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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 08.02.2005
Aktenzeichen: 3 BS 426/04
Rechtsgebiete: GG, AufenthG, BGB, PStG


Vorschriften:

GG Art 6 Abs 1
AufenthG § 60a Abs 2
BGB § 1309 Abs 2
BGB § 1310 Abs 1
PStG § 5 Abs 4
PStG § 5 a

Entscheidung wurde am 08.04.2005 korrigiert: ein Orientierungssatz wurde hinzugefügt
1. Ein Anspruch auf Unterlassung der Abschiebung wegen der bevorstehenden Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen kommt nur dann in Betracht, wenn die Eheschließung im Bundesgebiet unmittelbar bevorsteht. Davon ist auszugehen, wenn der Eheschließungstermin feststeht oder jedenfalls verbindlich bestimmbar ist (ständige Senatsrechtsprechung seit Beschl. v. 20.12.1995, SächsVBl. 1996, 119).

2. Setzt die Eheschließung die Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses voraus, wird eine unmittelbar bevorstehende Eheschließung grundsätzlich dann vermutet, wenn dem Standesbeamten alle aus seiner Sicht erforderlichen Unterlagen für eine Entscheidung über den Antrag vorliegen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Standesbeamte die Antragsunterlagen an den für die Entscheidung zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts weitergeleitet hat.

3. Stellt der Präsident des Oberlandesgerichts fest, dass es für die Entscheidung über den Befreiungsantrag noch an Unterlagen fehlt, die von den Verlobten beigebracht werden können, ist die Vermutung einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung bis zu dem Zeitpunkt widerlegt, in dem diese Unterlagen nachgereicht worden sind. Dies gilt auch dann, wenn der Standesbeamte von einer Vollständigkeit der Unterlagen ausgegangen war und der Antrag dem Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts bereits vorliegt.


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 3 BS 426/04

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Abschiebung Antrag nach § 123 VwGO

hier: Beschwerde

hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Ullrich, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Pastor

am 8. Februar 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 2. November 2004 - 4 K 1842/04 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Antragsteller hat in der Beschwerdebegründung keine Gründe dargelegt, aus denen sich ergibt, dass das Verwaltungsgericht seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Unrecht abgelehnt hat (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass der Antragsteller im Hinblick auf die von ihm sinngemäß geltend gemachte Unterlassung der Abschiebung durch den Antragsgegner einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe. Ein vorläufiges Bleiberecht könne er insbesondere nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG herleiten, da diese Norm grundsätzlich nur die rechtswirksam zustande gekommene Ehe schütze. Ein Verlöbnis könne ausnahmsweise nur dann Berücksichtigung finden, wenn die Eheschließung tatsächlich ernsthaft beabsichtigt sei und die vorab zu regelnden Formalitäten soweit erledigt seien, dass die Eheschließung unmittelbar bevorstehe und eine Eheschließungstermin zumindest bestimmbar sei. Diese Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor. Die am 26.10.2004 im Standesamt des Amtes Rostocker Heide erfolgte Befragung der Verlobten habe ergeben, dass deren Angaben zur gemeinsamen täglichen Lebensführung in weiten Teilen unterschiedlich, ja widersprüchlich ausgefallen seien. Das Ergebnis der Befragung sei im Zusammenhang mit dem gestellten Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses dem OLG Rostock vorgelegt worden. Auch wenn die Unterlagen für diesen Antrag dort nunmehr vorlägen, sei angesichts des Ergebnisses der Befragung der Verlobten die diesbezügliche Entscheidung des OLG Rostock offen. Damit seien die vor der Eheschließung zu regelnden Formalitäten noch nicht soweit erledigt, dass ein Eheschließungstermin bestimmbar wäre.

Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Beschwerde vor, dass der Eheschließungstermin entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestimmbar sei. Auch wenn die Standesbeamtin des Amtes Rostocker Heide nach erfolgter Befragung der Verlobten die Auffassung vertrete, dass die Angaben zur gemeinsamen täglichen Lebensführung unterschiedlich bzw. widersprüchlich ausgefallen seien, liege die Entscheidung über die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses beim OLG Rostock. Ein Eheschließungstermin sei grundsätzlich bestimmbar, wenn die erforderlichen Unterlagen und Nachweise bei der dafür zuständigen Behörde abgegeben seien. Der Antragsteller und seine Verlobte hätten unstreitig beim Standesamt Gelbensande am 17.5.2004 die Eheschließung angemeldet und die Gebühr für die Prüfung der Ehefähigkeit entrichtet. Nachdem sie am 25.6.2004 durch das Standesamt unterrichtet worden seien, dass die eingereichten Personenstandsurkunden den Anforderungen nicht genügten, sei am 10.8.2004 eine weitere Personenstandsurkunde bei dem Standesamt abgegeben und von diesem auch als genügend angesehen worden. Die Weitergabe dieser Urkunde sei erst am 28.10.2004 erfolgt. Mit Schreiben vom 9.11.2004 sei der Verlobten des Antragstellers vom Standesamt Gelbensande mitgeteilt worden, dass erneut eine Personenstandsurkunde beizubringen sei. Vom OLG Rostock habe die Verlobte auf eine entsprechende Nachfrage die Mitteilung erhalten, dass die individuelle Personenstandsurkunde mit den Vermerken "non marié", "non décedé" und dem Zusatz "pour mariage" zu versehen sei. Eine solche Personenstandsurkunde liege bei algerischen Bürgern erfahrungsgemäß spätestens in vier Wochen vor. Nach der Vorlage dieser geforderten Personenstandsurkunde werde dem Antragsteller die Befreiung erteilt werden, da das OLG Rostock andernfalls den Antrag bereits abgelehnt hätte. Die Verlobten seien jeweils zeitnah den Aufforderungen der Behörden nachgekommen. Die zeitliche Abfolge liege nicht in ihrem Verantwortungsbereich und könne deshalb nicht zu ihren Ungunsten gewertet werden. Die vor der Eheschließung zu regelnden Formalitäten seien erledigt und der Eheschließungstermin bestimmbar. Es sei nunmehr eine Formalie, wenn der Antragsteller darauf verwiesen werde, das Eheschließungsverfahren vom Ausland aus zu betreiben.

Mit diesem Beschwerdevortrag vermag der Antragsteller nicht durchzudringen, da das Verwaltungsgericht den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung der Abschiebung wegen der bevorstehenden Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen und einer daraus folgenden rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG (früher: § 55 Abs. 2 AuslG) im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. Ein solcher Anspruch kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zum Schutz der Eheschließungsfreiheit als Vorwirkung des Art. 6 Abs. 1 GG nur dann in Betracht, wenn die Eheschließung im Bundesgebiet unmittelbar bevorsteht. Davon ist auszugehen, wenn der Eheschließungstermin feststeht oder jedenfalls verbindlich bestimmbar ist (Beschl. d. Senats v. 20.12.1995, SächsVBl. 1996, 119; v. 25.6.2004 - 3 BS 274/04; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.11.2001, VBlBW 2002, 213 m.w.N.). Sind die Vorbereitungen in dem Verfahren der Eheschließung bereits soweit vorangeschritten, dass die Anmeldung der Eheschließung (§ 4 PStG) vorgenommen wurde, die Verlobten die gemäß § 5 Abs. 1 und 2 PStG von dem Standesbeamten geforderten Urkunden beschafft haben und bei der Prüfung der Ehefähigkeit von ausländischen Verlobten ein Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses gestellt wird, ist eine unmittelbar bevorstehende Eheschließung grundsätzlich dann zu vermuten, wenn dem Standesbeamten im Hinblick auf den gestellten Befreiungsantrag alle aus seiner Sicht erforderlichen Unterlagen vorliegen (vgl. Nr. 60a.2.3 i.V.m. Nr. 30.0.6 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU v. 22.12.2004; so bereits Nr. 55.2.3 i.V.m. Nr. 18.0.1 AuslG-VwV). Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Standesbeamte die Antragsunterlagen an den für die Entscheidung über den Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts weitergeleitet hat, da dem Standesbeamten gemäß § 5 a Satz 1 PStG die Vorbereitung dieser Entscheidung obliegt und er die hierfür notwendigen Nachweise von den Verlobten anzufordern hat. Stellt sich im weiteren Verfahrensgang jedoch heraus, dass eine Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts deshalb nicht ergehen kann, weil der Standesbeamte diese nur unzureichend vorbereitet hat und es noch an Unterlagen fehlt, die von den Verlobten auch beigebracht werden können, ist die Vermutung der unmittelbar bevorstehenden Eheschließung bis zu dem Zeitpunkt, in dem die für die Entscheidung über den Antrag noch fehlenden Unterlagen nachgereicht worden sind, widerlegt.

In Anwendung dieser Grundsätze steht die beabsichtigte Eheschließung im vorliegenden Fall nicht unmittelbar bevor. Der Antragsteller hat selbst vorgetragen, dass über den von ihm gestellten Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses von dem zuständigen Präsidenten des OLG Rostock derzeit nicht entschieden werden könne, da die hierfür notwendige Personenstandsurkunde noch nicht vorliege. Der Antragsteller hat somit unstreitig auch noch nicht alle erforderlichen Unterlagen beschafft, so dass derzeit (noch) nicht von einer Bestimmbarkeit des Eheschließungstermins ausgegangen werden kann. Dabei kommt es entgegen der Ansicht des Antragstellers grundsätzlich nicht darauf an, aus welchen Gründen die Unterlagen unvollständig sind, und ob dies im Einzelfall sogar auf eine fehlerhafte Sachbehandlung durch das Standesamt zurückzuführen ist, sofern die Beschaffung der fehlenden Unterlagen überhaupt in der Macht der Verlobten steht (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 21.8.2000 - 3 W 3/00 - zit. nach juris). Letzteres ist hier aber offensichtlich der Fall, da der Antragsteller selbst angegeben hat, die Beschaffung der fehlenden Urkunde sei erfahrungsgemäß binnen vier Wochen zu bewerkstelligen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers handelt es sich bei der Anforderung einer (weiteren) Personenstandsurkunde auch nicht um eine Formalie, da es zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass die fehlende Urkunde nicht beigebracht und die Eheschließung daher auch nicht vorgenommen werden kann. Liegen bei dem Oberlandesgericht objektiv nur unvollständige Unterlagen vor, kann es ferner nicht von Bedeutung sein, ob dieses den Antrag selbst entscheidungsreif macht und lediglich die fehlenden Unterlagen anfordert oder den Vorgang als Ganzes an das Standesamt zurücksendet, das ihn nach erfolgter Nachbesserung erneut einzureichen hat.

Einer Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts über einen Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses nicht entgegen steht vorliegend - wovon das Verwaltungsgericht indessen rechtsfehlerhaft ausgegangen ist - das Ergebnis der Befragung durch die Standesbeamtin gemäß § 5 Abs. 4 PStG. Eine solche Befragung hat bei Bestehen konkreter Anhaltspunkte für die Aufhebbarkeit der zu schließenden Ehe nach § 1314 Abs. 2 BGB zu erfolgen, da gemäß § 1310 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB der Standesbeamte die Mitwirkung an der Eheschließung verweigern muss, wenn offenkundig ist, dass die Ehe nach § 1314 Abs. 2 BGB aufhebbar wäre, etwa weil es sich um eine Scheinehe handelte (vgl. § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB). Das Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer gemäß § 1309 Abs. 1 BGB hat demgegenüber allein den Zweck nachzuweisen, dass der Eheschließung nach dem Recht des ausländischen Staates kein Ehehindernis entgegensteht, und damit erkennbar keinen Bezug zu der Befragung nach § 5 Abs. 4 PStG. Die Befreiung von der Beibringung dieses Zeugnisses ist gemäß § 1309 Abs. 2 Satz 2 BGB regelmäßig den Personen zu erteilen, die ein solches nicht beibringen können, weil sie Staatenlose mit ständigem Wohnsitz im Ausland oder Staatsangehörige solcher Staaten sind, die kein Ehefähigkeitszeugnis i.S.v. § 1309 Abs. 1 BGB ausstellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahrens beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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