüfung zieht der Senat die im Widerspruchsbescheid vom 24.1.2005 enthaltenen Ausführungen zur Begründung der - mangels Verwaltungsaktqualität ins Leere gehenden - Anordnung des Sofortvollzugs der Sache nach als das Nachweisverlangen selbst tragende Ermessenserwägungen heran, die gemäß § 114 Satz 2 VwGO im Beschwerdeverfahren in zulässiger Weise noch ergänzt werden konnten. Danach hat der Antragsgegner die privaten Interessen der Antragstellerin an der freien Arztwahl und der Vermeidung von Unannehmlichkeiten in Rechnung gestellt und dem öffentlichen Interesse an der Ausräumung von Zweifeln an der behaupteten Dienstunfähigkeit zum Zwecke eines geordneten Dienstbetriebs den Vorrang eingeräumt. Das Abwägungsergebnis ist nicht zu beanstanden.

Das Verlangen des Antragsgegners, die Dienstunfähigkeit bereits am ersten Tag des Fernbleibens vom Dienst durch amtsärztliches Attest vom gleichen Tage nachzuweisen, ist offensichtlich geeignet, den mit der Ermächtigungsgrundlage verfolgten Zweck, dem Dienstvorgesetzten nähere und für die weitere Personalplanung erforderliche Kenntnisse über die (Dauer der) Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit zu verschaffen. Die diesbezüglichen Zweifel des Verwaltungsgerichts sind nicht begründet. Das gilt unabhängig von der Frage, ob das amtsärztliche Attest anders als die bisher von der Antragstellerin vorgelegten privatärztlichen Atteste ohne Entbindung von der Schweigepflicht eine Diagnose enthalten darf oder nicht. Wenn der Dienstvorgesetzte trotz Vorlage privatärztlicher Atteste Zweifel an der behaupteten Dienstunfähigkeit hegt, beruht dies unter anderem darauf, dass er eine Ausstellung aus Gefälligkeit nicht auszuschließen vermag. Gerade in dieser Hinsicht ist ein amtsärztliches Attest aber auch ohne Diagnose in besonderer Weise geeignet, Zweifel des Dienstvorgesetzten zu zerstreuen. Es ist daher auch allgemein anerkannt, dass amtsärztlichen Zeugnissen ein deutlich höherer Beweiswert zukommt als privatärztlichen Attesten (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.7.1999, NVwZ-RR 2000, 174; OVG Berlin, Beschl. v. 21.12.2001, aaO; Woydera/Summer/Zängl, aaO § 92 RdNr. 10 m.w.N.).

Soweit das Verwaltungsgericht die Erforderlichkeit des Nachweisverlangens in zeitlicher Hinsicht mit der Begründung verneint hat, es sei nicht ersichtlich, dass ein amtsärztliches Attest dem Antragsgegner bei Vorlage am ersten Tag des Fernbleibens vom Dienst eine größere Erkenntnisgenauigkeit hinsichtlich der Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit im Zeitpunkt der Erkrankung vermitteln könne als eine spätere Vorlage, hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass es gerade bei dem von ihm vermuteten Alkoholmissbrauch von entscheidender Bedeutung sei, umgehende Feststellungen zur Dienstfähigkeit zu treffen, da an den folgenden Tagen möglicherweise alkoholbedingte Ausfall- oder Entzugserscheinungen nicht mehr festzustellen seien und dem Arzt als Grundlage seines Attests nur die nicht verifizierbare Behauptung von Kopf- oder Rückenschmerzen bleibe. Wie der Senat in dem bereits erwähnten Parallelverfahren der Beteiligten ausgeführt hat, durfte der Antragsgegner jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 24.1.2005 noch Anhaltspunkte für eine fortdauernde Alkoholsucht annehmen (vgl. hierzu und zum Folgenden: Senatsbeschl. vom heutigen Tage, Az.: 3 BS 164/05). Demgegenüber verfängt auch der erstinstanzlich vorgetragene Einwand der Antragstellerin nicht, die zeitliche Anordnung sei zu unbestimmt und daher ermessenswidrig. Es liegt im Wesen einer derartigen Maßnahme, dass sie - auch ohne ausdrückliche Befristung - nicht unbegrenzt für alle Zukunft, sondern nur solange Grundlage für die Verpflichtung des Betroffenen sein kann, wie die Zweifel des Dienstvorgesetzten noch nicht ausgeräumt sind. Die Geltungsdauer eines Nachweisverlangens kann daher nicht abstrakt bestimmt werden, sondern bemisst sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Im Streitfall ist zunächst der das Nachweisverlangen vom 27.8.2004 tragende Anlass in den Blick zu nehmen. Dieser bestand darin, dass die Antragstellerin weniger als zwei Monate nach ihrem erneuten Dienstantritt an einem Sitzungstag (9.7.2004) angeblich an Rückenschmerzen erkrankte, wobei sie das Gerichtsgebäude verließ, ohne jemandem Bescheid zu geben. Dem voraus liegt ein mehrere Jahre zurückreichendes Verhalten, das den Antragsgegner wiederholt dazu veranlasste, die Antragstellerin zwecks Vorbereitung einer Entscheidung über die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand aufzufordern, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Obgleich die Antragstellerin nur für die Zeit von September 1997 bis Mai 1998 einen Alkoholmissbrauch eingestanden hat, bestehen genügende Anhaltspunkte dafür, dass sie mündliche Verhandlungen unter Alkoholeinfluss am 30.6.2000, 3.5.2002, 7.7.2003 und 18.7.2003 führte und eine Alkoholsucht jedenfalls bis Mai 2004 nicht überwunden hatte. Im Zusammenhang damit sind die vom Antragsgegner aufgeführten Fälle jeweils kurzfristig angezeigter Dienstunfähigkeit der Antragstellerin an Sitzungstagen am 11.9.2001, 19.12.2001, 24.1.2003, 22.7.2003 und 16.9.2003 und 21.11.2003 zu sehen, sowie ferner ihre Dienstunfähigkeit vom 16.9.2003 mit zweiwöchiger Unterbrechung bis 21.5.2004, während derer sich die Antragstellerin ab 9.12.2003 abwechselnd stationär und teilstationär psychiatrisch behandeln ließ. Angesichts dieser jahrelangen Vorgeschichte hatte der Antragsgegner jedenfalls bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides am 24.1.2005, auch wenn die Antragstellerin seit der Verfügung vom 27.8.2004 bis dahin nicht erneut erkrankt war, noch hinreichenden Anlass zu weiteren Zweifeln, so dass er das Nachweisverlangen ermessensfehlerfrei aufrecht erhalten durfte.

Schließlich ist die streitgegenständliche Verfügung auch nicht im engeren Sinne unverhältnismäßig. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Unzumutbarkeit der Vorstellung beim Amtsarzt an Sonn- und Feiertagen sowie am Wochenende liegen bereits deshalb neben der Sache, weil es ausschließlich um die Attestvorlage am ersten Tag des Fernbleibens vom Dienst geht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 und § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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