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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 02.09.2009
Aktenzeichen: 3 E 77/09
Rechtsgebiete: AufenthG


Vorschriften:

AufenthG § 81
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 3 E 77/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Ausländerrechts; Antrag nach § 123 VwGO

hier: Gegenvorstellung

hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald, den Richter am Verwaltungsgericht Jenkis und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein

am 2. September 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 25. Mai 2009 - 3 B 362/08 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Dabei stellt der Senat nicht darauf ab, dass eine Gegenvorstellung bei nicht vom Anhörungsrügengesetz erfassten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten oder Verletzungen des Willkürverbots nicht statthaft ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.6.2009 - BVerwG 5 PKH 6.09 - zitiert nach JURIS m. w. N.), sondern unterstellt - jeweils zugunsten des Antragstellers - alternativ ihre Statthaftigkeit oder die Möglichkeit der Umdeutung als Anhörungsrüge. In jedem Falle muss ihr der Erfolg versagt bleiben, weil der Antragsteller lediglich eine den angefochtenen Beschluss vom 25.5.2009 nicht tragende Erwägung angreift, indem er rügt, der Senat sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er keine Einwendung hinsichtlich der Fiktionswirkung nach § 81 AufenthG erhoben habe. Auf die diesbezügliche Feststellung kam es nach Auffassung des Senats nicht an, weshalb er "dahinstehen" ließ, ob eine Umdeutung des einstweiligen Rechtsschutzantrages dann in Frage gekommen wäre, wenn der Antragsteller - wie nicht - innerhalb der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist dargelegt hätte, dass das Verwaltungsgericht seinen Antrag fehlerhaft nicht als Antrag auf Feststellung der Fiktionswirkung ausgelegt hat. Die Umdeutung schied nach der allein tragenden Erwägung des Senats "jedenfalls" deshalb aus, weil der Antragsteller auch auf den Hinweis der Berichterstatterin vom 4.5.2009 nicht reagiert und mithin an dem nicht statthaften Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, anstelle eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des (noch zu erhebenden) Widerspruchs gegen die zwischenzeitliche Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis, festgehalten hatte.

Unabhängig davon kann keine Rede davon sein, dass die nicht tragende Annahme des Senats greifbar gesetzwidrig sei. Der Antragsteller hat nämlich auch in seinem ergänzenden Beschwerdebegründungsschriftsatz vom "13.11.2009" (gemeint wohl: 12.11.2008) die Behandlung seines einstweiligen Rechtsschutzantrages durch das Verwaltungsgericht als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in keiner Weise mit rechtlichen Argumenten als fehlerhaft beanstandet. Soweit er auf seine Ausführungen auf Seite 3 des Schriftsatzes verweist, so verhalten sich diese allein zu Bedingungen, unter den er zu einer unstreitigen Erledigung bereit gewesen wäre. Wenn er insoweit als "Maßgabe" u. a. forderte, dass "vor rechtskräftigem Abschluss des eigentlichen Antragsverfahrens (...) eine Fiktionsbescheinigung für den Antragsteller ausgestellt" wird, lässt sich daraus nicht ansatzweise ein rechtlicher Einwand gegen das verwaltungsgerichtliche Verständnis seines einstweiligen Rechtsschutzantrages entnehmen.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht. Für die Gegenvorstellung fallen keine Gerichtskosten an, weil sie keinen Gebührentatbestand nach dem Kostenverzeichnis des Gerichtskostengesetzes erfüllt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.8.2009 - 4 B 45/09, 4 B 20/09 - zitiert nach JURIS).

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