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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 17.06.2009
Aktenzeichen: 3 BS 447/07
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 61
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 3 BS 447/07

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Vollzug der Gewerbeordnung; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz

hier: Beschwerde

hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Ullrich, den Richter am Verwaltungsgericht Jenkis und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein

am 17. Juni 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 9. November 2007 - 5 K 843/07 - wird zurückgewiesen.

Die ..................... GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer , trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des von der Antragstellerin erhobenen Widerspruchs gegen den Bescheid vom 26.7.2007 wiederherzustellen.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Antragsgegnerin der ".............. GmbH" unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgegeben, für die Betriebsstätte in Markranstädt, Glockenblumenweg 12 nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO den Beginn des Gewerbes anzuzeigen. Hiergegen hat die als ".............. GmbH i. G." auftretende Antragstellerin Widerspruch erhoben und zur Begründung ausgeführt, dass sie noch kein Gewerbe ausübe. Es sei lediglich ein Gesellschaftsvertrag geschlossen worden. Die Anbringung des Firmennamens am Briefkasten sei nur zum Zwecke der Zustellung von Schreiben des Finanzamts, des Handelsregisters und des Notars erfolgt.

Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung als unzulässig abgelehnt, dass die rechtliche Existenz und damit die nach § 61 VwGO erforderliche Beteiligtenfähigkeit der als Antragstellerin auftretenden .............. GmbH i. G. nicht festgestellt werden könne. Sie sei auch nicht glaubhaft gemacht. Die insoweit allein vorgelegte eidesstattliche Versicherung des - nach seinen Angaben bei der ..................... GmbH angestellten - Herrn ............ vom 21.8.2007 sei zur Glaubhaftmachung nicht geeignet. Darin werde zur Darlegung der rechtlichen Existenz der .............. GmbH i. G. behauptet, die .............. GmbH sei durch notariellen Vertrag gegründet und es sei ein noch nicht beschiedener Antrag auf Eintragung in das Handelsregister gestellt worden. Entgegen dieser Behauptung habe das Amtsgericht Leipzig mitgeteilt, dass ihm kein unbeschiedener Antrag auf Eintragung einer .............. GmbH in das Handelsregister vorliege. Sei danach davon auszugehen, dass die Behauptung in der eidesstattlichen Versicherung, es sei ein Antrag auf Eintragung der .............. GmbH in das Handelsregister gestellt worden, unzutreffend sei, so rechtfertige dies Zweifel an der Richtigkeit der übrigen Behauptungen in der eidesstattlichen Versicherung, insbesondere auch an der wirksamen Gründung einer entsprechenden Gesellschaft durch Gesellschaftsvertrag. Der zur Nachweisführung geeignete Gesellschaftsvertrag sei nicht vorgelegt worden. Auch nach ausdrücklichem Hinweis sei innerhalb der gesetzten Frist die rechtliche Existenz der als Antragstellerin auftretenden .............. GmbH i. G. nicht glaubhaft gemacht worden. Fehle es danach schon an einer Glaubhaftmachung der Existenz und damit der Beteiligtenfähigkeit der .............. GmbH i. G., bedürfe es keiner abschließenden Entscheidung, ob eine Glaubhaftmachung genüge oder die rechtliche Existenz der Antragstellerin und ihre Beteiligtenfähigkeit positiv feststehen müsse.

In der Beschwerdeschrift setzt sich die Antragstellerin mit den maßgeblichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu ihrer mangelnden Existenz bzw. zu ihrer fehlenden - für die Zulässigkeit des Antrags auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtschutzes erforderlichen - Beteiligtenfähigkeit im Sinne des § 61 VwGO nicht auseinander. Sie beschränkt sich insoweit auf die substanzlose Rüge, das Verwaltungsgericht habe es sich einfach gemacht, indem es von der fehlenden Beteiligtenfähigkeit ausgegangen ist, um das Verfahren zum Abschluss bringen zu können, worin eine Verletzung des Rechts auf Zugang zu den staatlichen Gerichten liege. Insbesondere hat die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren den vom Verwaltungsgericht - zu Recht - angeforderten Gesellschaftsvertrag nicht vorgelegt. Auch fehlen konkrete Darlegungen dazu, inwieweit die Antragstellerin als sog. echte Vor-GmbH angesehen werden könnte, die das Ziel verfolgt, in das Handelsregister eingetragen zu werden, oder als sog. unechte Vorgesellschaft, die dieses Ziel nicht oder nicht mehr verfolgt. Im Übrigen beschränkt sie sich im Wesentlichen darauf, ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren zu wiederholen; dem kommt jedoch im Hinblick auf die erforderliche Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung insoweit keine Bedeutung zu. Auch soweit die Antragstellerin mit den Schriftsätzen vom 7.3.2008 und vom 21.4.2008 geltend macht, dass ihre Existenz durch die eidesstattliche Versicherung des Herrn ............ glaubhaft gemacht worden sei, vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zum Einen liegt dieses Vorbringen außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Zum Anderen hat sich das Verwaltungsgericht mit der betreffenden eidesstattlichen Versicherung vom 21.8.2007 befasst, jedoch Zweifel an ihrer Richtigkeit gehabt und dies im Einzelnen aufgezeigt. Auch hiermit setzt sich die Antragstellerin nicht weiter auseinander.

Was die Kosten des Verfahrens betrifft, so hat das Verwaltungsgericht sie zu Recht und unter Hinweis u. a. auf Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., 2007, § 61 Rn. 15 der ..................... GmbH auferlegt, da sie die unzulässige Antragstellung veranlasst hat. Wie sich aus der vorgelegten Vollmacht vom 21.8.2007 ergibt, hat die ..................... GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer ........., Rechtsanwalt ..... mit der Prozessführung im Namen der .............. GmbH i. G. beauftragt. Im Hinblick auf die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann dementsprechend nichts anderes gelten.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Festsetzung erster Instanz.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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