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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 28.07.2008
Aktenzeichen: 3 BS 399/07
Rechtsgebiete: EG-Öko-VO, Öko-LandbauG, Öko-KennzeichenG, Öko-KennzeichenVO, AMG, LFGB, ZuständigkeitsVO LaFo


Vorschriften:

EG-Öko-VO Art. 1 Abs. 1
Öko-LandbauG § 3
Öko-KennzeichenG § 1
Öko-KennzeichenVO § 1
AMG § 2 Abs. 3
LFGB § 2 Abs. 2
ZuständigkeitsVO LaFo § 7 Nr. 2
Arzneimittel sind keine Erzeugnisse im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EWG) über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel. Sie dürfen nach § 1 Abs. 1 Öko-Kennzeichengesetz nicht mit dem sog. Bio-Siegel des § 1 Öko-Kennzeichenverordnung in den Verkehr gebracht werden. Dies gilt auch für solche Arzneimittel (hier Kräutertees und Pflanzensäfte), bei denen es sich um Lebensmittel, mithin um Erzeugnisse im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Buchst. b EG-Öko-Verordnung handeln würde, falls der Hersteller auf ihre Zulassung als Arzneimittel verzichtet.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 3 BS 399/07

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Verwendung eines Öko-Kennzeichens; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hier: Beschwerde

hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Ullrich, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Sozialgericht Tischer

am 28. Juli 2008

beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird hinsichtlich der Beschwerde des Antragsgegners eingestellt.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. Oktober 2007 - 13 K 1391/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin zu 3/4 und der Antragsgegner zu 1/4.

Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 68.250,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Bescheid der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft des Antragsgegners (im Folgenden: Landesanstalt), mit dem ihr untersagt wird, bestimmte Produkte mit dem Bio-Siegel in den Verkehr zu bringen.

Die Antragstellerin ist ein in ansässiges Unternehmen, das sich u. a. auf die Herstellung von Arzneimitteln auf Salbeibasis, kosmetischen Präparaten aus ätherischen Ölen und Pflanzen, Kräutertees und Pflanzensäften spezialisiert hat. Für einen Teil dieser Produkte setzt sie pflanzliche Rohstoffe aus kontrolliert ökologischem Landbau zu deren Herstellung ein. Teilweise werden diese Rohstoffe auf eigenen Flächen gewonnen, im Übrigen werden sie von Anbietern landwirtschaftlicher Erzeugnisse des ökologischen Landbaus erworben.

Zum Sortiment der Antragstellerin gehören u. a. 23 Kräutertees und 12 Pflanzensäfte, die arzneimittelrechtlich zugelassen sind und von ihr unter Verwendung des Öko-Kennzeichens nach § 1 des Gesetzes zur Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnisse des Ökologischen Landbaus (Öko-Kennzeichengesetz) vom 10.12.2001 (BGBl. I S. 3441) - des sog. Bio-Siegels - in den Handel gebracht werden. Die Tees und Säfte sind nicht verschreibungspflichtig. Sie sind frei verkäuflich und unterliegen nicht der Apothekenpflicht.

Seit Januar 1993 unterstellte die Antragstellerin den Anbau eigener Agrarerzeugnisse, die sie für die Herstellung dieser Produkte verwenden wollte, sowie den Herstellungsprozess dieser Produkte dem in Art. 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2091/91 des Rates über den ökologischen Anbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (EG-Öko-Verordnung) vom 24.6.1991 (ABl. L 198 v. 22.7.1991, S. 1) und § 3 des Gesetzes zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus (Öko-Landbaugesetz) vom 10.7.2002 (BGBl. I S. 2558) geregelten Kontrollsystem. Die Kontrollbereiche A und B des Anhangs III zur EG-Öko-Verordnung lässt die Antragstellerin von einer Kontrollstelle überwachen. Der Kontrollbereich A bezieht sich auf die Erzeugung von Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen, Tieren und/oder tierischen Erzeugnissen. Der Kontrollbereich B betrifft die Einheit für die Aufbereitung von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen sowie die Einheit für die Aufbereitung von aus pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen bestehenden Lebensmitteln. Im Freistaat Sachsen führen private Kontrollstellen das Kontrollverfahren durch. Die für die Antragstellerin zuständige Öko-Kontrollstelle in Tissa hatte seitdem auch entsprechende Zertifikate ausgestellt. Zunächst verwendete die Antragstellerin für die Produkte eigene Bio-Kennzeichnungen und verwies in diesem Zusammenhang auf die Einhaltung der Grundsätze des ökologischen Landbaus gemäß EG-Öko-Verordnung.

Nach Einführung des sechseckigen Bio-Siegels durch die - auf dem Öko-Kennzeichengesetz beruhende - Verordnung zur Gestaltung und Verwendung des Öko-Kennzeichens (Öko-Kennzeichenverordnung) vom 6.2.2002 (BGBl. I S. 589) zeigte die Antragstellerin im Februar und April 2003 bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die Verwendung dieses Kennzeichens für die Produkte an und brachte sie nunmehr hiermit sukzessive in den Handel. In Anbetracht ihrer Zulassung als Arzneimittel gab es bereits im Jahre 2003 Diskussionen zwischen den Beteiligten über die Verwendung des Bio-Siegels für diese Produkte.

Im Anschluss an die am 26.4.2006 durchgeführte Jahresinspektion des Betriebs der Antragstellerin teilte die Landesanstalt ihr mit Schreiben vom 5.5.2006 mit, dass zu klären sei, ob das Bio-Siegel auf diesen Produkten verwendet werden dürfe, und dass hierzu die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung konsultiert worden sei. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Informationsstelle Bio-Siegel) teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 23.5.2006 im Hinblick darauf, dass die angezeigten Produkte eine Pharmazentralnummer tragen und als "pflanzliche Arzneimittel" ausgelobt werden, mit, dass Arzneimittel - da sie keine Lebensmittel seien - nicht in den Anwendungsbereich der EG-Öko-Verordnung fielen und somit nicht mit dem Bio-Siegel gekennzeichnet werden könnten. Die Frage, ob ein Produkt ein Arzneimittel sei oder aber ein Lebensmittel, das mit dem Bio-Siegel gekennzeichnet werden könne, erfordere im Einzelfall eine Beurteilung der überwiegenden Zweckbestimmung des Produkts. Diese Beurteilung obliege der zuständigen Landesbehörde, im vorliegenden Falle der Landesanstalt.

Die Landesanstalt teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 20.12.2006 mit, dass die streitigen 23 Tees und 12 Säfte nicht mit dem Bio-Siegel in den Verkehr gebracht werden dürften. Diese Produkte unterlägen als Arzneimittel nicht dem Anwendungsbereich der EG-Öko-Verordnung und dem Öko-Kennzeichengesetz. Das Bio-Siegel sei somit auf den Verpackungen zu streichen. Möglich sei aber der Hinweis auf den Verpackungen, dass das eingesetzte pflanzliche Ausgangsprodukt bzw. Rohstoffprodukt nach den Vorschriften der EG-Öko-Verordnung erzeugt und entsprechend kontrolliert worden sei. Dieses Prüfungsergebnis teilte die Landesanstalt am selben Tage auch der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit; die Bio-Siegel-Stelle entfernte daraufhin die angezeigten 35 Produkte aus der Siegeldatenbank. Ebenfalls mit Schreiben vom 20.12.2006 unterrichtete die Landesanstalt die Öko-Kontrollstelle in Tissa und gab ihr die Weisung, dass die Produkte ab dem 1.1.2007 für den Kontrollbereich B nicht weiter zu zertifizieren seien. Im Anschluss an ein zwischen den Beteiligten am 7.2.2007 geführtes Gespräch teilte die Landesanstalt der Antragstellerin unter dem 16.2.2007 mit, dass beabsichtigt sei, die Vermarktung der Produkte unter Verwendung des Bio-Siegels zu untersagen. Am 23.2.2007 stellte die Antragstellerin den Antrag nach § 123 VwGO auf vorläufige Feststellung, dass sie berechtigt sei, die Produkte mit dem Bio-Siegel in den Verkehr bringen zu dürfen. Mit Beschluss vom 13.4.2007 - 13 K 361/07 - hat das Verwaltungsgericht diesen Antrag abgelehnt. Diesen Beschluss hat die Antragstellerin mit der Beschwerde 3 BS 119/07 angegriffen.

Mit Schreiben vom 24.5.2007 bat die Landesanstalt die Antragstellerin um Auskunft zum weiteren Verhalten und sprach die Erwartung aus, dass inzwischen alle noch vorhanden gewesenen Produkte mit dem Bio-Siegel vertrieben worden seien und nunmehr keine neuen Kennzeichnungen vorgenommen würden. Mit Schreiben vom 11.6.2007 teilte die Antragstellerin mit, dass noch nicht alle Verpackungsmaterialien mit dem Bio-Siegel verbraucht worden seien, diese noch aufgebraucht würden und hiervon unabhängig in Anbetracht ihrer Rechtsauffassung ein gleitender Übergang hin zu Verpackungsmaterialien ohne die beanstandete Kennzeichnung nicht möglich sei. Allein der unmittelbare Schaden einer Einstellung der Verwendung des Bio-Siegels beliefe sich auf ca. 136.500,00 Euro.

Mit Bescheid der Landesanstalt vom 16.7.2007 wurde der Antragstellerin ab sofort untersagt, die streitigen 35 Produkte mit dem Bio-Siegel und der Code-Nummer der Kontrollstelle in den Verkehr zu bringen (Nr. 1). Die Untersagung wurde befristet bis zur Entscheidung über die Beschwerde 3 BS 119/07 (Nr. 2). Für den Fall der Nichteinhaltung der Verpflichtung nach Nr. 1 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000,00 Euro angedroht (Nr. 3). Hinsichtlich der Untersagungsverfügung nach Nr. 1 wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Nr. 4).

Gegen den Bescheid erhob die Antragstellerin am 19.7.2007 Widerspruch. Zugleich beantrage sie bei dem Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO.

Mit Beschluss vom 11.10.2007 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Nr. 3 (Zwangsgeldandrohung) des Bescheids vom 16.7.2007 insoweit angeordnet, als der Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000,00 Euro auch für den Fall angedroht wird, dass sie die Verpflichtung aus Nr. 1 (Untersagungsverfügung) nicht bereits im Zeitraum nach Bekanntgabe des Bescheids bis zum Ablauf des 31.12.2007 einhält. Im Übrigen hat es die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Auffassung des Antragsgegners ausgeführt, dass gegen die Untersagungsverfügung keine Bedenken bestünden. Die Landesanstalt habe als die nach Art. 9 Abs. 1, Abs. 9 Buchst. b EG-Öko-Verordnung i. V. m. § 2 Öko-Landbaugesetz i. V. m. § 7 Nr. 2 Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft/Forsten vom 15.6.2004 (SächsGVBl. S. 274) zuständige Behörde gehandelt. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sei der Anwendungsbereich für die Untersagung der Vermarktung mit Hinweis auf den biologischen Anbau eröffnet, ohne dass es sich dabei um Erzeugnisse nach Art. 1 Abs. 1 EG-Öko-Verordnung handeln müsse. Sinn und Zweck des Art. 9 Abs. 9 Buchst. b EG-Öko-Verordnung sei es gerade, die Vermarktung ökologischer Erzeugnisse den Unternehmen zu untersagen, wenn diese keine ökologischen Erzeugnisse i. S. v. Art. 1 Abs. 1 EG-Öko-Verordnung seien.

Auch in materieller Hinsicht bestünden keine Bedenken. Die hier streitigen Tees und Säfte dürften nicht mit dem Bio-Siegel und der Code-Nummer der Kontrollstelle versehen werden, weil es sich bei diesen Produkten in ihrer Eigenschaft als Arzneimittel nicht um Erzeugnisse im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. b EG-Öko-Verordnung handele. Sowohl aus der amtlichen Überschrift als auch aus verschiedenen Textpassagen der Verordnung ergebe sich ein vom Normgeber gewollter ausdrücklicher Bezug zu Lebensmitteln als Definitions-, Anwendungs- und Schrankenkriterium zum Erhalt des Bio-Siegels für ökologisch gefertigte Produkte. Bereits in der Überschrift würden neben den landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Lebensmittel ausdrücklich genannt. Auch im Normtext werde deutlich, dass sich der Anwendungsbereich des Art. 1 Abs. 1 Buchst. b EG-Öko-Verordnung ausschließlich auf Lebensmittel erstrecke. Bei den streitigen Produkten handele es sich hingegen um Arzneimittel. Die Antragstellerin bezeichne ihre Produkte, die über eine Pharmazentralnummer verfügten, selbst als Naturarznei, vertreibe sie über Apotheken und erläutere die Anwendung in Form einer Packungsbeilage. Damit fielen sie nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes aus dem Lebensmittelbereich heraus, der ausdrücklich regele, dass Arzneimittel keine Lebensmittel im Sinne des § 2 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches seien. Auch nach der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (EU-Basis-Verordnung Lebensmittelrecht) vom 28.1.2002 (ABl. L 31 v. 1.2.2002, S. 1) gehörten Arzneimittel im Sinne der Richtlinien 65/65/EWG und 92/73/EWG des Rates nicht zu den Lebensmitteln. Auch der allgemein verwendete Oberbegriff des Agrarerzeugnisses vermöge nicht zur Eingliederung von Arzneimitteln in den Regelungsgehalt der EG-Öko-Verordnung zu führen.

Etwas anderes ergebe sich nicht aus der Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (Humanarzneimittelrichtlinie) vom 31.3.2004 (ABl. L 136 v. 30.4.2004, S. 34) mit der darin enthaltenen Vorrangregel des Art. 2 Abs. 2. Hätte der Normgeber der EG-Öko-Verordnung die Kennzeichnung auch auf Arzneimittel erstrecken wollen, hätte er dies nach außen hin für den Normanwender deutlich kenntlich machen müssen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bestehe daher kein Raum für eine Auslegung nach Sinn und Zweck und eine verfassungskonforme Auslegung. Es fehle an einer planwidrigen Regelungslücke, da der EG-Öko-Verordnung und dem Umsetzungsakt innerhalb Deutschlands, dem Öko-Kennzeichengesetz, die Unterscheidung zwischen Lebensmittel und Arzneimittel immanent sei. Soweit die Antragstellerin auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 12.5.2006 - 18 K 9251/03 - hinweise, führe dies ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung.

Eine Fristsetzung zur Beachtung des Vermarktungsverbots sei nicht geboten gewesen. Die Antragstellerin habe die Rechtsauffassung des Antragsgegners gekannt und mit einer Untersagung rechnen müssen, vor allem da ihr dies am 7.2.2007 angekündigt worden sei.

Anhaltspunkte für eine von der Antragstellerin angenommene Zusicherung des Antragsgegners, bis zu einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts von einer Untersagungsverfügung abzusehen, lägen nicht vor. Wenn der Antragsgegner in seiner Stellungnahme vom 12.3.2007 ausgeführt habe, er werde den derzeit bestehenden rechtswidrigen Zustand nur noch eine kurze Zeitspanne im Rahmen des Antrags nach § 123 VwGO dulden, so sei damit nur das beim Verwaltungsgericht anhängige Verfahren 13 K 361/07 gemeint gewesen.

Was die Zwangsgeldandrohung betreffe, so bestünden gegen die Höhe des Zwangsgeldes keine Bedenken. Der Antragstellerin hätte aber in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung ausnahmsweise eine angemessene Frist bestimmt werden müssen, um ihr Gelegenheit zu geben, sich auf das Verbot einzurichten und den damit verbundenen wirtschaftlichen Schaden möglichst gering zu halten. Hierzu erscheine die Einräumung einer Frist bis zum 31.12.2007 für den Eintritt der Zwangsgeldandrohung gerechtfertigt.

Der von der Antragstellerin schließlich noch gestellte Antrag, dem Antragsgegner nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO die vorläufige Einbeziehung der Produkte in das Kontrollverfahren nach der EG-Öko-Verordnung aufzugeben, sei nicht statthaft. Denn die Behörde habe bislang nicht aufgrund des Bescheides vom 16.7.2007 vollstreckt.

Gegen den Beschluss hat die Antragstellerin am 24.10.2007 Beschwerde eingelegt. Sie beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses

1. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruch vom 19.7.2007 gegen den Bescheid vom 16.7.2007 wiederherzustellen, soweit er sich gegen Nr. 1 des Bescheids richtet (Untersagungsverfügung),

2. die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs über den 31.12.2007 hinaus anzuordnen, soweit er sich gegen die Verfügung zu Nr. 3 des Bescheids richtet (Zwangsgeldandrohung), und

3. dem Antragsgegner gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO aufzugeben, der Kontrollstelle für ökologischen Landbau GmbH mit Sitz in 07646 Tissa unverzüglich mitzuteilen, dass einer Einbeziehung der streitigen 35 Produkte in das Kontrollverfahren nach Art. 8 und 9 EG-Öko-Verordnung vorläufig nichts entgegensteht und dass dem widersprechende Anweisungen des Antragsgegners insoweit hinfällig sind.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Soweit das Verwaltungsgericht dem Antrag der Antragstellerin stattgegeben hat, hat am 2.11.2007 auch der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Im Erörterungstermin am 22.5.2008 hat er sie für erledigt erklärt. Dieser Erklärung hat sich die Antragstellerin angeschlossen.

Ebenfalls im Erörterungstermin hat der Antragsgegner Nr. 2 des Bescheids vom 16.7.2007 aufgehoben, mit welcher die Untersagungsverfügung befristet wurde bis zur Entscheidung über die Beschwerde 3 BS 119/07. Die Antragstellerin hat hierzu auf die Einlegung von Rechtsbehelfen verzichtet. Die Beteiligten haben daraufhin auch das Verfahren 3 BS 119/07 übereinstimmend für erledigt erklärt.

II. A. Da die Beteiligten hinsichtlich der vom Antragsgegner eingelegten Beschwerde übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben haben, war das Beschwerdeverfahren insoweit entsprechend § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

B. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unbegründet und war daher zurückzuweisen.

1. Die Darlegungen der Antragstellerin nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht es zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Landesanstalt vom 16.7.2007 wiederherzustellen, mit der ihr unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ab sofort untersagt worden ist, die streitigen 23 Kräutertees und 12 Pflanzensäfte mit dem Bio-Siegel und der Code-Nummer der Kontrollstelle in den Verkehr zu bringen (Nr. 1 und Nr. 4 des Bescheids). Die Untersagungsverfügung hält einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren aller Wahrscheinlichkeit nach stand, so dass unter Berücksichtigung dessen im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO das öffentliche Interesse des Antragsgegners, den Bescheid sofort zu vollziehen, das private Interesse der Antragstellerin überwiegt, den Vollzug dieses Bescheids auszusetzen.

a. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Landesanstalt bei dem Erlass der Untersagungsverfügung als die nach Art. 9 Abs. 1, Abs. 9 Buchst. b EG-Öko-Verordnung i. V. m. § 2 Öko-Landbaugesetz i. V. m. § 7 Nr. 2 Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft/Forsten zuständige Behörde gehandelt hat.

In Art. 9 Abs. 9 Buchst. b EG-Öko-Verordnung ist bestimmt, dass die Kontrollbehörde nach Absatz 1 bei einem offenkundigen Verstoß gegen die Durchführung der Artikel 5 (Etikettierung) und Artikel 6 (Erzeugungsvorschriften) oder der Maßnahmen des Anhangs III dem betreffenden Unternehmen die mit Hinweisen auf den ökologischen Landbau verbundene Vermarktung von Erzeugnissen untersagen muss. Kontrollbehörde nach Art. 9 Abs. 1 EG-Öko-Verordnung ist im Hinblick auf das Unternehmen der Antragstellerin die Landesanstalt. Gemäß § 2 Abs. 1 Öko-Landbaugesetz obliegt die Durchführung einschließlich der Überwachung der Einhaltung der EG-Öko-Verordnung sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Im Freistaat Sachsen ist dies die Landesanstalt für Landwirtschaft, denn in § 7 Nr. 2 Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft/Forsten ist festgelegt, dass sie die nach Landesrecht zuständige Kontrollbehörde im Sinne des Öko-Landbaugesetzes ist.

Der Einwand der Antragstellerin, die Zuständigkeit der Landesanstalt sei dann nicht gegeben, soweit - wie hier - gegen die Kennzeichnung von solchen Produkten mit dem Bio-Siegel vorgegangen wird, bei denen es sich nach Auffassung der Landesanstalt nicht um Erzeugnisse im Sinne des Art. 1 EG-Öko-Verordnung handele, vermag nicht zu überzeugen. Richtig ist freilich, dass die der zuständigen Kontrollbehörde nach Art. 9 Abs. 9 Buchst. b EG-Öko-Verordnung auferlegte Verpflichtung, bei den dort bezeichneten offenkundigen Verstößen dem Unternehmen die mit dem Bio-Siegel verbundene Vermarktung zu untersagen, sich nach der Konzeption der Verordnung im Ausgangspunkt zunächst auf solche Produkte bezieht, bei denen es sich um Erzeugnisse im Sinne des Art. 1 EG-Öko-Verordnung handelt, wo also die Verstöße darin begründet liegen, dass die Erzeugnisse bei dem Durchlaufen des Kontrollsystems nach Art. 8 und 9 EG-Öko-Verordnung Mängel - etwa im Hinblick auf die Anforderungen nach Art. 5 und 6 EG-Öko-Verordnung oder hinsichtlich der in Anhang III aufgeführten Kontrollanforderungen und Vorkehrungen - gezeigt haben, die eine mit Hinweisen auf den ökologischen Landbau verbundene Vermarktung nicht erlauben. Diese der Landesanstalt obliegende Verpflichtung, die Untersagung zu verfügen, muss aber auch in den Fällen greifen, in denen das Unternehmen für das von ihm erzeugte Produkt den Anwendungsbereich des Art. 1 EG-Öko-Verordnung in Anspruch nimmt, dieser Anwendungsbereich aber nach Auffassung der Kontrollbehörde, die im Rahmen ihrer Kompetenzen eine entsprechende Überprüfung stets im Blick haben muss, nicht eröffnet ist. Denn bei dieser Fallgestaltung kommt es bei einer Vermarktung mit dem Bio-Siegel zwangsläufig zu offenkundigen Verstößen im Sinne des Art. 9 Abs. 9 Buchst. b EG-Öko-Verordnung, was sich schon daraus ergibt, dass dieses Produkt nicht in das - allein den Erzeugnissen im Sinne des Art. 1 EG-Öko-Verordnung vorbehaltene - Kontrollverfahren nach Maßgabe der Art. 8 und 9 Öko-Verordnung einbezogen werden darf und dementsprechend die für den Hinweis auf den ökologischen Landbau notwendigen Anforderungen nicht zertifiziert werden.

b. Auch in materieller Hinsicht hält die Untersagungsverfügung, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, einer rechtlichen Überprüfung in dem vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes stand.

(1) Nach § 1 Abs. 1 Öko-Kennzeichengesetz darf ein Produkt mit dem Öko-Kennzeichen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es sich um ein Erzeugnis im Sinne des Art. 1 Abs. 1 oder 2 EG-Öko-Verordnung handelt und wenn für dieses Erzeugnis die Voraussetzungen für die Bezugnahme auf den ökologischen Landbau oder die biologische Landwirtschaft nach Art. 5 Abs. 1 oder 3 EG-Öko-Verordnung erfüllt sind. Bei den streitigen 23 Kräutertees und 12 Pflanzensäften der Antragstellerin, die arzneimittelrechtlich zugelassen sind, handelt es sich nicht um Erzeugnisse im Sinne des hier - unstreitig - allein in Betracht zu ziehenden Art. 1 Abs. 1 Buchst. b EG-Öko-Verordnung. Erzeugnisse nach Maßgabe dieser Bestimmung, d. h. "für den menschlichen Verzehr bestimmte verarbeitete pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse, die im Wesentlichen aus einer oder mehreren Zutaten pflanzlichen und/oder tierischen Ursprungs bestehen", sind Lebensmittel. Hingegen handelt es sich bei den 35 streitigen Produkten um Arzneimittel. Für sie ist der Anwendungsbereich des Art. 1 Abs. 1 Buchst. b EG-Öko-Verordnung verschlossen. Dies gilt auch ungeachtet der Besonderheit, dass es sich bei diesen Produkten nach ihrer Zusammensetzung und Herstellung um Lebensmittel handelte, wenn die Antragstellerin auf deren Zulassung als Arzneimittel verzichtete.

(a) Aus der in Art. 1 Abs. 1 Buchst. b EG-Öko-Verordnung enthaltenen Bezugnahme auf den Begriff der "Zutaten" und der an anderer Stelle normierten Definition dieses Begriffs ergibt sich, dass unter Erzeugnissen im Sinne dieser Vorschrift Lebensmittel zu verstehen sind (vgl. hierzu auch Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand November 2007, Verordnung über den ökologischen Landbau, C 130, Art. 1 Rn. 17). Nach Art. 4 Nr. 6 EG-Öko-Verordnung sind nämlich Zutaten Stoffe, einschließlich Zusatzstoffe, die bei der Aufbereitung der in Art. 1 Abs. 1 Buchst. b genannten Erzeugnisse nach der Begriffsbestimmung des Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und die Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür vom 18.12.1978 (ABl. L 33 v. 8.2.1979, S. 1) verwendet werden. Hierzu ist wiederum in der Begriffsbestimmung des Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 79/112/EWG beschrieben, dass Zutat jeder Stoff, einschließlich Zusatzstoffe, ist, der bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und - wenn auch möglicherweise in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden bleibt.

Dass mit Erzeugnissen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Buchst. b EG-Öko-Verordnung Lebensmittel gemeint sind, wird auch bestätigt durch die am 1.1.2009 an die Stelle der EG-Öko-Verordnung tretende neue Verordnung. Es handelt sich um die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 vom 28.6.2007 (ABl. L 189 v. 20.7.2007, S. 1). Die dem Art. 1 Abs. 1 Buchst. b EG-Öko-Verordnung entsprechende Bestimmung des Art. 1 Abs. 2 Buchst. b dieser Zweiten EG-Öko-Verordnung erstreckt den Anwendungsbereich auf "verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind". Nichts deutet darauf hin, dass es sich hierbei um eine inhaltliche Änderung im Verhältnis zum geltenden Art. 1 Abs. 1 Buchst. b EG-Öko-Verordnung handelt. Vielmehr ist damit gegenüber der nunmehr auslaufenden Vorschrift, deren Regelungsgehalt sich erst über den Begriff der Zutaten und die hierzu erfolgten Verweisungen auf andere Bestimmungen erschließt, eine einfachere und transparentere Formulierung geschaffen worden. Dies entspricht der in den Absätzen 4 und 5 der Erwägungsgründe zur neuen Verordnung zum Ausdruck gebrachten Absicht, den gemeinschaftsrechtlichen Rahmen für den ökologischen/biologischen Landbau im Hinblick auf Vereinfachung und Gesamtkohärenz zu überarbeiten, eine Harmonisierung der Normen zu begünstigen, eine weniger ins Detail gehende Regelung anzustreben sowie genauer zu formulieren, um so zu mehr Transparenz, Verbrauchervertrauen und einer harmonisierten Sichtweise in Bezug auf das ökologische/biologische Produktionskonzept beizutragen.

(b) In ihrer Eigenschaft als Arzneimittel sind die streitigen Produkte der Antragstellerin nicht - auch nicht zugleich - Lebensmittel und damit keine Erzeugnisse im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Buchst. b EG-Öko-Verordnung, die gemäß § 1 Abs. 1 Öko-Kennzeichengesetz mit dem Bio-Siegel des § 1 Öko-Kennzeichenverordnung in den Verkehr gebracht werden dürfen.

(aa) Zwischen Arzneimitteln auf der einen und Lebensmitteln auf der anderen Seite besteht im Gemeinschaftsrecht eine klare Trennlinie. In aller Deutlichkeit kommt dies in der Definition des Lebensmittels zum Ausdruck, die in Art. 2 der EU-Basis-Verordnung Lebensmittelrecht enthalten ist. Dort ist in Absatz 1 definiert, dass Lebensmittel alle Stoffe oder Erzeugnisse sind, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Hierzu gehören nach Absatz 3 Buchst. d) ausdrücklich nicht Arzneimittel im Sinne der Richtlinien 65/65/EWG und 92/73/EWG. Nach Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 65/65/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten vom 26.1.1965 (ABl. 22 v. 9.2.1996, S. 369) sind Arzneimittel alle Stoffe und Stoffzusammensetzungen, die als Mittel zur Heilung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten bezeichnet werden, und dazu bestimmt sind, im oder am menschlichen oder tierischen Körper zur Erstellung einer ärztlichen Diagnose oder zur Wiederherstellung, Besserung oder Beeinflussung der menschlichen oder tierischen Körperfunktionen angewandt werden; zusätzliche Vorschriften für homöopathische Arzneimittel sind mit der Richtlinie 92/73/EWG des Rates vom 22.9.1992 (ABl. L 297 v. 13.10.1992, S. 8) festgelegt worden. Auch in organisatorischer Hinsicht ist eine klare Trennung gewährleistet, indem zum einen durch die Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates (ABl. L 214 v. 24.8.1993) die Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln errichtet wurde und zum anderen mit der EU-Basis-Verordnung Lebensmittelrecht die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit geschaffen worden ist. In den Erwägungsgründen zur EU-Basis-Verordnung Lebensmittelrecht wird es zudem unter Nr. 65 als wichtig bezeichnet, dass eine Überschneidung der Aufgaben dieser beiden Institutionen vermieden wird.

Die in der EU-Basis-Verordnung Lebensmittelrecht von 2002 zum Ausdruck kommende strikte Trennung zwischen Arzneimitteln und Lebensmitteln hat im Gemeinschaftsrecht entgegen der Annahme der Antragstellerin auch schon zuvor und insbesondere auch bei der Schaffung der EU-Öko-Verordnung im Jahre 1991 gegolten. Bereits in der Richtlinie 65/65/EWG, auf die Art. 2 EU-Basis-Verordnung Lebensmittelrecht zur Definition von Lebensmitteln in Abgrenzung zu Arzneimitteln verweist, wurde - und zwar in den Erwägungsgründen - eindeutig unterschieden zwischen Arzneimitteln auf der einen und Lebensmitteln (sowie Futtermitteln und Körperpflegemitteln) auf der anderen Seite. Seinen Niederschlag fand dies auch in dem Arzneimittelgesetz in seiner ursprünglichen Fassung vom 24.8.1976 (BGBl. I S. 2448). So wurde in § 2 Abs. 3 Nr. 1 dieses Gesetzes, mit welchem die Richtlinie 65/65/EWG - zusammen mit der weiteren Richtlinie 75/319/EWG des Rates vom 20.5.1975 (ABl. L 147 v. 9.6.1975, S. 13) - in innerstaatliches Recht umgesetzt worden ist, die klare Regelung formuliert, dass Arzneimittel nicht Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind (vgl. heute die gleichlautende Bestimmung des § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung v. 12.12.2005 [BGBl. I S. 3394] mit der entsprechenden Bezugnahme auf Lebensmittel im Sinne des § 2 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und damit wiederum auf Lebensmittel im Sinne des Art. 2 der EU-Basis-Verordnung Lebensmittelrecht). Vor diesem Hintergrund kann es keinem Zweifel unterliegen, dass der Normgeber der EG-Öko-Verordnung von der strikten Trennung zwischen Lebensmitteln und Arzneimitteln ausgegangen ist und mithin Arzneimittel in den Anwendungsbereich des Art. 1 Abs. 1 Buchst. b EG-Öko-Verordnung nicht einbezogen hat (vgl. ebenso die Feststellung der Ad-hoc-Länderarbeitsgemeinschaft zur EG-Öko-Verordnung in der Sitzung am 5./6.4.2001, wonach Arzneimittel nicht unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen). Zur weiteren Bestätigung kann auch in dieser Hinsicht die am 1.1.2009 in Kraft tretende Zweite EG-Öko-Verordnung in den Blick genommen werden. Dort ist in ihrem Art. 2 Buchst. j - über die Begriffsbestimmung des Lebensmittels mit dem Verweis auf Art. 2 EU-Basis-Verordnung Lebensmittelrecht - ausdrücklich klargestellt, dass Arzneimittel von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen sind. Etwas anderes kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die EG-Öko-Verordnung in ihrer Überschrift und eingangs in den Erwägungsgründen von "Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln" spricht. Aus der Gegenüberstellung von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln ergibt sich nicht, dass unter den Begriff des Agrarerzeugnisses Arzneimittel fallen könnten. Bei den "Lebensmitteln" handelt es sich um die zu solchen verarbeiteten pflanzlichen (oder tierischen) Agrarerzeugnissen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Buchst. b EG-Öko-Verordnung, während unter den "Agrarerzeugnissen" die nicht verarbeiteten pflanzlichen (oder tierischen) Agrarerzeugnisse im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Buchst. a EG-Öko-Verordnung zu verstehen sind (vgl. nunmehr auch insoweit in prägnanter Diktion die Zweite EG-Öko-Verordnung, die in ihrem entsprechenden Art. 1 Abs. 2 unter dem Buchstaben a von "unverarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen" und unter dem Buchstaben b von "verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die zur Verwendung von Lebensmitteln bestimmt sind" spricht). Freilich können nicht verarbeitete Agrarerzeugnisse im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Buchst. a EG-Öko-Verordnung solche zur Herstellung von Arzneimitteln sein; mithin besteht - wenn und soweit dies nach den Kennzeichnungsregelungen gemäß § 10 Arzneimittelgesetz zulässig ist - die Möglichkeit, ein Arzneimittel mit dem verbalisierten Hinweis zu kennzeichnen, dass die Ausgangsstoffe, die zu seiner Herstellung verwendet worden sind, aus dem ökologischen Landbau stammen (vgl. auch Zipfel/Rathke, a. a. O., Verordnung über den ökologischen Landbau, C 130, Art. 1 Rn. 11a).

Auch der Gesetzgeber des Öko-Kennzeichengesetzes ist davon ausgegangen, dass unter Erzeugnissen im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. b EG-Öko-Verordnung, auf die in § 1 Abs. 1 Öko-Kennzeichengesetz verwiesen wird, ausschließlich Lebensmittel und nicht auch Arzneimittel zu verstehen sind, und dass somit Arzneimittel nicht mit dem Öko-Kennzeichen in den Verkehr gebracht werden dürfen. Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes lässt keinen anderen Schluss zu, wenn etwa im Vorwort des Gesetzentwurfs (BTags-Drucks. 14/6891) festgestellt wird, dass der Entwurf ein wichtiger Bestandteil der Agrarwende im Hinblick auf das Ziel ist, das Vertrauen der Verbraucher in die Sicherheit und Qualität von Lebensmitteln zurückzugewinnen (vgl. auch Zipfel/Rathke, a. a. O., Öko-Kennzeichengesetz, C 133, Vorbemerkung Rn. 1). Hierauf deutet auch § 1 Abs. 3 Öko-Kennzeichengesetz hin, wonach bestimmt ist, dass sonstige Vorschriften über die Kennzeichnung oder Etikettierung von Lebensmitteln unberührt bleiben; denn wären auch Arzneimittel von dem Anwendungsbereich erfasst, dann hätte es nahe gelegen zu bestimmen, dass auch die Vorschriften über die Kennzeichnung von Arzneimitteln gemäß § 10 Arzneimittelgesetz unberührt bleiben.

(bb) Bei den hier in Rede stehenden 35 Produkten der Antragstellerin handelt es sich in Anbetracht dessen, dass sie arzneimittelrechtlich zugelassen sind und über eine Pharmazentralnummer verfügen, um Arzneimittel, d. h. gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Arzneimittelgesetz um Stoffe bzw. Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am und im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig und führt - da diese Produkte mithin keine Erzeugnisse im Sinne des § 1 Abs. 1 Öko-Kennzeichengesetz bzw. des Art. 1 Abs. 1 Buchst. b EG-Öko-Verordnung sind - zu dem Ergebnis, dass sie nicht mit dem Bio-Siegel des § 1 Öko-Kennzeichenverordnung und der Code-Nummer der Kontrollstelle in den Verkehr gebracht werden dürfen.

Bei dieser Bewertung hat der Senat auch die von der Antragstellerin hervorgehobene Besonderheit in den Blick genommen und gewürdigt, dass es sich bei den 23 Kräutertees und 12 Pflanzensäften nach ihrer Zusammensetzung und Herstellung - unstreitig - um Lebensmittel handelte, wenn die Antragstellerin auf deren Zulassung als Arzneimittel verzichtete. Anders als bei den sicherlich meisten anderen Arzneimitteln beruht die Einordnung dieser Produkte als Arzneimittel nicht darauf, dass das Ausgangsmaterial einer spezifischen Behandlung unterzogen oder ihm therapeutische Zusatzstoffe beigefügt würden. Ihre Einordnung als Arzneimittel beruht allein darauf, dass die Antragstellerin auf die therapeutische Wirkung der Produkte hinweist und damit deren Zweckbestimmung als Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Arzneimittelgesetz begründet. Die Tees und Säfte sind nach Art, Beschaffenheit und Produktionsverfahren auch objektiv geeignet, problemlos und ohne Beanstandungen den Kontrollbereich B des Anhangs III zur EG-Öko-Verordnung zu durchlaufen, der die Einheit für die Aufbereitung von aus pflanzlichen Erzeugnissen bestehenden Lebensmitteln betrifft, und mithin die Anforderungen für die Kennzeichnung mit dem Bio-Siegel zu erfüllen. So sind diese Produkte auch tatsächlich über einen längeren Zeitraum von der zuständige Öko-Kontrollstelle in Tissa offiziell und unter der Aufsicht der Landesanstalt entsprechend geprüft und zertifiziert worden und deshalb von der Antragstellerin mit dem Bio-Siegel und der Code-Nummer dieser Kontrollstelle in den Verkehr gebracht worden.

Diese Besonderheit, welche die streitigen Kräutertees und Pflanzensäfte gleichsam als "Naturarznei" oder "pflanzliche Arzneimittel" oder "arzneiliche Lebensmittel" gegenüber anderen Arzneimitteln auszeichnet, kann indes nicht zu der Bewertung führen, dass sie die rechtlichen Bedingungen erfüllen, um mit dem Bio-Siegel in den Verkehr gebracht werden zu dürfen. Dies würde nämlich voraussetzen, dass es nach der gegebenen Gesetzes- und Rechtslage möglich wäre, sie in rechtlicher Hinsicht zugleich bzw. kumulativ als Arzneimittel und als Lebensmittel zu qualifizieren und dementsprechend auf sie sowohl Vorschriften für Lebensmittel als auch Vorschriften für Arzneimittel anzuwenden. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn - wie zuvor aufgezeigt - verläuft zwischen Arzneimitteln auf der einen und Lebensmitteln auf der anderen Seite in den rechtlichen Begrifflichkeiten und in den Anwendungsbereichen der zum Einen für Arzneimittel und zum Anderen für Lebensmittel geschaffenen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts und des nationalen Rechts eine klare Trennlinie, die Überschneidungen nicht zulässt. Das gilt somit auch hinsichtlich der Vorschriften über die Kennzeichnung von Produkten mit dem Bio-Siegel des § 1 Öko-Kennzeichenverordnung, die sich nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Öko-Kennzeichengesetz i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Buchst. b EG-Öko-Verordnung auf Lebensmittel - und mithin ausschließlich auf Lebensmittel und nicht auch auf Arzneimittel - beziehen. Die Folge hiervon ist, dass die streitigen 35 Produkte mit dem Bio-Siegel nur dann in den Verkehr gebracht werden dürften, wenn die Antragstellerin auf den Status dieser Produkte als Arzneimittel verzichten und sie als Lebensmittel in den Handel bringen würde. Soweit das Verwaltungsgericht Köln in seinem Urteil vom 12.5.2006 - 18 K 9251/03 - zu einem anderen Ergebnis gelangt ist und ausgeführt hat, dass die Verwendung des Bio-Siegels als Angabe zu dem von der Antragstellerin vertriebenen Fertigarzneimittel Pflanzenextrakt Spitzwegerich zulässig sei, so kann dem aus den vorstehenden Gründen nicht gefolgt werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass in diesem Urteil die Frage, ob es sich bei dem betreffenden Produkt um ein Erzeugnis im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Buchst. b EG-Öko-Verordnung handelt, nicht näher problematisiert worden ist.

Wenn die Antragstellerin demgegenüber, zuletzt nochmals im Anschluss an den Erörterungstermin mit Schriftsatz vom 29.5.2008, auf die zentralen Regelungszwecke der EG-Öko-Verordnung - den Schutz der Verbraucher vor irreführender Werbung, die Förderung des ökologischen Landbaus und damit verbunden den Schutz der natürlichen Umweltressourcen und den Erhalt des ländlichen Raums verweist - und einwendet, es widerspräche diesen Zwecken, wenn man Kräutertees und Pflanzensäfte nur deshalb dem Anwendungsbereich dieser Verordnung entziehen wollte, weil der Hersteller auf ihre heilungsfördernden Wirkungen auf dem Produkt hinweist und sie deshalb aus Gründen gesteigerten Gesundheitsschutzinteresses dem Arzneimittelrechtsregime unterstellt werden, so kann dies zu keiner anderen Beurteilung führen. Zwar kann sicherlich nicht in Abrede gestellt werden, dass es sich bei den von der Antragstellerin hergestellten streitigen Tees und Säften um Produkte handelt, die mit den bezeichneten Regelungszwecken, die in den Erwägungsgründen der EG-Öko-Verordnung beschrieben sind, durchaus in Einklang stehen und sie fördern können. Diese Überlegung kann es aber nicht erlauben, die vom Normgeber gesetzten Grenzen auszudehnen und die Verwendung des Öko-Siegels für weitere Produkte zu gestatten, die wohl mit den Regelungszwecken der EG-Öko-Verordnung harmonieren, indes - da sie keine Lebensmittel sind - von ihrem bzw. vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Öko-Kennzeichengesetz nicht erfasst sind.

Nimmt man Produkte wie etwa Kosmetika, Textilien, Papier oder Lederwaren in den Blick, die aus Erzeugnissen hergestellt werden, die den Anforderungen des ökologischen Landbaus genügen, so liegt dies ohne weiteres auf der Hand. Nichts anderes kann im Ergebnis für solche Produkte gelten, die zwar eine Nähe zu Lebensmitteln aufweisen, die der Normgeber aber ihrerseits stringent und ohne Interpretationsspielraum von Lebensmitteln abgrenzt und für die er ein vollkommen eigenes und geschlossenes Regelwerk schafft. Bei Arzneimitteln - und um solche handelt es sich bei den streitigen Produkten der Antragstellerin - ist dies ohne Zweifel der Fall. Die große Bedeutung, die der strikten Trennung zwischen Arzneimitteln und Lebensmitteln sowie der Bewahrung und zuverlässigen Gewährleistung von insoweit "klaren Verhältnissen" in diesen für die Gesundheit des Menschen so bedeutsamen Rechtsbereichen beigemessen wird, kommt etwa auch in der Vorrangklausel des Art. 2 Abs. 2 der Humanarzneimittelrichtlinie zum Ausdruck; danach gilt in Zweifelsfällen, in denen ein Erzeugnis unter Berücksichtigung aller seiner Eigenschaften sowohl unter die Definition von Arzneimittel als auch unter die Definition eines Erzeugnisses fallen kann, das durch andere gemeinschaftliche Rechtsvorschriften geregelt ist, diese Richtlinie. Vor diesem Hintergrund, der die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke nicht erlaubt, kommt somit entgegen der Auffassung der Antragstellerin - und wie auch das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - eine analoge Anwendung des § 1 Abs. 1 Öko-Kennzeichengesetz bzw. des Art. 1 Abs. 1 Buchst. b EG-Öko-Verordnung bezogen auf die streitigen Erzeugnisse nicht in Betracht. Gleiches gilt hinsichtlich der Überlegungen der Antragstellerin zu einer entsprechenden verfassungskonformen Auslegung dieser Bestimmungen auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG. Die strikte Trennung zwischen den Vorschriften für Arzneimittel einerseits und denen für Lebensmittel andererseits sowie deren konsequente Beachtung im Gesetzesvollzug kann auch im Falle der streitigen Tees und Säfte weder als sachwidrig noch als unverhältnismäßig angesehen werden.

Unabhängig hiervon hat der Normgeber es freilich in der Hand, den Kreis der - unter den entsprechenden ökologischen Bedingungen hergestellten - Produkte, die mit dem Öko-Siegel gekennzeichnet werden dürfen, über Lebensmittel hinaus zu erweitern und dabei z. B. Arzneimittel der hier streitigen Art zu berücksichtigen. So hat die Landesanstalt sich mit Schreiben vom 23.2.2007 an das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft gewandt und die Anregung gegeben, das Anliegen der Antragstellerin bei der (damals) anstehenden Novellierung der EG-Öko-Verordnung gegebenenfalls mit zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang hat sie darauf hingewiesen, dass mitunter die gleichen Rohstoffe sowohl in Lebensmitteln als auch in anderen Produkten wie z. B. Arzneien, Kosmetika oder Textilien zum Einsatz kommen, und dass Verarbeiter von Rohstoffen ökologischer Herkunft ein wachsendes Interesse zeigen, ihre Erzeugnisse zusätzlich mit dem Hinweis auf die Erfüllung der Anforderungen hinsichtlich der Erzeugungs- und Verarbeitungsmethoden gemäß der EG-Öko-Verordnung zu kennzeichnen. In der am 1.1.2009 in Kraft tretenden Zweiten EG-Öko-Verordnung haben solche Erwägungen indes keinen Niederschlag gefunden.

(2) Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung vom 16.7.2007 ergeben sich auch nicht deshalb, weil darin eine Frist zur Beachtung des verfügten Vermarktungsverbotes nicht festgesetzt worden ist.

Wenn die Antragstellerin hierzu mit der Beschwerde geltend macht, für die Fristbedürftigkeit der Untersagungsverfügung spiele es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Rolle, dass die Landesanstalt vor dem Erlass der Verfügung ihre Rechtsauffassung bekundet habe, so ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht nicht lediglich darauf abgestellt hat, dass die Antragstellerin die Rechtsauffassung des Antragsgegners gekannt hat, sondern insbesondere darauf, dass die Antragstellerin mit einer Untersagungsverfügung rechnen musste, da ihr eine solche Maßnahme in dem am 7.2.2007 mit Mitarbeitern der Landesanstalt geführten Gespräch angekündigt worden war. Zudem hatte die Landesanstalt der Antragstellerin unter dem 16.2.2007 nochmals schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihr mit Verwaltungsakt aufzugeben, die Vermarktung der Arzneimittel mit den Hinweisen auf den ökologischen Landbau zu verbieten. Unter diesen Vorzeichen war der Antragsgegner auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht gehalten, in der fünf Monate später - nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13.4.2007 - ergangenen Untersagungsverfügung eine zusätzliche Frist wegen des Vermarktungsverbots zu bestimmen und damit entgegen des erkannten Verstoßes gegen Vorschriften der EG-Öko-Verordnung und des Öko-Kennzeichnungsgesetzes die Vermarktung der streitigen Produkte mit dem Öko-Siegel eine Zeitlang im bisherigen Umfang weiterhin zu gestatten.

Nicht gerechtfertigt ist auch die weitere Rüge der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe sich in Widerspruch zu seinen Ausführungen gesetzt, wonach der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit es gebiete, der Antragstellerin eine Frist einzuräumen, und ihr eine sofortige Umsetzung der Untersagungsverfügung wegen der damit verbundenen Schäden unzumutbar sei. Die vom Verwaltungsgericht insoweit hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung für erforderlich gehaltene Frist bis zum 31.12.2007, die von einer Frist zu unterscheiden ist, die gegebenenfalls dem Grundverwaltungsakt beigefügt wird, diente dazu, die Folgen des sofort geltenden Verbots in den wirtschaftlichen Auswirkungen für die Antragstellerin durch vorübergehenden Vollstreckungsaufschub in einer schwierigen Übergangsphase angemessen abzumildern. Hierzu hatte das Verwaltungsgericht demgemäß auf dieser eigenständigen Ebene ebenfalls Bewertungen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorzunehmen, die der Senat im Übrigen auch für sachgerecht erachtet (vgl. unten S. 24 ff.).

(3) Die angefochtene Untersagungsverfügung begegnet schließlich auch nicht deshalb rechtlichen Bedenken, weil - wie die Antragstellerin meint - sie in Widerspruch zu einer Zusicherung des Antragsgegners stehe, einen solchen Verwaltungsakt jedenfalls bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu erlassen. Eine Zusicherung dieses Inhalts leitet die Antragstellerin daraus her, dass der Antragsgegner im Rahmen des Eilverfahrens 13 K 361/07 in dem Schriftsatz vom 12.3.2007 ausgeführt hat, er werde "den somit derzeit bestehenden rechtswidrigen Zustand auch nur noch eine kurze Zeitspanne im Rahmen des hier anhängigen Antrags nach § 123 VwGO dulden"; sie habe dies so verstehen müssen, dass eine Untersagungsverfügung bis zum rechtskräftigem Abschluss dieses Eilverfahrens unterbleiben werde. Dem ist das Verwaltungsgericht zu Recht nicht gefolgt und hat hierzu ausgeführt, dass der Antragsgegner mit seiner Stellungnahme nur das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemeint hat.

Eine Zusicherung ist eine Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (§ 38 Abs. 1 Satz 1VwVfG). Die Behörde geht damit eine materiellrechtliche Verpflichtung ein. Der Wille zur materiellrechtlichen Bindung gegenüber dem Adressaten muss unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden. Im Prozess abgegebene Äußerungen und Erklärungen von Beteiligten, insbesondere auch schriftsätzliche Äußerungen, sind in erster Linie auf den Stand und den Fortgang des Rechtsstreits gerichtet und beinhalten nur ausnahmsweise den Willen, sich gegenüber dem Prozessbeteiligten materiellrechtlich zu binden (BVwerGE 74, 15). Aus diesem Grunde bestehen bereits erhebliche Zweifel daran, dass die am Ende des Schriftsatzes vom 12.3.2007 enthaltene Äußerung überhaupt als eine Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 VwVfG angesehen werden kann. Hiervon abgesehen konnte diese Äußerung von der Antragstellerin bei objektiver Beurteilung jedenfalls nicht als eine Zusicherung des Inhalts verstanden werden, dass die Antragsgegnerin bereit wäre, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit einer Untersagungsverfügung zuzuwarten. Dem steht der klare Wortlaut entgegen, wonach der rechtswidrige Zustand nur noch eine "kurze Zeitspanne", und zwar "im Rahmen" des hier anhängigen Antrags" geduldet werde. Mit dieser Erklärung hat sich der Antragsgegner nämlich schon die Option offen gehalten, bereits während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Maßnahmen zu ergreifen, nämlich wenn in diesem Rahmen die kurze Zeitspanne, die ja nicht näher bestimmt ist, vom Antragsgegner als überschritten angesehen wird; erst recht schließt sie die Option ein, jedenfalls nach aus Sicht des Antragsgegners positivem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens eine Untersagungsverfügung zu erlassen. Gänzlich fernliegend ist darum die Interpretation, der Antragsgegner habe sich dahin eingelassen, abwarten zu wollen, bis über eine Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss entschieden worden ist, die noch gar nicht anhängig war. Eine solche Interpretation lässt sich entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht daraus herleiten, dass nach Angaben der Antragstellerin ihr die Referentin beim Landesamt am 12.2.2007 in einem Telefonat empfohlen habe, die Rechtslage im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage klären zu lassen. Maßgeblich bleibt letztlich allein die nachfolgende schriftliche Erklärung der Landesanstalt vom 16.2.2007, mit welcher der Antragstellerin ein Untersagungsbescheid angekündigt worden ist.

Am Rande sei noch angemerkt, dass sich die vorstehende Fragestellung mittlerweile überholt haben dürfte, da die Beteiligten das auf den Beschluss in dem Verfahren 13 K 361/07 hin angestrengte Beschwerdeverfahren 3 BS 119/07 im Erörterungstermin übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Dem kann zugleich das übereinstimmende Interesse der Beteiligten entnommen werden, eine Entscheidung des Senats über die dem Streit zugrunde liegende maßgebliche Rechtsfrage zur Verwendung des Öko-Siegels auf der Basis der ergangenen Untersagungsverfügung vom 16.7.2007 zu bekommen, was sich aber wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit verbieten würde, wenn diese Untersagungsverfügung angesichts einer entgegen stehenden Zusicherung nicht hätte ergehen dürfen.

c. Erweist sich hiernach die Untersagungsverfügung aller Wahrscheinlichkeit nach als rechtmäßig, ist aus diesem Grunde und in Anbetracht dessen, dass andere Gesichtspunkte, nach denen dem Interesse der Antragstellerin der Vorrang eingeräumt werden könnte, nicht durchgreifen, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht wiederherzustellen.

Soweit die Antragstellerin etwa auf den Gesichtspunkt verweist, dass sie sich - nachdem die Landesanstalt die zuständige Öko-Kontrollstelle in Tissa angewiesen hatte, die bis dahin durchgeführten Kontrollen der streitigen Produkte ab Januar 2007 im Herstellungsverfahren einzustellen und Zertifikate nicht mehr auszustellen - weiterhin freiwilligen Kontrollen entsprechend den Maßgaben der EG-Öko-Verordnung unterworfen habe und Mitarbeitern der Kontrollstelle auch weiterhin Zugang zu allen Örtlichkeiten gewähren und die erforderlichen Auskünfte erteilen werde, so vermag dies eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht zu rechtfertigen. Denn ungeachtet solcher freiwilligen Kontrollen verbleibt es dabei, dass die betreffenden Produkte in ihrer Eigenschaft als Arzneimittel mit dem Bio-Siegel nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen. Zudem soll das Bio-Siegel dem Verbraucher signalisieren und garantieren, dass das Produkt das offizielle Kontrollverfahren durchlaufen hat. Im Falle bloß freiwilliger und privater Kontrollen würde das Siegel insoweit den Verbraucher nicht korrekt informieren, was mit Bedeutung und der Funktion dieses staatlichen "Gütesiegels", auf das Verlass sein muss, nicht zu vereinbaren ist. Jedenfalls kann eine solche Fehlinformation für die Zeit eines nicht näher überschaubaren Zeitraums im Falle der Durchführung eines Widerspruchsverfahren und eines sich anschließenden Klageverfahrens nicht hinnehmbar sein.

Hierbei ist ergänzend zu berücksichtigen, dass bereits im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens eine verhältnismäßig eingehende gerichtliche Überprüfung der Sach- und Rechtslage durchgeführt worden ist, wobei auch jeweils in erster und zweiter Instanz ein entsprechender Erörterungstermin durchgeführt worden ist. Diese Prüfung lässt auch keine Fragen offen, die eine - von der Antragstellerin für angezeigt erachtete - Vorlage an den Europäischen Gerichtshof rechtfertigen könnten. Zu der hier maßgeblichen Problematik, ob Produkte der hier streitigen Art Erzeugnisse im Sinne des § 1 Abs. 1 Öko-Kennzeichengesetz bzw. des Art. 1 Abs. 1 Buchst. b EG-Öko-Verordnung sind, ist dem Senat auch keine behördliche Praxis oder - mit Ausnahme des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln (vgl. hierzu aber oben S. 16) - Rechtsprechung bekannt, die einen anderen rechtlichen Standpunkt nahe legen könnte. In den hier bekannt gewordenen vergleichbaren Fällen der Firma H K mit Sitz in F /Bayern und der Firma S H mit Sitz in B /Bayern hat die zuständige Behörde diese Firmen im Januar 2006 bzw. im Oktober 2007 auf die Unzulässigkeit der Kennzeichnung mit dem Bio-Siegel hingewiesen mit dem Ergebnis, dass die Firmen mitgeteilt haben, auf eine entsprechende Kennzeichnung künftig verzichten zu wollen.

Schließlich vermag auch der Einwand der Antragstellerin nicht zu überzeugen, es sei die zögerliche Behandlung seitens des Antragsgegners zu berücksichtigen, die darauf schließen ließe, dass zwingende öffentliche Interessen an einer sofortigen Vollziehung nicht bestünden. Entscheidend ist, dass der Antragsgegner ab der Zeit, als er die Erkenntnis gewonnen hatte, dass die streitigen Produkte nicht mit dem Bio-Siegel in den Verkehr gebracht würden, zielstrebig auf die Entfernung des Bio-Siegels hingewirkt und insofern das hieran bestehende öffentliche Interesse zum Ausdruck gebracht hat.

Ist somit nach allem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung nicht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherzustellen, kommt schon aus diesem Grunde ein Anspruch auf Folgenbeseitigung nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO nicht in Betracht. Insoweit geht der Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner aufzugeben, die Weisung gegenüber der Öko-Kontrollstelle, die streitigen Produkte nicht zu kontrollieren, ins Leere.

2. Schließlich ergeben die Darlegungen der Antragstellerin nicht, dass das Verwaltungsgericht es zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs in vollem Umfang anzuordnen, soweit er sich gegen die Zwangsgeldandrohung richtet (Nr. 3 des Bescheids vom 16.7.2008).

Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung, die auf §§ 20, 22 SächsVwVG beruht, ergeben sich nicht im Hinblick auf die durchzusetzende Grundverfügung, da sie - die Untersagungsverfügung - nach den vorstehenden Ausführungen einer rechtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren aller Wahrscheinlichkeit nach standhielte und darum die aufschiebende Wirkung des hiergegen gerichteten Widerspruchs nicht wiederherzustellen war.

Die Zwangsgeldandrohung leidet entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht insoweit an einem selbstständigen Rechtsfehler, als mit dem angedrohten Zwangsgeld in Höhe von 25.000,00 Euro der Rahmen des § 22 Abs. 1 SächsVwVfG, wonach die Höhe des Zwangsgeldes mindestens 5,00 Euro und höchstens 25.000,00 Euro beträgt, vollständig ausgeschöpft worden ist. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass der Höchstbetrag jedenfalls im Hinblick auf die Bedeutung der Angelegenheit für die Antragstellerin nicht ermessensfehlerhaft erscheine. Die Antragstellerin hatte der Landesanstalt nämlich bereits mit Schreiben vom 28.2.2007 mitgeteilt, dass sich der unmittelbare Schaden einer Einstellung der Verwendung des Öko-Siegels auf einen Betrag in Höhe von ca. 136.500,00 Euro belaufe; hinzu kämen Imageschäden und Umsatzeinbußen in momentan nicht abschätzbarer Höhe. Mit Schreiben vom 11.6.2007 hat die Antragstellerin hierzu weiter ausgeführt, die mit der Einstellung der Verwendung der auf dem Markt eingeführten und bekannten Verpackungsmaterialen verbundene Verunsicherung der Kunden hätte einen Umsatzrückgang zur Folge, der sie in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedrohen würde. Der Antragsgegner hat dies berücksichtigt und in seiner Antragserwiderung vom 30.7.2007 ergänzend zu den Ausführungen im Bescheid vom 16.7.2007 zum Ausdruck gebracht, in Anbetracht der dargelegten Schadenssumme als wirtschaftlicher Folge des Verbots des Bio-Siegels und der Code-Nummer habe er das höchste Zwangsgeld androhen müssen, um eine nachhaltige Sanktionswirkung zu erzielen. Diese Erwägungen, nämlich ein echtes Gegengewicht gegenüber dem wirtschaftlichen Anreiz zu schaffen, der Verpflichtung nicht nachzukommen, können es rechtfertigen, den gesetzlichen Rahmen zur Höhe des Zwangsgeldes voll auszuschöpfen und sogleich den Höchstbetrag anzudrohen (vgl. App/Wettlaufer, Verwaltungsvollstreckungsrecht, 4. Auflage, 2005, S. 206).

In ihren Ausführungen zur Begründung der Beschwerde geht die Antragstellerin auf diesen Gesichtspunkt, der für die Bemessung der Höhe des angedrohten Zwangsgelds maßgeblich herangezogen worden ist, indes nicht ein und setzt sich mit diesem vom Verwaltungsgericht als rechtlich tragfähig erkannten Ansatz nicht auseinander. Vor diesem Hintergrund ist ihr im Wesentlichen darauf gerichteter Einwand, sie habe sich bislang rechtstreu verhalten und werde dies auch künftig sein, nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Zwangsandrohung in der festgesetzten Höhe in Frage zu stellen. Gleiches gilt im Hinblick auf die Rüge der Antragstellerin, das Zwangsgeld sei seiner Höhe nach unverhältnismäßig, weil es selbst bei geringsten Verstößen gegen die Untersagungsverfügung - z. B. bei versehentlicher Abgabe einer Packung - verwirkt wäre. Bereits in seiner Antragserwiderung vom 30.7.2007 hatte der Antragsgegner klargestellt, dass er davon ausgehe, dass die Antragstellerin Chargen von Tees und Säften (und keine Einzelverpackungen) an die Apotheken, Einzelhändler oder Großhändler abgebe.

C. Die Kostenentscheidung folgt, soweit es die Zurückweisung der Beschwerde der Antragstellerin betrifft, aus § 154 Abs. 2 VwGO, wonach die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last fallen, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Im Übrigen, soweit die Beteiligten hinsichtlich der vom Antragsgegner eingelegten Beschwerde übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben haben und das Verfahren insoweit einzustellen war, beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 VwGO und geht zu Lasten des Antragsgegners. Die Kostenverteilung erfolgt in der Quotelung 3/4 entfallend auf die Antragstellerin und 1/4 entfallend auf den Antragsgegner, was der vom Verwaltungsgericht in Ansatz gebrachten Verteilung entspricht.

Die nach Maßgabe des § 161 Abs. 2 VwGO getroffene Kostenentscheidung zu Lasten des Antragsgegners entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Im Falle einer streitigen Entscheidung wäre der Antragsgegner mit seiner Beschwerde voraussichtlich unterlegen gewesen. Die vom Antragsgegner angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Zwangsgeldandrohung (Nr. 3 des Bescheids vom 16.7.2007) insoweit anzuordnen, als der Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000,00 Euro auch für den Fall angedroht wird, dass sie die Verpflichtung aus der Untersagungsverfügung nicht bereits im Zeitraum nach Bekanntgabe des Bescheids bis zum Ablauf des 31.12.2007 einhält, begegnet unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keinen durchgreifenden Bedenken.

Die vom Verwaltungsgericht hierzu gegebene Begründung, dass ausnahmsweise eine angemessene Frist hätte bestimmt werden müssen, um der Antragstellerin Gelegenheit zu geben, sich auf das Verbot einzurichten und den damit verbundenen wirtschaftlichen Schaden möglichst gering zu halten, erscheint überzeugend. Dabei hat das Verwaltungsgericht erkannt, dass - anders als im Falle der Erzwingung einer Handlung (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 SächsVwVfG) - nach § 20 Abs. 1 Satz 3 SächsVwVfG eine Frist nicht bestimmt zu werden braucht, wenn eine Unterlassung erzwungen werden soll, und dass mithin eine Fristsetzung insoweit nur ausnahmsweise geboten ist (vgl. auch App/Wettlaufer, a .a. O., S. 229). Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die sofortige Umsetzung des - ohne Fristsetzung verfügten - Verbots für die Antragstellerin und deren Mitarbeiter mit erheblichen wirtschaftlichen Konsequenzen verbunden wäre. Die sofortige Einstellung der Verwendung des Öko-Siegels hätte für die Antragstellerin u. a. zur Folge, dass sie sämtliche vorrätige mit dem Bio-Siegel gekennzeichneten Packmittel und Gebrauchsinformationszettel beseitigen müsste und dass neue Packmittel erst nach der Umstellung und dann mit einer Produktionsvorlaufzeit von zwei bis drei Monaten geliefert werden könnten. Während dessen könnten keine Produkte ausgeliefert werden. Zur Schadensminderung erscheine daher die Einräumung der bezeichneten Frist gerechtfertigt.

Es spricht Überwiegendes dafür, dass diese Überlegungen des Verwaltungsgerichts geeignet sind, es in dem vorliegenden Fall, in welchem es um die Erzwingung einer Unterlassung geht, unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als ausnahmsweise geboten erscheinen zu lassen, für die Androhung des Zwangsgeldes eine angemessene Frist zu setzen. Es ist dürfte nämlich sachlich gerechtfertigt gewesen sein, der Antragstellerin Gelegenheit zu geben, sich auf das sofort geltende Verbot in einer schwierigen Übergangsphase, in welcher die Vermarktung geändert werden muss, in der Weise einzurichten, dass etwaige Verstöße hiergegen nicht darüber hinaus sogleich ein Zwangsgeld in der größtmöglichen Höhe von 25.000,00 Euro nach sich ziehen können. Zutreffend hebt das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang hervor, dass die Antragstellerin schon seit 2003 für ihre Arzneimittel das Bio-Siegel verwendet hat und die Landesanstalt erstmalig im Jahr 2006 Bedenken dagegen äußerte, ohne jedoch eine schriftliche Untersagung auszusprechen. Zudem hat die Antragstellerin die entsprechenden Produkte auch schon in den Jahren vor 2003 mit Hinweisen auf den ökologischen Landbau vertrieben. In Anbetracht dieser besonderen Umstände - zu denen neben dem jahrelangen Aufbau einer sehr breiten Produktpalette mit entsprechend unbeanstandet gebliebener Vermarktung auch noch zählt, dass das Verwaltungsgericht Köln in dem oben angesprochenen Urteil vom 12.5.2006 den Standpunkt der Antragstellerin zur Verwendung des Öko-Siegels auf den hier streitigen Produkten im Ergebnis noch gestützt hatte - kann davon ausgegangen werden, dass die vom Verwaltungsgericht für geboten erachtete Fristsetzung für die Zwangsgeldandrohung - auch was das Datum 31.12.2007 betrifft - einem sachgerechten Interessenausgleich entspricht. In Anbetracht dessen vermag der Einwand des Antragsgegners, das Führen eines Geschäftes oder eines Unternehmens sei natürlicherweise mit dem Eingehen von Risiken verbunden, welche die Antragstellerin hier mit dem Festhalten an ihrer Rechtsansicht und der Weiterverwendung des Öko-Siegels über das Jahr 2006 hinaus bewusst eingegangen sei, kaum zu überzeugen. Gleiches gilt für die vom Antragsgegner angesprochene Fortführung der Verbrauchertäuschung. Soweit nämlich in der Übergangszeit Produkte mit dem Bio-Siegel noch in den Verkehr gelangen, so kann hier - und zwar angesichts des feststehenden Fristablaufs - der Gesichtspunkt Berücksichtigung finden, dass sich die Antragstellerin wegen des Verfahrens zur Herstellung dieser Produkte freiwilligen Kontrollen durch die Öko-Kontrollstelle in Tissa nach Maßgabe der EG-Öko-Verordnung unterworfen hat und somit die Verbraucher in der noch verbleibenden Zeit jedenfalls hinsichtlich der substanziellen ökologischen Qualität der Produkte nicht in die Irre geführt werden.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Festsetzung erster Instanz.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs.1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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